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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 527–536

Der Weg zur Verpachtung · S. 527–536 · Bl. 261r–265v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 527

Bl. 261rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd Claus Schilling alle Bur gere zu Allenndorff, zu zeugenn gebettenn, vnnd sonnderlichenn gefordert, Im Jahr Indictione, Monat, vnd Kaiserthumbs, wie obenn beschriebenn, Vnnd Ich Henningus Heÿse Menzer1 Bistumbs Clerick2 vonn Kaÿs: gewalt offennbarer schreiber vnnd Notarig3, als diese vorberurte verlesung vnnd vberanntwortung derselbenn Reuocation vnnd protestation wie obsteget,

und Claus Schilling, alle Bürger zu Allendorf, als Zeugen gebeten und besonders gefordert, im Jahr, in der Indiktion, im Monat und Kaisertum wie oben beschrieben. Und ich, Henningus Heyse, Kleriker des Mainzer Bistums, aus kaiserlicher Gewalt öffentlicher Schreiber und Notar, da diese vorberührte Verlesung und Überantwortung derselben Revokation und Protestation, wie obsteht,

2

so geschehenn ist, vnnd verhanndelt wordenn, bin Ich vorgenannter Notarius, vnnd mitgedachte zeugenn da Jegenwertigk gewesenn, dis offenn Instrument dauon Conficiret, vnnd gemacht mit eigener hanndt geschriebenn,

so geschehen ist und verhandelt worden, bin ich, der vorgenannte Notar, und die mitgedachten Zeugen dabei gegenwärtig gewesen, habe dieses offene Instrument davon konfiziert (verfertigt) und gemacht, mit eigener Hand geschrieben,

3

Nahmenn vnnd zunahmenn vnnderschriebenn, vnd mit meinem gewönnlichenn Signet verzeichnet, In vrkunde aller vorgeschriebenenn dinge, sonnderlichenn darzu gebettenn, gefordert vnnd geheischt.

mit Namen und Zunamen unterschrieben und mit meinem gewöhnlichen Signet verzeichnet, zu Urkund aller vorgeschriebenen Dinge, besonders dazu gebeten, gefordert und geheischt.

4

Volget die schrifft des newenn erbietenns, ann die Verordnete der Lanndtstennde zu Marpurgk.

Es folgt die Schrift des neuen Erbietens an die Verordneten der Landstände zu Marburg.

5

Den Gestrenngenn Edlenn, Ernntvestenn Hochgelarten Erbarnn vnnd vorsichtigenn, Georgenn vonn Colmetsch, Stadthalternn zu Marpurgk, Burgermeisternn vnnd Rath daselbstenn, sampt anndernn furstlichenn verordentenn Lanndtstenndenn, vnnsernn gebietennden hern samptlich vnnd sonnderlich zuerbrechenn, Gestrennge, Edle, Ernueste,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Den Gestrengen, Edlen, Ehrenfesten, Hochgelehrten, Ehrbaren und Vorsichtigen Georg von Colmetsch, Statthalter zu Marburg, Bürgermeister und Rat daselbst, samt anderen fürstlichen verordneten Landständen, unseren gebietenden Herren samt und sonders zu erbrechen. Gestrenge, Edle, Ehrenfeste,

Unsichere Lesungen

  1. Menzer — Ortsname, Lesung unsicher
  2. Clerick — Lesung unsicher
  3. Notarig — Wortende unsicher

S. 528

Bl. 261vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDen Gestrenngenn Edlenn, Ernntvestenn Hochgelarten Erbarnn vnnd vorsichtigenn, Georgenn vonn Colmetsch, Stadthalternn zu Marpurgk, Burgermeisternn vnnd Rath daselbstenn, sampt anndernn furstlichenn verordentenn Lanndtstenndenn, vnnsernn gebietennden hern samptlich vnnd sonnderlich zuerbrechenn, Gestrennge, Edle, Ernueste,

Den Gestrengen, Edlen, Ehrenfesten, Hochgelehrten, Ehrbaren und Vorsichtigen Georg von Colmetsch, Statthalter zu Marburg, Bürgermeister und Rat daselbst, samt anderen fürstlichen verordneten Landständen, unseren gebietenden Herren samt und sonders zu erbrechen. Gestrenge, Edle, Ehrenfeste,

2

Hochgelartenn Erbare vnnd vorsichtige, gunstige gepietennde Herrnn, Wiewohl wir die Gemeine Pfenner aus wehmutigenn vnnd mancherleÿ schwerenn gedannckenn, auch vnnserm vnuerheblichenn schadenn vnnd nachteil, vonn der Casselischenn hanndelung Jungst vor E.

