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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 515–524

Der Weg zur Verpachtung · S. 515–524 · Bl. 255r–259v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 515

Bl. 255rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein keine weise annfechttenn wollenn, Sonndernn stedt, fest, vnnd vnuerbrochen halttenn, Des Im erkundt habenn wir gemeine pfenner die Ernuestenn vnnd Ersamenn Asmus vonn Buttlar, Herrnn Henrich Löbern, Herrnn Conradt Iring, den Iungernn Hans von Sueenn1[?], Johann Stauffennbuel3, Luder Borckmann, Hans Neut2[?],

in keiner Weise anfechten zu wollen, sondern stet, fest und ungebrochen zu halten. Zu Urkund dessen haben wir, die gemeinen Pfänner, die Ehrenfesten und Ehrsamen Asmus von Buttlar, Herrn Henrich Löber, Herrn Conradt Iring, den Jüngeren Hans von Sueenn[?], Johann Stauffennbuel, Luder Borckmann, Hans Neut[?],

2

vnnd Curt Rulanndenn, dieser vnnser Instruction zuuersieglenn, gebettenn, Das wir Itztgenanttenn, also vf Ihr bitt gethann bekennenn, doch vnns vnnd vnnsernn erbenn ohn schadenn, Gebenn vnnd geschehenn zu Allenndorff, freytags post omnium Sanctorum Anno [et]c 39, Donnerstags post omnium Sanctorum Im Iare 39.

und Curt Ruland gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln, was wir Jetztgenannten also auf ihre Bitte getan zu haben bekennen, doch uns und unseren Erben ohne Schaden. Gegeben und geschehen zu Allendorf, Freitag nach Allerheiligen (7. November) im Jahr 1539 etc., Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) im Jahr 1539.

3

Ist Rulanndt Rulanndt amptmann zu Mundenn, in Iegennwerttigkeitt der ganntzenn versamblung gemeiner Pfenner vf dem Rathause zu Allenndorff erschienenn, vnnd hat vnnder anndernn erzalt, Inenn gelannge glaubwurdig ann, das er vonn gemeinen pfennernn, wiewohl er sie alweg treuwlich gemeint, darfur gehalttenn vnnd geachttet, als soltte er bey vnnserm Lanndtsfurstenn des vorgenommenenn gebaues zun Soden, ein annfennglicher anngeber vnnd mit vhrsacher gewesenn sein, Item es wurde gesagt, als soltte sein sohnn Doctor Iost zu Fritzlar etliche rede darzu dienlich, Ime als seinem eigenenn Vatternn, selbst habenn nachgeredt, Welches er sich zu den pfennernn wenigk Ia nichtts versehenn, werde sich auch im grundt der war heit seines verhoffenns nicht anderst[?], sey derohalben gemeint vnnd bedacht, sich hinfurtter der pfenner, auch Irer geselschafftenn, Rathschlegenn vnnd hanndtlung zueußernn, vnnd wolle darauff sein pfannentheil zun Sodenn, seinenn freundenn, vnnd ob es denenn nicht geliebtt, gemeinenn pfennernn sampt vnnd sonnderlich zuuerkauffenn feyl vnnd anngebottenn habenn, Im fall es gemeine Pfenner auch nicht habenn woltenn, woltte er sein bestes damit gedennckenn, dann er gedechtte solches pfannentheils halber keiner vngnadt, weniger schadenns zugewarttenn, vnnd begeret des in viertzehenn tagenn anntwort, Darauff im Johann Niedennstein aus beuelch der pfenner geanntworttet, Es wissenn gemeine pfenner solches argwones oder rede vnnder sich sonnderlich nicht zuerinnernn, Im fall aber das etwas wortte vonn etlichen vnnd sonnderlichenn personenn, Ime beruhst geredt, gebe der ganntzenn samblung nicht zuschaffenn, sonndern er als ein verstenndiger wurde sich Iegenn dem oder denenn der pilligkeit vnnd gebuer wohl zugehalttenn wissenn, Mitt bitt, er woltte sich der pfenner vnnd Irer geselschafft derhalbenn nicht eussernn, vnnd selbst verdechttigk machenn, anngesehenn das er der Heupter eins, so zu diesem newenn vfgerichttenn vertrag Rath vnnd that gebenn, vnnd het versieglenn helffenn, Rulanndt ist vf seinem furhabenn verharret, vnnd damitt abgetrettenn, Auff die letztenn anntwort schrifft, so die pfenner f.gl. bey dem Stadtschreiber zugeschickt, welcher Copia hiebeuor mitt A. bezeichnet, habenn f.gl. diese volgennde anntwort gebenn, Welche freytags am tag praesentationis Mariae vmb Vier vhr Iegennabenndt annkommenn, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzenelnpogen [et]c vnnsernn liebenn Getreuenn, den gemeinen Pfennernn in Sodenn vor Allendorff ann der Werra [et]c liebenn Getreuenn, Wir habenn ewer anntwortt, so ihr vnns vf den Iungst zu Cassell abgenommenenn abschiedt, schrifftlich hapt zugeschickt empfanngenn, vnnd Innhalts verlesenn, Konnenn vnns aus solcher ewer anntwort nit wohl richttenn, noch daraus verstehenn, was ewer gemut sein will, das zu billicher vnnd fruchtbarer hinlegung, solcher kunfftigenn Irrung vnnd misuerstanndts also dienenn soltte, dann die Irrung so bishero vonn euch anngezogenn wordenn sein, hoffenn wir, durch der Lanndtschafft bescheidt vnnd vrtheil schon verfast, vnd werdenn dem Iungstenn bescheidt nach, so ihr nicht anders wollet, eröffnet werdenn mussenn, Was vnns beidenn teiln darin zu vnnd abgesprochenn wirdt, des mussenn wir gewarttenn, Wiewohl vnns wie ihr wisset lieber gewesenn wehre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Ist Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,

