Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 545–554

Der Weg zur Verpachtung · S. 545–554 · Bl. 270r–274v · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 545

Bl. 270rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Vnnsernn freundtlichenn dienst zuuor Erbarnn vnd Achtbarnn gute freunde, Vff Jungst zu Allenndorff mit euch genommenenn abschiedt, habenn wir mit allem vleis vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn die beide articul, darumb ihr vnns vonn wegenn Gemeiner pfenner gebettenn, vnndertheniglich anngezeigt, vnnd souiel den erstenn punct betrifft, Sagt sfgl, wann die pfenner verstanndt, hettenn sie nit vrsach derwegenn beschwerung zuhabenn, dieweil die hanndtlung vf hindersich pringenn gestelt, vnnd mit wissenn geschehen, auch der annlas nit weitter, dann vff diese vorgenommenn gütliche hanndelung beschehenn soll, Dieweil nun der tagk bestimpt, vnnd die Beysitzer darzu beschriebenn seindt, die guetliche hanndelung vonn beidenn theilenn vorzunehmenn, vnnd wir sfgl mit grosser mühe darzu bewegt habenn,

Unseren freundlichen Dienst zuvor, Ehrbare und Achtbare gute Freunde. Auf den jüngst zu Allendorf mit euch genommenen Abschied haben wir mit allem Fleiß unserem gnädigen Fürsten und Herrn die beiden Artikel, um die ihr uns von wegen der gemeinen Pfänner gebeten habt, untertäniglich angezeigt; und soviel den ersten Punkt betrifft, sagen Seine Fürstlichen Gnaden: Wenn die Pfänner Verstand hätten, hätten sie keine Ursache, deswegen Beschwerung zu haben, weil die Handlung auf Hintersichbringen (Rückbericht) gestellt ist und mit Wissen geschieht, auch der Anlass nicht weiter als auf diese vorgenommene gütliche Handlung geschehen soll. Weil nun der Tag bestimmt und die Beisitzer dazu beschrieben sind, die gütliche Handlung von beiden Teilen vorzunehmen, und wir Seine Fürstlichen Gnaden mit großer Mühe dazu bewegt haben,

2

So sehenn wir vor gut ann, allein gemeinenn Pfennernn zu gut, das diese guetliche hanndelung nicht abgeschlagenn, sonndernn der Termin besucht werde, So konnenn wir den hanndell dismahls nicht weitter erhaltenn, Wo ihr nun dismahls nit erscheinen, wirdt es zu weitter tagsatzung schwerlich zubringenn sein, denn sfgl enndtlich gesagt, Wo ihr nit erscheinenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

so sehen wir es für gut an, allein den gemeinen Pfännern zugute, dass diese gütliche Handlung nicht abgeschlagen, sondern der Termin besucht werde; so können wir den Handel diesmal nicht weiter erhalten. Wo ihr nun diesmal nicht erscheint, wird es schwerlich zu einer weiteren Tagsatzung zu bringen sein, denn Seine Fürstlichen Gnaden haben endlich gesagt: Wo ihr nicht erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. Sagt sfgl, wann die pfenner verstanndt, hettenn sie nit vr= — sfgl: Kürzel, wohl s.f.g. (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 546

Bl. 270vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo sehenn wir vor gut ann, allein gemeinenn Pfennernn zu gut, das diese guetliche hanndelung nicht abgeschlagenn, sonndernn der Termin besucht werde, So konnenn wir den hanndell dismahls nicht weitter erhaltenn, Wo ihr nun dismahls nit erscheinen, wirdt es zu weitter tagsatzung schwerlich zubringenn sein, denn sfgl enndtlich gesagt, Wo ihr nit erscheinenn,

so sehen wir es für gut an, allein den gemeinen Pfännern zugute, dass diese gütliche Handlung nicht abgeschlagen, sondern der Termin besucht werde; so können wir den Handel diesmal nicht weiter erhalten. Wo ihr nun diesmal nicht erscheint, wird es schwerlich zu einer weiteren Tagsatzung zu bringen sein, denn Seine Fürstlichen Gnaden haben endlich gesagt: Wo ihr nicht erscheint,

2

Wolt sfgl. den annlas so wir mit grossem vleis erhaltenn, nit enndernn, Souiel die drey vonn den pfennernn gebettene Beysitzer betrifft, hatt sfgl. zugelassenn, vnnd die beschriebenn,

wollen Seine Fürstlichen Gnaden den Anlass, den wir mit großem Fleiß erhalten haben, nicht ändern. Soviel die drei von den Pfännern erbetenen Beisitzer betrifft, haben Seine Fürstlichen Gnaden es zugelassen und sie beschrieben.