Hochgelehrte, Ehrbare und Vorsichtige, günstige gebietende Herren, wiewohl wir, die gemeinen Pfänner, aus wehmütigen und mancherlei schweren Gedanken, auch wegen unseres unerheblichen (nicht wiedergutzumachenden) Schadens und Nachteils, von der Kasseler Handlung, die jüngst vor Euer

3

G. vnnd G. im schein einer vngefehrlichenn verhör geschehenn, durch ein offenn Instrument, so wir E.

Gnaden und Gunsten im Schein eines ungefährlichen Verhörs geschehen ist, durch ein offenes Instrument, das wir Euer

4

G. vnnd G. hiernebenn zuschickenn vnnd vbergebenn, vnnser vnuermeidtlichenn hohen noturfft nach Reuociren, vnnd solche hanndelung Cassiren mussenn, So habenn wir doch darnebenn einmutiglich, damit wir nit als die halsstarrigenn, vnnd die ihrem gnedigenn Lanndesfurstenn vnnd herrnn,

Gnaden und Gunsten hierneben zuschicken und übergeben, nach unserer unvermeidlichen hohen Notdurft revozieren und solche Handlung kassieren müssen, so haben wir doch daneben einmütig — damit wir nicht als die Halsstarrigen, und als solche, die ihrem gnädigen Landesfürsten und Herrn,

5

auch gemeiner Lanndtschafft, so fer vnns Immer muglich, vnnd ohnn vnnser ewig verderbenn, vnnd vnerheb lichenn schadenn geschehenn könntte, nicht willigk vnd gernne volgenn woltenn, vonn sfgl. auch E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

auch der gemeinen Landschaft, sofern es uns immer möglich ist und ohne unser ewiges Verderben und unerheblichen Schaden geschehen könnte, nicht willig und gern folgen wollten, von Seinen Fürstlichen Gnaden, auch Euer

Unsichere Lesungen

  1. E. G. vnnd G. — Abkürzungen unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 529

Bl. 262rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch gemeiner Lanndtschafft, so fer vnns Immer muglich, vnnd ohnn vnnser ewig verderbenn, vnnd vnerheb lichenn schadenn geschehenn könntte, nicht willigk vnd gernne volgenn woltenn, vonn sfgl.1 auch E.

auch der gemeinen Landschaft, sofern es uns immer möglich ist und ohne unser ewiges Verderben und unerheblichen Schaden geschehen könnte, nicht willig und gern folgen wollten, von Seinen Fürstlichen Gnaden, auch Euer

2

G. vnnd G. als vnnsernn gepietenndenn Herrnn gespueret, oder gehaltenn wordenn enndtschlossenn, vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn zu ehrenn, zu besserung seiner f. gl.

Gnaden und Gunsten als unseren gebietenden Herren gespürt oder gehalten würden — beschlossen, unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu Ehren, zur Besserung Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Cammer, vnnd zuforderung gemeines nutzenns, doch vff ein gnugsamb Reuers, das solches dem vorabgeredtenn Furstlichenn vertrage, in dem vnd allenn anndernn seinenn Puncten, vnnd Inhaltungenn vnachteÿligk sein sollen, des Solschepffenns halber, so fer nach gnugsamer Prob.2 vnd erfahrung E.

Kammer und zur Förderung des gemeinen Nutzens, doch auf einen genügenden Revers, dass solches dem vorabgeredeten fürstlichen Vertrag in dem und in allen anderen seinen Punkten und Inhalten unnachteilig sein solle, des Soleschöpfens halber — sofern nach genügender Probe und Erfahrung Euer

4

G. vnnd G. oder derselbenn verordnetenn vnnd Gesanndtenn im grunde befindenn, das es Jederzeit ohnn vnnsernn schadenn geschehenn könne, vnnd das wir aus Krafft vnnser Erbgerechtigkeit am Sahlenschepffen nit verhindert,

Gnaden und Gunsten oder deren Verordnete und Gesandte im Grunde befinden, dass es jederzeit ohne unseren Schaden geschehen könne, und dass wir aus Kraft unserer Erbgerechtigkeit am Soleschöpfen nicht verhindert werden —

5

leidtliche milterung, als die armenn willigenn vnnderthanenn zugestattenn vnnd nachzugebenn, Im anndernn, des Salzkauffs halber wie thewr die Pfann dins Furstennthumb gegebenn werdenn solle, vonn E.

leidliche Milderung, als die armen willigen Untertanen, zuzugestatten und nachzugeben; zum andern, des Salzkaufs halber, wie teuer die Pfanne in diesem Fürstentum gegeben werden solle, von Euer

6

G. vnnd G. vermöge des vertrags, welches wir vnns nit zubegebenn, oder zuuerzeihenn gedennckenn, gepurliche hanndtlung zu leidenn, vnnd das derselbige, Innhalt des vertrags geordnet, gesezt vnnd bewilligtt werde, Zum drittenn, der zehenn abgesaztenn [gestrichen: alb] halber,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden und Gunsten vermöge des Vertrags — welchen wir uns nicht zu begeben oder auf ihn zu verzichten gedenken — gebührliche Handlung zu leiden, und dass derselbe nach Inhalt des Vertrags geordnet, gesetzt und bewilligt werde; zum dritten, der zehn abgesetzten [gestrichen: Albus] halber,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung unsicher
  2. Prob. — Abkürzung, Lesung unsicher); Pfann dins (Lesung unsicher