Unsichere Lesungen

  1. Sueenn — Name unleserlich, Zeilenanfang
  2. Neut — Name unsicher
  3. Stauffennbuel — Name unsicher

S. 516

Bl. 255vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteIst Rulanndt Rulanndt amptmann zu Mundenn, in Iegennwerttigkeitt der ganntzenn versamblung gemeiner Pfenner vf dem Rathause zu Allenndorff erschienenn, vnnd hat vnnder anndernn erzalt, Inenn gelannge glaubwurdig ann, das er vonn gemeinen pfennernn, wiewohl er sie alweg treuwlich gemeint, darfur gehalttenn vnnd geachttet, als soltte er bey vnnserm Lanndtsfurstenn des vorgenommenenn gebaues zun Soden, ein annfennglicher anngeber vnnd mit vhrsacher gewesenn sein, Item es wurde gesagt, als soltte sein sohnn Doctor Iost zu Fritzlar etliche rede darzu dienlich, Ime als seinem eigenenn Vatternn, selbst habenn nachgeredt, Welches er sich zu den pfennernn wenigk Ia nichtts versehenn, werde sich auch im grundt der war heit seines verhoffenns nicht anderst1[?], sey derohalben gemeint vnnd bedacht, sich hinfurtter der pfenner, auch Irer geselschafftenn, Rathschlegenn vnnd hanndtlung zueußernn, vnnd wolle darauff sein pfannentheil zun Sodenn, seinenn freundenn, vnnd ob es denenn nicht geliebtt, gemeinenn pfennernn sampt vnnd sonnderlich zuuerkauffenn feyl vnnd anngebottenn habenn, Im fall es gemeine Pfenner auch nicht habenn woltenn, woltte er sein bestes damit gedennckenn, dann er gedechtte solches pfannentheils halber keiner vngnadt, weniger schadenns zugewarttenn, vnnd begeret des in viertzehenn tagenn anntwort, Darauff im Johann Niedennstein aus beuelch der pfenner geanntworttet, Es wissenn gemeine pfenner solches argwones oder rede vnnder sich sonnderlich nicht zuerinnernn, Im fall aber das etwas wortte vonn etlichen vnnd sonnderlichenn personenn, Ime beruhst2 geredt, gebe der ganntzenn samblung nicht zuschaffenn, sonndern er als ein verstenndiger wurde sich Iegenn dem oder denenn der pilligkeit vnnd gebuer wohl zugehalttenn wissenn, Mitt bitt, er woltte sich der pfenner vnnd Irer geselschafft derhalbenn nicht eussernn, vnnd selbst verdechttigk machenn, anngesehenn das er der Heupter eins, so zu diesem newenn vfgerichttenn vertrag Rath vnnd that gebenn, vnnd het versieglenn helffenn, Rulanndt ist vf seinem furhabenn verharret, vnnd damitt abgetrettenn, Auff die letztenn anntwort schrifft, so die pfenner f.gl. bey dem Stadtschreiber zugeschickt, welcher Copia hiebeuor mitt A. bezeichnet, habenn f.gl. diese volgennde anntwort gebenn, Welche freytags am tag praesentationis Mariae vmb Vier vhr Iegennabenndt annkommenn, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzenelnpogen [et]c vnnsernn liebenn Getreuenn, den gemeinen Pfennernn in Sodenn vor Allendorff ann der Werra [et]c liebenn Getreuenn, Wir habenn ewer anntwortt, so ihr vnns vf den Iungst zu Cassell abgenommenenn abschiedt, schrifftlich hapt zugeschickt empfanngenn, vnnd Innhalts verlesenn, Konnenn vnns aus solcher ewer anntwort nit wohl richttenn, noch daraus verstehenn, was ewer gemut sein will, das zu billicher vnnd fruchtbarer hinlegung, solcher kunfftigenn Irrung vnnd misuerstanndts also dienenn soltte, dann die Irrung so bishero vonn euch anngezogenn wordenn sein, hoffenn wir, durch der Lanndtschafft bescheidt vnnd vrtheil schon verfast, vnd werdenn dem Iungstenn bescheidt nach, so ihr nicht anders wollet, eröffnet werdenn mussenn, Was vnns beidenn teiln darin zu vnnd abgesprochenn wirdt, des mussenn wir gewarttenn, Wiewohl vnns wie ihr wisset lieber gewesenn wehre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Ist Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,