3

das woltenn wir euch guter meinung nit verhaltenn, vnnd euch vor vnnser personn freundtlich zudienenn, seindt wir willigk vnnd geneigt, Datum Cassell am Montage purificationis Mariæ Anno 40.

Das wollten wir euch in guter Meinung nicht vorenthalten, und euch für unsere Person freundlich zu dienen sind wir willig und geneigt. Gegeben zu Kassel am Montag Mariä Lichtmess (2. Februar) im Jahr 1540.

4

Dieweil nun sfgl. die auslenndischenn vnnd vnnpartheische vnnderhenndtler, darauff vorgerurte Instruction der pfenner enndtlich gestelt, nit hat wellenn gestattenn, So seindt derowegenn abermahls die nechstgesessene Pfenner Innerhalb der Zeit beschriebenn wordenn, vnnd sampt den Innwonenten Pfennernn vor gut anngesehenn, dieweil sfgl.

Weil nun Seine Fürstlichen Gnaden die auswärtigen und unparteiischen Unterhändler, auf welche die vorberührte Instruktion der Pfänner endlich gestellt war, nicht haben gestatten wollen, so sind deswegen abermals die nächstgesessenen Pfänner innerhalb der Zeit beschrieben worden und haben samt den einwohnenden Pfännern es für gut angesehen — weil Seine Fürstlichen Gnaden

5

Laut hieuor geschriebener Missiuen etliche Beysitzer im Furstennthumb gesessenn zur handelung beschriebenn, das als dann nachmahls wie vorangezeigt, gütliche hanndtlung solte verfolgt werdenn, vnd habenn demnach etliche Inhalts volgender Instruction von Ihrer aller wegenn zu solcher hanndtlung abgeferttiget.

laut der hiervor geschriebenen Missive etliche im Fürstentum gesessene Beisitzer zur Handlung beschrieben haben —, dass alsdann nachmals, wie vorangezeigt, die gütliche Handlung verfolgt werden solle, und haben demnach etliche nach Inhalt folgender Instruktion von ihrer aller wegen zu solcher Handlung abgefertigt.

S. 547

Bl. 271rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Volget die Instruction.

Es folgt die Instruktion.

2

Zuwissenn, Nachdem der durchleuchtige Hochgebornn Furst vnnd Herr, Herr Philips Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegenhain vnnd Nidda, Vnnser gnediger Herr vnnd Lanndtsfurst, Vnnzuerruckter[?] Zeit, vnns den Gemeinen Pfennernn1 einenn schrifftlichenn anlas vonn sfgl. vnnderschriebenn, vnnd mit wissenn sfgl.

