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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 520–529

Der Weg zur Verpachtung · S. 520–529 · Bl. 257v–262r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 520

Bl. 257vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebedacht, bey der Iungstenn hanndelung so zu Cassell vorgenommenn, vnnd zum theil geschlossenn zupleibenn, zu bestimpter zeit des bescheidts zu warttenn, vnnd dann furters Innhalt der Casselischenn abrede, vor den gesatztenn Commissarien zu procediren, Liessett2 aber ihr euch bedunckenn, so gut sein soltte, aufft die vorschlege so die Lanndtschafft der vbergabe oder zustellung ewers theils des Saltzwercks, gethann, gutlich vnnd vnuorgreiflich zuhanndtlenn, so wollenn wir zu solcher hanndtlung zwene vnnserer Räthe, vnnd zwene vonn Stettenn Cassell vnnd Marpurgk gebenn, dergleichenn möchttet ihr auch zwene vnnpartheische aus der Ritterschafft, vnnd zwene aus den Stedtenn vnnsers Furstenthumbs nehmenn, also das dieselbenn zwischenn vnns vonn beiden theilnn mitwissenn, vonn der zustellung vnnd Iegen notturfftige versicherung oder bezahlung gutlich hanndeln,

bedacht, bei der jüngsten Handlung, die zu Kassel vorgenommen und zum Teil geschlossen wurde, zu bleiben, zu bestimmter Zeit den Bescheid abzuwarten und dann weiter nach Inhalt der Kasseler Abrede vor den gesetzten Kommissaren zu prozedieren. Ließet ihr euch aber bedünken, es sollte gut sein, auf die Vorschläge, welche die Landschaft wegen der Übergabe oder Zustellung eures Teils des Salzwerks getan hat, gütlich und unvorgreiflich zu handeln, so wollen wir zu solcher Handlung zwei unserer Räte und zwei von den Städten Kassel und Marburg geben; desgleichen möchtet ihr auch zwei Unparteiische aus der Ritterschaft und zwei aus den Städten unseres Fürstentums nehmen, sodass dieselben zwischen uns, mit Wissen von beiden Teilen, von der Zustellung und über die notwendige Versicherung oder Bezahlung gütlich handeln,

2

|: doch das Immer1 des Iungst zu Cassell verfast, vnnd beschlossenn vrtheil, mitler zeit publicirt werde :| derselbenn hanndtlung wollenn wir gnedigk erwarttenn, vnnd vnns darin aller billicheit erzeigenn vnnd gehaltenn, Könnenn sie dann vnns zu beidenn theilenn alsdann vergleichenn, wohl vnnd gut, wo nicht so stehet ein Jederttheil in seinem rechtenn Inmassenn wir vor,Läuft auf der nächsten Seite weiter

— doch dass immer das jüngst zu Kassel verfasste und beschlossene Urteil mittlerweile publiziert werde —; derselben Handlung wollen wir gnädig erwarten und uns darin aller Billigkeit erzeigen und halten. Können sie uns dann zu beiden Teilen alsdann vergleichen, wohl und gut; wo nicht, so steht ein jeder Teil in seinem Recht, in dem Maße wie wir zuvor,

Unsichere Lesungen

  1. Immer — Lesung unsicher
  2. Liessett — Lesung unsicher

S. 521

Bl. 258rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seite|: doch das Immer des Iungst zu Cassell verfast, vnnd beschlossenn vrtheil, mitler zeit publicirt werde :| derselbenn hanndtlung wollenn wir gnedigk erwarttenn, vnnd vnns darin aller billicheit erzeigenn vnnd gehaltenn, Könnenn sie dann vnns zu beidenn theilenn alsdann vergleichenn, wohl vnnd gut, wo nicht so stehet ein Jederttheil in seinem rechtenn Inmassenn wir vor,

— doch dass immer das jüngst zu Kassel verfasste und beschlossene Urteil mittlerweile publiziert werde —; derselben Handlung wollen wir gnädig erwarten und uns darin aller Billigkeit erzeigen und halten. Können sie uns dann zu beiden Teilen alsdann vergleichen, wohl und gut; wo nicht, so steht ein jeder Teil in seinem Recht, in dem Maße wie wir zuvor,

2

vnuerlezt, vnnd darff weder Caution oder Reuersals, Es were dann, das wir vonn beidenn seittenn enndtlich vnd grundtlich vertragenn werdenn, als dann wolttenn Caution brieffe vnnd Reuersal zu beidenn seittenn zugeben vonnötenn,

unverletzt, und es bedarf weder Kaution noch Revers; es wäre denn, dass wir von beiden Seiten endlich und gründlich vertragen werden, alsdann wollten Kautionsbriefe und Revers zu beiden Seiten zu geben vonnöten sein,

3

vnnd solt als dann ann vns deshalb nicht mangell sein, Solches wolttenn wir euch gnediger meinung nit verhaltenn Datum Zappenburgk den 16.

und es sollte alsdann an uns deshalb kein Mangel sein. Solches wollten wir euch gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Zapfenburg den 16.