Unsichere Lesungen

  1. anderst — Lesung unsicher
  2. beruhst — Lesung unsicher

S. 517

Bl. 256rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteIst Rulanndt Rulanndt amptmann zu Mundenn, in Iegennwerttigkeitt der ganntzenn versamblung gemeiner Pfenner vf dem Rathause zu Allenndorff erschienenn, vnnd hat vnnder anndernn erzalt, Inenn gelannge glaubwurdig ann, das er vonn gemeinen pfennernn, wiewohl er sie alweg treuwlich gemeint, darfur gehalttenn vnnd geachttet, als soltte er bey vnnserm Lanndtsfurstenn des vorgenommenenn gebaues zun Soden, ein annfennglicher anngeber vnnd mit vhrsacher gewesenn sein, Item es wurde gesagt, als soltte sein sohnn Doctor Iost zu Fritzlar etliche rede darzu dienlich, Ime als seinem eigenenn Vatternn, selbst habenn nachgeredt, Welches er sich zu den pfennernn wenigk Ia nichtts versehenn, werde sich auch im grundt der war heit seines verhoffenns nicht anderst[?], sey derohalben gemeint vnnd bedacht, sich hinfurtter der pfenner, auch Irer geselschafftenn, Rathschlegenn vnnd hanndtlung zueußernn, vnnd wolle darauff sein pfannentheil zun Sodenn, seinenn freundenn, vnnd ob es denenn nicht geliebtt, gemeinenn pfennernn sampt vnnd sonnderlich zuuerkauffenn feyl vnnd anngebottenn habenn, Im fall es gemeine Pfenner auch nicht habenn woltenn, woltte er sein bestes damit gedennckenn, dann er gedechtte solches pfannentheils halber keiner vngnadt, weniger schadenns zugewarttenn, vnnd begeret des in viertzehenn tagenn anntwort, Darauff im Johann Niedennstein aus beuelch der pfenner geanntworttet, Es wissenn gemeine pfenner solches argwones oder rede vnnder sich sonnderlich nicht zuerinnernn, Im fall aber das etwas wortte vonn etlichen vnnd sonnderlichenn personenn, Ime beruhst geredt, gebe der ganntzenn samblung nicht zuschaffenn, sonndern er als ein verstenndiger wurde sich Iegenn dem oder denenn der pilligkeit vnnd gebuer wohl zugehalttenn wissenn, Mitt bitt, er woltte sich der pfenner vnnd Irer geselschafft derhalbenn nicht eussernn, vnnd selbst verdechttigk machenn, anngesehenn das er der Heupter1 eins, so zu diesem newenn vfgerichttenn vertrag Rath vnnd that gebenn, vnnd het versieglenn helffenn, Rulanndt ist vf seinem furhabenn verharret, vnnd damitt abgetrettenn, Auff die letztenn anntwort schrifft, so die pfenner f.gl. bey dem Stadtschreiber zugeschickt, welcher Copia hiebeuor mitt A. bezeichnet, habenn f.gl. diese volgennde anntwort gebenn, Welche freytags am tag praesentationis Mariae vmb Vier vhr Iegennabenndt annkommenn, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzenelnpogen [et]c vnnsernn liebenn Getreuenn, den gemeinen Pfennernn in Sodenn vor Allendorff ann der Werra [et]c liebenn Getreuenn, Wir habenn ewer anntwortt, so ihr vnns vf den Iungst zu Cassell abgenommenenn abschiedt, schrifftlich hapt zugeschickt empfanngenn, vnnd Innhalts verlesenn, Konnenn vnns aus solcher ewer anntwort nit wohl richttenn, noch daraus verstehenn, was ewer gemut sein will, das zu billicher vnnd fruchtbarer hinlegung, solcher kunfftigenn Irrung vnnd misuerstanndts also dienenn soltte, dann die Irrung so bishero vonn euch anngezogenn wordenn sein, hoffenn wir, durch der Lanndtschafft bescheidt vnnd vrtheil schon verfast, vnd werdenn dem Iungstenn bescheidt nach, so ihr nicht anders wollet, eröffnet werdenn mussenn, Was vnns beidenn teiln darin zu vnnd abgesprochenn wirdt, des mussenn wir gewarttenn, Wiewohl vnns wie ihr wisset lieber gewesenn wehre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Ist Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,

Unsichere Lesungen

  1. Heupter — Lesung unsicher

S. 518

Bl. 256vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteIst Rulanndt Rulanndt amptmann zu Mundenn, in Iegennwerttigkeitt der ganntzenn versamblung gemeiner Pfenner vf dem Rathause zu Allenndorff erschienenn, vnnd hat vnnder anndernn erzalt, Inenn gelannge glaubwurdig ann, das er vonn gemeinen pfennernn, wiewohl er sie alweg treuwlich gemeint, darfur gehalttenn vnnd geachttet, als soltte er bey vnnserm Lanndtsfurstenn des vorgenommenenn gebaues zun Soden, ein annfennglicher anngeber vnnd mit vhrsacher gewesenn sein, Item es wurde gesagt, als soltte sein sohnn Doctor Iost zu Fritzlar etliche rede darzu dienlich, Ime als seinem eigenenn Vatternn, selbst habenn nachgeredt, Welches er sich zu den pfennernn wenigk Ia nichtts versehenn, werde sich auch im grundt der war heit seines verhoffenns nicht anderst[?], sey derohalben gemeint vnnd bedacht, sich hinfurtter der pfenner, auch Irer geselschafftenn, Rathschlegenn vnnd hanndtlung zueußernn, vnnd wolle darauff sein pfannentheil zun Sodenn, seinenn freundenn, vnnd ob es denenn nicht geliebtt, gemeinenn pfennernn sampt vnnd sonnderlich zuuerkauffenn feyl vnnd anngebottenn habenn, Im fall es gemeine Pfenner auch nicht habenn woltenn, woltte er sein bestes damit gedennckenn, dann er gedechtte solches pfannentheils halber keiner vngnadt, weniger schadenns zugewarttenn, vnnd begeret des in viertzehenn tagenn anntwort, Darauff im Johann Niedennstein aus beuelch der pfenner geanntworttet, Es wissenn gemeine pfenner solches argwones oder rede vnnder sich sonnderlich nicht zuerinnernn, Im fall aber das etwas wortte vonn etlichen vnnd sonnderlichenn personenn, Ime beruhst geredt, gebe der ganntzenn samblung nicht zuschaffenn, sonndern er als ein verstenndiger wurde sich Iegenn dem oder denenn der pilligkeit vnnd gebuer wohl zugehalttenn wissenn, Mitt bitt, er woltte sich der pfenner vnnd Irer geselschafft derhalbenn nicht eussernn, vnnd selbst verdechttigk machenn, anngesehenn das er der Heupter eins, so zu diesem newenn vfgerichttenn vertrag Rath vnnd that gebenn, vnnd het versieglenn helffenn, Rulanndt ist vf seinem furhabenn verharret, vnnd damitt abgetrettenn, Auff die letztenn anntwort schrifft, so die pfenner f.gl. bey dem Stadtschreiber zugeschickt, welcher Copia hiebeuor mitt A. bezeichnet, habenn f.gl. diese volgennde anntwort gebenn, Welche freytags am tag praesentationis Mariae vmb Vier vhr Iegennabenndt annkommenn, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzenelnpogen [et]c vnnsernn liebenn Getreuenn, den gemeinen Pfennernn in Sodenn vor Allendorff ann der Werra [et]c liebenn Getreuenn, Wir habenn ewer anntwortt, so ihr vnns vf den Iungst zu Cassell abgenommenenn abschiedt, schrifftlich hapt zugeschickt empfanngenn, vnnd Innhalts verlesenn, Konnenn vnns aus solcher ewer anntwort nit wohl richttenn, noch daraus verstehenn, was ewer gemut sein will, das zu billicher vnnd fruchtbarer hinlegung, solcher kunfftigenn Irrung vnnd misuerstanndts also dienenn soltte, dann die Irrung so bishero vonn euch anngezogenn wordenn sein, hoffenn wir, durch der Lanndtschafft bescheidt vnnd vrtheil schon verfast, vnd werdenn dem Iungstenn bescheidt nach, so ihr nicht anders wollet, eröffnet werdenn mussenn, Was vnns beidenn teiln darin zu vnnd abgesprochenn wirdt, des mussenn wir gewarttenn, Wiewohl vnns wie ihr wisset lieber gewesenn wehre,