S. 530

Bl. 262vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnnd G. vermöge des vertrags, welches wir vnns nit zubegebenn, oder zuuerzeihenn gedennckenn, gepurliche hanndtlung zu leidenn, vnnd das derselbige, Innhalt des vertrags geordnet, gesezt vnnd bewilligtt werde, Zum drittenn, der zehenn abgesaztenn [gestrichen: alb] halber,

Gnaden und Gunsten vermöge des Vertrags — welchen wir uns nicht zu begeben oder auf ihn zu verzichten gedenken — gebührliche Handlung zu leiden, und dass derselbe nach Inhalt des Vertrags geordnet, gesetzt und bewilligt werde; zum dritten, der zehn abgesetzten [gestrichen: Albus] halber,

2

der sache zu gut, bis zu gnugsamer besichtigung vnnd erkundigung ewer der Lanndtstennde, doch dem vertrage in alwege vnabbruchlich, vnnd das solches zum forderlichsten beschehe, in Ruhenn zustehenn, Mit vnndertheniger bitt, E.

der Sache zugute, bis zu genügender Besichtigung und Erkundigung durch euch, die Landstände, doch dem Vertrag in jedem Fall unabbrüchlich, und dass solches aufs Förderlichste geschehe, in Ruhe zu stehen; mit untertäniger Bitte, Euer

3

G. vnnd G. wollenn dis vnnser vnnderthenig erbietenn, sampt gethaner reuocation vnnd protestion vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn zum fuglichst begenndigenn2 lassenn, vnnd durch die gutigkeit vnnd gerechtigkeit Jesu Christi vnnsers [übergeschrieben:

Gnaden und Gunsten wollen dieses unser untertäniges Erbieten samt der getanen Revokation und Protestation unserem gnädigen Fürsten und Herrn aufs Füglichste zukommen lassen und durch die Gütigkeit und Gerechtigkeit Jesu Christi, unseres [übergeschrieben:

4

Heÿlandts] vnns dermassenn Jegenn sfgl.3 verbittenn, das zu abhelffung aller anndernn misuerstennde vnnd beschwerung, so sich zwischenn sfgl. vnnd den gemeinen Pfennernn bis dahero zugetragenn, die viel gebettenenn scheidtsrichter, durch sfgl. vermöge auffgerichtes vertrags zum forderlichstenn ernenndt, geordnet vnnd gesazt,

Heilands] uns dermaßen gegenüber Seinen Fürstlichen Gnaden verbitten, dass zur Abhilfe aller anderen Missverständnisse und Beschwerungen, die sich zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den gemeinen Pfännern bis hierher zugetragen haben, die vielgebetenen Schiedsrichter durch Seine Fürstlichen Gnaden vermöge des aufgerichteten Vertrags aufs Förderlichste ernannt, geordnet und gesetzt,

5

vnnd zu denselbenn zu vermeidunge vnnkostenn, etliche Commissarien verordtnet, vor denenn alle vorgefallene beschwerunge vnd misuerstennde, bis zum beschlus vorgetragenn, vnnd darnach durch die Niedergesaztenn dem vertrage gemes daruber erkenndt, geurtheilt, enndtscheidenn vnnd vfgehabenn mögenn werdenn, Das verdienenn wir vmb E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

und zu denselben, zur Vermeidung von Unkosten, etliche Kommissare verordnet werden, vor denen alle vorgefallenen Beschwerungen und Missverständnisse bis zum Beschluss vorgetragen und danach durch die Niedergesetzten dem Vertrag gemäß darüber erkannt, geurteilt, entschieden und aufgehoben werden mögen. Das verdienen wir um Euer

Unsichere Lesungen

  1. E. G. vnnd G. — Abkürzungen unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. begenndigenn — Lesung unsicher
  3. sfgl. — Abkürzung unsicher

S. 531

Bl. 263rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd zu denselbenn zu vermeidunge vnnkostenn, etliche Commissarien verordtnet, vor denenn alle vorgefallene beschwerunge vnd misuerstennde, bis zum beschlus vorgetragenn, vnnd darnach durch die Niedergesaztenn dem vertrage gemes daruber erkenndt, geurtheilt, enndtscheidenn vnnd vfgehabenn mögenn werdenn, Das verdienenn wir vmb E.

und zu denselben, zur Vermeidung von Unkosten, etliche Kommissare verordnet werden, vor denen alle vorgefallenen Beschwerungen und Missverständnisse bis zum Beschluss vorgetragen und danach durch die Niedergesetzten dem Vertrag gemäß darüber erkannt, geurteilt, entschieden und aufgehoben werden mögen. Das verdienen wir um Euer

2

G. vnnd G. in vnnderthenigkeit sonnderlich willigk Datum Sonntags post præsentationis Mariæ Anno 39.

Gnaden und Gunsten in Untertänigkeit besonders willig. Gegeben Sonntag nach Mariä Darstellung (23. November) im Jahr 1539.