4

Nouembris Anno 39.

November im Jahr 1539.

5

P.

P.

6

L.

L.

7

Sÿmonn Bing sst Ann sent1[?] Sonnabenndt nach Elizabeth Anno 39 seindt die Pfenner algemeiniglich, so viel derer alhier in der Stadt Allenndorff gesessenn, vff dem Rath hause bey einannder versamblet gewesenn, vnnd habenn, nach dem Ire gesandenn, vff Jungst zu Cassell vnngefehrlichenn verhör, wie aus der Action zuersehenn,

Simon Bing hat unterschrieben. Am Sankt[?] Sonnabend nach Elisabeth (22. November) im Jahr 1539 sind die Pfänner insgesamt, so viele ihrer hier in der Stadt Allendorf gesessen sind, auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben, nachdem ihre Gesandten auf dem jüngsten ungefährlichen Verhör zu Kassel, wie aus der Aktion zu ersehen,

8

vf vnnsers gnedigenn fursten vnnd herrnn persönnlich anredenn, etwas mehr gewilliget habenn sollenn, dann Ire dero zeit mitgegebene Instruction anweiset, solche hanndelung vnnd verwilligung, durch ein offenntlich Instrument zu widderruffenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

auf das persönliche Anreden unseres gnädigen Fürsten und Herrn etwas mehr bewilligt haben sollen, als ihre damals mitgegebene Instruktion anweist, solche Handlung und Bewilligung durch ein öffentliches Instrument zu widerrufen,

Unsichere Lesungen

  1. sent — Lesung unsicher

S. 522

Bl. 258vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevf vnnsers gnedigenn fursten vnnd herrnn persönnlich anredenn, etwas mehr gewilliget habenn sollenn, dann Ire dero zeit mitgegebene Instruction anweiset, solche hanndelung vnnd verwilligung, durch ein offenntlich Instrument zu widderruffenn,

auf das persönliche Anreden unseres gnädigen Fürsten und Herrn etwas mehr bewilligt haben sollen, als ihre damals mitgegebene Instruktion anweist, solche Handlung und Bewilligung durch ein öffentliches Instrument zu widerrufen,

2

einmütiglich enndtschlossenn, vnnd sonnderlich dieweil Ire gutliche vorschlege, vonn vnnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn nicht mochtenn gehort, vnnd durch vnpartheische vnnderhanndtler vonn beiderseits F.

einmütig beschlossen, und besonders weil ihre gütlichen Vorschläge von unserem gnädigen Fürsten und Herrn nicht gehört und durch unparteiische Unterhändler von beiderseits F.

3

Ch.

Ch.

4

Ff. vnnd hern, vnnd den Pfennernn vorgetragenn, vnnd verhanndtlet2[?] wordenn, Volget Copia des Instruments.

Ff. und Herrn und den Pfännern vorgetragen und verhandelt[?] werden mochten. Es folgt die Kopie des Instruments.

5

In Gottes namenn Amenn, Kundt vnnd offennbar seÿ aller menniglich, die diesenn offenenn Instruments brief sehenn oder horenn lesenn, Das nach Christi vnnsers hern geburt Tausenndt Funffhundert vnnd in dem Neun vnnd dreissigstenn Jare, Indictione duodecima, zu teutsch der zwölffte Romer zinszahl genenndt,

In Gottes Namen, Amen. Kund und offenbar sei allen und jedem, die diesen offenen Instrumentsbrief sehen oder hören lesen, dass nach Christi, unseres Herrn, Geburt im tausendfünfhundertneununddreißigsten Jahr, in der zwölften Indiktion (Indictione duodecima), zu Deutsch die zwölfte Römerzinszahl genannt,