Zu wissen: Nachdem der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unser gnädiger Herr und Landesfürst, vor unverrückter[?] Zeit uns, den gemeinen Pfännern, einen schriftlichen Anlass, von Seinen Fürstlichen Gnaden unterschrieben und mit Wissen Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Sigill verzeichnet, einer guetlichenn vnuerfennglichenn Hanndtlung etlicher fürgeschlagener mittell, vnnsers Saltzwercks halbenn gnediglich zugeschickt, vnnd zustellenn hat lassenn, des Datum stehet Sontags den 18. des Monats Januarij Dieweil sich nun gemeine Pfenner Innhalt gemelts anlasses, in einem Artickell oder zweyenn vngefehrlich beschwerdt geachttet, habenn sie durch sfgl. diener Henrich Müldener vnnd Jost Beckernn, vnnsernn günstigenn freunden, Ihr bedennckenn, vnnd was gestalt sie die vorgeschlagene guetliche verhanndelung verfolgenn wellenn, in vnnderthenigkeit annzeigenn lassenn, Weil aber ge dachte Müldener vnnd Becker, dinstags post purificationis Mariæ durch ihr schrifftenn vnns freundtlicher wohlmeinung wiederumb verstenndiget, was sie vf vnnsere vnnderthenige bitt, bey Hochgemeltem vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn erhaltten, Nemblich das sfgl. den vnns zugeschicktenn schrifftlichen annlas zuenndernn enndtlich nit bedacht, sonndernn habenn allein der Pfenner anngegebene Beysitzer gnediglich zugelassenn vnnd beschriebenn, Damit nun gemeine pfenner, als die gutwilligenn vnd gehorsamenn vnnderthanenn, vnnd das ann Ihnenn in diesem fall kein manngell gespüeret, Wann dann gemelter annlas volgennder gestalt gemiltert, vnnd bey Hochgedachtem vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn in vnnderthenigkeit erhaltenn werdenn, so wollenn sich gemeine Pfenner dermassenn vnnd also lautende in guetliche vnuerfenngliche hanndelung einlassenn, Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn, Thun kundt hierann offenntlich vor vnns vnnser Erbenn, Jegenn menniglichenn bekennende, Nach dem wir ein Zeitt hero vnnd aus teglicher erfahrung vermerckt, das sich mannicherley Irrungenn des Saltzwercks halber, vor vnnser Stadt Allenndorff zutragenn, vnnd sie die Pfenner Ihre knechte in gehorsamb, wie sie annzeigenn, nit wohl erhaltenn mögenn, vnnd dann auch vnns durch diesenn Zwispalt, vnnser Saltzwerck nit gefordert, vnnd denn pfennernn das ihre so es nit in einer Regirung, dermassen Ihnenn nutzenn magk, wie sonnst geschehenn könntte, vnnd damit solches vorkommenn, So habenn wir vnns nachuolgennder gestalt, mit gedachtenn pfennernn einer guetlichenn hanndelung vereinigt, vnnd thun das mit Krafft dieses brieffs, also das wir etliche vnnser tapffer Räthe, vnnd die Pfenner auch etliche aus Ihnenn, vff schirstenn Mittwochenn nach Lichtmes, der do wirdt sein, der vierdte tagk des Monats Februarij Inn vnnser Stadt Cassell Jegenn abenndt einkommenn lassenn sollenn, vnnd die Pfenner sechs oder acht personenn, aus Ihnenn geschickt, volgenndenn donnerstags zu einander zukommenn, vnnd vf itzige vorgeschlagene mittell sich notturfftiglich zuvnnderredenn, vnnd einer Notely eines bestenndigenn guetlichenn vertrags, der Erbar vnd treglich ist, zuuergleichenn, Doch alles vf hindersich bringenn zuhanndlenn vnnd zustellenn, vnd das solche gestelte Notell vonn vnns beidenn theilenn in einer namhafftigenn zeit zuuor vnnd eher die enndtlich beschlossenn wirdt, zu oder abgeschriebenn werdenn magk, das auch also in vnnser beider theil macht vnnd bedennckenn stehenn soll, vnnd wo die guete in dieser guetlichenn handelung enndtstunde, vnns vonn beidenn seittenn die gestelte Notell nit gefallenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Siegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,

