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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 540–549

Der Weg zur Verpachtung · S. 540–549 · Bl. 267v–272r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 540

Bl. 267vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemustenn sie solches geschehenn lassenn, Woltenn aber darin keins weges gehelet1 noch gewilligett, sonndernn offenntlich darvonn protestirt vnnd bedingtt habenn, Item Sonnabenndts am tage S.

müssten sie solches geschehen lassen, wollten aber darin keineswegs gebilligt noch gewilligt, sondern öffentlich davon protestiert und sich verwahrt haben. Item, Sonnabend am Tag St.

2

Luciæ Anno quo supra ist vor beidenn Rathenn vnnd dem ausschos glaubwirdige2 vorgelauffenn, das vonn des Furstenn knechttenn zum Sodenn das holtz vor der Stadt, so aus der Pfenner bezirck darprachtt, gekaufft vnnd da dannenn gebracht wurde, vnnangesehen, das der Renndtmeister derhalbenn ersucht, vnnd solches abzuschaffenn vertrostet hatt, Demnach dem Saltzgrevenn vonn den Räthenn, auch dem ausschos daselbsten, bevohlenn wordenn, den Renndtmeister nachmals vmb abschaffung desselbenn vermöge des vertragk zubittenn,

Luzia (13. Dezember) im Jahr wie oben ist vor beiden Räten und dem Ausschuss glaubwürdig vorgebracht worden, dass von des Fürsten Knechten zu Sooden das Holz vor der Stadt, das aus dem Bezirk der Pfänner dorthin gebracht worden, gekauft und von dannen gebracht werde, ungeachtet dessen, dass der Rentmeister deshalb ersucht worden war und vertröstet hatte, solches abzuschaffen. Demnach ist dem Salzgrafen von den Räten, auch dem Ausschuss daselbst befohlen worden, den Rentmeister nochmals um Abschaffung desselben vermöge des Vertrags zu bitten,

3

damit gemeine Pfenner derhalbenn weitter zuklagenn nicht gevhrsacht, Auff solche werbung der Saltzgrebenn, der Renndtmeister abermahls vertröstet, er woltte vonn stundt ann, des anndernn morgenns den Schultheissenn zum Sodenn beschicken, vnnd bey demselbenn verschaffenn,

damit die gemeinen Pfänner deshalb nicht weiter zu klagen verursacht würden. Auf solche Werbung des Salzgrafen hat der Rentmeister abermals vertröstet, er wolle von Stund an, des anderen Morgens, den Schultheißen zu Sooden beschicken und bei demselben verschaffen,

4

es solte hinfurt nitt mehr beschehenn, Volget die Supplication so gemeine Pfenner ann den Lanndtsfurstenn der halbenn Pfann, so der Pfar in Sodenn vbergebenn, vnnd dem furstenn zugestelt, habenn lassenn ausgehenn, Durchleuchtiger Hochgeborner Furst, E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

es solle hinfort nicht mehr geschehen. Es folgt die Supplikation, welche die gemeinen Pfänner an den Landesfürsten wegen der halben Pfanne, die der Pfarrer in Sooden übergeben und dem Fürsten zugestellt hat, haben ausgehen lassen: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst, Euer

Unsichere Lesungen

  1. gehelet — Lesung unsicher
  2. glaubwirdige — Lesung unsicher

S. 541

Bl. 268rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitees solte hinfurt nitt mehr beschehenn, Volget die Supplication so gemeine Pfenner ann den Lanndtsfurstenn der halbenn Pfann, so der Pfar in Sodenn vbergebenn, vnnd dem furstenn zugestelt, habenn lassenn ausgehenn, Durchleuchtiger Hochgeborner Furst, E.

es solle hinfort nicht mehr geschehen. Es folgt die Supplikation, welche die gemeinen Pfänner an den Landesfürsten wegen der halben Pfanne, die der Pfarrer in Sooden übergeben und dem Fürsten zugestellt hat, haben ausgehen lassen: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst, Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G. seindt vnsere gehorsame diennste alzeit zuvor, Gnediger Herr, E. f. gl. wissenn sich gnediglich zuerinndernn, das niemandts keiner gerechtigkeit ann vnnsernn zwo vnnd vierzigk pfannen,

Gnaden seien unsere gehorsamen Dienste allezeit zuvor. Gnädiger Herr, Euer Fürstliche Gnaden wissen sich gnädiglich zu erinnern, dass niemand sich irgendeiner Gerechtigkeit an unseren zweiundvierzig Pfannen,

4

dann die gebaurschafft vnnd rechttenn Erbenn vnsers Saltzwercks vor Allenndorff, vermöge vnnser alttenn priuilegien sich annmassenn vnnderziehenn oder vnndernehmenn, sollenn, Welches auch alles durch E.

