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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 525–534

Der Weg zur Verpachtung · S. 525–534 · Bl. 260r–264v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 525

Bl. 260rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePerson vielleicht nit zuuerbitternn, aus Wehmut, verges, vnuerstanndt, oder aber anndernn bedenncken, der gemessigten Instruction zuendt Jegen, dem auffgerichtenn Vertrag zu nachteil, vnnd vnns denn armenn Hauffenn gemeiner Pfenner, beÿden Witwen vnuerlormundetenn Weÿsen, zu ewigenn Verderbenn, weitter vnnd mehr dann die zugeschicktenn vnnsers gut digenn furstenn vnnd herrnn tagzettell der vngefehrlichen verhör ausgewiesenn,

Person vielleicht nicht zu verbittern, aus Wehmut, Vergessen, Unverstand oder aber aus anderen Bedenken, entgegen der gemäßigten Instruktion, dem aufgerichteten Vertrag zum Nachteil und uns, dem armen Haufen der gemeinen Pfänner, samt den Witwen und unbevormundeten Waisen, zu ewigem Verderben, weiter und mehr, als der zugeschickte Tagzettel unseres gnädigen Fürsten und Herrn zum ungefährlichen Verhör ausgewiesen hat,

2

vnnd sie vonn vnns gemechtiget, eingelassenn bewilligt vnnd nachgegebenn habenn sollenn, so wollenn wir gemeine Pfenner obgemeltes Salzwergks samptlich vnnd sonnderlich in solche Ingelassene hanndtlung so vnnserm vfgerichtenn vertrage vnnd gegebener Instruction zuwit1 Jegenn vnnd zuwiedder, auch in E.

und als sie, von uns bevollmächtigt, sich eingelassen, bewilligt und nachgegeben haben sollen, so wollen wir, die gemeinen Pfänner des obgemeldeten Salzwerks, samt und sonders in solche eingelassene Handlung, die unserem aufgerichteten Vertrag und der gegebenen Instruktion entgegen und zuwider ist, auch in Euer

3

G. vnnd G. als dieser sachenn, vermog vnnsers vertrags vnuerdechttige scheidtrichtter, in keinerley weise oder wege, verstirckt2, gehelet3 noch gewilliget, sonndernn dieselbenn hiermitt vor eroffnung des vermeintenn verfastenn bescheidts vnnd vrtheils, Innhalt des gegebenenn abscheidts genzlich reuocirt Cassiret vnnd abgethann habenn,

Gnaden und Gunsten als in dieser Sache, vermöge unseres Vertrags, unverdächtige Schiedsrichter, in keinerlei Weise oder Wegen eingewilligt, sie gebilligt noch bewilligt haben, sondern dieselben hiermit vor Eröffnung des vermeinten verfassten Bescheids und Urteils, nach Inhalt des gegebenen Abschieds, gänzlich revoziert, kassiert und abgetan haben,

4

vnnd reuociren solchs in Krafft dieser schrifft zum Krefftigstenn aller rechtenn, wie das Immer geschehenn soll vnnd magk darumb wir auch als die zu vngefehrlicher verhör betaget vnnd nit desto minder beschwert, vor E.

und revozieren solches in Kraft dieser Schrift aufs Kräftigste aller Rechte, wie das immer geschehen soll und mag, weshalb wir auch, als die zu ungefährlichem Verhör Betagten und nichtsdestoweniger Beschwerten, vor Euer

5

G. vnnd G. als den verordenten der Lanndtstennde offenntlich vnnd solenniter protestiren, bedingenn vnnd beruffenn, Mit vnndertheniger flehlicher bitt, Wollet dieser vnnser Reuocation vnnd protestation Inngedennck, vnnd in zeitt vnnser not bekanndt sein, vnnd verwarlich behalttenn, Welches wir ein gepurliche Recognition vonn E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden und Gunsten als den Verordneten der Landstände öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, bedingen und uns berufen, mit untertäniger, flehentlicher Bitte, Ihr wollet dieser unserer Revokation und Protestation eingedenk und zur Zeit unserer Not bekannt sein und sie verwahrlich behalten; worüber wir eine gebührliche Rekognition (Empfangsbestätigung) von Euer

Unsichere Lesungen

  1. zuwit — Lesung unsicher); E. G. vnnd G. (Abkürzungen unsicher
  2. verstirckt — Lesung unsicher
  3. gehelet — Lesung unsicher

S. 526

Bl. 260vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnnd G. als den verordenten der Lanndtstennde offenntlich vnnd solenniter protestiren, bedingenn vnnd beruffenn, Mit vnndertheniger flehlicher bitt, Wollet dieser vnnser Reuocation vnnd protestation Inngedennck, vnnd in zeitt vnnser not bekanndt sein, vnnd verwarlich behalttenn, Welches wir ein gepurliche Recognition vonn E.