Unsichere Lesungen

  1. Vnnzuerruckter[?] Zeit, vnns den Gemeinen Pfennernn — Vnnzuerruckter oder Vnnverruckter

S. 548

Bl. 271vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSigill verzeichnet, einer guetlichenn vnuerfennglichenn Hanndtlung etlicher fürgeschlagener mittell, vnnsers Saltzwercks halbenn gnediglich zugeschickt, vnnd zustellenn hat lassenn, des Datum stehet Sontags den 18. des Monats Januarij Dieweil sich nun gemeine Pfenner Innhalt gemelts anlasses, in einem Artickell oder zweyenn vngefehrlich beschwerdt geachttet, habenn sie durch sfgl. diener Henrich Müldener vnnd Jost Beckernn, vnnsernn günstigenn freunden, Ihr bedennckenn, vnnd was gestalt sie die vorgeschlagene guetliche verhanndelung verfolgenn wellenn, in vnnderthenigkeit annzeigenn lassenn, Weil aber ge dachte Müldener vnnd Becker, dinstags post purificationis Mariæ durch ihr schrifftenn vnns freundtlicher wohlmeinung wiederumb verstenndiget, was sie vf vnnsere vnnderthenige bitt, bey Hochgemeltem vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn erhaltten, Nemblich das sfgl. den vnns zugeschicktenn schrifftlichen annlas zuenndernn enndtlich nit bedacht, sonndernn habenn allein der Pfenner anngegebene Beysitzer gnediglich zugelassenn vnnd beschriebenn, Damit nun gemeine pfenner, als die gutwilligenn vnd gehorsamenn vnnderthanenn, vnnd das ann Ihnenn in diesem fall kein manngell gespüeret, Wann dann gemelter annlas volgennder gestalt gemiltert, vnnd bey Hochgedachtem vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn in vnnderthenigkeit erhaltenn werdenn, so wollenn sich gemeine Pfenner dermassenn vnnd also lautende in guetliche vnuerfenngliche hanndelung einlassenn, Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn, Thun kundt hierann offenntlich vor vnns vnnser Erbenn, Jegenn menniglichenn bekennende, Nach dem wir ein Zeitt hero vnnd aus teglicher erfahrung vermerckt, das sich mannicherley Irrungenn des Saltzwercks halber, vor vnnser Stadt Allenndorff zutragenn, vnnd sie die Pfenner Ihre knechte in gehorsamb, wie sie annzeigenn, nit wohl erhaltenn mögenn, vnnd dann auch vnns durch diesenn Zwispalt, vnnser Saltzwerck nit gefordert, vnnd denn pfennernn das ihre so es nit in einer Regirung, dermassen Ihnenn nutzenn magk, wie sonnst geschehenn könntte, vnnd damit solches vorkommenn, So habenn wir vnns nachuolgennder gestalt, mit gedachtenn pfennernn einer guetlichenn hanndelung vereinigt, vnnd thun das mit Krafft dieses brieffs, also das wir etliche vnnser tapffer Räthe, vnnd die Pfenner auch etliche aus Ihnenn, vff schirstenn Mittwochenn nach Lichtmes, der do wirdt sein, der vierdte tagk des Monats Februarij Inn vnnser Stadt Cassell Jegenn abenndt einkommenn lassenn sollenn, vnnd die Pfenner sechs oder acht personenn, aus Ihnenn geschickt, volgenndenn donnerstags zu einander zukommenn, vnnd vf itzige vorgeschlagene mittell sich notturfftiglich zuvnnderredenn, vnnd einer Notely eines bestenndigenn guetlichenn vertrags, der Erbar vnd treglich ist, zuuergleichenn, Doch alles vf hindersich bringenn zuhanndlenn vnnd zustellenn, vnd das solche gestelte Notell vonn vnns beidenn theilenn in einer namhafftigenn zeit zuuor vnnd eher die enndtlich beschlossenn wirdt, zu oder abgeschriebenn werdenn magk, das auch also in vnnser beider theil macht vnnd bedennckenn stehenn soll, vnnd wo die guete in dieser guetlichenn handelung enndtstunde, vnns vonn beidenn seittenn die gestelte Notell nit gefallenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Siegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,