3

E.

Euer

4

G. vnnd G.

Gnaden und Gunsten

5

Vnnderthenige, Gemeine Pfenner des Salzwergks vor Allenndorff.

untertänige gemeine Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.

6

Ann sent2[?] Sonnabenndts post Catharinæ Anno quo supra Ist George Hebann3, geschworner Stadtbott alhier zu Allenndorff auff dem Rathause vor beidenn Rethenn erschienenn, vnnd hat volgennde schrifft vom Stadthalternn, Burgermeister vnnd Rath zu Marpurgk ann gemeine Pfenner ausganngenn, dem Salzgreuenn Johann Niedennstein behenndigt, mit nebenn Relation vnnd bericht, das er vff Dinstagk am tage Catharinæ des Morgenns vmb acht vhr, das Pergamenen Instrument reuocationis so Ime vonn gemeinen Pfennernn beuohlen, sampt der Innerwartenn Missiuen Georgenn vonn Colmitsch Stadthalter zu Marpurgk præsentiret, vnnd in eigene henndt gelieffert habe, Bittennde, ihme solcher liefferung gleubliche recognition mitzutheilenn, Darauff im mehrgenannter Stadthalter Inn die Herberg zugehenn, vnnd daselbst ein tagk oder zwenn vf antwort zuuerziehenn beuohlenn, welchem er also nachkommenn vnnd gelebt, Volgenndt Donnerstags, vmb acht oder Neun vhr vnngefehrlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Am Sankt[?] Sonnabend nach Katharina (29. November) im Jahr wie oben ist Georg Hebann, geschworener Stadtbote hier zu Allendorf, auf dem Rathaus vor beiden Räten erschienen und hat folgende Schrift, die vom Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg an die gemeinen Pfänner ausgegangen ist, dem Salzgrafen Johann Niedenstein eingehändigt, mit nebenstehender Relation und Bericht, dass er am Dienstag, dem Tag Katharina (25. November), des Morgens um acht Uhr das pergamentene Instrument der Revokation (instrumentum revocationis), das ihm von den gemeinen Pfännern anbefohlen worden war, samt der darin verwahrten Missive Georg von Colmitsch, Statthalter zu Marburg, präsentiert und in eigene Hand geliefert habe, mit der Bitte, ihm über solche Lieferung eine glaubwürdige Rekognition mitzuteilen. Darauf habe ihm der mehrgenannte Statthalter befohlen, in die Herberge zu gehen und daselbst einen Tag oder zwei auf Antwort zu warten, welchem er also nachgekommen und nachgelebt sei. Am folgenden Donnerstag (27. November), um acht oder neun Uhr ungefähr,

Unsichere Lesungen

  1. E. G. vnnd G. — Abkürzungen unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. sent — Lesung unsicher
  3. Hebann — Name, Lesung unsicher

S. 532

Bl. 263vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAnn sent[?] Sonnabenndts post Catharinæ Anno quo supra Ist George Hebann, geschworner Stadtbott alhier zu Allenndorff auff dem Rathause vor beidenn Rethenn erschienenn, vnnd hat volgennde schrifft vom Stadthalternn, Burgermeister vnnd Rath zu Marpurgk ann gemeine Pfenner ausganngenn, dem Salzgreuenn Johann Niedennstein1 behenndigt, mit nebenn Relation vnnd bericht, das er vff Dinstagk am tage Catharinæ des Morgenns vmb acht vhr, das Pergamenen Instrument reuocationis so Ime vonn gemeinen Pfennernn beuohlen, sampt der Innerwartenn Missiuen Georgenn vonn Colmitsch Stadthalter zu Marpurgk præsentiret, vnnd in eigene henndt gelieffert habe, Bittennde, ihme solcher liefferung gleubliche recognition mitzutheilenn, Darauff im mehrgenannter Stadthalter Inn die Herberg zugehenn, vnnd daselbst ein tagk oder zwenn vf antwort zuuerziehenn beuohlenn, welchem er also nachkommenn vnnd gelebt, Volgenndt Donnerstags, vmb acht oder Neun vhr vnngefehrlich,

