Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 537–546
Der Weg zur Verpachtung · S. 537–546 · Bl. 266r–270v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 537
Bl. 266rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHabenn beide Räthe sampt verordnetenn ausschos gemeiner Pfenner, auff dem Rathause alhier zu Allenndorff mit Irenn Saltzknechtenn vom Bodenn, dieweil sie geclagt, das sie in diesenn schwindenn schwerenn zeitenn, schwerlich auskommenn, auch das sie ein zeitlanng hero des wenigen siedenns halbenn, nach dem sie vonn den Fl.[?] knechten verhindert, schadenn littenn, Wes Ihnenn die pfenner hinfürter damit sie desto williger, vnnd mehr wercke siedenn möchtenn, Jerlich zuverehrung gebenn soltenn, gehanndtlet, aber weil obberurte Räthe vnnd ausschos, vonn wegenn gemeiner Pfenner, mit den knechten sämptlich, das mahl nit vberein kommenn konten, haben sie enndtlich vnnd einmutig enndtschlossenn, Das hinfuro die Gutherrenn eines Jedenn kodts1, vor sich selbst vnnd Ihrer gelegennheit nach, mit Irem knechte hanndtlenn mögenn, doch das sie keinem knechte mehr oder höher, dann die ein vnnd zwanntzigste Vbinnung2, versprechen, zusagenn vnnd gebenn sollenn, damit keinem pfenner sein knecht vor dem anndernn abgespannt, oder enndtzogenn, sonndernn gleiche vnnd freundtliche brueder vnnd geselschafft möge gehaltenn werdenn, So aber Jemandts vonn den pfennernn daruber hanndtlenn, oder seinem knechte ein anndernn zu nachteil, mehr zusagenn, geben, vnnd denselbenn verreitzenn wurde, Jegen den der die, sollenn vnnd wollenn gemeine pfenner samptlich zugedencken habenn, Montags post Nicolai, Seindt beide Rethe sampt dem verordtnetenn vnnd gesatztenn ausschos der Pfenner, vff dem Rathause bey einannder versamblet gewesenn, daselbst ist vnnder anndernn anngezeigt wordenn, das der vermeinte gefaste vnnd verfertigte bescheidt vnnd vrtheil der Landtstennde, davonn gemeine Pfenner Innhalt des vfgerichtenn Instruments offenntlich vor eroffnung reuocirt, durch die furstliche bevelchhaber zum Sodenn publicirt vnnd verlesenn, mit nebenn bevelch des Renndtmeisters, das sich hinfurter die knechte sampt vnnd sonnderlich der gebott vnnd verbott, des Schultheissenn vnnd Schwalbachs gehaltenn, vnnd denselbenn gehorsamb auch gewerttig sein sollenn, bey poen der Hochstenn bus,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Haben beide Räte samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf mit ihren Salzknechten von Sooden — weil diese geklagt haben, dass sie in diesen schwindenden, schweren Zeiten schwerlich auskommen, auch dass sie eine Zeit lang her wegen des geringen Siedens, nachdem sie von den fürstlichen[?] Knechten verhindert worden, Schaden gelitten hätten — darüber gehandelt, was ihnen die Pfänner künftig, damit sie desto williger seien und mehr Werke sieden möchten, jährlich zur Verehrung geben sollten; aber weil die oben berührten Räte und der Ausschuss von wegen der gemeinen Pfänner mit den Knechten insgesamt dieses Mal nicht übereinkommen konnten, haben sie endlich und einmütig beschlossen, dass hinfort die Gutsherren eines jeden Kotes für sich selbst und nach ihrer Gelegenheit mit ihrem Knecht handeln mögen, doch dass sie keinem Knecht mehr oder höher als die einundzwanzigste Übinnung versprechen, zusagen und geben sollen, damit keinem Pfänner sein Knecht vor dem anderen abgespannt oder entzogen, sondern gleiche und freundliche Brüderschaft und Gesellschaft gehalten werden möge. Wenn aber jemand von den Pfännern darüber hinaus handeln oder seinem Knecht einem anderen zum Nachteil mehr zusagen, geben und denselben verreizen würde, gegen den oder die sollen und wollen die gemeinen Pfänner sämtlich es zu bedenken haben. Montag nach Nikolaus (8. Dezember) sind beide Räte samt dem verordneten und gesetzten Ausschuss der Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen; daselbst ist unter anderem angezeigt worden, dass der vermeinte gefasste und verfertigte Bescheid und das Urteil der Landstände, wovon die gemeinen Pfänner nach Inhalt des aufgerichteten Instruments öffentlich vor der Eröffnung revoziert haben, durch die fürstlichen Befehlshaber zu Sooden publiziert und verlesen worden sei, mit dem Nebenbefehl des Rentmeisters, dass sich hinfort die Knechte samt und sonders an die Gebote und Verbote des Schultheißen und Schwalbachs halten und denselben gehorsam und gewärtig sein sollen, bei Strafe der höchsten Buße,
Unsichere Lesungen
- kodts — Kot/Siedehaus, Lesung unsicher
- Vbinnung — Übene-Maß, Lesung unsicher
S. 538