Ist Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,

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das dieselbenn in der guette, ohn rechtlich erkenndtnus, werenn beygelegt wordenn, desto lieber hettenn auch wir vnnser zuspruche fallen lassen, aber aus ewerm vorschlage vnnd meinung wirdt nichts annders dann lannger vertzugk, grosser schade, vnnd vnwiederbringliche vnnrichttigkeit eruolgenn, Dann Ir wisset, was gros schadenns aus gemelttem ewerm klagenn vnnd annziehenn albereits geuolgtt ist, vnnd wurde gewislich so wir ewerm begerenn gemes vffschube bewilligenn solttenn, nicht minder volgen werdenn, Desgleichenn die begerte Caution vnnd Reuersal zugebenn, [übergeschrieben: wurde] eine grosse vnnrichttigkeit vnnd lanngenn verzugk geperenn, dann dieselbige beide stuck, wurdenn nit minder, vnnd vielmehr hanndtlung, rede vnnd wiederrede, disputation, bedennckenn vnnd erwegung erfordernn, dann die Hauptsache ann ihr selbst, Vnnd wir wustenn noch nicht, was ewere vorschlege, vnnd so die geschehenn, ob dieselbigenn vnns annehmlich sein wurden, zudem so wolt es auch vnns vnnd euch nit gepurenn, vnser Erbar Lanndtschafftenn, die es so treuwlich meinenn, weil die hanndtlung anngefanngenn, vnnd zeit damitt zugebracht[?], nun mehr ohn redtlich vhrsache, zuuerkieren, vnnd frembder furstenn Vniuersiteten oder Stedt Personenn hanndtlung zugewarttenn, Wann es aber ohnne das wehre, soltet ihr vonn vnns aller pillicheitt, dieweil wir vor Iedermann vnnpartheische rede vnnd hanndtlung wohl leidenn mögenn, kein wegerung spurenn, aus den vnnd anndernn trefflichenn vhrsachenn, sein wir allenn sachenn zu gut, vnnd damit auch wir zu beidenn theilenn forderlich zu ennde kommenn mögenn, andernn leutenn nicht vnnruhe vnnd vnns selbst verkleynerung machenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

dass dieselben in der Güte, ohne rechtliche Erkenntnis, beigelegt worden wären — desto lieber hätten auch wir unsere Ansprüche fallen lassen —, so wird aber aus eurem Vorschlag und eurer Meinung nichts anderes als längerer Verzug, größerer Schaden und unwiederbringliche Unrichtigkeit erfolgen. Denn ihr wisst, was für großer Schaden aus eurem gemeldeten Klagen und Anziehen bereits gefolgt ist, und es würde gewiss, wenn wir eurem Begehren gemäß Aufschub bewilligen sollten, nicht minder folgen. Desgleichen die begehrte Kaution und den Revers zu geben, [übergeschrieben: würde] eine große Unrichtigkeit und langen Verzug gebären, denn dieselben beiden Stücke würden nicht minder, sondern vielmehr Handlung, Rede und Widerrede, Disputation, Bedenken und Erwägung erfordern als die Hauptsache an sich selbst. Und wir wüssten noch nicht, was eure Vorschläge sind, und wenn die geschehen, ob dieselben uns annehmlich sein würden; zudem wollte es auch uns und euch nicht gebühren, unsere ehrbaren Landschaften, die es so treulich meinen, nachdem die Handlung angefangen und Zeit damit zugebracht[?] ist, nunmehr ohne redliche Ursache zu übergehen und die Handlung fremder Fürsten, Universitäten oder Städte Personen zu erwarten. Wenn es aber ohne das wäre, solltet ihr von uns in aller Billigkeit — weil wir vor jedermann unparteiische Rede und Handlung wohl leiden können — keine Weigerung spüren. Aus diesen und anderen trefflichen Ursachen sind wir, allen Sachen zugute, und damit auch wir zu beiden Teilen förderlich zu Ende kommen können und anderen Leuten nicht Unruhe und uns selbst Verkleinerung machen,