außer der Gebauerschaft und den rechten Erben unseres Salzwerks vor Allendorf, vermöge unserer alten Privilegien anmaßen, unterziehen oder unternehmen soll, welches auch alles durch Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. in Jungstenn vfgerichtenn vertrag vonn newes Confirmirt vnnd bestettigt, So kommet doch vnns glaubwirdig vor vnnd an, wie Er Johann Leunebach1[?] Pfarher in Sodenn, die halbe pfann, darann er vnnd seine vorfahrenndt pfarhernn nichts dann Vsum fructum gehabt, vnnd hat E. f. gl. diener Johann Barthelmes Renndtmeister vbergebenn vnnd zugestellet habe, Welcher, nach dem er derhalbenn durch vnnsernn Saltzgrebenn beredt, sich vnnder anndernn vernehmenn hatt lassenn, Weil solche halbe pfanne, durch eine Supplication vonn ehegenannttenn pfarhernn E. f. gl. vfgetragen, vnd vbergebenn sey, davonn wisse er vor seine personn vff solche vnnser priuilegia gerechttigkeit vnnd erfordernn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden im jüngst aufgerichteten Vertrag von neuem konfirmiert und bestätigt worden ist. So kommt uns doch glaubwürdig vor und an, wie Herr Johann Leunebach[?], Pfarrer in Sooden, die halbe Pfanne, an der er und seine Vorfahren, die Pfarrer, nichts als den Nießbrauch (usum fructum) gehabt haben, Euer Fürstlichen Gnaden Diener Johann Barthelmes, Rentmeister, übergeben und zugestellt habe; welcher, nachdem er deshalb durch unseren Salzgrafen angesprochen worden, sich unter anderem hat vernehmen lassen: Weil solche halbe Pfanne durch eine Supplikation von dem ehegenannten Pfarrer Euer Fürstlichen Gnaden aufgetragen und übergeben sei, so wisse er für seine Person auf solche Gerechtigkeit und Erfordern unserer Privilegien davon

Unsichere Lesungen

  1. Leunebach — Name, Lesung unsicher

S. 542

Bl. 268vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. in Jungstenn vfgerichtenn vertrag vonn newes Confirmirt vnnd bestettigt, So kommet doch vnns glaubwirdig vor vnnd an, wie Er Johann Leunebach[?] Pfarher in Sodenn, die halbe pfann, darann er vnnd seine vorfahrenndt pfarhernn nichts dann Vsum fructum gehabt, vnnd hat E. f. gl. diener Johann Barthelmes Renndtmeister vbergebenn vnnd zugestellet habe, Welcher, nach dem er derhalbenn durch vnnsernn Saltzgrebenn beredt, sich vnnder anndernn vernehmenn hatt lassenn, Weil solche halbe pfanne, durch eine Supplication vonn ehegenannttenn pfarhernn E. f. gl. vfgetragen, vnd vbergebenn sey, davonn wisse er vor seine personn vff solche vnnser priuilegia gerechttigkeit vnnd erfordernn,

Gnaden im jüngst aufgerichteten Vertrag von neuem konfirmiert und bestätigt worden ist. So kommt uns doch glaubwürdig vor und an, wie Herr Johann Leunebach[?], Pfarrer in Sooden, die halbe Pfanne, an der er und seine Vorfahren, die Pfarrer, nichts als den Nießbrauch (usum fructum) gehabt haben, Euer Fürstlichen Gnaden Diener Johann Barthelmes, Rentmeister, übergeben und zugestellt habe; welcher, nachdem er deshalb durch unseren Salzgrafen angesprochen worden, sich unter anderem hat vernehmen lassen: Weil solche halbe Pfanne durch eine Supplikation von dem ehegenannten Pfarrer Euer Fürstlichen Gnaden aufgetragen und übergeben sei, so wisse er für seine Person auf solche Gerechtigkeit und Erfordern unserer Privilegien davon

2

ohnn sonnderlichenn E. f. gl. bevelch keins wegs abzustehenn, vnnd vnns wiederumb zuzustellenn, Derhalbenn ann E. f. gl. vnnser vnnderthenniges flehlichs bittenn, in annsehung des rechtenn vnnd der Erbarkeit E. f. gl. wollenn vnns Pfennernn, als den Echten vnnd rechtenn naturlichenn erbenn, vonn derowegenn sie alda ist, solche halbe pfanne, Irthumb zuverhutenn,

ohne besonderen Befehl Euer Fürstlichen Gnaden keineswegs abzustehen und sie uns wiederum zuzustellen. Deshalb ist an Euer Fürstliche Gnaden unser untertäniges, flehentliches Bitten: in Ansehung des Rechts und der Ehrbarkeit wollen Euer Fürstliche Gnaden uns Pfännern, als den echten und rechten natürlichen Erben, um derentwillen sie da ist, solche halbe Pfanne, um Irrtum zu verhüten,