Bl. 266vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHabenn beide Räthe sampt verordnetenn ausschos gemeiner Pfenner, auff dem Rathause alhier zu Allenndorff mit Irenn Saltzknechtenn vom Bodenn, dieweil sie geclagt, das sie in diesenn schwindenn schwerenn zeitenn, schwerlich auskommenn, auch das sie ein zeitlanng hero des wenigen siedenns halbenn, nach dem sie vonn den Fl.[?] knechten verhindert, schadenn littenn, Wes Ihnenn die pfenner hinfürter damit sie desto williger, vnnd mehr wercke siedenn möchtenn, Jerlich zuverehrung gebenn soltenn, gehanndtlet, aber weil obberurte Räthe vnnd ausschos, vonn wegenn gemeiner Pfenner, mit den knechten sämptlich, das mahl nit vberein kommenn konten, haben sie enndtlich vnnd einmutig enndtschlossenn, Das hinfuro die Gutherrenn eines Jedenn kodts, vor sich selbst vnnd Ihrer gelegennheit nach, mit Irem knechte hanndtlenn mögenn, doch das sie keinem knechte mehr oder höher, dann die ein vnnd zwanntzigste Vbinnung, versprechen, zusagenn vnnd gebenn sollenn, damit keinem pfenner sein knecht vor dem anndernn abgespannt, oder enndtzogenn, sonndernn gleiche vnnd freundtliche brueder vnnd geselschafft möge gehaltenn werdenn, So aber Jemandts vonn den pfennernn daruber hanndtlenn, oder seinem knechte ein anndernn zu nachteil, mehr zusagenn, geben, vnnd denselbenn verreitzenn wurde, Jegen den der die, sollenn vnnd wollenn gemeine pfenner samptlich zugedencken habenn, Montags post Nicolai, Seindt beide Rethe sampt dem verordtnetenn vnnd gesatztenn ausschos der Pfenner, vff dem Rathause bey einannder versamblet gewesenn, daselbst ist vnnder anndernn anngezeigt wordenn, das der vermeinte gefaste vnnd verfertigte bescheidt vnnd vrtheil der Landtstennde, davonn gemeine Pfenner Innhalt des vfgerichtenn Instruments offenntlich vor eroffnung reuocirt, durch die furstliche bevelchhaber zum Sodenn publicirt vnnd verlesenn, mit nebenn bevelch des Renndtmeisters, das sich hinfurter die knechte sampt vnnd sonnderlich der gebott vnnd verbott, des Schultheissenn vnnd Schwalbachs gehaltenn, vnnd denselbenn gehorsamb auch gewerttig sein sollenn, bey poen der Hochstenn bus,
Haben beide Räte samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf mit ihren Salzknechten von Sooden — weil diese geklagt haben, dass sie in diesen schwindenden, schweren Zeiten schwerlich auskommen, auch dass sie eine Zeit lang her wegen des geringen Siedens, nachdem sie von den fürstlichen[?] Knechten verhindert worden, Schaden gelitten hätten — darüber gehandelt, was ihnen die Pfänner künftig, damit sie desto williger seien und mehr Werke sieden möchten, jährlich zur Verehrung geben sollten; aber weil die oben berührten Räte und der Ausschuss von wegen der gemeinen Pfänner mit den Knechten insgesamt dieses Mal nicht übereinkommen konnten, haben sie endlich und einmütig beschlossen, dass hinfort die Gutsherren eines jeden Kotes für sich selbst und nach ihrer Gelegenheit mit ihrem Knecht handeln mögen, doch dass sie keinem Knecht mehr oder höher als die einundzwanzigste Übinnung versprechen, zusagen und geben sollen, damit keinem Pfänner sein Knecht vor dem anderen abgespannt oder entzogen, sondern gleiche und freundliche Brüderschaft und Gesellschaft gehalten werden möge. Wenn aber jemand von den Pfännern darüber hinaus handeln oder seinem Knecht einem anderen zum Nachteil mehr zusagen, geben und denselben verreizen würde, gegen den oder die sollen und wollen die gemeinen Pfänner sämtlich es zu bedenken haben. Montag nach Nikolaus (8. Dezember) sind beide Räte samt dem verordneten und gesetzten Ausschuss der Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen; daselbst ist unter anderem angezeigt worden, dass der vermeinte gefasste und verfertigte Bescheid und das Urteil der Landstände, wovon die gemeinen Pfänner nach Inhalt des aufgerichteten Instruments öffentlich vor der Eröffnung revoziert haben, durch die fürstlichen Befehlshaber zu Sooden publiziert und verlesen worden sei, mit dem Nebenbefehl des Rentmeisters, dass sich hinfort die Knechte samt und sonders an die Gebote und Verbote des Schultheißen und Schwalbachs halten und denselben gehorsam und gewärtig sein sollen, bei Strafe der höchsten Buße,