Am Sankt[?] Sonnabend nach Katharina (29. November) im Jahr wie oben ist Georg Hebann, geschworener Stadtbote hier zu Allendorf, auf dem Rathaus vor beiden Räten erschienen und hat folgende Schrift, die vom Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg an die gemeinen Pfänner ausgegangen ist, dem Salzgrafen Johann Niedenstein eingehändigt, mit nebenstehender Relation und Bericht, dass er am Dienstag, dem Tag Katharina (25. November), des Morgens um acht Uhr das pergamentene Instrument der Revokation (instrumentum revocationis), das ihm von den gemeinen Pfännern anbefohlen worden war, samt der darin verwahrten Missive Georg von Colmitsch, Statthalter zu Marburg, präsentiert und in eigene Hand geliefert habe, mit der Bitte, ihm über solche Lieferung eine glaubwürdige Rekognition mitzuteilen. Darauf habe ihm der mehrgenannte Statthalter befohlen, in die Herberge zu gehen und daselbst einen Tag oder zwei auf Antwort zu warten, welchem er also nachgekommen und nachgelebt sei. Am folgenden Donnerstag (27. November), um acht oder neun Uhr ungefähr,

2

hat im vorgedachter Stadthalter in beÿsein eines Secretarien, das Instrument sampt volgender nebennschrifft wieder zugestelt, vnnd dem Burgermeisternn Vhafft2 nit zuliefernn beuohlenn, Hierauff der Burgermeister Vrbann Tholde gefragtt, ob dann der Stadthalter gemelt Instrument vom Dinstag ann biß vff den Donnerstag verwarlich bey sich behaltenn habe, Darauff genannter Stadtbotte geannttworttet, Ja, Versehe sich auch gentzlich zu dem das es offenntlich verlesenn, So habe Henrich Muldener Copiam davonn bekommenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

hat ihm der vorgedachte Statthalter im Beisein eines Sekretärs das Instrument samt folgender Nebenschrift wieder zugestellt und befohlen, es dem Bürgermeister Vhafft nicht zu liefern. Hierauf hat der Bürgermeister Urban Tholde gefragt, ob denn der Statthalter das gemeldete Instrument vom Dienstag an bis auf den Donnerstag verwahrlich bei sich behalten habe; darauf hat der genannte Stadtbote geantwortet: Ja, er versehe sich auch gänzlich dessen, dass es öffentlich verlesen worden sei; so habe Henrich Muldener eine Kopie davon bekommen.

Unsichere Lesungen

  1. Niedennstein — Name, Lesung unsicher
  2. Vhafft — Lesung unsicher); Vrbann Tholde (Name, Lesung unsicher

S. 533

Bl. 264rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehat im vorgedachter Stadthalter in beÿsein eines Secretarien, das Instrument sampt volgender nebennschrifft wieder zugestelt, vnnd dem Burgermeisternn Vhafft nit zuliefernn beuohlenn, Hierauff der Burgermeister Vrbann Tholde gefragtt, ob dann der Stadthalter gemelt Instrument vom Dinstag ann biß vff den Donnerstag verwarlich bey sich behaltenn habe, Darauff genannter Stadtbotte geannttworttet, Ja, Versehe sich auch gentzlich zu dem das es offenntlich verlesenn, So habe Henrich Muldener1 Copiam davonn bekommenn,

hat ihm der vorgedachte Statthalter im Beisein eines Sekretärs das Instrument samt folgender Nebenschrift wieder zugestellt und befohlen, es dem Bürgermeister Vhafft nicht zu liefern. Hierauf hat der Bürgermeister Urban Tholde gefragt, ob denn der Statthalter das gemeldete Instrument vom Dienstag an bis auf den Donnerstag verwahrlich bei sich behalten habe; darauf hat der genannte Stadtbote geantwortet: Ja, er versehe sich auch gänzlich dessen, dass es öffentlich verlesen worden sei; so habe Henrich Muldener eine Kopie davon bekommen.

2

Dieweil nun vielgemelter Stadthalter das Instrument emtpfanngenn, anngenommenn, etlich tag bey sich behaltenn, vnnd nachmahls dasselb dem bottenn wieder zu hanndenn gestelt, vnnd wie er schreibt bey Ime gelassen,

Weil nun der vielgemeldete Statthalter das Instrument empfangen, angenommen, etliche Tage bei sich behalten und danach dasselbe dem Boten wieder zu Händen gestellt und, wie er schreibt, bei ihm gelassen hat,

3

habenn gemeine pfenner solches nit wieder anzunehmenn gewust, sondernn in gleichnus bey dem botten gelassenn, vnnd biß vff weitternn bevelch verwarlich zu behaltenn befohlenn, Welches der bott also anngenommenn vnnd zugesagt.

haben die gemeinen Pfänner solches nicht wieder anzunehmen gewusst, sondern es gleichermaßen bei dem Boten gelassen und ihm befohlen, es bis auf weiteren Befehl verwahrlich zu behalten, was der Bote also angenommen und zugesagt hat.

4

Volget die Antwort der Verordtnetenn zu Marpurgk vff der Pfenner erbietenn.

Es folgt die Antwort der Verordneten zu Marburg auf der Pfänner Erbieten.