3

wiederumb gnediglich vermöge vnnser Priuilegien, auch E. f. gl. confirmation nach, zustellenn vnnd zu hanndenn kommenn lassenn, Wollenn wir die Pfenner durch einenn tuglichenn procuratorn,

wiederum gnädiglich vermöge unserer Privilegien, auch nach Euer Fürstlichen Gnaden Konfirmation, zustellen und zu Händen kommen lassen; so wollen wir, die Pfänner, durch einen tauglichen Prokurator

4

als gefelle der halbenn pfannenn, ehegenantem pfarhernn, auch seinem nachkommenn reichenn behendigenn, vnnd Ihnenn derhalbenn zufriedenn stellenn, vnd klaglos machenn, Solches verdienenn wir vmb E.

die Gefälle der halben Pfanne dem ehegenannten Pfarrer, auch seinen Nachkommen, reichen und einhändigen und sie deshalb zufriedenstellen und klaglos machen. Solches verdienen wir um Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. vber schuldige pflichte, diennste, sonnderlich willigk, Datum Freitags post Luciæ Anno 39.

Gnaden über schuldige Pflichten und Dienste besonders willig. Gegeben Freitag nach Luzia (19. Dezember) im Jahr 1539.

7

E.

Euer

8

F.

Fürstlichen

9

G.

Gnaden

10

Vnnderthenigk Gemeine Pfenner des Saltzwergks vor Allenndorff.

untertänig, gemeine Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.

S. 543

Bl. 269rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Nota Vnnd wiewohl vnnser gnediger Furst vnnd Herr die gutliche hanndelung vf die vorgeschlagene mittell der Lanndtstendt, dergestalt wie sich gemeine Pfenner erbottenn, vnd vnndertheniglich gebettenn, enndtlich abgeschlagenn, alles Innhalts hiervor verzeichnetenn schrifftenn, vnnd wiederschrifftenn, So habenn doch nachmahls sfgl. diener Jost Vercker1 vnnd Henrich Muldener gemelte gutliche handelung, bey etlichenn der Pfenner, mit nahmenn Geißlarnn Schwannflugelnn2[?], Johann Schaffnit dem Eltern vnnd Johann Niedennstein wiederumb anngeregt, Welche dann weytter solchs ann gemeine Pfenner bracht, vnnd soviel bey Ihnenn erhaltenn, das sie nachmahls gutliche hanndelung, wie gemelt, verfolgenn wolttenn, vnnd solches Jost Verckernn vnnd Henrichenn Muldenernn wieder anngezeigt, die auch derselbenn bewilligung nach ein schrifftlichenn annlas vnnd Reuersal vonn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn vnnderschriebenn, vnnd versiegelt ausbracht, vnnd gemeinenn Pfennernn zugestelt,

Nota: Und wiewohl unser gnädiger Fürst und Herr die gütliche Handlung auf die vorgeschlagenen Mittel der Landstände, in der Gestalt, wie sich die gemeinen Pfänner erboten und untertäniglich gebeten haben, endlich abgeschlagen hat, alles nach Inhalt der hiervor verzeichneten Schriften und Gegenschriften, so haben doch nachmals Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Jost Vercker und Henrich Muldener die gemeldete gütliche Handlung bei etlichen der Pfänner, mit Namen Geißlar Schwannflugel[?], Johann Schaffnit dem Älteren und Johann Niedenstein, wiederum angeregt; welche dann solches weiter an die gemeinen Pfänner gebracht und so viel bei ihnen erhalten haben, dass sie nachmals die gütliche Handlung, wie gemeldet, verfolgen wollten, und dies Jost Vercker und Henrich Muldener wieder angezeigt, die auch nach derselben Bewilligung einen schriftlichen Anlass und Revers, von unserem gnädigen Fürsten und Herrn unterschrieben und versiegelt, ausgebracht und den gemeinen Pfännern zugestellt haben;