Gnaden und Gunsten als den Verordneten der Landstände öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, bedingen und uns berufen, mit untertäniger, flehentlicher Bitte, Ihr wollet dieser unserer Revokation und Protestation eingedenk und zur Zeit unserer Not bekannt sein und sie verwahrlich behalten; worüber wir eine gebührliche Rekognition (Empfangsbestätigung) von Euer

2

G. vnnd G. hiermit wollenn vnnderthenigk gepetenn habenn, vnnd verdienenn es Jegenn E.

Gnaden und Gunsten hiermit untertänig gebeten haben wollen, und wir verdienen es gegen Euer

3

Gs. vnd G. in vnnderthenigkeit willigk gernne, Nach solcher verlesung vnnd vberanntwortung berurter Zettell, vnnd inserirter reuocation, protestation, sampt vnnderthenigerr bitt, wie darin verleibt, ann die beschriebenenn niedergesetztenn Lanndtstende haltenndt, vber solches alles gemeinlich vnnd sonnderlich, habenn die obgedachtenn gemeine Pfennere so vf dem vorbestimtenn verhörtage nit mit gewesenn, mich offenen Notarium vorbemelt, mit geburlicher requisition, gebettenn, hieruonn ein vnnd mehr Instrumentum oder Instrumenta aufzurichtenn, vnnd zumachenn, so offt vnnd viel Ihnenn des not vnnd behuff ist, Diese vorgeschriebene ding vnnd hanndtlung seindt also geschehen, auff der Rathstubenn zu Allenndorff, hieruber vnnd beÿgewesenn, Die Ersamenn Bastiann Zichennfort2, Jacob Fleischhauer,

Gnaden und Gunsten in Untertänigkeit willig gern. Nach solcher Verlesung und Überantwortung des berührten Zettels und der inserierten Revokation und Protestation samt untertäniger Bitte, wie darin verleibt, an die beschriebenen niedergesetzten Landstände gerichtet, haben über solches alles insgesamt und im Einzelnen die obgedachten gemeinen Pfänner, die auf dem vorbestimmten Verhörtag nicht dabei gewesen sind, mich, den vorgemeldeten öffentlichen Notar, mit gebührlicher Requisition gebeten, hiervon ein und mehr Instrument oder Instrumente aufzurichten und zu machen, so oft und viel ihnen dessen Not und Bedarf ist. Diese vorgeschriebenen Dinge und Handlungen sind also geschehen auf der Ratsstube zu Allendorf; hierüber und dabei gewesen sind die Ehrsamen Bastian Zichenfort, Jacob Fleischhauer

4

vnnd Claus Schilling alle Bur gere zu Allenndorff, zu zeugenn gebettenn, vnnd sonnderlichenn gefordert, Im Jahr Indictione, Monat, vnd Kaiserthumbs, wie obenn beschriebenn, Vnnd Ich Henningus Heÿse Menzer Bistumbs Clerick vonn Kaÿs: gewalt offennbarer schreiber vnnd Notarig, als diese vorberurte verlesung vnnd vberanntwortung derselbenn Reuocation vnnd protestation wie obsteget,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und Claus Schilling, alle Bürger zu Allendorf, als Zeugen gebeten und besonders gefordert, im Jahr, in der Indiktion, im Monat und Kaisertum wie oben beschrieben. Und ich, Henningus Heyse, Kleriker des Mainzer Bistums, aus kaiserlicher Gewalt öffentlicher Schreiber und Notar, da diese vorberührte Verlesung und Überantwortung derselben Revokation und Protestation, wie obsteht,

Unsichere Lesungen

  1. E. G. vnnd G. — Abkürzungen unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. Zichennfort — Name, Lesung unsicher

S. 527

Bl. 261rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd Claus Schilling alle Bur gere zu Allenndorff, zu zeugenn gebettenn, vnnd sonnderlichenn gefordert, Im Jahr Indictione, Monat, vnd Kaiserthumbs, wie obenn beschriebenn, Vnnd Ich Henningus Heÿse Menzer1 Bistumbs Clerick2 vonn Kaÿs: gewalt offennbarer schreiber vnnd Notarig3, als diese vorberurte verlesung vnnd vberanntwortung derselbenn Reuocation vnnd protestation wie obsteget,

und Claus Schilling, alle Bürger zu Allendorf, als Zeugen gebeten und besonders gefordert, im Jahr, in der Indiktion, im Monat und Kaisertum wie oben beschrieben. Und ich, Henningus Heyse, Kleriker des Mainzer Bistums, aus kaiserlicher Gewalt öffentlicher Schreiber und Notar, da diese vorberührte Verlesung und Überantwortung derselben Revokation und Protestation, wie obsteht,