6

am Sonnabenndt post Elizabeth, der do war der zweÿ vnnd zwanzigste des Monats Nouembris, vmb dreÿ vhr nach Mittage vnngefehrlich, Regirung des allerdurchleuchtigstenn, Grosmechtigstenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Carls des funfftenn Römischenn Kaisers, vnnsers aller gnedigstenn Herrnn, seiner Kaiserlichenn Maigt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

am Sonnabend nach Elisabeth, welcher der zweiundzwanzigste des Monats November war, um drei Uhr nach Mittag ungefähr, unter der Regierung des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Karls des Fünften, Römischen Kaisers, unseres allergnädigsten Herrn, seiner Kaiserlichen Majestät

Unsichere Lesungen

  1. F. Ch. Ff. — Abkürzungen, Lesung unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. verhanndtlet — Wortende überschrieben

S. 523

Bl. 259rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteam Sonnabenndt post Elizabeth, der do war der zweÿ vnnd zwanzigste des Monats Nouembris, vmb dreÿ vhr nach Mittage vnngefehrlich, Regirung des allerdurchleuchtigstenn, Grosmechtigstenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Carls des funfftenn Römischenn Kaisers, vnnsers aller gnedigstenn Herrnn, seiner Kaiserlichenn Maigt.

am Sonnabend nach Elisabeth, welcher der zweiundzwanzigste des Monats November war, um drei Uhr nach Mittag ungefähr, unter der Regierung des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Karls des Fünften, Römischen Kaisers, unseres allergnädigsten Herrn, seiner Kaiserlichen Majestät

2

Kaiserthumbs im Ein vnnd zwannzigstenn Jare, Ist vor mir offennbaren Notario, vnnd der nachgeschriebenen Gezeugenn Jegennwertigkeit, darzu sonnderlichenn geheischt vnnd gebettenn, ein Ehrliche grosse versamblung der Gemein Pfenner zun Boden vor Allenndorff erschienenn,

Kaisertums im einundzwanzigsten Jahr, ist vor mir, dem öffentlichen Notar, und in Gegenwart der nachgeschriebenen Zeugen, dazu besonders geheischt und gebeten, eine ehrliche große Versammlung der gemeinen Pfänner zu Sooden vor Allendorf erschienen,

3

vnnd eine papierne Zettell vertragenn vnnd lesenn lassenn, mit vermeldung, einer anngehefftenn reuocation vnnd protestation also lautennde, Gestrenngenn Ernntvestenn, Hochgelartenn Erbarnn, vorsichtigenn, gunstigenn gepietenndenn Herrnn E.

und hat einen papierenen Zettel vortragen und lesen lassen, mit Vermeldung einer angehefteten Revokation und Protestation, also lautend: Gestrenge, Ehrenfeste, Hochgelehrte, Ehrbare, Vorsichtige, günstige, gebietende Herren, Euer

4

Bs. gunstenn, seindt vnnsere vnnderthenige gannz willige diennste zuuor, Gestrennge gunstige Herrnn, Nach dem wir die gemeinenn Pfenner des Salzwergks, gelegenn vor Allenndorff ann der Werra, durch vnnsern gnedigenn Landtsfurstenn vnnd Herrnn, etlicher beschwerung vnnd bedrangung halber, so vnns vonn sfgl.2 beuelchabernn vnd dienernn zun Bodenn,

Bs. (Gestrengen) Gunsten seien unsere untertänigen, ganz willigen Dienste zuvor. Gestrenge, günstige Herren, nachdem wir, die gemeinen Pfänner des Salzwerks, gelegen vor Allendorf an der Werra, durch unseren gnädigen Landesfürsten und Herrn wegen etlicher Beschwerung und Bedrängung, die uns von Seiner Fürstlichen Gnaden Befehlshabern und Dienern zu Sooden

5

vonn zeit des newenn vfgerichtetenn vertrags in die zweÿ Jar lanng vngefehrlich in vnnserm Salzwerck vnnd alt vätterlichenn, wohlhergebrachtenn Erbe zu wieder dem furstlichenn vfgerichttetenn vnnd bewilligtenn vertrage, vorgefallenn vnnd begegenet, zu einer vnngefehrlichenn verhör zu Cassell vf den 13.Läuft auf der nächsten Seite weiter

seit der Zeit des neuen aufgerichteten Vertrags in die zwei Jahre lang ungefähr in unserem Salzwerk und altväterlichen, wohlhergebrachten Erbe zuwider dem fürstlichen aufgerichteten und bewilligten Vertrag vorgefallen und begegnet sind, zu einem ungefährlichen Verhör zu Kassel auf den 13.

