Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 527
Der Weg zur Verpachtung · S. 527 · Bl. 261r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 527
Bl. 261rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd Claus Schilling alle Bur gere zu Allenndorff, zu zeugenn gebettenn, vnnd sonnderlichenn gefordert, Im Jahr Indictione, Monat, vnd Kaiserthumbs, wie obenn beschriebenn, Vnnd Ich Henningus Heÿse Menzer1 Bistumbs Clerick2 vonn Kaÿs: gewalt offennbarer schreiber vnnd Notarig3, als diese vorberurte verlesung vnnd vberanntwortung derselbenn Reuocation vnnd protestation wie obsteget,
und Claus Schilling, alle Bürger zu Allendorf, als Zeugen gebeten und besonders gefordert, im Jahr, in der Indiktion, im Monat und Kaisertum wie oben beschrieben. Und ich, Henningus Heyse, Kleriker des Mainzer Bistums, aus kaiserlicher Gewalt öffentlicher Schreiber und Notar, da diese vorberührte Verlesung und Überantwortung derselben Revokation und Protestation, wie obsteht,
so geschehenn ist, vnnd verhanndelt wordenn, bin Ich vorgenannter Notarius, vnnd mitgedachte zeugenn da Jegenwertigk gewesenn, dis offenn Instrument dauon Conficiret, vnnd gemacht mit eigener hanndt geschriebenn,
so geschehen ist und verhandelt worden, bin ich, der vorgenannte Notar, und die mitgedachten Zeugen dabei gegenwärtig gewesen, habe dieses offene Instrument davon konfiziert (verfertigt) und gemacht, mit eigener Hand geschrieben,
Nahmenn vnnd zunahmenn vnnderschriebenn, vnd mit meinem gewönnlichenn Signet verzeichnet, In vrkunde aller vorgeschriebenenn dinge, sonnderlichenn darzu gebettenn, gefordert vnnd geheischt.
mit Namen und Zunamen unterschrieben und mit meinem gewöhnlichen Signet verzeichnet, zu Urkund aller vorgeschriebenen Dinge, besonders dazu gebeten, gefordert und geheischt.
Volget die schrifft des newenn erbietenns, ann die Verordnete der Lanndtstennde zu Marpurgk.
Es folgt die Schrift des neuen Erbietens an die Verordneten der Landstände zu Marburg.
Den Gestrenngenn Edlenn, Ernntvestenn Hochgelarten Erbarnn vnnd vorsichtigenn, Georgenn vonn Colmetsch, Stadthalternn zu Marpurgk, Burgermeisternn vnnd Rath daselbstenn, sampt anndernn furstlichenn verordentenn Lanndtstenndenn, vnnsernn gebietennden hern samptlich vnnd sonnderlich zuerbrechenn, Gestrennge, Edle, Ernueste,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Den Gestrengen, Edlen, Ehrenfesten, Hochgelehrten, Ehrbaren und Vorsichtigen Georg von Colmetsch, Statthalter zu Marburg, Bürgermeister und Rat daselbst, samt anderen fürstlichen verordneten Landständen, unseren gebietenden Herren samt und sonders zu erbrechen. Gestrenge, Edle, Ehrenfeste,
Unsichere Lesungen
- Menzer — Ortsname, Lesung unsicher
- Clerick — Lesung unsicher
- Notarig — Wortende unsicher