5

Georg vom Kolmitsch2 Stadthalter, Burgermeister vnnd Rath zu Marpurgk, Den Erntvestenn Erbarnn vnnd vorsichtigenn vnsern liebenn Schwagernn, Junckernn, Herrenn vnd guten freundenn, Gemeinenn pfenernn zu Allendorff Inn Sodenn sampt vnnd sonnderlich, Vnnsernn willigenn diennst zuvor, Erntvestenn, auch Erbarnn vnnd vorsichtigenn gunstigenn liebenn Schwagernn, Junckhernn, Herrenn vnnd guten freunde, Wir hettenn gemeint, ihr sollen vf den ernenten in abscheidt Jungst zu Cassell Termin, den bescheidt vonn den Lanndtstenndenn verfertigt Ewer gesanndtenn bewilligung nach annzuhörenn, durch euch selbst, oder ewer volmechtigenn erschienenn sein, Dieweil aber ihr aussenn pliebenn, vnnd der Durchleuchtige Hochgeborne Furst vnnd Herr, Vnnser gnediger Furst vnnd Herr durch sfgl. gesanndtenn mit habenndem gewalt, den tagk vor vnns alhier ersucht, vnnd gutlich begert, den gefasten vnnd gefertigtenn bescheidt zu eröffnenn, Habenn wir den also, vermöge des bewilligten Reces, auch in ewern vnngehorsamb publicirt vnnd eröffnet, In dem habenn obgedachts vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrenn Gesanndtenn, vonn wegenn sfgl. begert, euch die gemeine Pfenner |: nach dem die vorgefallene Irrung zwischenn sfgl. vnnd euch in keinem guetlichenn vertrag, des wir vnns denn gar nicht versehenn hettenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Georg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,

Unsichere Lesungen

  1. Muldener — Name, Lesung unsicher
  2. Kolmitsch — Name, Lesung unsicher

S. 534

Bl. 264vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGeorg vom Kolmitsch Stadthalter, Burgermeister vnnd Rath zu Marpurgk, Den Erntvestenn Erbarnn vnnd vorsichtigenn vnsern liebenn Schwagernn, Junckernn, Herrenn vnd guten freundenn, Gemeinenn pfenernn zu Allendorff Inn Sodenn sampt vnnd sonnderlich, Vnnsernn willigenn diennst zuvor, Erntvestenn, auch Erbarnn vnnd vorsichtigenn gunstigenn liebenn Schwagernn, Junckhernn, Herrenn vnnd guten freunde, Wir hettenn gemeint, ihr sollen vf den ernenten in abscheidt Jungst zu Cassell Termin, den bescheidt vonn den Lanndtstenndenn verfertigt Ewer gesanndtenn bewilligung nach annzuhörenn, durch euch selbst, oder ewer volmechtigenn erschienenn sein, Dieweil aber ihr aussenn pliebenn, vnnd der Durchleuchtige Hochgeborne Furst vnnd Herr, Vnnser gnediger Furst vnnd Herr durch sfgl. gesanndtenn mit habenndem gewalt, den tagk vor vnns alhier ersucht, vnnd gutlich begert, den gefasten vnnd gefertigtenn bescheidt zu eröffnenn, Habenn wir den also, vermöge des bewilligten Reces, auch in ewern vnngehorsamb publicirt vnnd eröffnet, In dem habenn obgedachts vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrenn Gesanndtenn, vonn wegenn sfgl. begert, euch die gemeine Pfenner |: nach dem die vorgefallene Irrung zwischenn sfgl. vnnd euch in keinem guetlichenn vertrag, des wir vnns denn gar nicht versehenn hettenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Georg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,

S. 535

Bl. 265rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGeorg vom Kolmitsch Stadthalter, Burgermeister vnnd Rath zu Marpurgk, Den Erntvestenn Erbarnn vnnd vorsichtigenn vnsern liebenn Schwagernn, Junckernn, Herrenn vnd guten freundenn, Gemeinenn pfenernn zu Allendorff Inn Sodenn sampt vnnd sonnderlich, Vnnsernn willigenn diennst zuvor, Erntvestenn, auch Erbarnn vnnd vorsichtigenn gunstigenn liebenn Schwagernn, Junckhernn, Herrenn vnnd guten freunde, Wir hettenn gemeint, ihr sollen vf den ernenten in abscheidt Jungst zu Cassell Termin, den bescheidt vonn den Lanndtstenndenn verfertigt Ewer gesanndtenn bewilligung nach annzuhörenn, durch euch selbst, oder ewer volmechtigenn erschienenn sein, Dieweil aber ihr aussenn pliebenn, vnnd der Durchleuchtige Hochgeborne Furst vnnd Herr, Vnnser gnediger Furst vnnd Herr durch sfgl. gesanndtenn mit habenndem gewalt, den tagk vor vnns alhier ersucht, vnnd gutlich begert, den gefasten vnnd gefertigtenn bescheidt zu eröffnenn, Habenn wir den also, vermöge des bewilligten Reces, auch in ewern vnngehorsamb publicirt vnnd eröffnet, In dem habenn obgedachts vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrenn Gesanndtenn, vonn wegenn sfgl. begert, euch die gemeine Pfenner |: nach dem die vorgefallene Irrung zwischenn sfgl. vnnd euch in keinem guetlichenn vertrag, des wir vnns denn gar nicht versehenn hettenn,

