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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 513

Der Weg zur Verpachtung · S. 513 · Bl. 254r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 513

Bl. 254rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteCammernn vnnd mehrung gemeines nutzenn, dienenn sollenn, zudem vnnd damit hinfurter |: wie Inn leyder Gott geklagtt :| ohne einige verkhrsachenn, wo die warheit belernet vnnd besichtiget, mitgesagtt werdenn mochtte, die pfenner göntenn f.gl. nit, was Ihnenn Gott gönne, sonndernn stundenn darnach f.gl. vnnd auch sich selbst zu merck lichenn schadenn zuuerhindernn, Habenn hierumb dieweil die pfenner samptlich stetigs also mit schwerenn vnnkostenn, bey einannder nit sein mogenn, einmutiglich etliche vorschlege, die sie vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn nachuolgennder weise anzutragenn, vnnd sich derhalbenn, ob es wege haben mochte, Iedoch in alwegenn hiermit aus dem auffgerichtenn vertrage nit geschrittenn, darüonn sie auch offenntlich protestiren, vnnd die so solches vonn Irer aller wegen thun sollenn verordnet, Nemblich Johann Niedenstein, Johann Casselmann, als Saltzgrebenn, darneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgenn freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?], vnnd Georg Dieffridt, wie volgett, Erstlich, sollenn sie sich freundtlich vnnderredenn, vff mittell vnnd wege denckenn, ob es nutzlicher vnnd bequemlicher sey f.gl. mundtlich oder schrifftlich zubesuchen, vnnd dermassenn zubittenn, dieweil sie in alle wege f.gl. frommenn vnnd nutzenn, ohn Irenn hohenn schaden zusuchenn willigk, vnnd sich Irenn eidenn vnd pflichten nach schuldigk erkennenn, das sie bey f.gl. vnndertheing annhalttenn vnnd bittenn wollenn, sie gnediglich mitt einem Generall zuuersorgenn, dermasse, Nachdem die pfenner geneigt, f.gl. etliche vorschlege vfgenommenenn bescheidt zuthun, vnnd aber die vorschlege nit anngenommenn, noch Ir bestenndigkeit oder zur einigkeitt vnd zu gutem beschlus quemen, das dann solch vorgenommenn hanndtlung vnnd vorschlege, dem aufgerichttenn vertrag, oder aber den pfennernn in nichttenn verennckenn solle, sonnder bey seiner macht bleibenn, Zum anndernn, Wann solches vf bittliches annsuchenn bey f.gl. erhalttenn vnnd des gnugsamb gesichert, alsdan f.gl. fernner zubittenn, das f.gl. zu derselbenn vnnderhanndtlung behuf, damit es freundtlich vnnd vnnderthenigk anngebracht, vnnd auch wircklich geschlossenn, vnd bestenndigk |: da Gott gnade zugebe :| sein möge, ettliche vnnpartheiliche vnnderhänndtler, Inn der pfenner vorschlege vorzutragenn, gnediglich gebenn wolle, oder gestattenn, das sie etliche gebenn, ob sie mochttenn, oder Ie zum wenigstenn Irenn nebenn f.gl. gegebenn vnderhanndtler zuordtnetenn, Zum drittenn, Wo solchs alsdann erlanngt, wie Ie billich geschehenn muste,

…Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit künftig — wie es leider Gott geklagt geschehen ist — nicht ohne jede Ursache, wo die Wahrheit erkundet und besichtigt wird, mitgesagt werden könne, die Pfänner gönnten Seinen Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Seine Fürstlichen Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern: Deshalb haben die Pfänner — weil sie sämtlich nicht ständig mit so schweren Unkosten beieinander sein können — einmütig etliche Vorschläge beschlossen, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise vortragen wollen, und sich deshalb, ob es Wege haben möchte — jedoch in jedem Fall hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht herausgetreten, wovon sie auch öffentlich protestieren —, diejenigen verordnet, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgen Freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstens sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Seine Fürstlichen Gnaden mündlich oder schriftlich aufzusuchen, und dermaßen zu bitten — weil sie in jedem Fall Seiner Fürstlichen Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen —, dass sie bei Seinen Fürstlichen Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem General (einer allgemeinen Zusicherung) zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Seinen Fürstlichen Gnaden auf den erhaltenen Bescheid etliche Vorschläge zu machen, wenn aber die Vorschläge nicht angenommen würden noch zu Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Handlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts nachteilig sein sollen, sondern er bei seiner Macht bleibe. Zum andern: Wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Seinen Fürstlichen Gnaden erlangt und dessen genugsam gesichert ist, alsdann Seine Fürstlichen Gnaden ferner zu bitten, dass Seine Fürstlichen Gnaden zum Behuf derselben Unterhandlung — damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich geschlossen und beständig sein möge, wenn Gott Gnade dazu gibt — etliche unparteiische Unterhändler, um die Vorschläge der Pfänner vorzutragen, gnädiglich geben wollen oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder zum wenigsten die ihren den von Seinen Fürstlichen Gnaden gegebenen Unterhändlern beiordneten. Zum dritten: Wo solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,

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sollenn sie die verordtnetenn Ires hochstenn vermögenns, sampt den vnnderhanndtlernn, die vorgeschlagene mittell der pfenner f.gl. annzeigenn, vnnd bis zum enndtlichenn beschlus hanndtlenn, Iedoch den beschlus, ohnne mitwissenn aller vnnd ganntzenn samblung der pfenner, vnnd derselbenn mit bewilligung oder verwissen, was gehanndtlet, nit enndtlich schliessenn, Sonndernn wan solches den pfennernn alsdann anngezeigt, vnnd sie darein bewilligenn, das dann vnnd nicht eher, sie seyenn denn der vnnderhanndtlung vnnd was dergleichenn, vonn allerseitts gnugsamb, vnnd sonnderlich die pfenner versichert, verwahrt, versieglet, vnnd verbriefftet, Wie das zum Krefftigstenn sein Krafft vnnd macht habenn soll, geschehenn, soll dieser vfgerichtter vertragk, Iedoch vnngekrennckt in ruhenn stehenn, vnnd nachuolgenndts anfgehabenn sein oder werdenn, Zum Vierdtenn zubittenn, Dieweil zu solcher vergleichung, etwas zeit gehörenn will, desto weniger nit die verfaste rechtfertigung vnnd vrtheil, auch annders in gerurttenn abscheidt befundenn, keinem theil darinn gefehr gesucht habenn möge, Darnebenn auch f.gl. seinenn amptenn, ernnstlich Inner Sodenn zubeuehlenn, gut vfsehenns zuhabenn, das doweniger nit Inhalts dem vertrage vnnd aufgerichtter ordenung das Saltzwerck Regiret vnnd die armenn pfenner Ire knechtte,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sollen sie, die Verordneten, nach ihrem höchsten Vermögen samt den Unterhändlern die vorgeschlagenen Mittel der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden anzeigen und bis zum endlichen Beschluss handeln, jedoch den Beschluss ohne Mitwissen der ganzen Versammlung aller Pfänner und ohne deren Bewilligung oder Wissen, was gehandelt worden ist, nicht endgültig schließen; sondern wenn solches den Pfännern alsdann angezeigt wird und sie darein willigen, dass dann und nicht eher — sie seien denn der Unterhandlung und dessen, was dergleichen ist, von allen Seiten genugsam, und besonders die Pfänner, versichert, verwahrt, versiegelt und verbrieft, wie das aufs Kräftigste seine Kraft und Macht haben soll — es geschehe, soll dieser aufgerichtete Vertrag, jedoch ungekränkt, in Ruhe stehen und nachfolgend aufgehoben sein oder werden. Zum vierten zu bitten: Weil zu solchem Vergleich etwas Zeit gehören will, dass nichtsdestoweniger die verfasste Rechtfertigung und das Urteil, auch anderes, was im berührten Abschied befunden wird, keinem Teil darin zur Gefährde gereichen möge; daneben auch, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihren Amtleuten in Sooden ernstlich befehlen, gute Aufsicht zu haben, dass nichtsdestoweniger nach Inhalt des Vertrags und der aufgerichteten Ordnung das Salzwerk regiert werde und die armen Pfänner, ihre Knechte

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