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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 507–516

Der Weg zur Verpachtung · S. 507–516 · Bl. 251r–255v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 507

Bl. 251rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. wolle zu der behuff vnnpartheysche Furstenn, oder aber personenn vonn Vniuersitetenn oder Stedtenn die zwischenn E.

Gnaden wolle zu diesem Zweck unparteiische Fürsten oder aber Personen von Universitäten oder Städten, die zwischen Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G. vnnd vnns vnnderhanndtler sein möchttenn, vnnd E.

Gnaden und uns Unterhändler sein möchten, und Euer

4

F.

Fürstlichen

5

G. gemüt wiederumb vff die vorschlege, so wir E.

Gnaden Gemüt wiederum auf die Vorschläge, die wir Euer

6

F.

Fürstlichen

7

G. in vnnderthenigkeit thun werdenn, annzeigtenn, gnediglich gönnenn vnnd gebenn, ob durch dieselbige vnnd beiderseitts gethane furschlege, gesucht vnnd verhanndelt könntte werdenn, das E.

Gnaden in Untertänigkeit tun werden, anzeigten, gnädiglich gönnen und geben, ob durch dieselben und die beiderseits getanen Vorschläge gesucht und verhandelt werden könnte, was Euer

8

F.

Fürstlichen

9

G. derenn Lanndt vnnd Leutenn, auch gemeinenn Pfennernn forderlich vnnd durch diese hanndelung in anndere wege geschrittenn werdenn möchtte, Welche wir vermutlichenn so sie troffenn, desto stadtlicher vnnd grundtlicher dem vnverstenndigenn hauffenn gemeiner Pfenner vorzuhaltenn, sie zuberichttenn,

Gnaden, deren Land und Leuten, auch den gemeinen Pfännern förderlich sei, und durch diese Verhandlung zu anderen Wegen geschritten werden möchte; welche wir vermutlich, wenn sie getroffen werden, desto stattlicher und gründlicher dem unverständigen Haufen der gemeinen Pfänner vorzuhalten, sie zu berichten

10

vnnd fernner mit Irer aller bewilligung enndtlichenn durch die vnnderhenndtler zuschliessenn hettenn, dardurch alle misuerstennde, schadenn vnnd vnnlust, so teglich Je mehr vnnd mehr Innreissenn möchttenn, zu ewigenn tagenn verhüetet, vnnd zu friedt abgethann möchttenn werdenn, vnnd wo solches allennthalbenn, wie gebettenn, E.

und ferner mit ihrer aller Bewilligung endgültig durch die Unterhändler abzuschließen hätten, wodurch alle Missverständnisse, Schäden und Unlust, die täglich je mehr und mehr einreißen möchten, auf ewige Zeiten verhütet und in Frieden abgetan werden möchten; und wenn solches allenthalben, wie gebeten, von Euer

11

F.

Fürstlichen

12

G. gnediglich ruthenn1[?] bedachtt, Bittenn die Pfenner, nach gegebenem gepettenem Reuersal einenn tagk vnnd gelegene Stedte zuernennenn, die vnnderhanndtler anzuzeigenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden gnädiglich ruthenn[?] bedacht wird, bitten die Pfänner, nach Gewährung des erbetenen Reversals einen Tag und gelegene Städte zu ernennen, die Unterhändler anzuzeigen,

Unsichere Lesungen

  1. ruthenn — Lesung unklar, evtl. rathenn

S. 508

Bl. 251vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. gnediglich ruthenn[?] bedachtt, Bittenn die Pfenner, nach gegebenem gepettenem Reuersal einenn tagk vnnd gelegene Stedte zuernennenn, die vnnderhanndtler anzuzeigenn,

Gnaden gnädiglich ruthenn[?] bedacht wird, bitten die Pfänner, nach Gewährung des erbetenen Reversals einen Tag und gelegene Städte zu ernennen, die Unterhändler anzuzeigen,

2

dergleichenn den Pfennernn auch etzliche darzu zugebenn gnediglich vergönnenn, die, wie gemelt, die sachenn, doch dem vertrage vnnachteiligk, vnnderhanndtlenn mögenn, Das wir vff gegebenenn abscheidt habenn E.

desgleichen den Pfännern auch gnädiglich zu vergönnen, etliche dazu beizugeben, die, wie gemeldet, die Sache, doch dem Vertrag unnachteilig, unterhandeln mögen. Das haben wir auf den gegebenen Abschied Euer

3

F.

Fürstlichen

4

G. in vnnderthenigkeit nicht wissenn zuuerhalttenn, vnnd sein sonnstenn E.

Gnaden in Untertänigkeit nicht vorzuenthalten gewusst, und sind sonst Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. vber die pflichtt in alle wege zudienenn willigk, Damit E.

Gnaden über die Pflicht hinaus in jeder Weise zu dienen willig. Damit seien Euer

7

F.

Fürstliche

8

G.

Gnaden

9

Gott dem Herrnn in Christlichem Regiment beuohlenn, Datum Allenndorff Sonnabendts am achtten Aller heiligenn anno 39.

Gott dem Herrn in christlichem Regiment befohlen. Gegeben zu Allendorf am Samstag, am Oktavtag von Allerheiligen (8. November) im Jahr 1539.

10

E.

Euer

11

F.