2

so geschehenn ist, vnnd verhanndelt wordenn, bin Ich vorgenannter Notarius, vnnd mitgedachte zeugenn da Jegenwertigk gewesenn, dis offenn Instrument dauon Conficiret, vnnd gemacht mit eigener hanndt geschriebenn,

so geschehen ist und verhandelt worden, bin ich, der vorgenannte Notar, und die mitgedachten Zeugen dabei gegenwärtig gewesen, habe dieses offene Instrument davon konfiziert (verfertigt) und gemacht, mit eigener Hand geschrieben,

3

Nahmenn vnnd zunahmenn vnnderschriebenn, vnd mit meinem gewönnlichenn Signet verzeichnet, In vrkunde aller vorgeschriebenenn dinge, sonnderlichenn darzu gebettenn, gefordert vnnd geheischt.

mit Namen und Zunamen unterschrieben und mit meinem gewöhnlichen Signet verzeichnet, zu Urkund aller vorgeschriebenen Dinge, besonders dazu gebeten, gefordert und geheischt.

4

Volget die schrifft des newenn erbietenns, ann die Verordnete der Lanndtstennde zu Marpurgk.

Es folgt die Schrift des neuen Erbietens an die Verordneten der Landstände zu Marburg.

5

Den Gestrenngenn Edlenn, Ernntvestenn Hochgelarten Erbarnn vnnd vorsichtigenn, Georgenn vonn Colmetsch, Stadthalternn zu Marpurgk, Burgermeisternn vnnd Rath daselbstenn, sampt anndernn furstlichenn verordentenn Lanndtstenndenn, vnnsernn gebietennden hern samptlich vnnd sonnderlich zuerbrechenn, Gestrennge, Edle, Ernueste,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Den Gestrengen, Edlen, Ehrenfesten, Hochgelehrten, Ehrbaren und Vorsichtigen Georg von Colmetsch, Statthalter zu Marburg, Bürgermeister und Rat daselbst, samt anderen fürstlichen verordneten Landständen, unseren gebietenden Herren samt und sonders zu erbrechen. Gestrenge, Edle, Ehrenfeste,

Unsichere Lesungen

  1. Menzer — Ortsname, Lesung unsicher
  2. Clerick — Lesung unsicher
  3. Notarig — Wortende unsicher

S. 528

Bl. 261vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDen Gestrenngenn Edlenn, Ernntvestenn Hochgelarten Erbarnn vnnd vorsichtigenn, Georgenn vonn Colmetsch, Stadthalternn zu Marpurgk, Burgermeisternn vnnd Rath daselbstenn, sampt anndernn furstlichenn verordentenn Lanndtstenndenn, vnnsernn gebietennden hern samptlich vnnd sonnderlich zuerbrechenn, Gestrennge, Edle, Ernueste,

Den Gestrengen, Edlen, Ehrenfesten, Hochgelehrten, Ehrbaren und Vorsichtigen Georg von Colmetsch, Statthalter zu Marburg, Bürgermeister und Rat daselbst, samt anderen fürstlichen verordneten Landständen, unseren gebietenden Herren samt und sonders zu erbrechen. Gestrenge, Edle, Ehrenfeste,

2

Hochgelartenn Erbare vnnd vorsichtige, gunstige gepietennde Herrnn, Wiewohl wir die Gemeine Pfenner aus wehmutigenn vnnd mancherleÿ schwerenn gedannckenn, auch vnnserm vnuerheblichenn schadenn vnnd nachteil, vonn der Casselischenn hanndelung Jungst vor E.