Darauff obgedachte beide Räthe vnnd ausschos sampt den gemeinen pfennernn, soviel mann damahl in habenn konnte, vor notwenndig vnnd nutz anngesehenn, vnnd endtschlossenn, das nechstvolgendes Sonnabenndts, wie auch zu Marpurgk vor eroffnung desselbigenn vermeintenn bescheidts durch ein offenntlich instrument beschehenn, solche hanndelung sampt dem vermeintenn publicirten bescheide der Lanndtstennde genntzlich vnnd zumahl solte widderruffenn, vnnd offenntlich davonn protestirt werdenn, also das gemeine Pfenner darin nachmals nichtt weitter noch mehr dann sie in rechttenn vnnd vermöge des vertragk, schuldigk, wollenn gehelet3 vnnd gewilliget habenn, Welches auch also am tage Luciæ, durch Vrbann Choldenn1[?], Heintz Meinhardenn, vnnd Hannsenn Rent2[?], aus bevelch der Pfenner, in beysein des Renndtmeisters Schwalbachs, Schultheissenn zum Sodenn, vnnd der ganntzen gemein Inner Sodenn geschehenn, Donnerstags post Conceptionis Mariæ, Habenn der Renndtmeister, sampt anndere vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn verordtnete, die Saltztreiber in Allenndorff gesessen, auff das Rathause fordernn lassenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Darauf haben die obgedachten beiden Räte und der Ausschuss samt den gemeinen Pfännern, so viele man damals haben konnte, es für notwendig und nützlich angesehen und beschlossen, dass am nächstfolgenden Sonnabend, wie auch zu Marburg vor Eröffnung desselben vermeinten Bescheids durch ein öffentliches Instrument geschehen, solche Handlung samt dem vermeinten publizierten Bescheid der Landstände gänzlich und zumal widerrufen und öffentlich davon protestiert werden solle, sodass die gemeinen Pfänner darin nachmals nicht weiter noch mehr, als sie nach dem Recht und vermöge des Vertrags schuldig sind, gebilligt und gewilligt haben wollen; welches auch also am Tag Luzia (13. Dezember) durch Urban Cholde[?], Heintz Meinhard und Hansen Rent[?] auf Befehl der Pfänner im Beisein des Rentmeisters Schwalbach, des Schultheißen zu Sooden und der ganzen Gemeinde in Sooden geschehen ist. Donnerstag nach Mariä Empfängnis (11. Dezember) haben der Rentmeister samt anderen Verordneten unseres gnädigen Fürsten und Herrn die Salztreiber, die in Allendorf gesessen sind, auf das Rathaus fordern lassen;
Unsichere Lesungen
- Choldenn — Name, Anfangsbuchstabe unklar
- Rent — Name, Lesung unsicher
- gehelet — Lesung unsicher
S. 539
Bl. 267rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauff obgedachte beide Räthe vnnd ausschos sampt den gemeinen pfennernn, soviel mann damahl in habenn konnte, vor notwenndig vnnd nutz anngesehenn, vnnd endtschlossenn, das nechstvolgendes Sonnabenndts, wie auch zu Marpurgk vor eroffnung desselbigenn vermeintenn bescheidts durch ein offenntlich instrument beschehenn, solche hanndelung sampt dem vermeintenn publicirten bescheide der Lanndtstennde genntzlich vnnd zumahl solte widderruffenn, vnnd offenntlich davonn protestirt werdenn, also das gemeine Pfenner darin nachmals nichtt weitter noch mehr dann sie in rechttenn vnnd vermöge des vertragk, schuldigk, wollenn gehelet vnnd gewilliget habenn, Welches auch also am tage Luciæ, durch Vrbann Choldenn[?], Heintz Meinhardenn, vnnd Hannsenn Rent[?], aus bevelch der Pfenner, in beysein des Renndtmeisters Schwalbachs, Schultheissenn zum Sodenn, vnnd der ganntzen gemein Inner Sodenn geschehenn, Donnerstags post Conceptionis Mariæ, Habenn der Renndtmeister, sampt anndere vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn verordtnete, die Saltztreiber in Allenndorff gesessen, auff das Rathause fordernn lassenn,
Darauf haben die obgedachten beiden Räte und der Ausschuss samt den gemeinen Pfännern, so viele man damals haben konnte, es für notwendig und nützlich angesehen und beschlossen, dass am nächstfolgenden Sonnabend, wie auch zu Marburg vor Eröffnung desselben vermeinten Bescheids durch ein öffentliches Instrument geschehen, solche Handlung samt dem vermeinten publizierten Bescheid der Landstände gänzlich und zumal widerrufen und öffentlich davon protestiert werden solle, sodass die gemeinen Pfänner darin nachmals nicht weiter noch mehr, als sie nach dem Recht und vermöge des Vertrags schuldig sind, gebilligt und gewilligt haben wollen; welches auch also am Tag Luzia (13. Dezember) durch Urban Cholde[?], Heintz Meinhard und Hansen Rent[?] auf Befehl der Pfänner im Beisein des Rentmeisters Schwalbach, des Schultheißen zu Sooden und der ganzen Gemeinde in Sooden geschehen ist. Donnerstag nach Mariä Empfängnis (11. Dezember) haben der Rentmeister samt anderen Verordneten unseres gnädigen Fürsten und Herrn die Salztreiber, die in Allendorf gesessen sind, auf das Rathaus fordern lassen;
daselbst der vogt vom arneberge1 zu Cassell in Jegennwertigkeit obberurter verordenter beider Räthe vnnd der Saltztreiber, ein Furstlich instruction verlesenn, vnngefehrlich des Innhalts, das er mehrgerurte Saltztreiber sampt vnnd sonnderlich verhören, vnnd was ein Jeder das Jar, des, das er nit Saltz hat mögen bekommenn, schadenn gelittenn, inquiriren solte, Dargegenn Johann Niedennstein, als ein Saltzgreff vnnd diener Gemeiner Pfenner vorgetrettenn, mit erzehlung, das sich gemeine Pfenner, nach dem sie |: wie Gott bewust :| zu keinem schadenn Vhrsach gegebenn,