Fürstlichen

12

G. vnnderthenige Pfenner des Saltzwergks vor Allenndorff an der Werra / Instruction vnnd Beuelch gemeiner Pfenner so sie etzlichenn Ihrenn mit Pfennernn darinnen benenndt, vf furschlege vnnd anndere mittell Ihnen annehmlich, bleib zuhabenn, vnnd zugedencktenn gegebenn, durch welche dem furstenn Ihr anntheil Saltzwergk, vmb ein Erbliche pension oder sonnst zuzustellen werde, ob es vonn f.gl. gefoddert, vnnd durch vnnpartheische hanndtler mochtte oder woltte, verhanndtlet werden Zuwissenn, Nachdem vff Iungst gehaltenem tage zu Cassell, dinstags post Dionisij Anno [et]c 39, vnnd gegebenem auch bewilligtem abscheide der pfenner, Sambstags post Galli, so daselbst gewesenn, vnnder anndernn verlassenn, das sie solchem abschiedt, vnnd gethanem vorschlag der Ritter vnnd Lanndtschafft, vor Ire personn, vnnd ohn zuthun der anndernn mitpfenner, so sie gesanndt, enndtlich anntwort, oder sich in Ichts zubegebenn, zuwiedder der gegebenenn Instruction nicht zumechttigenn gewust,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,

S. 509

Bl. 252rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnnderthenige Pfenner des Saltzwergks vor Allenndorff an der Werra / Instruction vnnd Beuelch gemeiner Pfenner so sie etzlichenn Ihrenn mit Pfennernn darinnen benenndt, vf furschlege vnnd anndere mittell Ihnen annehmlich, bleib zuhabenn, vnnd zugedencktenn gegebenn, durch welche dem furstenn Ihr anntheil Saltzwergk, vmb ein Erbliche pension oder sonnst zuzustellen werde, ob es vonn f.gl. gefoddert, vnnd durch vnnpartheische hanndtler mochtte oder woltte, verhanndtlet werden Zuwissenn, Nachdem vff1 Iungst gehaltenem tage zu Cassell, dinstags post Dionisij Anno [et]c 39, vnnd gegebenem auch bewilligtem abscheide der pfenner, Sambstags post Galli, so daselbst gewesenn, vnnder anndernn verlassenn, das sie solchem abschiedt, vnnd gethanem vorschlag der Ritter vnnd Lanndtschafft, vor Ire personn, vnnd ohn zuthun der anndernn mitpfenner, so sie gesanndt, enndtlich anntwort, oder sich in Ichts zubegebenn, zuwiedder der gegebenenn Instruction nicht zumechttigenn gewust,

Gnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,

2

sonndernn in Monattsfrist, vnnd mitler zeitt, vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, was Inenn in dem zu willigenn, oder nachzugebenn, vnnd zuthun sein will, schrifftliche oder durch mundtliche werbung, vnnderthenig annzeigenn wollenn, So habenn sich Gemeine pfenner Zeut2[?] Donnerstags post omnium Sanctorum vff dieselbige gethane vorschlege, vnnd genommenen abschiedt zubedennckenn, beschriebenn, vnnd nach verlesung derselbigenn, einmutiglich enndtschlossenn, bey dem Furstlichenn vfgerichten vertrage,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sondern in Monatsfrist und in der Zwischenzeit unserem gnädigen Fürsten und Herrn, was ihnen darin zu willigen oder nachzugeben und zu tun sein will, schriftlich oder durch mündliche Werbung untertänig anzeigen wollen, so haben sich die gemeinen Pfänner Zeut[?] am Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) beschrieben (versammelt), um über dieselben getanen Vorschläge und den genommenen Abschied zu beraten, und nach Verlesung derselben einmütig beschlossen, bei dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag,

Unsichere Lesungen

  1. vff — Wort durchstrichen?
  2. Zeut — Lesung unsicher

S. 510

Bl. 252vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesonndernn in Monattsfrist, vnnd mitler zeitt, vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, was Inenn in dem zu willigenn, oder nachzugebenn, vnnd zuthun sein will, schrifftliche oder durch mundtliche werbung, vnnderthenig annzeigenn wollenn, So habenn sich Gemeine pfenner Zeut[?] Donnerstags post omnium Sanctorum vff dieselbige gethane vorschlege, vnnd genommenen abschiedt zubedennckenn, beschriebenn, vnnd nach verlesung derselbigenn, einmutiglich enndtschlossenn, bey dem Furstlichenn vfgerichten vertrage,

sondern in Monatsfrist und in der Zwischenzeit unserem gnädigen Fürsten und Herrn, was ihnen darin zu willigen oder nachzugeben und zu tun sein will, schriftlich oder durch mündliche Werbung untertänig anzeigen wollen, so haben sich die gemeinen Pfänner Zeut[?] am Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) beschrieben (versammelt), um über dieselben getanen Vorschläge und den genommenen Abschied zu beraten, und nach Verlesung derselben einmütig beschlossen, bei dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag,

2

Welcher sich annfehet N. vnnd N. endet sich mit den worttenn N. zuberuhenn, keines wegs sich annders dann mit gewalt oder recht dauon dringenn zulassenn, Damit aber desto weniger mit der vorschlage der Ritter vnd Lanndtschafft,

welcher sich anfängt N. und N. und sich endet mit den Worten N., zu beruhen und sich keineswegs anders als mit Gewalt oder Recht davon drängen zu lassen. Damit aber desto weniger mit den Vorschlägen der Ritter- und Landschaft,

3

welche den pfennernn keines wegs, vnnd das aus mancherley bedennckenn, nicht annzunehmen, sonnder annder mittell vnnd wege Ires achttenns zu vfhebung aller vorgefallener vnnd zukunfftiger ewiger Irrunge vnnd hinlegung vermutlicher vngnade, auch forderung f.gl.

welche den Pfännern keineswegs, und das aus mancherlei Bedenken, anzunehmen sind, sondern andere Mittel und Wege, die ihres Erachtens zur Aufhebung aller vorgefallenen und zukünftigen ewigen Irrungen und zur Beilegung vermutlicher Ungnade, auch zur Förderung Fürstlicher Gnaden