Unsichere Lesungen

  1. E. Bs. — Abkürzung unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. sfgl. — Abkürzung unsicher

S. 524

Bl. 259vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevonn zeit des newenn vfgerichtetenn vertrags in die zweÿ Jar lanng vngefehrlich in vnnserm Salzwerck vnnd alt vätterlichenn, wohlhergebrachtenn Erbe zu wieder dem furstlichenn vfgerichttetenn vnnd bewilligtenn vertrage, vorgefallenn vnnd begegenet, zu einer vnngefehrlichenn verhör zu Cassell vf den 13.

seit der Zeit des neuen aufgerichteten Vertrags in die zwei Jahre lang ungefähr in unserem Salzwerk und altväterlichen, wohlhergebrachten Erbe zuwider dem fürstlichen aufgerichteten und bewilligten Vertrag vorgefallen und begegnet sind, zu einem ungefährlichen Verhör zu Kassel auf den 13.

2

Octobris, laut sfgl.1 vberschicktenn tagzettell, vor E.

Oktober, laut Seiner Fürstlichen Gnaden überschicktem Tagzettel, vor Euer

3

G. vnnd G. als verordnetenn Lanndtstenndenn, betagt gewesenn, Verwegenn auch wir vnnsere Gesanndtenn, zu solchenn verhör tage, mit einer gemessigtenn Instruction, welche E.

Gnaden und Gunsten als verordneten Landständen betagt (vorgeladen) gewesen sind, weswegen auch wir unsere Gesandten zu solchem Verhörtag mit einer gemäßigten Instruktion, welche Euer

4

G. vnnd G. als wir bericht, damahls verlesenn, vnnd vorgelegt wordenn, gemechtiget vnnd abgefertiget, darbeÿ sie auch vnnsers versehenns billich gelassenn vnnd beruhet,

Gnaden und Gunsten, wie wir berichtet sind, damals verlesen und vorgelegt worden ist, bevollmächtigt und abgefertigt haben, wobei sie es auch unseres Versehens billig belassen und beruhen lassen hätten,

5

Dieweil sich aber ehrgenannte vnnsere Gesanndtenn, wie aus dem gegebenenn abscheide vnnder anndernn zuersehenn vff persönnlich vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn anredenn, sfgl.

Weil sich aber die ehegenannten unsere Gesandten, wie aus dem gegebenen Abschied unter anderem zu ersehen, auf das persönliche Anreden unseres gnädigen Fürsten und Herrn, um Seiner Fürstlichen Gnaden

6

Person vielleicht nit zuuerbitternn, aus Wehmut, verges, vnuerstanndt, oder aber anndernn bedenncken, der gemessigten Instruction zuendt Jegen, dem auffgerichtenn Vertrag zu nachteil, vnnd vnns denn armenn Hauffenn gemeiner Pfenner, beÿden Witwen vnuerlormundetenn2 Weÿsen, zu ewigenn Verderbenn, weitter vnnd mehr dann die zugeschicktenn vnnsers gut digenn furstenn vnnd herrnn tagzettell der vngefehrlichen verhör ausgewiesenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Person vielleicht nicht zu verbittern, aus Wehmut, Vergessen, Unverstand oder aber aus anderen Bedenken, entgegen der gemäßigten Instruktion, dem aufgerichteten Vertrag zum Nachteil und uns, dem armen Haufen der gemeinen Pfänner, samt den Witwen und unbevormundeten Waisen, zu ewigem Verderben, weiter und mehr, als der zugeschickte Tagzettel unseres gnädigen Fürsten und Herrn zum ungefährlichen Verhör ausgewiesen hat,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung unsicher); E. G. vnnd G. (Abkürzungen unsicher
  2. vnuerlormundetenn — Lesung unsicher

S. 525

Bl. 260rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePerson vielleicht nit zuuerbitternn, aus Wehmut, verges, vnuerstanndt, oder aber anndernn bedenncken, der gemessigten Instruction zuendt Jegen, dem auffgerichtenn Vertrag zu nachteil, vnnd vnns denn armenn Hauffenn gemeiner Pfenner, beÿden Witwen vnuerlormundetenn Weÿsen, zu ewigenn Verderbenn, weitter vnnd mehr dann die zugeschicktenn vnnsers gut digenn furstenn vnnd herrnn tagzettell der vngefehrlichen verhör ausgewiesenn,