S. 519

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Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedas dieselbenn in der guette, ohn rechtlich erkenndtnus, werenn beygelegt wordenn, desto lieber hettenn auch wir vnnser zuspruche fallen lassen, aber aus ewerm vorschlage vnnd meinung wirdt nichts annders dann lannger vertzugk, grosser schade, vnnd vnwiederbringliche vnnrichttigkeit eruolgenn, Dann Ir wisset, was gros schadenns aus gemelttem ewerm klagenn vnnd annziehenn albereits geuolgtt ist, vnnd wurde gewislich so wir ewerm begerenn gemes vffschube bewilligenn solttenn, nicht minder volgen werdenn, Desgleichenn die begerte Caution vnnd Reuersal zugebenn1, [übergeschrieben: wurde] eine grosse vnnrichttigkeit vnnd lanngenn verzugk geperenn, dann dieselbige beide stuck, wurdenn nit minder, vnnd vielmehr hanndtlung, rede vnnd wiederrede, disputation, bedennckenn vnnd erwegung erfordernn, dann die Hauptsache ann ihr selbst, Vnnd wir wustenn noch nicht, was ewere vorschlege, vnnd so die geschehenn, ob dieselbigenn vnns annehmlich sein wurden, zudem so wolt es auch vnns vnnd euch nit gepurenn, vnser Erbar Lanndtschafftenn, die es so treuwlich meinenn, weil die hanndtlung anngefanngenn, vnnd zeit damitt zugebracht2[?], nun mehr ohn redtlich vhrsache, zuuerkieren3, vnnd frembder furstenn Vniuersiteten oder Stedt Personenn hanndtlung zugewarttenn, Wann es aber ohnne das wehre, soltet ihr vonn vnns aller pillicheitt, dieweil wir vor Iedermann vnnpartheische rede vnnd hanndtlung wohl leidenn mögenn, kein wegerung spurenn, aus den vnnd anndernn trefflichenn vhrsachenn, sein wir allenn sachenn zu gut, vnnd damit auch wir zu beidenn theilenn forderlich zu ennde kommenn mögenn, andernn leutenn nicht vnnruhe vnnd vnns selbst verkleynerung machenn,

dass dieselben in der Güte, ohne rechtliche Erkenntnis, beigelegt worden wären — desto lieber hätten auch wir unsere Ansprüche fallen lassen —, so wird aber aus eurem Vorschlag und eurer Meinung nichts anderes als längerer Verzug, größerer Schaden und unwiederbringliche Unrichtigkeit erfolgen. Denn ihr wisst, was für großer Schaden aus eurem gemeldeten Klagen und Anziehen bereits gefolgt ist, und es würde gewiss, wenn wir eurem Begehren gemäß Aufschub bewilligen sollten, nicht minder folgen. Desgleichen die begehrte Kaution und den Revers zu geben, [übergeschrieben: würde] eine große Unrichtigkeit und langen Verzug gebären, denn dieselben beiden Stücke würden nicht minder, sondern vielmehr Handlung, Rede und Widerrede, Disputation, Bedenken und Erwägung erfordern als die Hauptsache an sich selbst. Und wir wüssten noch nicht, was eure Vorschläge sind, und wenn die geschehen, ob dieselben uns annehmlich sein würden; zudem wollte es auch uns und euch nicht gebühren, unsere ehrbaren Landschaften, die es so treulich meinen, nachdem die Handlung angefangen und Zeit damit zugebracht[?] ist, nunmehr ohne redliche Ursache zu übergehen und die Handlung fremder Fürsten, Universitäten oder Städte Personen zu erwarten. Wenn es aber ohne das wäre, solltet ihr von uns in aller Billigkeit — weil wir vor jedermann unparteiische Rede und Handlung wohl leiden können — keine Weigerung spüren. Aus diesen und anderen trefflichen Ursachen sind wir, allen Sachen zugute, und damit auch wir zu beiden Teilen förderlich zu Ende kommen können und anderen Leuten nicht Unruhe und uns selbst Verkleinerung machen,

2

bedacht, bey der Iungstenn hanndelung so zu Cassell vorgenommenn, vnnd zum theil geschlossenn zupleibenn, zu bestimpter zeit des bescheidts zu warttenn, vnnd dann furters Innhalt der Casselischenn abrede, vor den gesatztenn Commissarien zu procediren, Liessett aber ihr euch bedunckenn, so gut sein soltte, aufft die vorschlege so die Lanndtschafft der vbergabe oder zustellung ewers theils des Saltzwercks, gethann, gutlich vnnd vnuorgreiflich zuhanndtlenn, so wollenn wir zu solcher hanndtlung zwene vnnserer Räthe, vnnd zwene vonn Stettenn Cassell vnnd Marpurgk gebenn, dergleichenn möchttet ihr auch zwene vnnpartheische aus der Ritterschafft, vnnd zwene aus den Stedtenn vnnsers Furstenthumbs nehmenn, also das dieselbenn zwischenn vnns vonn beiden theilnn mitwissenn, vonn der zustellung vnnd Iegen notturfftige versicherung oder bezahlung gutlich hanndeln,Läuft auf der nächsten Seite weiter

bedacht, bei der jüngsten Handlung, die zu Kassel vorgenommen und zum Teil geschlossen wurde, zu bleiben, zu bestimmter Zeit den Bescheid abzuwarten und dann weiter nach Inhalt der Kasseler Abrede vor den gesetzten Kommissaren zu prozedieren. Ließet ihr euch aber bedünken, es sollte gut sein, auf die Vorschläge, welche die Landschaft wegen der Übergabe oder Zustellung eures Teils des Salzwerks getan hat, gütlich und unvorgreiflich zu handeln, so wollen wir zu solcher Handlung zwei unserer Räte und zwei von den Städten Kassel und Marburg geben; desgleichen möchtet ihr auch zwei Unparteiische aus der Ritterschaft und zwei aus den Städten unseres Fürstentums nehmen, sodass dieselben zwischen uns, mit Wissen von beiden Teilen, von der Zustellung und über die notwendige Versicherung oder Bezahlung gütlich handeln,