4

Cammernn vnnd mehrung gemeines nutzenn, dienenn sollenn, zudem vnnd damit hinfurter |: wie Inn leyder Gott geklagtt :| ohne einige verkhrsachenn1, wo die warheit belernet vnnd besichtiget, mitgesagtt2 werdenn mochtte, die pfenner göntenn f.gl. nit, was Ihnenn Gott gönne, sonndernn stundenn darnach f.gl. vnnd auch sich selbst zu merck lichenn schadenn zuuerhindernn, Habenn hierumb dieweil die pfenner samptlich stetigs also mit schwerenn vnnkostenn, bey einannder nit sein mogenn, einmutiglich etliche vorschlege, die sie vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn nachuolgennder weise anzutragenn, vnnd sich derhalbenn, ob es wege haben mochte, Iedoch in alwegenn hiermit aus dem auffgerichtenn vertrage nit geschrittenn, darüonn sie auch offenntlich protestiren, vnnd die so solches vonn Irer aller wegen thun sollenn verordnet, Nemblich Johann Niedenstein, Johann Casselmann, als Saltzgrebenn, darneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgenn freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?], vnnd Georg Dieffridt, wie volgett, Erstlich, sollenn sie sich freundtlich vnnderredenn, vff mittell vnnd wege denckenn, ob es nutzlicher vnnd bequemlicher sey f.gl. mundtlich oder schrifftlich zubesuchen, vnnd dermassenn zubittenn, dieweil sie in alle wege f.gl. frommenn vnnd nutzenn, ohn Irenn hohenn schaden zusuchenn willigk, vnnd sich Irenn eidenn vnd pflichten nach schuldigk erkennenn, das sie bey f.gl. vnndertheing annhalttenn vnnd bittenn wollenn, sie gnediglich mitt einem Generall zuuersorgenn, dermasse, Nachdem die pfenner geneigt, f.gl. etliche vorschlege vfgenommenenn bescheidt zuthun, vnnd aber die vorschlege nit anngenommenn, noch Ir bestenndigkeit oder zur einigkeitt vnd zu gutem beschlus quemen, das dann solch vorgenommenn hanndtlung vnnd vorschlege, dem aufgerichttenn vertrag, oder aber den pfennernn in nichttenn verennckenn solle, sonnder bey seiner macht bleibenn, Zum anndernn, Wann solches vf bittliches annsuchenn bey f.gl. erhalttenn vnnd des gnugsamb gesichert, alsdan f.gl. fernner zubittenn, das f.gl. zu derselbenn vnnderhanndtlung behuf, damit es freundtlich vnnd vnnderthenigk anngebracht, vnnd auch wircklich geschlossenn, vnd bestenndigk |: da Gott gnade zugebe :| sein möge, ettliche vnnpartheiliche vnnderhänndtler, Inn der pfenner vorschlege vorzutragenn, gnediglich gebenn wolle, oder gestattenn, das sie etliche gebenn, ob sie mochttenn, oder Ie zum wenigstenn Irenn nebenn f.gl. gegebenn vnderhanndtler zuordtnetenn, Zum drittenn, Wo solchs alsdann erlanngt, wie Ie billich geschehenn muste,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,

Unsichere Lesungen

  1. verkhrsachenn — Lesung unsicher
  2. mitgesagtt — Lesung unsicher

S. 511

Bl. 253rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteCammernn vnnd mehrung gemeines nutzenn, dienenn sollenn, zudem vnnd damit hinfurter |: wie Inn leyder Gott geklagtt :| ohne einige verkhrsachenn, wo die warheit belernet vnnd besichtiget, mitgesagtt werdenn mochtte, die pfenner göntenn f.gl. nit, was Ihnenn Gott gönne, sonndernn stundenn darnach f.gl. vnnd auch sich selbst zu merck lichenn schadenn zuuerhindernn, Habenn hierumb dieweil die pfenner samptlich stetigs also mit schwerenn vnnkostenn, bey einannder nit sein mogenn, einmutiglich etliche vorschlege, die sie vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn nachuolgennder weise anzutragenn, vnnd sich derhalbenn, ob es wege haben mochte, Iedoch in alwegenn hiermit aus dem auffgerichtenn vertrage nit geschrittenn, darüonn sie auch offenntlich protestiren, vnnd die so solches vonn Irer aller wegen thun sollenn verordnet, Nemblich Johann Niedenstein, Johann Casselmann, als Saltzgrebenn, darneben Johann Schaffnit2, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgenn freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler1[?], vnnd Georg Dieffridt, wie volgett, Erstlich, sollenn sie sich freundtlich vnnderredenn, vff3 mittell vnnd wege denckenn, ob es nutzlicher vnnd bequemlicher sey f.gl. mundtlich oder schrifftlich zubesuchen, vnnd dermassenn zubittenn, dieweil sie in alle wege f.gl. frommenn vnnd nutzenn, ohn Irenn hohenn schaden zusuchenn willigk, vnnd sich Irenn eidenn vnd pflichten nach schuldigk erkennenn, das sie bey f.gl. vnndertheing annhalttenn vnnd bittenn wollenn, sie gnediglich mitt einem Generall zuuersorgenn, dermasse, Nachdem die pfenner geneigt, f.gl. etliche vorschlege vfgenommenenn bescheidt zuthun, vnnd aber die vorschlege nit anngenommenn, noch Ir bestenndigkeit oder zur einigkeitt vnd zu gutem beschlus quemen, das dann solch vorgenommenn hanndtlung vnnd vorschlege, dem aufgerichttenn vertrag, oder aber den pfennernn in nichttenn verennckenn solle, sonnder bey seiner macht bleibenn, Zum anndernn, Wann solches vf bittliches annsuchenn bey f.gl. erhalttenn vnnd des gnugsamb gesichert, alsdan f.gl. fernner zubittenn, das f.gl. zu derselbenn vnnderhanndtlung behuf, damit es freundtlich vnnd vnnderthenigk anngebracht, vnnd auch wircklich geschlossenn, vnd bestenndigk |: da Gott gnade zugebe :| sein möge, ettliche vnnpartheiliche vnnderhänndtler, Inn der pfenner vorschlege vorzutragenn, gnediglich gebenn wolle, oder gestattenn, das sie etliche gebenn, ob sie mochttenn, oder Ie zum wenigstenn Irenn nebenn f.gl. gegebenn vnderhanndtler zuordtnetenn, Zum drittenn, Wo solchs alsdann erlanngt, wie Ie billich geschehenn muste,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,