Hochgelehrte, Ehrbare und Vorsichtige, günstige gebietende Herren, wiewohl wir, die gemeinen Pfänner, aus wehmütigen und mancherlei schweren Gedanken, auch wegen unseres unerheblichen (nicht wiedergutzumachenden) Schadens und Nachteils, von der Kasseler Handlung, die jüngst vor Euer

3

G. vnnd G. im schein einer vngefehrlichenn verhör geschehenn, durch ein offenn Instrument, so wir E.

Gnaden und Gunsten im Schein eines ungefährlichen Verhörs geschehen ist, durch ein offenes Instrument, das wir Euer

4

G. vnnd G. hiernebenn zuschickenn vnnd vbergebenn, vnnser vnuermeidtlichenn hohen noturfft nach Reuociren, vnnd solche hanndelung Cassiren mussenn, So habenn wir doch darnebenn einmutiglich, damit wir nit als die halsstarrigenn, vnnd die ihrem gnedigenn Lanndesfurstenn vnnd herrnn,

Gnaden und Gunsten hierneben zuschicken und übergeben, nach unserer unvermeidlichen hohen Notdurft revozieren und solche Handlung kassieren müssen, so haben wir doch daneben einmütig — damit wir nicht als die Halsstarrigen, und als solche, die ihrem gnädigen Landesfürsten und Herrn,

5

auch gemeiner Lanndtschafft, so fer vnns Immer muglich, vnnd ohnn vnnser ewig verderbenn, vnnd vnerheb lichenn schadenn geschehenn könntte, nicht willigk vnd gernne volgenn woltenn, vonn sfgl. auch E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

auch der gemeinen Landschaft, sofern es uns immer möglich ist und ohne unser ewiges Verderben und unerheblichen Schaden geschehen könnte, nicht willig und gern folgen wollten, von Seinen Fürstlichen Gnaden, auch Euer

Unsichere Lesungen

  1. E. G. vnnd G. — Abkürzungen unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 529

Bl. 262rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch gemeiner Lanndtschafft, so fer vnns Immer muglich, vnnd ohnn vnnser ewig verderbenn, vnnd vnerheb lichenn schadenn geschehenn könntte, nicht willigk vnd gernne volgenn woltenn, vonn sfgl.1 auch E.

auch der gemeinen Landschaft, sofern es uns immer möglich ist und ohne unser ewiges Verderben und unerheblichen Schaden geschehen könnte, nicht willig und gern folgen wollten, von Seinen Fürstlichen Gnaden, auch Euer

2

G. vnnd G. als vnnsernn gepietenndenn Herrnn gespueret, oder gehaltenn wordenn enndtschlossenn, vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn zu ehrenn, zu besserung seiner f. gl.

Gnaden und Gunsten als unseren gebietenden Herren gespürt oder gehalten würden — beschlossen, unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu Ehren, zur Besserung Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Cammer, vnnd zuforderung gemeines nutzenns, doch vff ein gnugsamb Reuers, das solches dem vorabgeredtenn Furstlichenn vertrage, in dem vnd allenn anndernn seinenn Puncten, vnnd Inhaltungenn vnachteÿligk sein sollen, des Solschepffenns halber, so fer nach gnugsamer Prob.2 vnd erfahrung E.

Kammer und zur Förderung des gemeinen Nutzens, doch auf einen genügenden Revers, dass solches dem vorabgeredeten fürstlichen Vertrag in dem und in allen anderen seinen Punkten und Inhalten unnachteilig sein solle, des Soleschöpfens halber — sofern nach genügender Probe und Erfahrung Euer

4

G. vnnd G. oder derselbenn verordnetenn vnnd Gesanndtenn im grunde befindenn, das es Jederzeit ohnn vnnsernn schadenn geschehenn könne, vnnd das wir aus Krafft vnnser Erbgerechtigkeit am Sahlenschepffen nit verhindert,

Gnaden und Gunsten oder deren Verordnete und Gesandte im Grunde befinden, dass es jederzeit ohne unseren Schaden geschehen könne, und dass wir aus Kraft unserer Erbgerechtigkeit am Soleschöpfen nicht verhindert werden —

5

leidtliche milterung, als die armenn willigenn vnnderthanenn zugestattenn vnnd nachzugebenn, Im anndernn, des Salzkauffs halber wie thewr die Pfann dins Furstennthumb gegebenn werdenn solle, vonn E.

leidliche Milderung, als die armen willigen Untertanen, zuzugestatten und nachzugeben; zum andern, des Salzkaufs halber, wie teuer die Pfanne in diesem Fürstentum gegeben werden solle, von Euer

6

G. vnnd G. vermöge des vertrags, welches wir vnns nit zubegebenn, oder zuuerzeihenn gedennckenn, gepurliche hanndtlung zu leidenn, vnnd das derselbige, Innhalt des vertrags geordnet, gesezt vnnd bewilligtt werde, Zum drittenn, der zehenn abgesaztenn [gestrichen: alb] halber,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden und Gunsten vermöge des Vertrags — welchen wir uns nicht zu begeben oder auf ihn zu verzichten gedenken — gebührliche Handlung zu leiden, und dass derselbe nach Inhalt des Vertrags geordnet, gesetzt und bewilligt werde; zum dritten, der zehn abgesetzten [gestrichen: Albus] halber,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung unsicher
  2. Prob. — Abkürzung, Lesung unsicher); Pfann dins (Lesung unsicher