Person vielleicht nicht zu verbittern, aus Wehmut, Vergessen, Unverstand oder aber aus anderen Bedenken, entgegen der gemäßigten Instruktion, dem aufgerichteten Vertrag zum Nachteil und uns, dem armen Haufen der gemeinen Pfänner, samt den Witwen und unbevormundeten Waisen, zu ewigem Verderben, weiter und mehr, als der zugeschickte Tagzettel unseres gnädigen Fürsten und Herrn zum ungefährlichen Verhör ausgewiesen hat,

2

vnnd sie vonn vnns gemechtiget, eingelassenn bewilligt vnnd nachgegebenn habenn sollenn, so wollenn wir gemeine Pfenner obgemeltes Salzwergks samptlich vnnd sonnderlich in solche Ingelassene hanndtlung so vnnserm vfgerichtenn vertrage vnnd gegebener Instruction zuwit1 Jegenn vnnd zuwiedder, auch in E.

und als sie, von uns bevollmächtigt, sich eingelassen, bewilligt und nachgegeben haben sollen, so wollen wir, die gemeinen Pfänner des obgemeldeten Salzwerks, samt und sonders in solche eingelassene Handlung, die unserem aufgerichteten Vertrag und der gegebenen Instruktion entgegen und zuwider ist, auch in Euer

3

G. vnnd G. als dieser sachenn, vermog vnnsers vertrags vnuerdechttige scheidtrichtter, in keinerley weise oder wege, verstirckt2, gehelet3 noch gewilliget, sonndernn dieselbenn hiermitt vor eroffnung des vermeintenn verfastenn bescheidts vnnd vrtheils, Innhalt des gegebenenn abscheidts genzlich reuocirt Cassiret vnnd abgethann habenn,

Gnaden und Gunsten als in dieser Sache, vermöge unseres Vertrags, unverdächtige Schiedsrichter, in keinerlei Weise oder Wegen eingewilligt, sie gebilligt noch bewilligt haben, sondern dieselben hiermit vor Eröffnung des vermeinten verfassten Bescheids und Urteils, nach Inhalt des gegebenen Abschieds, gänzlich revoziert, kassiert und abgetan haben,

4

vnnd reuociren solchs in Krafft dieser schrifft zum Krefftigstenn aller rechtenn, wie das Immer geschehenn soll vnnd magk darumb wir auch als die zu vngefehrlicher verhör betaget vnnd nit desto minder beschwert, vor E.

und revozieren solches in Kraft dieser Schrift aufs Kräftigste aller Rechte, wie das immer geschehen soll und mag, weshalb wir auch, als die zu ungefährlichem Verhör Betagten und nichtsdestoweniger Beschwerten, vor Euer

5

G. vnnd G. als den verordenten der Lanndtstennde offenntlich vnnd solenniter protestiren, bedingenn vnnd beruffenn, Mit vnndertheniger flehlicher bitt, Wollet dieser vnnser Reuocation vnnd protestation Inngedennck, vnnd in zeitt vnnser not bekanndt sein, vnnd verwarlich behalttenn, Welches wir ein gepurliche Recognition vonn E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden und Gunsten als den Verordneten der Landstände öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, bedingen und uns berufen, mit untertäniger, flehentlicher Bitte, Ihr wollet dieser unserer Revokation und Protestation eingedenk und zur Zeit unserer Not bekannt sein und sie verwahrlich behalten; worüber wir eine gebührliche Rekognition (Empfangsbestätigung) von Euer

Unsichere Lesungen

  1. zuwit — Lesung unsicher); E. G. vnnd G. (Abkürzungen unsicher
  2. verstirckt — Lesung unsicher
  3. gehelet — Lesung unsicher

S. 526

Bl. 260vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnnd G. als den verordenten der Lanndtstennde offenntlich vnnd solenniter protestiren, bedingenn vnnd beruffenn, Mit vnndertheniger flehlicher bitt, Wollet dieser vnnser Reuocation vnnd protestation Inngedennck, vnnd in zeitt vnnser not bekanndt sein, vnnd verwarlich behalttenn, Welches wir ein gepurliche Recognition vonn E.