daselbst hat der Vogt vom Ahnaberg zu Kassel in Gegenwart der oben berührten Verordneten, beider Räte und der Salztreiber eine fürstliche Instruktion verlesen, ungefähr des Inhalts, dass er die mehrberührten Salztreiber samt und sonders verhören und inquirieren solle, was ein jeder das Jahr über dadurch, dass er kein Salz habe bekommen können, an Schaden gelitten habe. Dagegen ist Johann Niedenstein als Salzgraf und Diener der gemeinen Pfänner vorgetreten mit der Erzählung, dass sich die gemeinen Pfänner — nachdem sie, wie Gott bewusst ist, zu keinem Schaden Ursache gegeben,
sonnder vnverschuldt mergklichenn schadenn, zu widder ihrem auffgerichtenn vertrag gelittenn vnnd leidenn mustenn, solcher inquisition vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn zubefehlenn gar nit verhofft, dieweil sie aber als die armenn vnnderthanenn dieselbenn mit gewalt nit steurenn kontenn noch möchtenn,
sondern unverschuldet merklichen Schaden zuwider ihrem aufgerichteten Vertrag gelitten hätten und leiden müssten — solche Inquisition von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn befohlen zu bekommen gar nicht verhofft hätten; weil sie aber als die armen Untertanen derselben mit Gewalt nicht steuern könnten noch möchten,
mustenn sie solches geschehenn lassenn, Woltenn aber darin keins weges gehelet noch gewilligett, sonndernn offenntlich darvonn protestirt vnnd bedingtt habenn, Item Sonnabenndts am tage S.Läuft auf der nächsten Seite weiter
müssten sie solches geschehen lassen, wollten aber darin keineswegs gebilligt noch gewilligt, sondern öffentlich davon protestiert und sich verwahrt haben. Item, Sonnabend am Tag St.
Unsichere Lesungen
- arneberge — Ortsname, Lesung unsicher
S. 540
Bl. 267vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitemustenn sie solches geschehenn lassenn, Woltenn aber darin keins weges gehelet1 noch gewilligett, sonndernn offenntlich darvonn protestirt vnnd bedingtt habenn, Item Sonnabenndts am tage S.
müssten sie solches geschehen lassen, wollten aber darin keineswegs gebilligt noch gewilligt, sondern öffentlich davon protestiert und sich verwahrt haben. Item, Sonnabend am Tag St.
Luciæ Anno quo supra ist vor beidenn Rathenn vnnd dem ausschos glaubwirdige2 vorgelauffenn, das vonn des Furstenn knechttenn zum Sodenn das holtz vor der Stadt, so aus der Pfenner bezirck darprachtt, gekaufft vnnd da dannenn gebracht wurde, vnnangesehen, das der Renndtmeister derhalbenn ersucht, vnnd solches abzuschaffenn vertrostet hatt, Demnach dem Saltzgrevenn vonn den Räthenn, auch dem ausschos daselbsten, bevohlenn wordenn, den Renndtmeister nachmals vmb abschaffung desselbenn vermöge des vertragk zubittenn,
Luzia (13. Dezember) im Jahr wie oben ist vor beiden Räten und dem Ausschuss glaubwürdig vorgebracht worden, dass von des Fürsten Knechten zu Sooden das Holz vor der Stadt, das aus dem Bezirk der Pfänner dorthin gebracht worden, gekauft und von dannen gebracht werde, ungeachtet dessen, dass der Rentmeister deshalb ersucht worden war und vertröstet hatte, solches abzuschaffen. Demnach ist dem Salzgrafen von den Räten, auch dem Ausschuss daselbst befohlen worden, den Rentmeister nochmals um Abschaffung desselben vermöge des Vertrags zu bitten,
damit gemeine Pfenner derhalbenn weitter zuklagenn nicht gevhrsacht, Auff solche werbung der Saltzgrebenn, der Renndtmeister abermahls vertröstet, er woltte vonn stundt ann, des anndernn morgenns den Schultheissenn zum Sodenn beschicken, vnnd bey demselbenn verschaffenn,
damit die gemeinen Pfänner deshalb nicht weiter zu klagen verursacht würden. Auf solche Werbung des Salzgrafen hat der Rentmeister abermals vertröstet, er wolle von Stund an, des anderen Morgens, den Schultheißen zu Sooden beschicken und bei demselben verschaffen,
es solte hinfurt nitt mehr beschehenn, Volget die Supplication so gemeine Pfenner ann den Lanndtsfurstenn der halbenn Pfann, so der Pfar in Sodenn vbergebenn, vnnd dem furstenn zugestelt, habenn lassenn ausgehenn, Durchleuchtiger Hochgeborner Furst, E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
es solle hinfort nicht mehr geschehen. Es folgt die Supplikation, welche die gemeinen Pfänner an den Landesfürsten wegen der halben Pfanne, die der Pfarrer in Sooden übergeben und dem Fürsten zugestellt hat, haben ausgehen lassen: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst, Euer
Unsichere Lesungen
- gehelet — Lesung unsicher
- glaubwirdige — Lesung unsicher
S. 541
Bl. 268rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitees solte hinfurt nitt mehr beschehenn, Volget die Supplication so gemeine Pfenner ann den Lanndtsfurstenn der halbenn Pfann, so der Pfar in Sodenn vbergebenn, vnnd dem furstenn zugestelt, habenn lassenn ausgehenn, Durchleuchtiger Hochgeborner Furst, E.