S. 530

Bl. 262vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnnd G. vermöge des vertrags, welches wir vnns nit zubegebenn, oder zuuerzeihenn gedennckenn, gepurliche hanndtlung zu leidenn, vnnd das derselbige, Innhalt des vertrags geordnet, gesezt vnnd bewilligtt werde, Zum drittenn, der zehenn abgesaztenn [gestrichen: alb] halber,

Gnaden und Gunsten vermöge des Vertrags — welchen wir uns nicht zu begeben oder auf ihn zu verzichten gedenken — gebührliche Handlung zu leiden, und dass derselbe nach Inhalt des Vertrags geordnet, gesetzt und bewilligt werde; zum dritten, der zehn abgesetzten [gestrichen: Albus] halber,

2

der sache zu gut, bis zu gnugsamer besichtigung vnnd erkundigung ewer der Lanndtstennde, doch dem vertrage in alwege vnabbruchlich, vnnd das solches zum forderlichsten beschehe, in Ruhenn zustehenn, Mit vnndertheniger bitt, E.

der Sache zugute, bis zu genügender Besichtigung und Erkundigung durch euch, die Landstände, doch dem Vertrag in jedem Fall unabbrüchlich, und dass solches aufs Förderlichste geschehe, in Ruhe zu stehen; mit untertäniger Bitte, Euer

3

G. vnnd G. wollenn dis vnnser vnnderthenig erbietenn, sampt gethaner reuocation vnnd protestion vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn zum fuglichst begenndigenn2 lassenn, vnnd durch die gutigkeit vnnd gerechtigkeit Jesu Christi vnnsers [übergeschrieben:

Gnaden und Gunsten wollen dieses unser untertäniges Erbieten samt der getanen Revokation und Protestation unserem gnädigen Fürsten und Herrn aufs Füglichste zukommen lassen und durch die Gütigkeit und Gerechtigkeit Jesu Christi, unseres [übergeschrieben:

4

Heÿlandts] vnns dermassenn Jegenn sfgl.3 verbittenn, das zu abhelffung aller anndernn misuerstennde vnnd beschwerung, so sich zwischenn sfgl. vnnd den gemeinen Pfennernn bis dahero zugetragenn, die viel gebettenenn scheidtsrichter, durch sfgl. vermöge auffgerichtes vertrags zum forderlichstenn ernenndt, geordnet vnnd gesazt,

Heilands] uns dermaßen gegenüber Seinen Fürstlichen Gnaden verbitten, dass zur Abhilfe aller anderen Missverständnisse und Beschwerungen, die sich zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den gemeinen Pfännern bis hierher zugetragen haben, die vielgebetenen Schiedsrichter durch Seine Fürstlichen Gnaden vermöge des aufgerichteten Vertrags aufs Förderlichste ernannt, geordnet und gesetzt,

5

vnnd zu denselbenn zu vermeidunge vnnkostenn, etliche Commissarien verordtnet, vor denenn alle vorgefallene beschwerunge vnd misuerstennde, bis zum beschlus vorgetragenn, vnnd darnach durch die Niedergesaztenn dem vertrage gemes daruber erkenndt, geurtheilt, enndtscheidenn vnnd vfgehabenn mögenn werdenn, Das verdienenn wir vmb E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

und zu denselben, zur Vermeidung von Unkosten, etliche Kommissare verordnet werden, vor denen alle vorgefallenen Beschwerungen und Missverständnisse bis zum Beschluss vorgetragen und danach durch die Niedergesetzten dem Vertrag gemäß darüber erkannt, geurteilt, entschieden und aufgehoben werden mögen. Das verdienen wir um Euer

Unsichere Lesungen

  1. E. G. vnnd G. — Abkürzungen unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. begenndigenn — Lesung unsicher
  3. sfgl. — Abkürzung unsicher

S. 531

Bl. 263rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd zu denselbenn zu vermeidunge vnnkostenn, etliche Commissarien verordtnet, vor denenn alle vorgefallene beschwerunge vnd misuerstennde, bis zum beschlus vorgetragenn, vnnd darnach durch die Niedergesaztenn dem vertrage gemes daruber erkenndt, geurtheilt, enndtscheidenn vnnd vfgehabenn mögenn werdenn, Das verdienenn wir vmb E.