Georg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,

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bracht werenn :| annzuhaltenn, vff vorbrachte Reconuention klage, vor den darzu verordnetenn Commissarien zu Cassell Innhalt des genommenen abschiedts, zuanntwortten, Dieweil wir aber des vonn Lanndtstenndenn nit sonnderlich bevelch, So habenn wir euch das allein guter meinung vnnangezeigt nit wollenn lassenn, Damit ihr euch hapt darin zuschickenn, Ob ihr vonn den geordtnetenn Commissarijs derowegenn Citiret vnnd vorgefordert, die sachenn auch gefordert, vnnd zum enndtlichenn beschlus, vnnverzuglichenn pracht werdenn möchte, Es hatt auch ewer Scheinbot, mir Georgenn vonn Colmitsch1 Stadthalternn, ein brieff ann die Lanndtstennde haltendt,

gebracht worden ist — anzuhalten, auf die vorgebrachte Rekonventionsklage vor den dazu verordneten Kommissaren zu Kassel nach Inhalt des genommenen Abschieds zu antworten. Weil wir aber dazu von den Landständen keinen besonderen Befehl haben, so haben wir euch das allein in guter Meinung nicht unangezeigt lassen wollen, damit ihr euch darin zu schicken habt, ob ihr von den geordneten Kommissaren deswegen zitiert und vorgefordert, die Sache auch gefördert und zum endlichen Beschluss unverzüglich gebracht werden möchte. Es hat auch euer Scheinbote mir, Georg von Colmitsch, Statthalter, einen Brief, an die Landstände gerichtet,

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sampt einer anngemastenn2 Reuocation vonn euch den Pfennernn, so damahl zu Cassell vff dem Lanndtage nit gewesenn, zugestelt, So dann solches vonn den Lanndtstenndenn mir annzunehmen kein bevelch gebenn, hab Ich die anngezogene Reuocation vor mein person nitt wistenn annzunehmenn,

samt einer angemaßten Revokation von euch, den Pfännern, die damals zu Kassel auf dem Landtag nicht gewesen sind, zugestellt. Da mir nun von den Landständen kein Befehl gegeben ist, solches anzunehmen, habe ich die angezogene Revokation für meine Person nicht anzunehmen gewusst,

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Sonndernn bey ewerm Schein bottenn gelassenn, aber die Missiuen[?], weill ich hochgedachtenn meinem gnedigenn Furstenn vnnd Herrenn vnnderthenniglich vberschickenn, vnngezweivelt sfgl. werdenn sich in dem gnediglich vnnd furstlich, vnd sfgl. gelegennheit nach, wohl vnnd vnnverweißlichenn wißen zuhaltenn, Datum Marpurgk Mitwochens post Catharinæ Anno 39.Läuft auf der nächsten Seite weiter

sondern sie bei eurem Scheinboten gelassen; aber die Missive[?] will ich dem hochgedachten meinem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich überschicken; ohne Zweifel werden Seine Fürstlichen Gnaden sich darin gnädiglich und fürstlich und nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit wohl und unverweislich zu halten wissen. Gegeben zu Marburg, Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr 1539.

Unsichere Lesungen

  1. Colmitsch — Name, o oder a
  2. anngemastenn — Lesung unsicher

S. 536

Bl. 265vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteSonndernn bey ewerm Schein bottenn gelassenn, aber die Missiuen1[?], weill ich hochgedachtenn meinem gnedigenn Furstenn vnnd Herrenn vnnderthenniglich vberschickenn, vnngezweivelt sfgl. werdenn sich in dem gnediglich vnnd furstlich, vnd sfgl. gelegennheit nach, wohl vnnd vnnverweißlichenn wißen zuhaltenn, Datum Marpurgk Mitwochens post Catharinæ Anno 39.

sondern sie bei eurem Scheinboten gelassen; aber die Missive[?] will ich dem hochgedachten meinem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich überschicken; ohne Zweifel werden Seine Fürstlichen Gnaden sich darin gnädiglich und fürstlich und nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit wohl und unverweislich zu halten wissen. Gegeben zu Marburg, Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr 1539.

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Montags post Andreæ Anno quo s.

Montag nach Andreas (1. Dezember) im Jahr wie oben.