es solle hinfort nicht mehr geschehen. Es folgt die Supplikation, welche die gemeinen Pfänner an den Landesfürsten wegen der halben Pfanne, die der Pfarrer in Sooden übergeben und dem Fürsten zugestellt hat, haben ausgehen lassen: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst, Euer
G. seindt vnsere gehorsame diennste alzeit zuvor, Gnediger Herr, E. f. gl. wissenn sich gnediglich zuerinndernn, das niemandts keiner gerechtigkeit ann vnnsernn zwo vnnd vierzigk pfannen,
Gnaden seien unsere gehorsamen Dienste allezeit zuvor. Gnädiger Herr, Euer Fürstliche Gnaden wissen sich gnädiglich zu erinnern, dass niemand sich irgendeiner Gerechtigkeit an unseren zweiundvierzig Pfannen,
dann die gebaurschafft vnnd rechttenn Erbenn vnsers Saltzwercks vor Allenndorff, vermöge vnnser alttenn priuilegien sich annmassenn vnnderziehenn oder vnndernehmenn, sollenn, Welches auch alles durch E.
außer der Gebauerschaft und den rechten Erben unseres Salzwerks vor Allendorf, vermöge unserer alten Privilegien anmaßen, unterziehen oder unternehmen soll, welches auch alles durch Euer
G. in Jungstenn vfgerichtenn vertrag vonn newes Confirmirt vnnd bestettigt, So kommet doch vnns glaubwirdig vor vnnd an, wie Er Johann Leunebach1[?] Pfarher in Sodenn, die halbe pfann, darann er vnnd seine vorfahrenndt pfarhernn nichts dann Vsum fructum gehabt, vnnd hat E. f. gl. diener Johann Barthelmes Renndtmeister vbergebenn vnnd zugestellet habe, Welcher, nach dem er derhalbenn durch vnnsernn Saltzgrebenn beredt, sich vnnder anndernn vernehmenn hatt lassenn, Weil solche halbe pfanne, durch eine Supplication vonn ehegenannttenn pfarhernn E. f. gl. vfgetragen, vnd vbergebenn sey, davonn wisse er vor seine personn vff solche vnnser priuilegia gerechttigkeit vnnd erfordernn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden im jüngst aufgerichteten Vertrag von neuem konfirmiert und bestätigt worden ist. So kommt uns doch glaubwürdig vor und an, wie Herr Johann Leunebach[?], Pfarrer in Sooden, die halbe Pfanne, an der er und seine Vorfahren, die Pfarrer, nichts als den Nießbrauch (usum fructum) gehabt haben, Euer Fürstlichen Gnaden Diener Johann Barthelmes, Rentmeister, übergeben und zugestellt habe; welcher, nachdem er deshalb durch unseren Salzgrafen angesprochen worden, sich unter anderem hat vernehmen lassen: Weil solche halbe Pfanne durch eine Supplikation von dem ehegenannten Pfarrer Euer Fürstlichen Gnaden aufgetragen und übergeben sei, so wisse er für seine Person auf solche Gerechtigkeit und Erfordern unserer Privilegien davon
Unsichere Lesungen
- Leunebach — Name, Lesung unsicher
S. 542
Bl. 268vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. in Jungstenn vfgerichtenn vertrag vonn newes Confirmirt vnnd bestettigt, So kommet doch vnns glaubwirdig vor vnnd an, wie Er Johann Leunebach[?] Pfarher in Sodenn, die halbe pfann, darann er vnnd seine vorfahrenndt pfarhernn nichts dann Vsum fructum gehabt, vnnd hat E. f. gl. diener Johann Barthelmes Renndtmeister vbergebenn vnnd zugestellet habe, Welcher, nach dem er derhalbenn durch vnnsernn Saltzgrebenn beredt, sich vnnder anndernn vernehmenn hatt lassenn, Weil solche halbe pfanne, durch eine Supplication vonn ehegenannttenn pfarhernn E. f. gl. vfgetragen, vnd vbergebenn sey, davonn wisse er vor seine personn vff solche vnnser priuilegia gerechttigkeit vnnd erfordernn,
Gnaden im jüngst aufgerichteten Vertrag von neuem konfirmiert und bestätigt worden ist. So kommt uns doch glaubwürdig vor und an, wie Herr Johann Leunebach[?], Pfarrer in Sooden, die halbe Pfanne, an der er und seine Vorfahren, die Pfarrer, nichts als den Nießbrauch (usum fructum) gehabt haben, Euer Fürstlichen Gnaden Diener Johann Barthelmes, Rentmeister, übergeben und zugestellt habe; welcher, nachdem er deshalb durch unseren Salzgrafen angesprochen worden, sich unter anderem hat vernehmen lassen: Weil solche halbe Pfanne durch eine Supplikation von dem ehegenannten Pfarrer Euer Fürstlichen Gnaden aufgetragen und übergeben sei, so wisse er für seine Person auf solche Gerechtigkeit und Erfordern unserer Privilegien davon