und zu denselben, zur Vermeidung von Unkosten, etliche Kommissare verordnet werden, vor denen alle vorgefallenen Beschwerungen und Missverständnisse bis zum Beschluss vorgetragen und danach durch die Niedergesetzten dem Vertrag gemäß darüber erkannt, geurteilt, entschieden und aufgehoben werden mögen. Das verdienen wir um Euer

2

G. vnnd G. in vnnderthenigkeit sonnderlich willigk Datum Sonntags post præsentationis Mariæ Anno 39.

Gnaden und Gunsten in Untertänigkeit besonders willig. Gegeben Sonntag nach Mariä Darstellung (23. November) im Jahr 1539.

3

E.

Euer

4

G. vnnd G.

Gnaden und Gunsten

5

Vnnderthenige, Gemeine Pfenner des Salzwergks vor Allenndorff.

untertänige gemeine Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.

6

Ann sent2[?] Sonnabenndts post Catharinæ Anno quo supra Ist George Hebann3, geschworner Stadtbott alhier zu Allenndorff auff dem Rathause vor beidenn Rethenn erschienenn, vnnd hat volgennde schrifft vom Stadthalternn, Burgermeister vnnd Rath zu Marpurgk ann gemeine Pfenner ausganngenn, dem Salzgreuenn Johann Niedennstein behenndigt, mit nebenn Relation vnnd bericht, das er vff Dinstagk am tage Catharinæ des Morgenns vmb acht vhr, das Pergamenen Instrument reuocationis so Ime vonn gemeinen Pfennernn beuohlen, sampt der Innerwartenn Missiuen Georgenn vonn Colmitsch Stadthalter zu Marpurgk præsentiret, vnnd in eigene henndt gelieffert habe, Bittennde, ihme solcher liefferung gleubliche recognition mitzutheilenn, Darauff im mehrgenannter Stadthalter Inn die Herberg zugehenn, vnnd daselbst ein tagk oder zwenn vf antwort zuuerziehenn beuohlenn, welchem er also nachkommenn vnnd gelebt, Volgenndt Donnerstags, vmb acht oder Neun vhr vnngefehrlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Am Sankt[?] Sonnabend nach Katharina (29. November) im Jahr wie oben ist Georg Hebann, geschworener Stadtbote hier zu Allendorf, auf dem Rathaus vor beiden Räten erschienen und hat folgende Schrift, die vom Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg an die gemeinen Pfänner ausgegangen ist, dem Salzgrafen Johann Niedenstein eingehändigt, mit nebenstehender Relation und Bericht, dass er am Dienstag, dem Tag Katharina (25. November), des Morgens um acht Uhr das pergamentene Instrument der Revokation (instrumentum revocationis), das ihm von den gemeinen Pfännern anbefohlen worden war, samt der darin verwahrten Missive Georg von Colmitsch, Statthalter zu Marburg, präsentiert und in eigene Hand geliefert habe, mit der Bitte, ihm über solche Lieferung eine glaubwürdige Rekognition mitzuteilen. Darauf habe ihm der mehrgenannte Statthalter befohlen, in die Herberge zu gehen und daselbst einen Tag oder zwei auf Antwort zu warten, welchem er also nachgekommen und nachgelebt sei. Am folgenden Donnerstag (27. November), um acht oder neun Uhr ungefähr,

Unsichere Lesungen

  1. E. G. vnnd G. — Abkürzungen unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. sent — Lesung unsicher
  3. Hebann — Name, Lesung unsicher

S. 532

Bl. 263vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAnn sent[?] Sonnabenndts post Catharinæ Anno quo supra Ist George Hebann, geschworner Stadtbott alhier zu Allenndorff auff dem Rathause vor beidenn Rethenn erschienenn, vnnd hat volgennde schrifft vom Stadthalternn, Burgermeister vnnd Rath zu Marpurgk ann gemeine Pfenner ausganngenn, dem Salzgreuenn Johann Niedennstein1 behenndigt, mit nebenn Relation vnnd bericht, das er vff Dinstagk am tage Catharinæ des Morgenns vmb acht vhr, das Pergamenen Instrument reuocationis so Ime vonn gemeinen Pfennernn beuohlen, sampt der Innerwartenn Missiuen Georgenn vonn Colmitsch Stadthalter zu Marpurgk præsentiret, vnnd in eigene henndt gelieffert habe, Bittennde, ihme solcher liefferung gleubliche recognition mitzutheilenn, Darauff im mehrgenannter Stadthalter Inn die Herberg zugehenn, vnnd daselbst ein tagk oder zwenn vf antwort zuuerziehenn beuohlenn, welchem er also nachkommenn vnnd gelebt, Volgenndt Donnerstags, vmb acht oder Neun vhr vnngefehrlich,