Unsichere Lesungen

  1. zugebenn — Zeilenanfang unsicher
  2. zugebracht — Übergeschriebenes -ge- unsicher
  3. zuuerkieren — Lesung unsicher

S. 520

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Das Ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen Seitebedacht, bey der Iungstenn hanndelung so zu Cassell vorgenommenn, vnnd zum theil geschlossenn zupleibenn, zu bestimpter zeit des bescheidts zu warttenn, vnnd dann furters Innhalt der Casselischenn abrede, vor den gesatztenn Commissarien zu procediren, Liessett2 aber ihr euch bedunckenn, so gut sein soltte, aufft die vorschlege so die Lanndtschafft der vbergabe oder zustellung ewers theils des Saltzwercks, gethann, gutlich vnnd vnuorgreiflich zuhanndtlenn, so wollenn wir zu solcher hanndtlung zwene vnnserer Räthe, vnnd zwene vonn Stettenn Cassell vnnd Marpurgk gebenn, dergleichenn möchttet ihr auch zwene vnnpartheische aus der Ritterschafft, vnnd zwene aus den Stedtenn vnnsers Furstenthumbs nehmenn, also das dieselbenn zwischenn vnns vonn beiden theilnn mitwissenn, vonn der zustellung vnnd Iegen notturfftige versicherung oder bezahlung gutlich hanndeln,

bedacht, bei der jüngsten Handlung, die zu Kassel vorgenommen und zum Teil geschlossen wurde, zu bleiben, zu bestimmter Zeit den Bescheid abzuwarten und dann weiter nach Inhalt der Kasseler Abrede vor den gesetzten Kommissaren zu prozedieren. Ließet ihr euch aber bedünken, es sollte gut sein, auf die Vorschläge, welche die Landschaft wegen der Übergabe oder Zustellung eures Teils des Salzwerks getan hat, gütlich und unvorgreiflich zu handeln, so wollen wir zu solcher Handlung zwei unserer Räte und zwei von den Städten Kassel und Marburg geben; desgleichen möchtet ihr auch zwei Unparteiische aus der Ritterschaft und zwei aus den Städten unseres Fürstentums nehmen, sodass dieselben zwischen uns, mit Wissen von beiden Teilen, von der Zustellung und über die notwendige Versicherung oder Bezahlung gütlich handeln,

2

|: doch das Immer1 des Iungst zu Cassell verfast, vnnd beschlossenn vrtheil, mitler zeit publicirt werde :| derselbenn hanndtlung wollenn wir gnedigk erwarttenn, vnnd vnns darin aller billicheit erzeigenn vnnd gehaltenn, Könnenn sie dann vnns zu beidenn theilenn alsdann vergleichenn, wohl vnnd gut, wo nicht so stehet ein Jederttheil in seinem rechtenn Inmassenn wir vor,Läuft auf der nächsten Seite weiter

— doch dass immer das jüngst zu Kassel verfasste und beschlossene Urteil mittlerweile publiziert werde —; derselben Handlung wollen wir gnädig erwarten und uns darin aller Billigkeit erzeigen und halten. Können sie uns dann zu beiden Teilen alsdann vergleichen, wohl und gut; wo nicht, so steht ein jeder Teil in seinem Recht, in dem Maße wie wir zuvor,

Unsichere Lesungen

  1. Immer — Lesung unsicher
  2. Liessett — Lesung unsicher

S. 521

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Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seite|: doch das Immer des Iungst zu Cassell verfast, vnnd beschlossenn vrtheil, mitler zeit publicirt werde :| derselbenn hanndtlung wollenn wir gnedigk erwarttenn, vnnd vnns darin aller billicheit erzeigenn vnnd gehaltenn, Könnenn sie dann vnns zu beidenn theilenn alsdann vergleichenn, wohl vnnd gut, wo nicht so stehet ein Jederttheil in seinem rechtenn Inmassenn wir vor,

— doch dass immer das jüngst zu Kassel verfasste und beschlossene Urteil mittlerweile publiziert werde —; derselben Handlung wollen wir gnädig erwarten und uns darin aller Billigkeit erzeigen und halten. Können sie uns dann zu beiden Teilen alsdann vergleichen, wohl und gut; wo nicht, so steht ein jeder Teil in seinem Recht, in dem Maße wie wir zuvor,

2

vnuerlezt, vnnd darff weder Caution oder Reuersals, Es were dann, das wir vonn beidenn seittenn enndtlich vnd grundtlich vertragenn werdenn, als dann wolttenn Caution brieffe vnnd Reuersal zu beidenn seittenn zugeben vonnötenn,

unverletzt, und es bedarf weder Kaution noch Revers; es wäre denn, dass wir von beiden Seiten endlich und gründlich vertragen werden, alsdann wollten Kautionsbriefe und Revers zu beiden Seiten zu geben vonnöten sein,

3

vnnd solt als dann ann vns deshalb nicht mangell sein, Solches wolttenn wir euch gnediger meinung nit verhaltenn Datum Zappenburgk den 16.

und es sollte alsdann an uns deshalb kein Mangel sein. Solches wollten wir euch gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Zapfenburg den 16.

4

Nouembris Anno 39.

November im Jahr 1539.

5

P.

P.

6

L.

L.