Gnaden und Gunsten als den Verordneten der Landstände öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, bedingen und uns berufen, mit untertäniger, flehentlicher Bitte, Ihr wollet dieser unserer Revokation und Protestation eingedenk und zur Zeit unserer Not bekannt sein und sie verwahrlich behalten; worüber wir eine gebührliche Rekognition (Empfangsbestätigung) von Euer

2

G. vnnd G. hiermit wollenn vnnderthenigk gepetenn habenn, vnnd verdienenn es Jegenn E.

Gnaden und Gunsten hiermit untertänig gebeten haben wollen, und wir verdienen es gegen Euer

3

Gs. vnd G. in vnnderthenigkeit willigk gernne, Nach solcher verlesung vnnd vberanntwortung berurter Zettell, vnnd inserirter reuocation, protestation, sampt vnnderthenigerr bitt, wie darin verleibt, ann die beschriebenenn niedergesetztenn Lanndtstende haltenndt, vber solches alles gemeinlich vnnd sonnderlich, habenn die obgedachtenn gemeine Pfennere so vf dem vorbestimtenn verhörtage nit mit gewesenn, mich offenen Notarium vorbemelt, mit geburlicher requisition, gebettenn, hieruonn ein vnnd mehr Instrumentum oder Instrumenta aufzurichtenn, vnnd zumachenn, so offt vnnd viel Ihnenn des not vnnd behuff ist, Diese vorgeschriebene ding vnnd hanndtlung seindt also geschehen, auff der Rathstubenn zu Allenndorff, hieruber vnnd beÿgewesenn, Die Ersamenn Bastiann Zichennfort2, Jacob Fleischhauer,

Gnaden und Gunsten in Untertänigkeit willig gern. Nach solcher Verlesung und Überantwortung des berührten Zettels und der inserierten Revokation und Protestation samt untertäniger Bitte, wie darin verleibt, an die beschriebenen niedergesetzten Landstände gerichtet, haben über solches alles insgesamt und im Einzelnen die obgedachten gemeinen Pfänner, die auf dem vorbestimmten Verhörtag nicht dabei gewesen sind, mich, den vorgemeldeten öffentlichen Notar, mit gebührlicher Requisition gebeten, hiervon ein und mehr Instrument oder Instrumente aufzurichten und zu machen, so oft und viel ihnen dessen Not und Bedarf ist. Diese vorgeschriebenen Dinge und Handlungen sind also geschehen auf der Ratsstube zu Allendorf; hierüber und dabei gewesen sind die Ehrsamen Bastian Zichenfort, Jacob Fleischhauer

4

vnnd Claus Schilling alle Bur gere zu Allenndorff, zu zeugenn gebettenn, vnnd sonnderlichenn gefordert, Im Jahr Indictione, Monat, vnd Kaiserthumbs, wie obenn beschriebenn, Vnnd Ich Henningus Heÿse Menzer Bistumbs Clerick vonn Kaÿs: gewalt offennbarer schreiber vnnd Notarig, als diese vorberurte verlesung vnnd vberanntwortung derselbenn Reuocation vnnd protestation wie obsteget,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und Claus Schilling, alle Bürger zu Allendorf, als Zeugen gebeten und besonders gefordert, im Jahr, in der Indiktion, im Monat und Kaisertum wie oben beschrieben. Und ich, Henningus Heyse, Kleriker des Mainzer Bistums, aus kaiserlicher Gewalt öffentlicher Schreiber und Notar, da diese vorberührte Verlesung und Überantwortung derselben Revokation und Protestation, wie obsteht,

Unsichere Lesungen

  1. E. G. vnnd G. — Abkürzungen unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. Zichennfort — Name, Lesung unsicher

S. 527

Bl. 261rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd Claus Schilling alle Bur gere zu Allenndorff, zu zeugenn gebettenn, vnnd sonnderlichenn gefordert, Im Jahr Indictione, Monat, vnd Kaiserthumbs, wie obenn beschriebenn, Vnnd Ich Henningus Heÿse Menzer1 Bistumbs Clerick2 vonn Kaÿs: gewalt offennbarer schreiber vnnd Notarig3, als diese vorberurte verlesung vnnd vberanntwortung derselbenn Reuocation vnnd protestation wie obsteget,

und Claus Schilling, alle Bürger zu Allendorf, als Zeugen gebeten und besonders gefordert, im Jahr, in der Indiktion, im Monat und Kaisertum wie oben beschrieben. Und ich, Henningus Heyse, Kleriker des Mainzer Bistums, aus kaiserlicher Gewalt öffentlicher Schreiber und Notar, da diese vorberührte Verlesung und Überantwortung derselben Revokation und Protestation, wie obsteht,