Unsichere Lesungen

  1. Sausler — Name unsicher, Sauster?
  2. Schaffnit — Name, Lesung unsicher
  3. vff — am Zeilenende, evtl. gestrichen

S. 512

Bl. 253vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteCammernn vnnd mehrung gemeines nutzenn, dienenn sollenn, zudem vnnd damit hinfurter |: wie Inn leyder Gott geklagtt :| ohne einige verkhrsachenn, wo die warheit belernet vnnd besichtiget, mitgesagtt werdenn mochtte, die pfenner göntenn f.gl. nit, was Ihnenn Gott gönne, sonndernn stundenn darnach f.gl. vnnd auch sich selbst zu merck lichenn schadenn zuuerhindernn, Habenn hierumb dieweil die pfenner samptlich stetigs also mit schwerenn vnnkostenn, bey einannder nit sein mogenn, einmutiglich etliche vorschlege, die sie vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn nachuolgennder weise anzutragenn, vnnd sich derhalbenn, ob es wege haben mochte, Iedoch in alwegenn hiermit aus dem auffgerichtenn vertrage nit geschrittenn, darüonn sie auch offenntlich protestiren, vnnd die so solches vonn Irer aller wegen thun sollenn verordnet, Nemblich Johann Niedenstein, Johann Casselmann, als Saltzgrebenn, darneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgenn freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?], vnnd Georg Dieffridt, wie volgett, Erstlich, sollenn sie sich freundtlich vnnderredenn, vff mittell vnnd wege denckenn, ob es nutzlicher vnnd bequemlicher sey f.gl. mundtlich oder schrifftlich zubesuchen, vnnd dermassenn zubittenn, dieweil sie in alle wege f.gl. frommenn vnnd nutzenn, ohn Irenn hohenn schaden zusuchenn willigk, vnnd sich Irenn eidenn vnd pflichten nach schuldigk erkennenn, das sie bey f.gl. vnndertheing1 annhalttenn vnnd bittenn wollenn, sie gnediglich mitt einem Generall2 zuuersorgenn, dermasse, Nachdem die pfenner geneigt, f.gl. etliche vorschlege vfgenommenenn bescheidt zuthun, vnnd aber die vorschlege nit anngenommenn, noch Ir bestenndigkeit oder zur einigkeitt vnd zu gutem beschlus quemen, das dann solch vorgenommenn hanndtlung vnnd vorschlege, dem aufgerichttenn vertrag, oder aber den pfennernn in nichttenn verennckenn3 solle, sonnder bey seiner macht bleibenn, Zum anndernn, Wann solches vf bittliches annsuchenn bey f.gl. erhalttenn vnnd des gnugsamb gesichert, alsdan f.gl. fernner zubittenn, das f.gl. zu derselbenn vnnderhanndtlung behuf, damit es freundtlich vnnd vnnderthenigk anngebracht, vnnd auch wircklich geschlossenn, vnd bestenndigk |: da Gott gnade zugebe :| sein möge, ettliche vnnpartheiliche vnnderhänndtler, Inn der pfenner vorschlege vorzutragenn, gnediglich gebenn wolle, oder gestattenn, das sie etliche gebenn, ob sie mochttenn, oder Ie zum wenigstenn Irenn nebenn f.gl. gegebenn vnderhanndtler zuordtnetenn, Zum drittenn, Wo solchs alsdann erlanngt, wie Ie billich geschehenn muste,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,

Unsichere Lesungen

  1. vnndertheing — so geschrieben, wohl vnnderthenig
  2. Generall — Lesung unsicher
  3. verennckenn — Lesung unsicher