7

Sÿmonn Bing sst Ann sent1[?] Sonnabenndt nach Elizabeth Anno 39 seindt die Pfenner algemeiniglich, so viel derer alhier in der Stadt Allenndorff gesessenn, vff dem Rath hause bey einannder versamblet gewesenn, vnnd habenn, nach dem Ire gesandenn, vff Jungst zu Cassell vnngefehrlichenn verhör, wie aus der Action zuersehenn,

Simon Bing hat unterschrieben. Am Sankt[?] Sonnabend nach Elisabeth (22. November) im Jahr 1539 sind die Pfänner insgesamt, so viele ihrer hier in der Stadt Allendorf gesessen sind, auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben, nachdem ihre Gesandten auf dem jüngsten ungefährlichen Verhör zu Kassel, wie aus der Aktion zu ersehen,

8

vf vnnsers gnedigenn fursten vnnd herrnn persönnlich anredenn, etwas mehr gewilliget habenn sollenn, dann Ire dero zeit mitgegebene Instruction anweiset, solche hanndelung vnnd verwilligung, durch ein offenntlich Instrument zu widderruffenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

auf das persönliche Anreden unseres gnädigen Fürsten und Herrn etwas mehr bewilligt haben sollen, als ihre damals mitgegebene Instruktion anweist, solche Handlung und Bewilligung durch ein öffentliches Instrument zu widerrufen,

Unsichere Lesungen

  1. sent — Lesung unsicher

S. 522

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Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevf vnnsers gnedigenn fursten vnnd herrnn persönnlich anredenn, etwas mehr gewilliget habenn sollenn, dann Ire dero zeit mitgegebene Instruction anweiset, solche hanndelung vnnd verwilligung, durch ein offenntlich Instrument zu widderruffenn,

auf das persönliche Anreden unseres gnädigen Fürsten und Herrn etwas mehr bewilligt haben sollen, als ihre damals mitgegebene Instruktion anweist, solche Handlung und Bewilligung durch ein öffentliches Instrument zu widerrufen,

2

einmütiglich enndtschlossenn, vnnd sonnderlich dieweil Ire gutliche vorschlege, vonn vnnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn nicht mochtenn gehort, vnnd durch vnpartheische vnnderhanndtler vonn beiderseits F.

einmütig beschlossen, und besonders weil ihre gütlichen Vorschläge von unserem gnädigen Fürsten und Herrn nicht gehört und durch unparteiische Unterhändler von beiderseits F.

3

Ch.

Ch.

4

Ff. vnnd hern, vnnd den Pfennernn vorgetragenn, vnnd verhanndtlet2[?] wordenn, Volget Copia des Instruments.

Ff. und Herrn und den Pfännern vorgetragen und verhandelt[?] werden mochten. Es folgt die Kopie des Instruments.

5

In Gottes namenn Amenn, Kundt vnnd offennbar seÿ aller menniglich, die diesenn offenenn Instruments brief sehenn oder horenn lesenn, Das nach Christi vnnsers hern geburt Tausenndt Funffhundert vnnd in dem Neun vnnd dreissigstenn Jare, Indictione duodecima, zu teutsch der zwölffte Romer zinszahl genenndt,

In Gottes Namen, Amen. Kund und offenbar sei allen und jedem, die diesen offenen Instrumentsbrief sehen oder hören lesen, dass nach Christi, unseres Herrn, Geburt im tausendfünfhundertneununddreißigsten Jahr, in der zwölften Indiktion (Indictione duodecima), zu Deutsch die zwölfte Römerzinszahl genannt,

6

am Sonnabenndt post Elizabeth, der do war der zweÿ vnnd zwanzigste des Monats Nouembris, vmb dreÿ vhr nach Mittage vnngefehrlich, Regirung des allerdurchleuchtigstenn, Grosmechtigstenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Carls des funfftenn Römischenn Kaisers, vnnsers aller gnedigstenn Herrnn, seiner Kaiserlichenn Maigt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

am Sonnabend nach Elisabeth, welcher der zweiundzwanzigste des Monats November war, um drei Uhr nach Mittag ungefähr, unter der Regierung des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Karls des Fünften, Römischen Kaisers, unseres allergnädigsten Herrn, seiner Kaiserlichen Majestät

Unsichere Lesungen

  1. F. Ch. Ff. — Abkürzungen, Lesung unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. verhanndtlet — Wortende überschrieben

S. 523

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Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteam Sonnabenndt post Elizabeth, der do war der zweÿ vnnd zwanzigste des Monats Nouembris, vmb dreÿ vhr nach Mittage vnngefehrlich, Regirung des allerdurchleuchtigstenn, Grosmechtigstenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Carls des funfftenn Römischenn Kaisers, vnnsers aller gnedigstenn Herrnn, seiner Kaiserlichenn Maigt.

am Sonnabend nach Elisabeth, welcher der zweiundzwanzigste des Monats November war, um drei Uhr nach Mittag ungefähr, unter der Regierung des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Karls des Fünften, Römischen Kaisers, unseres allergnädigsten Herrn, seiner Kaiserlichen Majestät

2

Kaiserthumbs im Ein vnnd zwannzigstenn Jare, Ist vor mir offennbaren Notario, vnnd der nachgeschriebenen Gezeugenn Jegennwertigkeit, darzu sonnderlichenn geheischt vnnd gebettenn, ein Ehrliche grosse versamblung der Gemein Pfenner zun Boden vor Allenndorff erschienenn,

Kaisertums im einundzwanzigsten Jahr, ist vor mir, dem öffentlichen Notar, und in Gegenwart der nachgeschriebenen Zeugen, dazu besonders geheischt und gebeten, eine ehrliche große Versammlung der gemeinen Pfänner zu Sooden vor Allendorf erschienen,

3

vnnd eine papierne Zettell vertragenn vnnd lesenn lassenn, mit vermeldung, einer anngehefftenn reuocation vnnd protestation also lautennde, Gestrenngenn Ernntvestenn, Hochgelartenn Erbarnn, vorsichtigenn, gunstigenn gepietenndenn Herrnn E.