2

so geschehenn ist, vnnd verhanndelt wordenn, bin Ich vorgenannter Notarius, vnnd mitgedachte zeugenn da Jegenwertigk gewesenn, dis offenn Instrument dauon Conficiret, vnnd gemacht mit eigener hanndt geschriebenn,

so geschehen ist und verhandelt worden, bin ich, der vorgenannte Notar, und die mitgedachten Zeugen dabei gegenwärtig gewesen, habe dieses offene Instrument davon konfiziert (verfertigt) und gemacht, mit eigener Hand geschrieben,

3

Nahmenn vnnd zunahmenn vnnderschriebenn, vnd mit meinem gewönnlichenn Signet verzeichnet, In vrkunde aller vorgeschriebenenn dinge, sonnderlichenn darzu gebettenn, gefordert vnnd geheischt.

mit Namen und Zunamen unterschrieben und mit meinem gewöhnlichen Signet verzeichnet, zu Urkund aller vorgeschriebenen Dinge, besonders dazu gebeten, gefordert und geheischt.

4

Volget die schrifft des newenn erbietenns, ann die Verordnete der Lanndtstennde zu Marpurgk.

Es folgt die Schrift des neuen Erbietens an die Verordneten der Landstände zu Marburg.

5

Den Gestrenngenn Edlenn, Ernntvestenn Hochgelarten Erbarnn vnnd vorsichtigenn, Georgenn vonn Colmetsch, Stadthalternn zu Marpurgk, Burgermeisternn vnnd Rath daselbstenn, sampt anndernn furstlichenn verordentenn Lanndtstenndenn, vnnsernn gebietennden hern samptlich vnnd sonnderlich zuerbrechenn, Gestrennge, Edle, Ernueste,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Den Gestrengen, Edlen, Ehrenfesten, Hochgelehrten, Ehrbaren und Vorsichtigen Georg von Colmetsch, Statthalter zu Marburg, Bürgermeister und Rat daselbst, samt anderen fürstlichen verordneten Landständen, unseren gebietenden Herren samt und sonders zu erbrechen. Gestrenge, Edle, Ehrenfeste,

Unsichere Lesungen

  1. Menzer — Ortsname, Lesung unsicher
  2. Clerick — Lesung unsicher
  3. Notarig — Wortende unsicher

S. 528

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Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDen Gestrenngenn Edlenn, Ernntvestenn Hochgelarten Erbarnn vnnd vorsichtigenn, Georgenn vonn Colmetsch, Stadthalternn zu Marpurgk, Burgermeisternn vnnd Rath daselbstenn, sampt anndernn furstlichenn verordentenn Lanndtstenndenn, vnnsernn gebietennden hern samptlich vnnd sonnderlich zuerbrechenn, Gestrennge, Edle, Ernueste,

Den Gestrengen, Edlen, Ehrenfesten, Hochgelehrten, Ehrbaren und Vorsichtigen Georg von Colmetsch, Statthalter zu Marburg, Bürgermeister und Rat daselbst, samt anderen fürstlichen verordneten Landständen, unseren gebietenden Herren samt und sonders zu erbrechen. Gestrenge, Edle, Ehrenfeste,

2

Hochgelartenn Erbare vnnd vorsichtige, gunstige gepietennde Herrnn, Wiewohl wir die Gemeine Pfenner aus wehmutigenn vnnd mancherleÿ schwerenn gedannckenn, auch vnnserm vnuerheblichenn schadenn vnnd nachteil, vonn der Casselischenn hanndelung Jungst vor E.

Hochgelehrte, Ehrbare und Vorsichtige, günstige gebietende Herren, wiewohl wir, die gemeinen Pfänner, aus wehmütigen und mancherlei schweren Gedanken, auch wegen unseres unerheblichen (nicht wiedergutzumachenden) Schadens und Nachteils, von der Kasseler Handlung, die jüngst vor Euer

3

G. vnnd G. im schein einer vngefehrlichenn verhör geschehenn, durch ein offenn Instrument, so wir E.

Gnaden und Gunsten im Schein eines ungefährlichen Verhörs geschehen ist, durch ein offenes Instrument, das wir Euer

4

G. vnnd G. hiernebenn zuschickenn vnnd vbergebenn, vnnser vnuermeidtlichenn hohen noturfft nach Reuociren, vnnd solche hanndelung Cassiren mussenn, So habenn wir doch darnebenn einmutiglich, damit wir nit als die halsstarrigenn, vnnd die ihrem gnedigenn Lanndesfurstenn vnnd herrnn,