Am Sankt[?] Sonnabend nach Katharina (29. November) im Jahr wie oben ist Georg Hebann, geschworener Stadtbote hier zu Allendorf, auf dem Rathaus vor beiden Räten erschienen und hat folgende Schrift, die vom Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg an die gemeinen Pfänner ausgegangen ist, dem Salzgrafen Johann Niedenstein eingehändigt, mit nebenstehender Relation und Bericht, dass er am Dienstag, dem Tag Katharina (25. November), des Morgens um acht Uhr das pergamentene Instrument der Revokation (instrumentum revocationis), das ihm von den gemeinen Pfännern anbefohlen worden war, samt der darin verwahrten Missive Georg von Colmitsch, Statthalter zu Marburg, präsentiert und in eigene Hand geliefert habe, mit der Bitte, ihm über solche Lieferung eine glaubwürdige Rekognition mitzuteilen. Darauf habe ihm der mehrgenannte Statthalter befohlen, in die Herberge zu gehen und daselbst einen Tag oder zwei auf Antwort zu warten, welchem er also nachgekommen und nachgelebt sei. Am folgenden Donnerstag (27. November), um acht oder neun Uhr ungefähr,

2

hat im vorgedachter Stadthalter in beÿsein eines Secretarien, das Instrument sampt volgender nebennschrifft wieder zugestelt, vnnd dem Burgermeisternn Vhafft2 nit zuliefernn beuohlenn, Hierauff der Burgermeister Vrbann Tholde gefragtt, ob dann der Stadthalter gemelt Instrument vom Dinstag ann biß vff den Donnerstag verwarlich bey sich behaltenn habe, Darauff genannter Stadtbotte geannttworttet, Ja, Versehe sich auch gentzlich zu dem das es offenntlich verlesenn, So habe Henrich Muldener Copiam davonn bekommenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

hat ihm der vorgedachte Statthalter im Beisein eines Sekretärs das Instrument samt folgender Nebenschrift wieder zugestellt und befohlen, es dem Bürgermeister Vhafft nicht zu liefern. Hierauf hat der Bürgermeister Urban Tholde gefragt, ob denn der Statthalter das gemeldete Instrument vom Dienstag an bis auf den Donnerstag verwahrlich bei sich behalten habe; darauf hat der genannte Stadtbote geantwortet: Ja, er versehe sich auch gänzlich dessen, dass es öffentlich verlesen worden sei; so habe Henrich Muldener eine Kopie davon bekommen.

Unsichere Lesungen

  1. Niedennstein — Name, Lesung unsicher
  2. Vhafft — Lesung unsicher); Vrbann Tholde (Name, Lesung unsicher

S. 533

Bl. 264rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehat im vorgedachter Stadthalter in beÿsein eines Secretarien, das Instrument sampt volgender nebennschrifft wieder zugestelt, vnnd dem Burgermeisternn Vhafft nit zuliefernn beuohlenn, Hierauff der Burgermeister Vrbann Tholde gefragtt, ob dann der Stadthalter gemelt Instrument vom Dinstag ann biß vff den Donnerstag verwarlich bey sich behaltenn habe, Darauff genannter Stadtbotte geannttworttet, Ja, Versehe sich auch gentzlich zu dem das es offenntlich verlesenn, So habe Henrich Muldener1 Copiam davonn bekommenn,

hat ihm der vorgedachte Statthalter im Beisein eines Sekretärs das Instrument samt folgender Nebenschrift wieder zugestellt und befohlen, es dem Bürgermeister Vhafft nicht zu liefern. Hierauf hat der Bürgermeister Urban Tholde gefragt, ob denn der Statthalter das gemeldete Instrument vom Dienstag an bis auf den Donnerstag verwahrlich bei sich behalten habe; darauf hat der genannte Stadtbote geantwortet: Ja, er versehe sich auch gänzlich dessen, dass es öffentlich verlesen worden sei; so habe Henrich Muldener eine Kopie davon bekommen.