ohnn sonnderlichenn E. f. gl. bevelch keins wegs abzustehenn, vnnd vnns wiederumb zuzustellenn, Derhalbenn ann E. f. gl. vnnser vnnderthenniges flehlichs bittenn, in annsehung des rechtenn vnnd der Erbarkeit E. f. gl. wollenn vnns Pfennernn, als den Echten vnnd rechtenn naturlichenn erbenn, vonn derowegenn sie alda ist, solche halbe pfanne, Irthumb zuverhutenn,
ohne besonderen Befehl Euer Fürstlichen Gnaden keineswegs abzustehen und sie uns wiederum zuzustellen. Deshalb ist an Euer Fürstliche Gnaden unser untertäniges, flehentliches Bitten: in Ansehung des Rechts und der Ehrbarkeit wollen Euer Fürstliche Gnaden uns Pfännern, als den echten und rechten natürlichen Erben, um derentwillen sie da ist, solche halbe Pfanne, um Irrtum zu verhüten,
wiederumb gnediglich vermöge vnnser Priuilegien, auch E. f. gl. confirmation nach, zustellenn vnnd zu hanndenn kommenn lassenn, Wollenn wir die Pfenner durch einenn tuglichenn procuratorn,
wiederum gnädiglich vermöge unserer Privilegien, auch nach Euer Fürstlichen Gnaden Konfirmation, zustellen und zu Händen kommen lassen; so wollen wir, die Pfänner, durch einen tauglichen Prokurator
als gefelle der halbenn pfannenn, ehegenantem pfarhernn, auch seinem nachkommenn reichenn behendigenn, vnnd Ihnenn derhalbenn zufriedenn stellenn, vnd klaglos machenn, Solches verdienenn wir vmb E.
die Gefälle der halben Pfanne dem ehegenannten Pfarrer, auch seinen Nachkommen, reichen und einhändigen und sie deshalb zufriedenstellen und klaglos machen. Solches verdienen wir um Euer
G. vber schuldige pflichte, diennste, sonnderlich willigk, Datum Freitags post Luciæ Anno 39.
Gnaden über schuldige Pflichten und Dienste besonders willig. Gegeben Freitag nach Luzia (19. Dezember) im Jahr 1539.
Vnnderthenigk Gemeine Pfenner des Saltzwergks vor Allenndorff.
untertänig, gemeine Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.
S. 543
Bl. 269rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Nota Vnnd wiewohl vnnser gnediger Furst vnnd Herr die gutliche hanndelung vf die vorgeschlagene mittell der Lanndtstendt, dergestalt wie sich gemeine Pfenner erbottenn, vnd vnndertheniglich gebettenn, enndtlich abgeschlagenn, alles Innhalts hiervor verzeichnetenn schrifftenn, vnnd wiederschrifftenn, So habenn doch nachmahls sfgl. diener Jost Vercker1 vnnd Henrich Muldener gemelte gutliche handelung, bey etlichenn der Pfenner, mit nahmenn Geißlarnn Schwannflugelnn2[?], Johann Schaffnit dem Eltern vnnd Johann Niedennstein wiederumb anngeregt, Welche dann weytter solchs ann gemeine Pfenner bracht, vnnd soviel bey Ihnenn erhaltenn, das sie nachmahls gutliche hanndelung, wie gemelt, verfolgenn wolttenn, vnnd solches Jost Verckernn vnnd Henrichenn Muldenernn wieder anngezeigt, die auch derselbenn bewilligung nach ein schrifftlichenn annlas vnnd Reuersal vonn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn vnnderschriebenn, vnnd versiegelt ausbracht, vnnd gemeinenn Pfennernn zugestelt,
Nota: Und wiewohl unser gnädiger Fürst und Herr die gütliche Handlung auf die vorgeschlagenen Mittel der Landstände, in der Gestalt, wie sich die gemeinen Pfänner erboten und untertäniglich gebeten haben, endlich abgeschlagen hat, alles nach Inhalt der hiervor verzeichneten Schriften und Gegenschriften, so haben doch nachmals Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Jost Vercker und Henrich Muldener die gemeldete gütliche Handlung bei etlichen der Pfänner, mit Namen Geißlar Schwannflugel[?], Johann Schaffnit dem Älteren und Johann Niedenstein, wiederum angeregt; welche dann solches weiter an die gemeinen Pfänner gebracht und so viel bei ihnen erhalten haben, dass sie nachmals die gütliche Handlung, wie gemeldet, verfolgen wollten, und dies Jost Vercker und Henrich Muldener wieder angezeigt, die auch nach derselben Bewilligung einen schriftlichen Anlass und Revers, von unserem gnädigen Fürsten und Herrn unterschrieben und versiegelt, ausgebracht und den gemeinen Pfännern zugestellt haben;