2

Darauff auch die auslenndischenn Pfenner da zur zeit wiederumb alhier beschriebenn wordenn, Am heut Mitwochenn post trium Regum Anno 40. seindt alle ein vnnd auslenndische Pfenner, so damahls beschriebenn vf dem Rathaus bey einannder versamblet gewesenn, Welche, nach dem Ihnenn die vorgeschlagene mittell vnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrenn allenthalbenn vorgehaltenn, enndtlich vnnd einmutiglich, bey Irer hievor mit D. verzeichnetenn instruction vnnd verlas desmahls beruhet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

worauf auch die auswärtigen Pfänner zu der Zeit wiederum hierher beschrieben (einberufen) worden sind. Am heutigen Mittwoch nach Dreikönig (7. Januar) im Jahr 1540 sind alle ein- und auswärtigen Pfänner, die damals beschrieben waren, auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, welche, nachdem ihnen die vorgeschlagenen Mittel unseres gnädigen Fürsten und Herrn allenthalben vorgehalten worden, endlich und einmütig bei ihrer hiervor mit D. verzeichneten Instruktion und ihrem Beschluss diesmal geblieben sind,

Unsichere Lesungen

  1. Vercker — Name, Lesung unsicher
  2. Schwannflugelnn — Name, Lesung unsicher

S. 544

Bl. 269vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauff auch die auslenndischenn Pfenner da zur zeit wiederumb alhier beschriebenn wordenn, Am heut Mitwochenn post trium Regum Anno 40. seindt alle ein vnnd auslenndische Pfenner, so damahls beschriebenn vf dem Rathaus bey einannder versamblet gewesenn, Welche, nach dem Ihnenn die vorgeschlagene mittell vnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrenn allenthalbenn vorgehaltenn, enndtlich vnnd einmutiglich, bey Irer hievor mit D. verzeichnetenn instruction vnnd verlas desmahls beruhet,

worauf auch die auswärtigen Pfänner zu der Zeit wiederum hierher beschrieben (einberufen) worden sind. Am heutigen Mittwoch nach Dreikönig (7. Januar) im Jahr 1540 sind alle ein- und auswärtigen Pfänner, die damals beschrieben waren, auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, welche, nachdem ihnen die vorgeschlagenen Mittel unseres gnädigen Fürsten und Herrn allenthalben vorgehalten worden, endlich und einmütig bei ihrer hiervor mit D. verzeichneten Instruktion und ihrem Beschluss diesmal geblieben sind,

2

vnnd Ire enndtschlossene meinunge gedachtenn Jost Verckernn1, vnnd Heinrich Muldenernn, durch Gißlar Schwannflugelnn, Johann Schaffnit vnnd Niedernnstein, mundtlich wiederumb annzuzeigenn bevohlenn, Darauff habenn ehegedachte Vercker vnnd Muldener Ihnen nachvolgennde Missiuen zu einer wiederanntwort zugeschickt,

und befohlen haben, ihre beschlossene Meinung den gedachten Jost Vercker und Heinrich Muldener durch Gißlar Schwannflugel, Johann Schaffnit und Niedenstein mündlich wiederum anzuzeigen. Darauf haben die ehegedachten Vercker und Muldener ihnen nachfolgende Missive zur Gegenantwort zugeschickt:

3

Henrich Muldener vnd Jost Vercker vonn Hombergk, Den Erbarnn vnnd achtbarnn Gißlarnn Schwannflugeln, Johann Niedennstein, Thias Thorey Schultheissenn zu Allendorff ann der Werra, Vnnsernn besonndernn gutenn freundenn.

Henrich Muldener und Jost Vercker von Homberg, den Ehrbaren und Achtbaren Gißlar Schwannflugel, Johann Niedenstein, Thias Thorey, Schultheiß zu Allendorf an der Werra, unseren besonderen guten Freunden.

Unsichere Lesungen

  1. Verckernn — Name, Lesung unsicher); Thias Thorey (Name, Lesung unsicher

S. 545

Bl. 270rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Vnnsernn freundtlichenn dienst zuuor Erbarnn vnd Achtbarnn gute freunde, Vff Jungst zu Allenndorff mit euch genommenenn abschiedt, habenn wir mit allem vleis vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn die beide articul, darumb ihr vnns vonn wegenn Gemeiner pfenner gebettenn, vnndertheniglich anngezeigt, vnnd souiel den erstenn punct betrifft, Sagt sfgl, wann die pfenner verstanndt, hettenn sie nit vrsach derwegenn beschwerung zuhabenn, dieweil die hanndtlung vf hindersich pringenn gestelt, vnnd mit wissenn geschehen, auch der annlas nit weitter, dann vff diese vorgenommenn gütliche hanndelung beschehenn soll, Dieweil nun der tagk bestimpt, vnnd die Beysitzer darzu beschriebenn seindt, die guetliche hanndelung vonn beidenn theilenn vorzunehmenn, vnnd wir sfgl mit grosser mühe darzu bewegt habenn,