S. 513

Bl. 254rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteCammernn vnnd mehrung gemeines nutzenn, dienenn sollenn, zudem vnnd damit hinfurter |: wie Inn leyder Gott geklagtt :| ohne einige verkhrsachenn, wo die warheit belernet vnnd besichtiget, mitgesagtt werdenn mochtte, die pfenner göntenn f.gl. nit, was Ihnenn Gott gönne, sonndernn stundenn darnach f.gl. vnnd auch sich selbst zu merck lichenn schadenn zuuerhindernn, Habenn hierumb dieweil die pfenner samptlich stetigs also mit schwerenn vnnkostenn, bey einannder nit sein mogenn, einmutiglich etliche vorschlege, die sie vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn nachuolgennder weise anzutragenn, vnnd sich derhalbenn, ob es wege haben mochte, Iedoch in alwegenn hiermit aus dem auffgerichtenn vertrage nit geschrittenn, darüonn sie auch offenntlich protestiren, vnnd die so solches vonn Irer aller wegen thun sollenn verordnet, Nemblich Johann Niedenstein, Johann Casselmann, als Saltzgrebenn, darneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgenn freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?], vnnd Georg Dieffridt, wie volgett, Erstlich, sollenn sie sich freundtlich vnnderredenn, vff mittell vnnd wege denckenn, ob es nutzlicher vnnd bequemlicher sey f.gl. mundtlich oder schrifftlich zubesuchen, vnnd dermassenn zubittenn, dieweil sie in alle wege f.gl. frommenn vnnd nutzenn, ohn Irenn hohenn schaden zusuchenn willigk, vnnd sich Irenn eidenn vnd pflichten nach schuldigk erkennenn, das sie bey f.gl. vnndertheing annhalttenn vnnd bittenn wollenn, sie gnediglich mitt einem Generall zuuersorgenn, dermasse, Nachdem die pfenner geneigt, f.gl. etliche vorschlege vfgenommenenn bescheidt zuthun, vnnd aber die vorschlege nit anngenommenn, noch Ir bestenndigkeit oder zur einigkeitt vnd zu gutem beschlus quemen, das dann solch vorgenommenn hanndtlung vnnd vorschlege, dem aufgerichttenn vertrag, oder aber den pfennernn in nichttenn verennckenn solle, sonnder bey seiner macht bleibenn, Zum anndernn, Wann solches vf bittliches annsuchenn bey f.gl. erhalttenn vnnd des gnugsamb gesichert, alsdan f.gl. fernner zubittenn, das f.gl. zu derselbenn vnnderhanndtlung behuf, damit es freundtlich vnnd vnnderthenigk anngebracht, vnnd auch wircklich geschlossenn, vnd bestenndigk |: da Gott gnade zugebe :| sein möge, ettliche vnnpartheiliche vnnderhänndtler, Inn der pfenner vorschlege vorzutragenn, gnediglich gebenn wolle, oder gestattenn, das sie etliche gebenn, ob sie mochttenn, oder Ie zum wenigstenn Irenn nebenn f.gl. gegebenn vnderhanndtler zuordtnetenn, Zum drittenn, Wo solchs alsdann erlanngt, wie Ie billich geschehenn muste,

…Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit künftig — wie es leider Gott geklagt geschehen ist — nicht ohne jede Ursache, wo die Wahrheit erkundet und besichtigt wird, mitgesagt werden könne, die Pfänner gönnten Seinen Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Seine Fürstlichen Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern: Deshalb haben die Pfänner — weil sie sämtlich nicht ständig mit so schweren Unkosten beieinander sein können — einmütig etliche Vorschläge beschlossen, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise vortragen wollen, und sich deshalb, ob es Wege haben möchte — jedoch in jedem Fall hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht herausgetreten, wovon sie auch öffentlich protestieren —, diejenigen verordnet, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgen Freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstens sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Seine Fürstlichen Gnaden mündlich oder schriftlich aufzusuchen, und dermaßen zu bitten — weil sie in jedem Fall Seiner Fürstlichen Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen —, dass sie bei Seinen Fürstlichen Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem General (einer allgemeinen Zusicherung) zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Seinen Fürstlichen Gnaden auf den erhaltenen Bescheid etliche Vorschläge zu machen, wenn aber die Vorschläge nicht angenommen würden noch zu Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Handlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts nachteilig sein sollen, sondern er bei seiner Macht bleibe. Zum andern: Wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Seinen Fürstlichen Gnaden erlangt und dessen genugsam gesichert ist, alsdann Seine Fürstlichen Gnaden ferner zu bitten, dass Seine Fürstlichen Gnaden zum Behuf derselben Unterhandlung — damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich geschlossen und beständig sein möge, wenn Gott Gnade dazu gibt — etliche unparteiische Unterhändler, um die Vorschläge der Pfänner vorzutragen, gnädiglich geben wollen oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder zum wenigsten die ihren den von Seinen Fürstlichen Gnaden gegebenen Unterhändlern beiordneten. Zum dritten: Wo solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,

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sollenn sie die verordtnetenn Ires hochstenn vermögenns, sampt den vnnderhanndtlernn, die vorgeschlagene mittell der pfenner f.gl. annzeigenn, vnnd bis zum enndtlichenn beschlus hanndtlenn, Iedoch den beschlus, ohnne mitwissenn aller vnnd ganntzenn samblung der pfenner, vnnd derselbenn mit bewilligung oder verwissen, was gehanndtlet, nit enndtlich schliessenn, Sonndernn wan solches den pfennernn alsdann anngezeigt, vnnd sie darein bewilligenn, das dann vnnd nicht eher, sie seyenn denn der vnnderhanndtlung vnnd was dergleichenn, vonn allerseitts gnugsamb, vnnd sonnderlich die pfenner versichert, verwahrt, versieglet, vnnd verbriefftet, Wie das zum Krefftigstenn sein Krafft vnnd macht habenn soll, geschehenn, soll dieser vfgerichtter vertragk, Iedoch vnngekrennckt in ruhenn stehenn, vnnd nachuolgenndts anfgehabenn sein oder werdenn, Zum Vierdtenn zubittenn, Dieweil zu solcher vergleichung, etwas zeit gehörenn will, desto weniger nit die verfaste rechtfertigung vnnd vrtheil, auch annders in gerurttenn abscheidt befundenn, keinem theil darinn gefehr gesucht habenn möge, Darnebenn auch f.gl. seinenn amptenn, ernnstlich Inner Sodenn zubeuehlenn, gut vfsehenns zuhabenn, das doweniger nit Inhalts dem vertrage vnnd aufgerichtter ordenung das Saltzwerck Regiret vnnd die armenn pfenner Ire knechtte,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sollen sie, die Verordneten, nach ihrem höchsten Vermögen samt den Unterhändlern die vorgeschlagenen Mittel der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden anzeigen und bis zum endlichen Beschluss handeln, jedoch den Beschluss ohne Mitwissen der ganzen Versammlung aller Pfänner und ohne deren Bewilligung oder Wissen, was gehandelt worden ist, nicht endgültig schließen; sondern wenn solches den Pfännern alsdann angezeigt wird und sie darein willigen, dass dann und nicht eher — sie seien denn der Unterhandlung und dessen, was dergleichen ist, von allen Seiten genugsam, und besonders die Pfänner, versichert, verwahrt, versiegelt und verbrieft, wie das aufs Kräftigste seine Kraft und Macht haben soll — es geschehe, soll dieser aufgerichtete Vertrag, jedoch ungekränkt, in Ruhe stehen und nachfolgend aufgehoben sein oder werden. Zum vierten zu bitten: Weil zu solchem Vergleich etwas Zeit gehören will, dass nichtsdestoweniger die verfasste Rechtfertigung und das Urteil, auch anderes, was im berührten Abschied befunden wird, keinem Teil darin zur Gefährde gereichen möge; daneben auch, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihren Amtleuten in Sooden ernstlich befehlen, gute Aufsicht zu haben, dass nichtsdestoweniger nach Inhalt des Vertrags und der aufgerichteten Ordnung das Salzwerk regiert werde und die armen Pfänner, ihre Knechte