Darauff auch die auslenndischenn Pfenner da zur zeit wiederumb alhier beschriebenn wordenn, Am heut Mitwochenn post trium Regum Anno 40. seindt alle ein vnnd auslenndische Pfenner, so damahls beschriebenn vf dem Rathaus bey einannder versamblet gewesenn, Welche, nach dem Ihnenn die vorgeschlagene mittell vnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrenn allenthalbenn vorgehaltenn, enndtlich vnnd einmutiglich, bey Irer hievor mit D. verzeichnetenn instruction vnnd verlas desmahls beruhet,Läuft auf der nächsten Seite weiter
worauf auch die auswärtigen Pfänner zu der Zeit wiederum hierher beschrieben (einberufen) worden sind. Am heutigen Mittwoch nach Dreikönig (7. Januar) im Jahr 1540 sind alle ein- und auswärtigen Pfänner, die damals beschrieben waren, auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, welche, nachdem ihnen die vorgeschlagenen Mittel unseres gnädigen Fürsten und Herrn allenthalben vorgehalten worden, endlich und einmütig bei ihrer hiervor mit D. verzeichneten Instruktion und ihrem Beschluss diesmal geblieben sind,
Unsichere Lesungen
- Vercker — Name, Lesung unsicher
- Schwannflugelnn — Name, Lesung unsicher
S. 544
Bl. 269vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauff auch die auslenndischenn Pfenner da zur zeit wiederumb alhier beschriebenn wordenn, Am heut Mitwochenn post trium Regum Anno 40. seindt alle ein vnnd auslenndische Pfenner, so damahls beschriebenn vf dem Rathaus bey einannder versamblet gewesenn, Welche, nach dem Ihnenn die vorgeschlagene mittell vnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrenn allenthalbenn vorgehaltenn, enndtlich vnnd einmutiglich, bey Irer hievor mit D. verzeichnetenn instruction vnnd verlas desmahls beruhet,
worauf auch die auswärtigen Pfänner zu der Zeit wiederum hierher beschrieben (einberufen) worden sind. Am heutigen Mittwoch nach Dreikönig (7. Januar) im Jahr 1540 sind alle ein- und auswärtigen Pfänner, die damals beschrieben waren, auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, welche, nachdem ihnen die vorgeschlagenen Mittel unseres gnädigen Fürsten und Herrn allenthalben vorgehalten worden, endlich und einmütig bei ihrer hiervor mit D. verzeichneten Instruktion und ihrem Beschluss diesmal geblieben sind,
vnnd Ire enndtschlossene meinunge gedachtenn Jost Verckernn1, vnnd Heinrich Muldenernn, durch Gißlar Schwannflugelnn, Johann Schaffnit vnnd Niedernnstein, mundtlich wiederumb annzuzeigenn bevohlenn, Darauff habenn ehegedachte Vercker vnnd Muldener Ihnen nachvolgennde Missiuen zu einer wiederanntwort zugeschickt,
und befohlen haben, ihre beschlossene Meinung den gedachten Jost Vercker und Heinrich Muldener durch Gißlar Schwannflugel, Johann Schaffnit und Niedenstein mündlich wiederum anzuzeigen. Darauf haben die ehegedachten Vercker und Muldener ihnen nachfolgende Missive zur Gegenantwort zugeschickt:
Henrich Muldener vnd Jost Vercker vonn Hombergk, Den Erbarnn vnnd achtbarnn Gißlarnn Schwannflugeln, Johann Niedennstein, Thias Thorey Schultheissenn zu Allendorff ann der Werra, Vnnsernn besonndernn gutenn freundenn.
Henrich Muldener und Jost Vercker von Homberg, den Ehrbaren und Achtbaren Gißlar Schwannflugel, Johann Niedenstein, Thias Thorey, Schultheiß zu Allendorf an der Werra, unseren besonderen guten Freunden.