Unseren freundlichen Dienst zuvor, Ehrbare und Achtbare gute Freunde. Auf den jüngst zu Allendorf mit euch genommenen Abschied haben wir mit allem Fleiß unserem gnädigen Fürsten und Herrn die beiden Artikel, um die ihr uns von wegen der gemeinen Pfänner gebeten habt, untertäniglich angezeigt; und soviel den ersten Punkt betrifft, sagen Seine Fürstlichen Gnaden: Wenn die Pfänner Verstand hätten, hätten sie keine Ursache, deswegen Beschwerung zu haben, weil die Handlung auf Hintersichbringen (Rückbericht) gestellt ist und mit Wissen geschieht, auch der Anlass nicht weiter als auf diese vorgenommene gütliche Handlung geschehen soll. Weil nun der Tag bestimmt und die Beisitzer dazu beschrieben sind, die gütliche Handlung von beiden Teilen vorzunehmen, und wir Seine Fürstlichen Gnaden mit großer Mühe dazu bewegt haben,

2

So sehenn wir vor gut ann, allein gemeinenn Pfennernn zu gut, das diese guetliche hanndelung nicht abgeschlagenn, sonndernn der Termin besucht werde, So konnenn wir den hanndell dismahls nicht weitter erhaltenn, Wo ihr nun dismahls nit erscheinen, wirdt es zu weitter tagsatzung schwerlich zubringenn sein, denn sfgl enndtlich gesagt, Wo ihr nit erscheinenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

so sehen wir es für gut an, allein den gemeinen Pfännern zugute, dass diese gütliche Handlung nicht abgeschlagen, sondern der Termin besucht werde; so können wir den Handel diesmal nicht weiter erhalten. Wo ihr nun diesmal nicht erscheint, wird es schwerlich zu einer weiteren Tagsatzung zu bringen sein, denn Seine Fürstlichen Gnaden haben endlich gesagt: Wo ihr nicht erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. Sagt sfgl, wann die pfenner verstanndt, hettenn sie nit vr= — sfgl: Kürzel, wohl s.f.g. (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 546

Bl. 270vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo sehenn wir vor gut ann, allein gemeinenn Pfennernn zu gut, das diese guetliche hanndelung nicht abgeschlagenn, sonndernn der Termin besucht werde, So konnenn wir den hanndell dismahls nicht weitter erhaltenn, Wo ihr nun dismahls nit erscheinen, wirdt es zu weitter tagsatzung schwerlich zubringenn sein, denn sfgl enndtlich gesagt, Wo ihr nit erscheinenn,

so sehen wir es für gut an, allein den gemeinen Pfännern zugute, dass diese gütliche Handlung nicht abgeschlagen, sondern der Termin besucht werde; so können wir den Handel diesmal nicht weiter erhalten. Wo ihr nun diesmal nicht erscheint, wird es schwerlich zu einer weiteren Tagsatzung zu bringen sein, denn Seine Fürstlichen Gnaden haben endlich gesagt: Wo ihr nicht erscheint,

2

Wolt sfgl. den annlas so wir mit grossem vleis erhaltenn, nit enndernn, Souiel die drey vonn den pfennernn gebettene Beysitzer betrifft, hatt sfgl. zugelassenn, vnnd die beschriebenn,

wollen Seine Fürstlichen Gnaden den Anlass, den wir mit großem Fleiß erhalten haben, nicht ändern. Soviel die drei von den Pfännern erbetenen Beisitzer betrifft, haben Seine Fürstlichen Gnaden es zugelassen und sie beschrieben.

3

das woltenn wir euch guter meinung nit verhaltenn, vnnd euch vor vnnser personn freundtlich zudienenn, seindt wir willigk vnnd geneigt, Datum Cassell am Montage purificationis Mariæ Anno 40.

Das wollten wir euch in guter Meinung nicht vorenthalten, und euch für unsere Person freundlich zu dienen sind wir willig und geneigt. Gegeben zu Kassel am Montag Mariä Lichtmess (2. Februar) im Jahr 1540.

4

Dieweil nun sfgl. die auslenndischenn vnnd vnnpartheische vnnderhenndtler, darauff vorgerurte Instruction der pfenner enndtlich gestelt, nit hat wellenn gestattenn, So seindt derowegenn abermahls die nechstgesessene Pfenner Innerhalb der Zeit beschriebenn wordenn, vnnd sampt den Innwonenten Pfennernn vor gut anngesehenn, dieweil sfgl.