2

Dieweil nun vielgemelter Stadthalter das Instrument emtpfanngenn, anngenommenn, etlich tag bey sich behaltenn, vnnd nachmahls dasselb dem bottenn wieder zu hanndenn gestelt, vnnd wie er schreibt bey Ime gelassen,

Weil nun der vielgemeldete Statthalter das Instrument empfangen, angenommen, etliche Tage bei sich behalten und danach dasselbe dem Boten wieder zu Händen gestellt und, wie er schreibt, bei ihm gelassen hat,

3

habenn gemeine pfenner solches nit wieder anzunehmenn gewust, sondernn in gleichnus bey dem botten gelassenn, vnnd biß vff weitternn bevelch verwarlich zu behaltenn befohlenn, Welches der bott also anngenommenn vnnd zugesagt.

haben die gemeinen Pfänner solches nicht wieder anzunehmen gewusst, sondern es gleichermaßen bei dem Boten gelassen und ihm befohlen, es bis auf weiteren Befehl verwahrlich zu behalten, was der Bote also angenommen und zugesagt hat.

4

Volget die Antwort der Verordtnetenn zu Marpurgk vff der Pfenner erbietenn.

Es folgt die Antwort der Verordneten zu Marburg auf der Pfänner Erbieten.

5

Georg vom Kolmitsch2 Stadthalter, Burgermeister vnnd Rath zu Marpurgk, Den Erntvestenn Erbarnn vnnd vorsichtigenn vnsern liebenn Schwagernn, Junckernn, Herrenn vnd guten freundenn, Gemeinenn pfenernn zu Allendorff Inn Sodenn sampt vnnd sonnderlich, Vnnsernn willigenn diennst zuvor, Erntvestenn, auch Erbarnn vnnd vorsichtigenn gunstigenn liebenn Schwagernn, Junckhernn, Herrenn vnnd guten freunde, Wir hettenn gemeint, ihr sollen vf den ernenten in abscheidt Jungst zu Cassell Termin, den bescheidt vonn den Lanndtstenndenn verfertigt Ewer gesanndtenn bewilligung nach annzuhörenn, durch euch selbst, oder ewer volmechtigenn erschienenn sein, Dieweil aber ihr aussenn pliebenn, vnnd der Durchleuchtige Hochgeborne Furst vnnd Herr, Vnnser gnediger Furst vnnd Herr durch sfgl. gesanndtenn mit habenndem gewalt, den tagk vor vnns alhier ersucht, vnnd gutlich begert, den gefasten vnnd gefertigtenn bescheidt zu eröffnenn, Habenn wir den also, vermöge des bewilligten Reces, auch in ewern vnngehorsamb publicirt vnnd eröffnet, In dem habenn obgedachts vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrenn Gesanndtenn, vonn wegenn sfgl. begert, euch die gemeine Pfenner |: nach dem die vorgefallene Irrung zwischenn sfgl. vnnd euch in keinem guetlichenn vertrag, des wir vnns denn gar nicht versehenn hettenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Georg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,

Unsichere Lesungen

  1. Muldener — Name, Lesung unsicher
  2. Kolmitsch — Name, Lesung unsicher

S. 534

Bl. 264vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGeorg vom Kolmitsch Stadthalter, Burgermeister vnnd Rath zu Marpurgk, Den Erntvestenn Erbarnn vnnd vorsichtigenn vnsern liebenn Schwagernn, Junckernn, Herrenn vnd guten freundenn, Gemeinenn pfenernn zu Allendorff Inn Sodenn sampt vnnd sonnderlich, Vnnsernn willigenn diennst zuvor, Erntvestenn, auch Erbarnn vnnd vorsichtigenn gunstigenn liebenn Schwagernn, Junckhernn, Herrenn vnnd guten freunde, Wir hettenn gemeint, ihr sollen vf den ernenten in abscheidt Jungst zu Cassell Termin, den bescheidt vonn den Lanndtstenndenn verfertigt Ewer gesanndtenn bewilligung nach annzuhörenn, durch euch selbst, oder ewer volmechtigenn erschienenn sein, Dieweil aber ihr aussenn pliebenn, vnnd der Durchleuchtige Hochgeborne Furst vnnd Herr, Vnnser gnediger Furst vnnd Herr durch sfgl. gesanndtenn mit habenndem gewalt, den tagk vor vnns alhier ersucht, vnnd gutlich begert, den gefasten vnnd gefertigtenn bescheidt zu eröffnenn, Habenn wir den also, vermöge des bewilligten Reces, auch in ewern vnngehorsamb publicirt vnnd eröffnet, In dem habenn obgedachts vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrenn Gesanndtenn, vonn wegenn sfgl. begert, euch die gemeine Pfenner |: nach dem die vorgefallene Irrung zwischenn sfgl. vnnd euch in keinem guetlichenn vertrag, des wir vnns denn gar nicht versehenn hettenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Georg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,

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