Unsichere Lesungen

  1. anf= — wohl auf=, Lesung unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 514

Bl. 254vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen Seitesollenn sie die verordtnetenn Ires hochstenn vermögenns, sampt den vnnderhanndtlernn, die vorgeschlagene mittell der pfenner f.gl. annzeigenn, vnnd bis zum enndtlichenn beschlus hanndtlenn, Iedoch den beschlus, ohnne mitwissenn aller vnnd ganntzenn samblung der pfenner, vnnd derselbenn mit bewilligung oder verwissen, was gehanndtlet, nit enndtlich schliessenn, Sonndernn wan solches den pfennernn alsdann anngezeigt, vnnd sie darein bewilligenn, das dann vnnd nicht eher, sie seyenn denn der vnnderhanndtlung vnnd was dergleichenn, vonn allerseitts gnugsamb, vnnd sonnderlich die pfenner versichert, verwahrt, versieglet, vnnd verbriefftet, Wie das zum Krefftigstenn sein Krafft vnnd macht habenn soll, geschehenn, soll dieser vfgerichtter vertragk, Iedoch vnngekrennckt in ruhenn stehenn, vnnd nachuolgenndts anfgehabenn sein oder werdenn, Zum Vierdtenn zubittenn, Dieweil zu solcher vergleichung, etwas zeit gehörenn will, desto weniger nit die verfaste rechtfertigung vnnd vrtheil, auch annders in gerurttenn abscheidt befundenn, keinem theil darinn gefehr gesucht habenn möge, Darnebenn auch f.gl. seinenn amptenn, ernnstlich Inner Sodenn zubeuehlenn, gut vfsehenns zuhabenn, das doweniger1 nit Inhalts dem vertrage vnnd aufgerichtter ordenung das Saltzwerck Regiret vnnd die armenn pfenner Ire knechtte,

sollen sie, die Verordneten, nach ihrem höchsten Vermögen samt den Unterhändlern die vorgeschlagenen Mittel der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden anzeigen und bis zum endlichen Beschluss handeln, jedoch den Beschluss ohne Mitwissen der ganzen Versammlung aller Pfänner und ohne deren Bewilligung oder Wissen, was gehandelt worden ist, nicht endgültig schließen; sondern wenn solches den Pfännern alsdann angezeigt wird und sie darein willigen, dass dann und nicht eher — sie seien denn der Unterhandlung und dessen, was dergleichen ist, von allen Seiten genugsam, und besonders die Pfänner, versichert, verwahrt, versiegelt und verbrieft, wie das aufs Kräftigste seine Kraft und Macht haben soll — es geschehe, soll dieser aufgerichtete Vertrag, jedoch ungekränkt, in Ruhe stehen und nachfolgend aufgehoben sein oder werden. Zum vierten zu bitten: Weil zu solchem Vergleich etwas Zeit gehören will, dass nichtsdestoweniger die verfasste Rechtfertigung und das Urteil, auch anderes, was im berührten Abschied befunden wird, keinem Teil darin zur Gefährde gereichen möge; daneben auch, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihren Amtleuten in Sooden ernstlich befehlen, gute Aufsicht zu haben, dass nichtsdestoweniger nach Inhalt des Vertrags und der aufgerichteten Ordnung das Salzwerk regiert werde und die armen Pfänner, ihre Knechte

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vnnd der arme Lanndtmann nit so hoch beschwert werden möchten, Im fall nun diese obgenanttenn verordnete dieser Instruction, vnnd zugestelttenn vorschlegenn gelebtenn, darzu sie auch vnnsernn volkommenenn gewalt, wie der Buchstab vnnd nit weitter mitbringt, haben sollen, volnstreckung thetenn, das also vnnsernn gnedigenn furstenn vnnd herrnn zu gut kommenn möchtte, vnnd Inenn derhalbenn einige vngnadt, schade oder vnlust begegnete, den oder die wie die nahmenn habenn möchten, geredenn wir sie in alwege zubenehmenn, vnnd schadtlos zuhalttenn, auch solch Ire hanndtlung, vnnd diese Inenn gegebenenn volnkommenn Gewaldt,

und der arme Landmann nicht so hoch beschwert werden möchten. Falls nun diese obgenannten Verordneten dieser Instruktion und den zugestellten Vorschlägen nachlebten — wozu sie auch unsere vollkommene Gewalt, wie der Buchstabe und nicht weiter es mit sich bringt, haben sollen — und sie vollstreckten, sodass es unserem gnädigen Fürsten und Herrn zugute kommen möchte, und ihnen deshalb irgendeine Ungnade, Schaden oder Unlust begegnete, wie der oder die auch Namen haben möchten, so geloben wir, sie ihnen in jedem Fall abzunehmen und sie schadlos zu halten, auch solche ihre Handlung und diese ihnen gegebene vollkommene Gewalt