Weil nun Seine Fürstlichen Gnaden die auswärtigen und unparteiischen Unterhändler, auf welche die vorberührte Instruktion der Pfänner endlich gestellt war, nicht haben gestatten wollen, so sind deswegen abermals die nächstgesessenen Pfänner innerhalb der Zeit beschrieben worden und haben samt den einwohnenden Pfännern es für gut angesehen — weil Seine Fürstlichen Gnaden

5

Laut hieuor geschriebener Missiuen etliche Beysitzer im Furstennthumb gesessenn zur handelung beschriebenn, das als dann nachmahls wie vorangezeigt, gütliche hanndtlung solte verfolgt werdenn, vnd habenn demnach etliche Inhalts volgender Instruction von Ihrer aller wegenn zu solcher hanndtlung abgeferttiget.

laut der hiervor geschriebenen Missive etliche im Fürstentum gesessene Beisitzer zur Handlung beschrieben haben —, dass alsdann nachmals, wie vorangezeigt, die gütliche Handlung verfolgt werden solle, und haben demnach etliche nach Inhalt folgender Instruktion von ihrer aller wegen zu solcher Handlung abgefertigt.

S. 547

Bl. 271rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Volget die Instruction.

Es folgt die Instruktion.

2

Zuwissenn, Nachdem der durchleuchtige Hochgebornn Furst vnnd Herr, Herr Philips Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegenhain vnnd Nidda, Vnnser gnediger Herr vnnd Lanndtsfurst, Vnnzuerruckter[?] Zeit, vnns den Gemeinen Pfennernn1 einenn schrifftlichenn anlas vonn sfgl. vnnderschriebenn, vnnd mit wissenn sfgl.

Zu wissen: Nachdem der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unser gnädiger Herr und Landesfürst, vor unverrückter[?] Zeit uns, den gemeinen Pfännern, einen schriftlichen Anlass, von Seinen Fürstlichen Gnaden unterschrieben und mit Wissen Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Sigill verzeichnet, einer guetlichenn vnuerfennglichenn Hanndtlung etlicher fürgeschlagener mittell, vnnsers Saltzwercks halbenn gnediglich zugeschickt, vnnd zustellenn hat lassenn, des Datum stehet Sontags den 18. des Monats Januarij Dieweil sich nun gemeine Pfenner Innhalt gemelts anlasses, in einem Artickell oder zweyenn vngefehrlich beschwerdt geachttet, habenn sie durch sfgl. diener Henrich Müldener vnnd Jost Beckernn, vnnsernn günstigenn freunden, Ihr bedennckenn, vnnd was gestalt sie die vorgeschlagene guetliche verhanndelung verfolgenn wellenn, in vnnderthenigkeit annzeigenn lassenn, Weil aber ge dachte Müldener vnnd Becker, dinstags post purificationis Mariæ durch ihr schrifftenn vnns freundtlicher wohlmeinung wiederumb verstenndiget, was sie vf vnnsere vnnderthenige bitt, bey Hochgemeltem vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn erhaltten, Nemblich das sfgl. den vnns zugeschicktenn schrifftlichen annlas zuenndernn enndtlich nit bedacht, sonndernn habenn allein der Pfenner anngegebene Beysitzer gnediglich zugelassenn vnnd beschriebenn, Damit nun gemeine pfenner, als die gutwilligenn vnd gehorsamenn vnnderthanenn, vnnd das ann Ihnenn in diesem fall kein manngell gespüeret, Wann dann gemelter annlas volgennder gestalt gemiltert, vnnd bey Hochgedachtem vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn in vnnderthenigkeit erhaltenn werdenn, so wollenn sich gemeine Pfenner dermassenn vnnd also lautende in guetliche vnuerfenngliche hanndelung einlassenn, Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn, Thun kundt hierann offenntlich vor vnns vnnser Erbenn, Jegenn menniglichenn bekennende, Nach dem wir ein Zeitt hero vnnd aus teglicher erfahrung vermerckt, das sich mannicherley Irrungenn des Saltzwercks halber, vor vnnser Stadt Allenndorff zutragenn, vnnd sie die Pfenner Ihre knechte in gehorsamb, wie sie annzeigenn, nit wohl erhaltenn mögenn, vnnd dann auch vnns durch diesenn Zwispalt, vnnser Saltzwerck nit gefordert, vnnd denn pfennernn das ihre so es nit in einer Regirung, dermassen Ihnenn nutzenn magk, wie sonnst geschehenn könntte, vnnd damit solches vorkommenn, So habenn wir vnns nachuolgennder gestalt, mit gedachtenn pfennernn einer guetlichenn hanndelung vereinigt, vnnd thun das mit Krafft dieses brieffs, also das wir etliche vnnser tapffer Räthe, vnnd die Pfenner auch etliche aus Ihnenn, vff schirstenn Mittwochenn nach Lichtmes, der do wirdt sein, der vierdte tagk des Monats Februarij Inn vnnser Stadt Cassell Jegenn abenndt einkommenn lassenn sollenn, vnnd die Pfenner sechs oder acht personenn, aus Ihnenn geschickt, volgenndenn donnerstags zu einander zukommenn, vnnd vf itzige vorgeschlagene mittell sich notturfftiglich zuvnnderredenn, vnnd einer Notely eines bestenndigenn guetlichenn vertrags, der Erbar vnd treglich ist, zuuergleichenn, Doch alles vf hindersich bringenn zuhanndlenn vnnd zustellenn, vnd das solche gestelte Notell vonn vnns beidenn theilenn in einer namhafftigenn zeit zuuor vnnd eher die enndtlich beschlossenn wirdt, zu oder abgeschriebenn werdenn magk, das auch also in vnnser beider theil macht vnnd bedennckenn stehenn soll, vnnd wo die guete in dieser guetlichenn handelung enndtstunde, vnns vonn beidenn seittenn die gestelte Notell nit gefallenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Siegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,

