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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 524

Der Weg zur Verpachtung · S. 524 · Bl. 259v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 524

Bl. 259vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevonn zeit des newenn vfgerichtetenn vertrags in die zweÿ Jar lanng vngefehrlich in vnnserm Salzwerck vnnd alt vätterlichenn, wohlhergebrachtenn Erbe zu wieder dem furstlichenn vfgerichttetenn vnnd bewilligtenn vertrage, vorgefallenn vnnd begegenet, zu einer vnngefehrlichenn verhör zu Cassell vf den 13.

seit der Zeit des neuen aufgerichteten Vertrags in die zwei Jahre lang ungefähr in unserem Salzwerk und altväterlichen, wohlhergebrachten Erbe zuwider dem fürstlichen aufgerichteten und bewilligten Vertrag vorgefallen und begegnet sind, zu einem ungefährlichen Verhör zu Kassel auf den 13.

2

Octobris, laut sfgl.1 vberschicktenn tagzettell, vor E.

Oktober, laut Seiner Fürstlichen Gnaden überschicktem Tagzettel, vor Euer

3

G. vnnd G. als verordnetenn Lanndtstenndenn, betagt gewesenn, Verwegenn auch wir vnnsere Gesanndtenn, zu solchenn verhör tage, mit einer gemessigtenn Instruction, welche E.

Gnaden und Gunsten als verordneten Landständen betagt (vorgeladen) gewesen sind, weswegen auch wir unsere Gesandten zu solchem Verhörtag mit einer gemäßigten Instruktion, welche Euer

4

G. vnnd G. als wir bericht, damahls verlesenn, vnnd vorgelegt wordenn, gemechtiget vnnd abgefertiget, darbeÿ sie auch vnnsers versehenns billich gelassenn vnnd beruhet,

Gnaden und Gunsten, wie wir berichtet sind, damals verlesen und vorgelegt worden ist, bevollmächtigt und abgefertigt haben, wobei sie es auch unseres Versehens billig belassen und beruhen lassen hätten,

5

Dieweil sich aber ehrgenannte vnnsere Gesanndtenn, wie aus dem gegebenenn abscheide vnnder anndernn zuersehenn vff persönnlich vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn anredenn, sfgl.

Weil sich aber die ehegenannten unsere Gesandten, wie aus dem gegebenen Abschied unter anderem zu ersehen, auf das persönliche Anreden unseres gnädigen Fürsten und Herrn, um Seiner Fürstlichen Gnaden

6

Person vielleicht nit zuuerbitternn, aus Wehmut, verges, vnuerstanndt, oder aber anndernn bedenncken, der gemessigten Instruction zuendt Jegen, dem auffgerichtenn Vertrag zu nachteil, vnnd vnns denn armenn Hauffenn gemeiner Pfenner, beÿden Witwen vnuerlormundetenn2 Weÿsen, zu ewigenn Verderbenn, weitter vnnd mehr dann die zugeschicktenn vnnsers gut digenn furstenn vnnd herrnn tagzettell der vngefehrlichen verhör ausgewiesenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Person vielleicht nicht zu verbittern, aus Wehmut, Vergessen, Unverstand oder aber aus anderen Bedenken, entgegen der gemäßigten Instruktion, dem aufgerichteten Vertrag zum Nachteil und uns, dem armen Haufen der gemeinen Pfänner, samt den Witwen und unbevormundeten Waisen, zu ewigem Verderben, weiter und mehr, als der zugeschickte Tagzettel unseres gnädigen Fürsten und Herrn zum ungefährlichen Verhör ausgewiesen hat,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung unsicher); E. G. vnnd G. (Abkürzungen unsicher
  2. vnuerlormundetenn — Lesung unsicher

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