3

Habenn beide Räthe sampt verordnetenn ausschos gemeiner Pfenner, auff dem Rathause alhier zu Allenndorff mit Irenn Saltzknechtenn vom Bodenn, dieweil sie geclagt, das sie in diesenn schwindenn schwerenn zeitenn, schwerlich auskommenn, auch das sie ein zeitlanng hero des wenigen siedenns halbenn, nach dem sie vonn den Fl.2[?] knechten verhindert, schadenn littenn, Wes Ihnenn die pfenner hinfürter damit sie desto williger, vnnd mehr wercke siedenn möchtenn, Jerlich zuverehrung gebenn soltenn, gehanndtlet, aber weil obberurte Räthe vnnd ausschos, vonn wegenn gemeiner Pfenner, mit den knechten sämptlich, das mahl nit vberein kommenn konten, haben sie enndtlich vnnd einmutig enndtschlossenn, Das hinfuro die Gutherrenn eines Jedenn kodts, vor sich selbst vnnd Ihrer gelegennheit nach, mit Irem knechte hanndtlenn mögenn, doch das sie keinem knechte mehr oder höher, dann die ein vnnd zwanntzigste Vbinnung, versprechen, zusagenn vnnd gebenn sollenn, damit keinem pfenner sein knecht vor dem anndernn abgespannt, oder enndtzogenn, sonndernn gleiche vnnd freundtliche brueder vnnd geselschafft möge gehaltenn werdenn, So aber Jemandts vonn den pfennernn daruber hanndtlenn, oder seinem knechte ein anndernn zu nachteil, mehr zusagenn, geben, vnnd denselbenn verreitzenn wurde, Jegen den der die, sollenn vnnd wollenn gemeine pfenner samptlich zugedencken habenn, Montags post Nicolai, Seindt beide Rethe sampt dem verordtnetenn vnnd gesatztenn ausschos der Pfenner, vff dem Rathause bey einannder versamblet gewesenn, daselbst ist vnnder anndernn anngezeigt wordenn, das der vermeinte gefaste vnnd verfertigte bescheidt vnnd vrtheil der Landtstennde, davonn gemeine Pfenner Innhalt des vfgerichtenn Instruments offenntlich vor eroffnung reuocirt, durch die furstliche bevelchhaber zum Sodenn publicirt vnnd verlesenn, mit nebenn bevelch des Renndtmeisters, das sich hinfurter die knechte sampt vnnd sonnderlich der gebott vnnd verbott, des Schultheissenn vnnd Schwalbachs gehaltenn, vnnd denselbenn gehorsamb auch gewerttig sein sollenn, bey poen der Hochstenn bus,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Haben beide Räte samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf mit ihren Salzknechten von Sooden — weil diese geklagt haben, dass sie in diesen schwindenden, schweren Zeiten schwerlich auskommen, auch dass sie eine Zeit lang her wegen des geringen Siedens, nachdem sie von den fürstlichen[?] Knechten verhindert worden, Schaden gelitten hätten — darüber gehandelt, was ihnen die Pfänner künftig, damit sie desto williger seien und mehr Werke sieden möchten, jährlich zur Verehrung geben sollten; aber weil die oben berührten Räte und der Ausschuss von wegen der gemeinen Pfänner mit den Knechten insgesamt dieses Mal nicht übereinkommen konnten, haben sie endlich und einmütig beschlossen, dass hinfort die Gutsherren eines jeden Kotes für sich selbst und nach ihrer Gelegenheit mit ihrem Knecht handeln mögen, doch dass sie keinem Knecht mehr oder höher als die einundzwanzigste Übinnung versprechen, zusagen und geben sollen, damit keinem Pfänner sein Knecht vor dem anderen abgespannt oder entzogen, sondern gleiche und freundliche Brüderschaft und Gesellschaft gehalten werden möge. Wenn aber jemand von den Pfännern darüber hinaus handeln oder seinem Knecht einem anderen zum Nachteil mehr zusagen, geben und denselben verreizen würde, gegen den oder die sollen und wollen die gemeinen Pfänner sämtlich es zu bedenken haben. Montag nach Nikolaus (8. Dezember) sind beide Räte samt dem verordneten und gesetzten Ausschuss der Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen; daselbst ist unter anderem angezeigt worden, dass der vermeinte gefasste und verfertigte Bescheid und das Urteil der Landstände, wovon die gemeinen Pfänner nach Inhalt des aufgerichteten Instruments öffentlich vor der Eröffnung revoziert haben, durch die fürstlichen Befehlshaber zu Sooden publiziert und verlesen worden sei, mit dem Nebenbefehl des Rentmeisters, dass sich hinfort die Knechte samt und sonders an die Gebote und Verbote des Schultheißen und Schwalbachs halten und denselben gehorsam und gewärtig sein sollen, bei Strafe der höchsten Buße,

Unsichere Lesungen

  1. Missiuen — Lesung unsicher
  2. Fl. — Abkürzung unklar

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