Unsichere Lesungen

  1. Vnnzuerruckter[?] Zeit, vnns den Gemeinen Pfennernn — Vnnzuerruckter oder Vnnverruckter

S. 548

Bl. 271vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSigill verzeichnet, einer guetlichenn vnuerfennglichenn Hanndtlung etlicher fürgeschlagener mittell, vnnsers Saltzwercks halbenn gnediglich zugeschickt, vnnd zustellenn hat lassenn, des Datum stehet Sontags den 18. des Monats Januarij Dieweil sich nun gemeine Pfenner Innhalt gemelts anlasses, in einem Artickell oder zweyenn vngefehrlich beschwerdt geachttet, habenn sie durch sfgl. diener Henrich Müldener vnnd Jost Beckernn, vnnsernn günstigenn freunden, Ihr bedennckenn, vnnd was gestalt sie die vorgeschlagene guetliche verhanndelung verfolgenn wellenn, in vnnderthenigkeit annzeigenn lassenn, Weil aber ge dachte Müldener vnnd Becker, dinstags post purificationis Mariæ durch ihr schrifftenn vnns freundtlicher wohlmeinung wiederumb verstenndiget, was sie vf vnnsere vnnderthenige bitt, bey Hochgemeltem vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn erhaltten, Nemblich das sfgl. den vnns zugeschicktenn schrifftlichen annlas zuenndernn enndtlich nit bedacht, sonndernn habenn allein der Pfenner anngegebene Beysitzer gnediglich zugelassenn vnnd beschriebenn, Damit nun gemeine pfenner, als die gutwilligenn vnd gehorsamenn vnnderthanenn, vnnd das ann Ihnenn in diesem fall kein manngell gespüeret, Wann dann gemelter annlas volgennder gestalt gemiltert, vnnd bey Hochgedachtem vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn in vnnderthenigkeit erhaltenn werdenn, so wollenn sich gemeine Pfenner dermassenn vnnd also lautende in guetliche vnuerfenngliche hanndelung einlassenn, Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn, Thun kundt hierann offenntlich vor vnns vnnser Erbenn, Jegenn menniglichenn bekennende, Nach dem wir ein Zeitt hero vnnd aus teglicher erfahrung vermerckt, das sich mannicherley Irrungenn des Saltzwercks halber, vor vnnser Stadt Allenndorff zutragenn, vnnd sie die Pfenner Ihre knechte in gehorsamb, wie sie annzeigenn, nit wohl erhaltenn mögenn, vnnd dann auch vnns durch diesenn Zwispalt, vnnser Saltzwerck nit gefordert, vnnd denn pfennernn das ihre so es nit in einer Regirung, dermassen Ihnenn nutzenn magk, wie sonnst geschehenn könntte, vnnd damit solches vorkommenn, So habenn wir vnns nachuolgennder gestalt, mit gedachtenn pfennernn einer guetlichenn hanndelung vereinigt, vnnd thun das mit Krafft dieses brieffs, also das wir etliche vnnser tapffer Räthe, vnnd die Pfenner auch etliche aus Ihnenn, vff schirstenn Mittwochenn nach Lichtmes, der do wirdt sein, der vierdte tagk des Monats Februarij Inn vnnser Stadt Cassell Jegenn abenndt einkommenn lassenn sollenn, vnnd die Pfenner sechs oder acht personenn, aus Ihnenn geschickt, volgenndenn donnerstags zu einander zukommenn, vnnd vf itzige vorgeschlagene mittell sich notturfftiglich zuvnnderredenn, vnnd einer Notely eines bestenndigenn guetlichenn vertrags, der Erbar vnd treglich ist, zuuergleichenn, Doch alles vf hindersich bringenn zuhanndlenn vnnd zustellenn, vnd das solche gestelte Notell vonn vnns beidenn theilenn in einer namhafftigenn zeit zuuor vnnd eher die enndtlich beschlossenn wirdt, zu oder abgeschriebenn werdenn magk, das auch also in vnnser beider theil macht vnnd bedennckenn stehenn soll, vnnd wo die guete in dieser guetlichenn handelung enndtstunde, vnns vonn beidenn seittenn die gestelte Notell nit gefallenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Siegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,