Gnaden und Gunsten hierneben zuschicken und übergeben, nach unserer unvermeidlichen hohen Notdurft revozieren und solche Handlung kassieren müssen, so haben wir doch daneben einmütig — damit wir nicht als die Halsstarrigen, und als solche, die ihrem gnädigen Landesfürsten und Herrn,

5

auch gemeiner Lanndtschafft, so fer vnns Immer muglich, vnnd ohnn vnnser ewig verderbenn, vnnd vnerheb lichenn schadenn geschehenn könntte, nicht willigk vnd gernne volgenn woltenn, vonn sfgl. auch E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

auch der gemeinen Landschaft, sofern es uns immer möglich ist und ohne unser ewiges Verderben und unerheblichen Schaden geschehen könnte, nicht willig und gern folgen wollten, von Seinen Fürstlichen Gnaden, auch Euer

Unsichere Lesungen

  1. E. G. vnnd G. — Abkürzungen unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 529

Bl. 262rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch gemeiner Lanndtschafft, so fer vnns Immer muglich, vnnd ohnn vnnser ewig verderbenn, vnnd vnerheb lichenn schadenn geschehenn könntte, nicht willigk vnd gernne volgenn woltenn, vonn sfgl.1 auch E.

auch der gemeinen Landschaft, sofern es uns immer möglich ist und ohne unser ewiges Verderben und unerheblichen Schaden geschehen könnte, nicht willig und gern folgen wollten, von Seinen Fürstlichen Gnaden, auch Euer

2

G. vnnd G. als vnnsernn gepietenndenn Herrnn gespueret, oder gehaltenn wordenn enndtschlossenn, vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn zu ehrenn, zu besserung seiner f. gl.

Gnaden und Gunsten als unseren gebietenden Herren gespürt oder gehalten würden — beschlossen, unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu Ehren, zur Besserung Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Cammer, vnnd zuforderung gemeines nutzenns, doch vff ein gnugsamb Reuers, das solches dem vorabgeredtenn Furstlichenn vertrage, in dem vnd allenn anndernn seinenn Puncten, vnnd Inhaltungenn vnachteÿligk sein sollen, des Solschepffenns halber, so fer nach gnugsamer Prob.2 vnd erfahrung E.

Kammer und zur Förderung des gemeinen Nutzens, doch auf einen genügenden Revers, dass solches dem vorabgeredeten fürstlichen Vertrag in dem und in allen anderen seinen Punkten und Inhalten unnachteilig sein solle, des Soleschöpfens halber — sofern nach genügender Probe und Erfahrung Euer

4

G. vnnd G. oder derselbenn verordnetenn vnnd Gesanndtenn im grunde befindenn, das es Jederzeit ohnn vnnsernn schadenn geschehenn könne, vnnd das wir aus Krafft vnnser Erbgerechtigkeit am Sahlenschepffen nit verhindert,

Gnaden und Gunsten oder deren Verordnete und Gesandte im Grunde befinden, dass es jederzeit ohne unseren Schaden geschehen könne, und dass wir aus Kraft unserer Erbgerechtigkeit am Soleschöpfen nicht verhindert werden —

5

leidtliche milterung, als die armenn willigenn vnnderthanenn zugestattenn vnnd nachzugebenn, Im anndernn, des Salzkauffs halber wie thewr die Pfann dins Furstennthumb gegebenn werdenn solle, vonn E.

leidliche Milderung, als die armen willigen Untertanen, zuzugestatten und nachzugeben; zum andern, des Salzkaufs halber, wie teuer die Pfanne in diesem Fürstentum gegeben werden solle, von Euer

6

G. vnnd G. vermöge des vertrags, welches wir vnns nit zubegebenn, oder zuuerzeihenn gedennckenn, gepurliche hanndtlung zu leidenn, vnnd das derselbige, Innhalt des vertrags geordnet, gesezt vnnd bewilligtt werde, Zum drittenn, der zehenn abgesaztenn [gestrichen: alb] halber,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden und Gunsten vermöge des Vertrags — welchen wir uns nicht zu begeben oder auf ihn zu verzichten gedenken — gebührliche Handlung zu leiden, und dass derselbe nach Inhalt des Vertrags geordnet, gesetzt und bewilligt werde; zum dritten, der zehn abgesetzten [gestrichen: Albus] halber,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung unsicher
  2. Prob. — Abkürzung, Lesung unsicher); Pfann dins (Lesung unsicher

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