Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 508
Der Weg zur Verpachtung · S. 508 · Bl. 251v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 508
Bl. 251vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. gnediglich ruthenn[?] bedachtt, Bittenn die Pfenner, nach gegebenem gepettenem Reuersal einenn tagk vnnd gelegene Stedte zuernennenn, die vnnderhanndtler anzuzeigenn,
Gnaden gnädiglich ruthenn[?] bedacht wird, bitten die Pfänner, nach Gewährung des erbetenen Reversals einen Tag und gelegene Städte zu ernennen, die Unterhändler anzuzeigen,
dergleichenn den Pfennernn auch etzliche darzu zugebenn gnediglich vergönnenn, die, wie gemelt, die sachenn, doch dem vertrage vnnachteiligk, vnnderhanndtlenn mögenn, Das wir vff gegebenenn abscheidt habenn E.
desgleichen den Pfännern auch gnädiglich zu vergönnen, etliche dazu beizugeben, die, wie gemeldet, die Sache, doch dem Vertrag unnachteilig, unterhandeln mögen. Das haben wir auf den gegebenen Abschied Euer
G. in vnnderthenigkeit nicht wissenn zuuerhalttenn, vnnd sein sonnstenn E.
Gnaden in Untertänigkeit nicht vorzuenthalten gewusst, und sind sonst Euer
G. vber die pflichtt in alle wege zudienenn willigk, Damit E.
Gnaden über die Pflicht hinaus in jeder Weise zu dienen willig. Damit seien Euer
Gott dem Herrnn in Christlichem Regiment beuohlenn, Datum Allenndorff Sonnabendts am achtten Aller heiligenn anno 39.
Gott dem Herrn in christlichem Regiment befohlen. Gegeben zu Allendorf am Samstag, am Oktavtag von Allerheiligen (8. November) im Jahr 1539.
G. vnnderthenige Pfenner des Saltzwergks vor Allenndorff an der Werra / Instruction vnnd Beuelch gemeiner Pfenner so sie etzlichenn Ihrenn mit Pfennernn darinnen benenndt, vf furschlege vnnd anndere mittell Ihnen annehmlich, bleib zuhabenn, vnnd zugedencktenn gegebenn, durch welche dem furstenn Ihr anntheil Saltzwergk, vmb ein Erbliche pension oder sonnst zuzustellen werde, ob es vonn f.gl. gefoddert, vnnd durch vnnpartheische hanndtler mochtte oder woltte, verhanndtlet werden Zuwissenn, Nachdem vff Iungst gehaltenem tage zu Cassell, dinstags post Dionisij Anno [et]c 39, vnnd gegebenem auch bewilligtem abscheide der pfenner, Sambstags post Galli, so daselbst gewesenn, vnnder anndernn verlassenn, das sie solchem abschiedt, vnnd gethanem vorschlag der Ritter vnnd Lanndtschafft, vor Ire personn, vnnd ohn zuthun der anndernn mitpfenner, so sie gesanndt, enndtlich anntwort, oder sich in Ichts zubegebenn, zuwiedder der gegebenenn Instruction nicht zumechttigenn gewust,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,