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Bl. 272rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

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Fortsetzung von der vorigen SeiteSigill verzeichnet, einer guetlichenn vnuerfennglichenn Hanndtlung etlicher fürgeschlagener mittell, vnnsers Saltzwercks halbenn gnediglich zugeschickt, vnnd zustellenn hat lassenn, des Datum stehet Sontags den 18. des Monats Januarij Dieweil sich nun gemeine Pfenner Innhalt gemelts anlasses, in einem Artickell oder zweyenn vngefehrlich beschwerdt geachttet, habenn sie durch sfgl. diener Henrich Müldener vnnd Jost Beckernn, vnnsernn günstigenn freunden, Ihr bedennckenn, vnnd was gestalt sie die vorgeschlagene guetliche verhanndelung verfolgenn wellenn, in vnnderthenigkeit annzeigenn lassenn, Weil aber ge dachte Müldener vnnd Becker, dinstags post purificationis Mariæ durch ihr schrifftenn vnns freundtlicher wohlmeinung wiederumb verstenndiget, was sie vf vnnsere vnnderthenige bitt, bey Hochgemeltem vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn erhaltten, Nemblich das sfgl. den vnns zugeschicktenn schrifftlichen annlas zuenndernn enndtlich nit bedacht, sonndernn habenn allein der Pfenner anngegebene Beysitzer gnediglich zugelassenn vnnd beschriebenn, Damit nun gemeine pfenner, als die gutwilligenn vnd gehorsamenn vnnderthanenn, vnnd das ann Ihnenn in diesem fall kein manngell gespüeret, Wann dann gemelter annlas volgennder gestalt gemiltert, vnnd bey Hochgedachtem vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn in vnnderthenigkeit erhaltenn werdenn, so wollenn sich gemeine Pfenner dermassenn vnnd also lautende in guetliche vnuerfenngliche hanndelung einlassenn, Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn, Thun kundt hierann offenntlich vor vnns vnnser Erbenn, Jegenn menniglichenn bekennende, Nach dem wir ein Zeitt hero vnnd aus teglicher erfahrung vermerckt, das sich mannicherley Irrungenn des Saltzwercks halber, vor vnnser Stadt Allenndorff zutragenn, vnnd sie die Pfenner Ihre knechte in gehorsamb, wie sie annzeigenn, nit wohl erhaltenn mögenn, vnnd dann auch vnns durch diesenn Zwispalt, vnnser Saltzwerck nit gefordert, vnnd denn pfennernn das ihre so es nit in einer Regirung, dermassen Ihnenn nutzenn magk, wie sonnst geschehenn könntte, vnnd damit solches vorkommenn, So habenn wir vnns nachuolgennder gestalt, mit gedachtenn pfennernn einer guetlichenn hanndelung vereinigt, vnnd thun das mit Krafft dieses brieffs, also das wir etliche vnnser tapffer Räthe, vnnd die Pfenner auch etliche aus Ihnenn, vff schirstenn Mittwochenn nach Lichtmes, der do wirdt sein, der vierdte tagk des Monats Februarij Inn vnnser Stadt Cassell Jegenn abenndt einkommenn lassenn sollenn, vnnd die Pfenner sechs oder acht personenn, aus Ihnenn geschickt, volgenndenn donnerstags zu einander zukommenn, vnnd vf itzige vorgeschlagene mittell sich notturfftiglich zuvnnderredenn, vnnd einer Notely eines bestenndigenn guetlichenn vertrags, der Erbar vnd treglich ist, zuuergleichenn, Doch alles vf hindersich bringenn zuhanndlenn vnnd zustellenn, vnd das solche gestelte Notell vonn vnns beidenn theilenn in einer namhafftigenn zeit zuuor vnnd eher die enndtlich beschlossenn wirdt, zu oder abgeschriebenn werdenn magk, das auch also in vnnser beider theil macht vnnd bedennckenn stehenn soll, vnnd wo die guete in dieser guetlichenn handelung enndtstunde, vnns vonn beidenn seittenn die gestelte Notell nit gefallenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Siegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,

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