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in keine weise annfechttenn wollenn, Sonndernn stedt, fest, vnnd vnuerbrochen halttenn, Des Im erkundt habenn wir gemeine pfenner die Ernuestenn vnnd Ersamenn Asmus vonn Buttlar, Herrnn Henrich Löbern, Herrnn Conradt Iring, den Iungernn Hans von Sueenn[?], Johann Stauffennbuel, Luder Borckmann, Hans Neut[?],Läuft auf der nächsten Seite weiter

in keiner Weise anfechten zu wollen, sondern stet, fest und ungebrochen zu halten. Zu Urkund dessen haben wir, die gemeinen Pfänner, die Ehrenfesten und Ehrsamen Asmus von Buttlar, Herrn Henrich Löber, Herrn Conradt Iring, den Jüngeren Hans von Sueenn[?], Johann Stauffennbuel, Luder Borckmann, Hans Neut[?],

Unsichere Lesungen

  1. doweniger — Lesung unsicher); Des Im (Zeilenende, evtl. Des Zu
  2. Lö= — Name Löbern unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 515

Bl. 255rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen Seitein keine weise annfechttenn wollenn, Sonndernn stedt, fest, vnnd vnuerbrochen halttenn, Des Im erkundt habenn wir gemeine pfenner die Ernuestenn vnnd Ersamenn Asmus vonn Buttlar, Herrnn Henrich Löbern, Herrnn Conradt Iring, den Iungernn Hans von Sueenn1[?], Johann Stauffennbuel3, Luder Borckmann, Hans Neut2[?],

in keiner Weise anfechten zu wollen, sondern stet, fest und ungebrochen zu halten. Zu Urkund dessen haben wir, die gemeinen Pfänner, die Ehrenfesten und Ehrsamen Asmus von Buttlar, Herrn Henrich Löber, Herrn Conradt Iring, den Jüngeren Hans von Sueenn[?], Johann Stauffennbuel, Luder Borckmann, Hans Neut[?],

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vnnd Curt Rulanndenn, dieser vnnser Instruction zuuersieglenn, gebettenn, Das wir Itztgenanttenn, also vf Ihr bitt gethann bekennenn, doch vnns vnnd vnnsernn erbenn ohn schadenn, Gebenn vnnd geschehenn zu Allenndorff, freytags post omnium Sanctorum Anno [et]c 39, Donnerstags post omnium Sanctorum Im Iare 39.

und Curt Ruland gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln, was wir Jetztgenannten also auf ihre Bitte getan zu haben bekennen, doch uns und unseren Erben ohne Schaden. Gegeben und geschehen zu Allendorf, Freitag nach Allerheiligen (7. November) im Jahr 1539 etc., Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) im Jahr 1539.

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Ist Rulanndt Rulanndt amptmann zu Mundenn, in Iegennwerttigkeitt der ganntzenn versamblung gemeiner Pfenner vf dem Rathause zu Allenndorff erschienenn, vnnd hat vnnder anndernn erzalt, Inenn gelannge glaubwurdig ann, das er vonn gemeinen pfennernn, wiewohl er sie alweg treuwlich gemeint, darfur gehalttenn vnnd geachttet, als soltte er bey vnnserm Lanndtsfurstenn des vorgenommenenn gebaues zun Soden, ein annfennglicher anngeber vnnd mit vhrsacher gewesenn sein, Item es wurde gesagt, als soltte sein sohnn Doctor Iost zu Fritzlar etliche rede darzu dienlich, Ime als seinem eigenenn Vatternn, selbst habenn nachgeredt, Welches er sich zu den pfennernn wenigk Ia nichtts versehenn, werde sich auch im grundt der war heit seines verhoffenns nicht anderst[?], sey derohalben gemeint vnnd bedacht, sich hinfurtter der pfenner, auch Irer geselschafftenn, Rathschlegenn vnnd hanndtlung zueußernn, vnnd wolle darauff sein pfannentheil zun Sodenn, seinenn freundenn, vnnd ob es denenn nicht geliebtt, gemeinenn pfennernn sampt vnnd sonnderlich zuuerkauffenn feyl vnnd anngebottenn habenn, Im fall es gemeine Pfenner auch nicht habenn woltenn, woltte er sein bestes damit gedennckenn, dann er gedechtte solches pfannentheils halber keiner vngnadt, weniger schadenns zugewarttenn, vnnd begeret des in viertzehenn tagenn anntwort, Darauff im Johann Niedennstein aus beuelch der pfenner geanntworttet, Es wissenn gemeine pfenner solches argwones oder rede vnnder sich sonnderlich nicht zuerinnernn, Im fall aber das etwas wortte vonn etlichen vnnd sonnderlichenn personenn, Ime beruhst geredt, gebe der ganntzenn samblung nicht zuschaffenn, sonndern er als ein verstenndiger wurde sich Iegenn dem oder denenn der pilligkeit vnnd gebuer wohl zugehalttenn wissenn, Mitt bitt, er woltte sich der pfenner vnnd Irer geselschafft derhalbenn nicht eussernn, vnnd selbst verdechttigk machenn, anngesehenn das er der Heupter eins, so zu diesem newenn vfgerichttenn vertrag Rath vnnd that gebenn, vnnd het versieglenn helffenn, Rulanndt ist vf seinem furhabenn verharret, vnnd damitt abgetrettenn, Auff die letztenn anntwort schrifft, so die pfenner f.gl. bey dem Stadtschreiber zugeschickt, welcher Copia hiebeuor mitt A. bezeichnet, habenn f.gl. diese volgennde anntwort gebenn, Welche freytags am tag praesentationis Mariae vmb Vier vhr Iegennabenndt annkommenn, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzenelnpogen [et]c vnnsernn liebenn Getreuenn, den gemeinen Pfennernn in Sodenn vor Allendorff ann der Werra [et]c liebenn Getreuenn, Wir habenn ewer anntwortt, so ihr vnns vf den Iungst zu Cassell abgenommenenn abschiedt, schrifftlich hapt zugeschickt empfanngenn, vnnd Innhalts verlesenn, Konnenn vnns aus solcher ewer anntwort nit wohl richttenn, noch daraus verstehenn, was ewer gemut sein will, das zu billicher vnnd fruchtbarer hinlegung, solcher kunfftigenn Irrung vnnd misuerstanndts also dienenn soltte, dann die Irrung so bishero vonn euch anngezogenn wordenn sein, hoffenn wir, durch der Lanndtschafft bescheidt vnnd vrtheil schon verfast, vnd werdenn dem Iungstenn bescheidt nach, so ihr nicht anders wollet, eröffnet werdenn mussenn, Was vnns beidenn teiln darin zu vnnd abgesprochenn wirdt, des mussenn wir gewarttenn, Wiewohl vnns wie ihr wisset lieber gewesenn wehre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Ist Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,