und hat einen papierenen Zettel vortragen und lesen lassen, mit Vermeldung einer angehefteten Revokation und Protestation, also lautend: Gestrenge, Ehrenfeste, Hochgelehrte, Ehrbare, Vorsichtige, günstige, gebietende Herren, Euer

4

Bs. gunstenn, seindt vnnsere vnnderthenige gannz willige diennste zuuor, Gestrennge gunstige Herrnn, Nach dem wir die gemeinenn Pfenner des Salzwergks, gelegenn vor Allenndorff ann der Werra, durch vnnsern gnedigenn Landtsfurstenn vnnd Herrnn, etlicher beschwerung vnnd bedrangung halber, so vnns vonn sfgl.2 beuelchabernn vnd dienernn zun Bodenn,

Bs. (Gestrengen) Gunsten seien unsere untertänigen, ganz willigen Dienste zuvor. Gestrenge, günstige Herren, nachdem wir, die gemeinen Pfänner des Salzwerks, gelegen vor Allendorf an der Werra, durch unseren gnädigen Landesfürsten und Herrn wegen etlicher Beschwerung und Bedrängung, die uns von Seiner Fürstlichen Gnaden Befehlshabern und Dienern zu Sooden

5

vonn zeit des newenn vfgerichtetenn vertrags in die zweÿ Jar lanng vngefehrlich in vnnserm Salzwerck vnnd alt vätterlichenn, wohlhergebrachtenn Erbe zu wieder dem furstlichenn vfgerichttetenn vnnd bewilligtenn vertrage, vorgefallenn vnnd begegenet, zu einer vnngefehrlichenn verhör zu Cassell vf den 13.Läuft auf der nächsten Seite weiter

seit der Zeit des neuen aufgerichteten Vertrags in die zwei Jahre lang ungefähr in unserem Salzwerk und altväterlichen, wohlhergebrachten Erbe zuwider dem fürstlichen aufgerichteten und bewilligten Vertrag vorgefallen und begegnet sind, zu einem ungefährlichen Verhör zu Kassel auf den 13.

Unsichere Lesungen

  1. E. Bs. — Abkürzung unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. sfgl. — Abkürzung unsicher

S. 524

Bl. 259vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevonn zeit des newenn vfgerichtetenn vertrags in die zweÿ Jar lanng vngefehrlich in vnnserm Salzwerck vnnd alt vätterlichenn, wohlhergebrachtenn Erbe zu wieder dem furstlichenn vfgerichttetenn vnnd bewilligtenn vertrage, vorgefallenn vnnd begegenet, zu einer vnngefehrlichenn verhör zu Cassell vf den 13.

seit der Zeit des neuen aufgerichteten Vertrags in die zwei Jahre lang ungefähr in unserem Salzwerk und altväterlichen, wohlhergebrachten Erbe zuwider dem fürstlichen aufgerichteten und bewilligten Vertrag vorgefallen und begegnet sind, zu einem ungefährlichen Verhör zu Kassel auf den 13.

2

Octobris, laut sfgl.1 vberschicktenn tagzettell, vor E.

Oktober, laut Seiner Fürstlichen Gnaden überschicktem Tagzettel, vor Euer

3

G. vnnd G. als verordnetenn Lanndtstenndenn, betagt gewesenn, Verwegenn auch wir vnnsere Gesanndtenn, zu solchenn verhör tage, mit einer gemessigtenn Instruction, welche E.

Gnaden und Gunsten als verordneten Landständen betagt (vorgeladen) gewesen sind, weswegen auch wir unsere Gesandten zu solchem Verhörtag mit einer gemäßigten Instruktion, welche Euer

4

G. vnnd G. als wir bericht, damahls verlesenn, vnnd vorgelegt wordenn, gemechtiget vnnd abgefertiget, darbeÿ sie auch vnnsers versehenns billich gelassenn vnnd beruhet,

Gnaden und Gunsten, wie wir berichtet sind, damals verlesen und vorgelegt worden ist, bevollmächtigt und abgefertigt haben, wobei sie es auch unseres Versehens billig belassen und beruhen lassen hätten,

5

Dieweil sich aber ehrgenannte vnnsere Gesanndtenn, wie aus dem gegebenenn abscheide vnnder anndernn zuersehenn vff persönnlich vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn anredenn, sfgl.

Weil sich aber die ehegenannten unsere Gesandten, wie aus dem gegebenen Abschied unter anderem zu ersehen, auf das persönliche Anreden unseres gnädigen Fürsten und Herrn, um Seiner Fürstlichen Gnaden

6

Person vielleicht nit zuuerbitternn, aus Wehmut, verges, vnuerstanndt, oder aber anndernn bedenncken, der gemessigten Instruction zuendt Jegen, dem auffgerichtenn Vertrag zu nachteil, vnnd vnns denn armenn Hauffenn gemeiner Pfenner, beÿden Witwen vnuerlormundetenn2 Weÿsen, zu ewigenn Verderbenn, weitter vnnd mehr dann die zugeschicktenn vnnsers gut digenn furstenn vnnd herrnn tagzettell der vngefehrlichen verhör ausgewiesenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Person vielleicht nicht zu verbittern, aus Wehmut, Vergessen, Unverstand oder aber aus anderen Bedenken, entgegen der gemäßigten Instruktion, dem aufgerichteten Vertrag zum Nachteil und uns, dem armen Haufen der gemeinen Pfänner, samt den Witwen und unbevormundeten Waisen, zu ewigem Verderben, weiter und mehr, als der zugeschickte Tagzettel unseres gnädigen Fürsten und Herrn zum ungefährlichen Verhör ausgewiesen hat,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung unsicher); E. G. vnnd G. (Abkürzungen unsicher
  2. vnuerlormundetenn — Lesung unsicher

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