Unsichere Lesungen
- Verckernn — Name, Lesung unsicher); Thias Thorey (Name, Lesung unsicher
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Bl. 270rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Vnnsernn freundtlichenn dienst zuuor Erbarnn vnd Achtbarnn gute freunde, Vff Jungst zu Allenndorff mit euch genommenenn abschiedt, habenn wir mit allem vleis vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn die beide articul, darumb ihr vnns vonn wegenn Gemeiner pfenner gebettenn, vnndertheniglich anngezeigt, vnnd souiel den erstenn punct betrifft, Sagt sfgl, wann die pfenner verstanndt, hettenn sie nit vrsach derwegenn beschwerung zuhabenn, dieweil die hanndtlung vf hindersich pringenn gestelt, vnnd mit wissenn geschehen, auch der annlas nit weitter, dann vff diese vorgenommenn gütliche hanndelung beschehenn soll, Dieweil nun der tagk bestimpt, vnnd die Beysitzer darzu beschriebenn seindt, die guetliche hanndelung vonn beidenn theilenn vorzunehmenn, vnnd wir sfgl mit grosser mühe darzu bewegt habenn,
Unseren freundlichen Dienst zuvor, Ehrbare und Achtbare gute Freunde. Auf den jüngst zu Allendorf mit euch genommenen Abschied haben wir mit allem Fleiß unserem gnädigen Fürsten und Herrn die beiden Artikel, um die ihr uns von wegen der gemeinen Pfänner gebeten habt, untertäniglich angezeigt; und soviel den ersten Punkt betrifft, sagen Seine Fürstlichen Gnaden: Wenn die Pfänner Verstand hätten, hätten sie keine Ursache, deswegen Beschwerung zu haben, weil die Handlung auf Hintersichbringen (Rückbericht) gestellt ist und mit Wissen geschieht, auch der Anlass nicht weiter als auf diese vorgenommene gütliche Handlung geschehen soll. Weil nun der Tag bestimmt und die Beisitzer dazu beschrieben sind, die gütliche Handlung von beiden Teilen vorzunehmen, und wir Seine Fürstlichen Gnaden mit großer Mühe dazu bewegt haben,
So sehenn wir vor gut ann, allein gemeinenn Pfennernn zu gut, das diese guetliche hanndelung nicht abgeschlagenn, sonndernn der Termin besucht werde, So konnenn wir den hanndell dismahls nicht weitter erhaltenn, Wo ihr nun dismahls nit erscheinen, wirdt es zu weitter tagsatzung schwerlich zubringenn sein, denn sfgl enndtlich gesagt, Wo ihr nit erscheinenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
so sehen wir es für gut an, allein den gemeinen Pfännern zugute, dass diese gütliche Handlung nicht abgeschlagen, sondern der Termin besucht werde; so können wir den Handel diesmal nicht weiter erhalten. Wo ihr nun diesmal nicht erscheint, wird es schwerlich zu einer weiteren Tagsatzung zu bringen sein, denn Seine Fürstlichen Gnaden haben endlich gesagt: Wo ihr nicht erscheint,
Unsichere Lesungen
- Sagt sfgl, wann die pfenner verstanndt, hettenn sie nit vr= — sfgl: Kürzel, wohl s.f.g. (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
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Fortsetzung von der vorigen SeiteSo sehenn wir vor gut ann, allein gemeinenn Pfennernn zu gut, das diese guetliche hanndelung nicht abgeschlagenn, sonndernn der Termin besucht werde, So konnenn wir den hanndell dismahls nicht weitter erhaltenn, Wo ihr nun dismahls nit erscheinen, wirdt es zu weitter tagsatzung schwerlich zubringenn sein, denn sfgl enndtlich gesagt, Wo ihr nit erscheinenn,
so sehen wir es für gut an, allein den gemeinen Pfännern zugute, dass diese gütliche Handlung nicht abgeschlagen, sondern der Termin besucht werde; so können wir den Handel diesmal nicht weiter erhalten. Wo ihr nun diesmal nicht erscheint, wird es schwerlich zu einer weiteren Tagsatzung zu bringen sein, denn Seine Fürstlichen Gnaden haben endlich gesagt: Wo ihr nicht erscheint,
Wolt sfgl. den annlas so wir mit grossem vleis erhaltenn, nit enndernn, Souiel die drey vonn den pfennernn gebettene Beysitzer betrifft, hatt sfgl. zugelassenn, vnnd die beschriebenn,
wollen Seine Fürstlichen Gnaden den Anlass, den wir mit großem Fleiß erhalten haben, nicht ändern. Soviel die drei von den Pfännern erbetenen Beisitzer betrifft, haben Seine Fürstlichen Gnaden es zugelassen und sie beschrieben.
das woltenn wir euch guter meinung nit verhaltenn, vnnd euch vor vnnser personn freundtlich zudienenn, seindt wir willigk vnnd geneigt, Datum Cassell am Montage purificationis Mariæ Anno 40.
Das wollten wir euch in guter Meinung nicht vorenthalten, und euch für unsere Person freundlich zu dienen sind wir willig und geneigt. Gegeben zu Kassel am Montag Mariä Lichtmess (2. Februar) im Jahr 1540.
Dieweil nun sfgl. die auslenndischenn vnnd vnnpartheische vnnderhenndtler, darauff vorgerurte Instruction der pfenner enndtlich gestelt, nit hat wellenn gestattenn, So seindt derowegenn abermahls die nechstgesessene Pfenner Innerhalb der Zeit beschriebenn wordenn, vnnd sampt den Innwonenten Pfennernn vor gut anngesehenn, dieweil sfgl.
Weil nun Seine Fürstlichen Gnaden die auswärtigen und unparteiischen Unterhändler, auf welche die vorberührte Instruktion der Pfänner endlich gestellt war, nicht haben gestatten wollen, so sind deswegen abermals die nächstgesessenen Pfänner innerhalb der Zeit beschrieben worden und haben samt den einwohnenden Pfännern es für gut angesehen — weil Seine Fürstlichen Gnaden
Laut hieuor geschriebener Missiuen etliche Beysitzer im Furstennthumb gesessenn zur handelung beschriebenn, das als dann nachmahls wie vorangezeigt, gütliche hanndtlung solte verfolgt werdenn, vnd habenn demnach etliche Inhalts volgender Instruction von Ihrer aller wegenn zu solcher hanndtlung abgeferttiget.
laut der hiervor geschriebenen Missive etliche im Fürstentum gesessene Beisitzer zur Handlung beschrieben haben —, dass alsdann nachmals, wie vorangezeigt, die gütliche Handlung verfolgt werden solle, und haben demnach etliche nach Inhalt folgender Instruktion von ihrer aller wegen zu solcher Handlung abgefertigt.