Unsichere Lesungen

  1. Sueenn — Name unleserlich, Zeilenanfang
  2. Neut — Name unsicher
  3. Stauffennbuel — Name unsicher

S. 516

Bl. 255vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteIst Rulanndt Rulanndt amptmann zu Mundenn, in Iegennwerttigkeitt der ganntzenn versamblung gemeiner Pfenner vf dem Rathause zu Allenndorff erschienenn, vnnd hat vnnder anndernn erzalt, Inenn gelannge glaubwurdig ann, das er vonn gemeinen pfennernn, wiewohl er sie alweg treuwlich gemeint, darfur gehalttenn vnnd geachttet, als soltte er bey vnnserm Lanndtsfurstenn des vorgenommenenn gebaues zun Soden, ein annfennglicher anngeber vnnd mit vhrsacher gewesenn sein, Item es wurde gesagt, als soltte sein sohnn Doctor Iost zu Fritzlar etliche rede darzu dienlich, Ime als seinem eigenenn Vatternn, selbst habenn nachgeredt, Welches er sich zu den pfennernn wenigk Ia nichtts versehenn, werde sich auch im grundt der war heit seines verhoffenns nicht anderst1[?], sey derohalben gemeint vnnd bedacht, sich hinfurtter der pfenner, auch Irer geselschafftenn, Rathschlegenn vnnd hanndtlung zueußernn, vnnd wolle darauff sein pfannentheil zun Sodenn, seinenn freundenn, vnnd ob es denenn nicht geliebtt, gemeinenn pfennernn sampt vnnd sonnderlich zuuerkauffenn feyl vnnd anngebottenn habenn, Im fall es gemeine Pfenner auch nicht habenn woltenn, woltte er sein bestes damit gedennckenn, dann er gedechtte solches pfannentheils halber keiner vngnadt, weniger schadenns zugewarttenn, vnnd begeret des in viertzehenn tagenn anntwort, Darauff im Johann Niedennstein aus beuelch der pfenner geanntworttet, Es wissenn gemeine pfenner solches argwones oder rede vnnder sich sonnderlich nicht zuerinnernn, Im fall aber das etwas wortte vonn etlichen vnnd sonnderlichenn personenn, Ime beruhst2 geredt, gebe der ganntzenn samblung nicht zuschaffenn, sonndern er als ein verstenndiger wurde sich Iegenn dem oder denenn der pilligkeit vnnd gebuer wohl zugehalttenn wissenn, Mitt bitt, er woltte sich der pfenner vnnd Irer geselschafft derhalbenn nicht eussernn, vnnd selbst verdechttigk machenn, anngesehenn das er der Heupter eins, so zu diesem newenn vfgerichttenn vertrag Rath vnnd that gebenn, vnnd het versieglenn helffenn, Rulanndt ist vf seinem furhabenn verharret, vnnd damitt abgetrettenn, Auff die letztenn anntwort schrifft, so die pfenner f.gl. bey dem Stadtschreiber zugeschickt, welcher Copia hiebeuor mitt A. bezeichnet, habenn f.gl. diese volgennde anntwort gebenn, Welche freytags am tag praesentationis Mariae vmb Vier vhr Iegennabenndt annkommenn, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzenelnpogen [et]c vnnsernn liebenn Getreuenn, den gemeinen Pfennernn in Sodenn vor Allendorff ann der Werra [et]c liebenn Getreuenn, Wir habenn ewer anntwortt, so ihr vnns vf den Iungst zu Cassell abgenommenenn abschiedt, schrifftlich hapt zugeschickt empfanngenn, vnnd Innhalts verlesenn, Konnenn vnns aus solcher ewer anntwort nit wohl richttenn, noch daraus verstehenn, was ewer gemut sein will, das zu billicher vnnd fruchtbarer hinlegung, solcher kunfftigenn Irrung vnnd misuerstanndts also dienenn soltte, dann die Irrung so bishero vonn euch anngezogenn wordenn sein, hoffenn wir, durch der Lanndtschafft bescheidt vnnd vrtheil schon verfast, vnd werdenn dem Iungstenn bescheidt nach, so ihr nicht anders wollet, eröffnet werdenn mussenn, Was vnns beidenn teiln darin zu vnnd abgesprochenn wirdt, des mussenn wir gewarttenn, Wiewohl vnns wie ihr wisset lieber gewesenn wehre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Ist Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,

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