S. 549

Bl. 272rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSigill verzeichnet, einer guetlichenn vnuerfennglichenn Hanndtlung etlicher fürgeschlagener mittell, vnnsers Saltzwercks halbenn gnediglich zugeschickt, vnnd zustellenn hat lassenn, des Datum stehet Sontags den 18. des Monats Januarij Dieweil sich nun gemeine Pfenner Innhalt gemelts anlasses, in einem Artickell oder zweyenn vngefehrlich beschwerdt geachttet, habenn sie durch sfgl. diener Henrich Müldener vnnd Jost Beckernn, vnnsernn günstigenn freunden, Ihr bedennckenn, vnnd was gestalt sie die vorgeschlagene guetliche verhanndelung verfolgenn wellenn, in vnnderthenigkeit annzeigenn lassenn, Weil aber ge dachte Müldener vnnd Becker, dinstags post purificationis Mariæ durch ihr schrifftenn vnns freundtlicher wohlmeinung wiederumb verstenndiget, was sie vf vnnsere vnnderthenige bitt, bey Hochgemeltem vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn erhaltten, Nemblich das sfgl. den vnns zugeschicktenn schrifftlichen annlas zuenndernn enndtlich nit bedacht, sonndernn habenn allein der Pfenner anngegebene Beysitzer gnediglich zugelassenn vnnd beschriebenn, Damit nun gemeine pfenner, als die gutwilligenn vnd gehorsamenn vnnderthanenn, vnnd das ann Ihnenn in diesem fall kein manngell gespüeret, Wann dann gemelter annlas volgennder gestalt gemiltert, vnnd bey Hochgedachtem vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn in vnnderthenigkeit erhaltenn werdenn, so wollenn sich gemeine Pfenner dermassenn vnnd also lautende in guetliche vnuerfenngliche hanndelung einlassenn, Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn, Thun kundt hierann offenntlich vor vnns vnnser Erbenn, Jegenn menniglichenn bekennende, Nach dem wir ein Zeitt hero vnnd aus teglicher erfahrung vermerckt, das sich mannicherley Irrungenn des Saltzwercks halber, vor vnnser Stadt Allenndorff zutragenn, vnnd sie die Pfenner Ihre knechte in gehorsamb, wie sie annzeigenn, nit wohl erhaltenn mögenn, vnnd dann auch vnns durch diesenn Zwispalt, vnnser Saltzwerck nit gefordert, vnnd denn pfennernn das ihre so es nit in einer Regirung, dermassen Ihnenn nutzenn magk, wie sonnst geschehenn könntte, vnnd damit solches vorkommenn, So habenn wir vnns nachuolgennder gestalt, mit gedachtenn pfennernn einer guetlichenn hanndelung vereinigt, vnnd thun das mit Krafft dieses brieffs, also das wir etliche vnnser tapffer Räthe, vnnd die Pfenner auch etliche aus Ihnenn, vff schirstenn Mittwochenn nach Lichtmes, der do wirdt sein, der vierdte tagk des Monats Februarij Inn vnnser Stadt Cassell Jegenn abenndt einkommenn lassenn sollenn, vnnd die Pfenner sechs oder acht personenn, aus Ihnenn geschickt, volgenndenn donnerstags zu einander zukommenn, vnnd vf itzige vorgeschlagene mittell sich notturfftiglich zuvnnderredenn, vnnd einer Notely eines bestenndigenn guetlichenn vertrags, der Erbar vnd treglich ist, zuuergleichenn, Doch alles vf hindersich bringenn zuhanndlenn vnnd zustellenn, vnd das solche gestelte Notell vonn vnns beidenn theilenn in einer namhafftigenn zeit zuuor vnnd eher die enndtlich beschlossenn wirdt, zu oder abgeschriebenn werdenn magk, das auch also in vnnser beider theil macht vnnd bedennckenn stehenn soll, vnnd wo die guete in dieser guetlichenn handelung enndtstunde, vnns vonn beidenn seittenn die gestelte Notell nit gefallenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Siegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,

S. 550

Bl. 272vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSigill verzeichnet, einer guetlichenn vnuerfennglichenn Hanndtlung etlicher fürgeschlagener mittell, vnnsers Saltzwercks halbenn gnediglich zugeschickt, vnnd zustellenn hat lassenn, des Datum stehet Sontags den 18. des Monats Januarij Dieweil sich nun gemeine Pfenner Innhalt gemelts anlasses, in einem Artickell oder zweyenn vngefehrlich beschwerdt geachttet, habenn sie durch sfgl. diener Henrich Müldener vnnd Jost Beckernn, vnnsernn günstigenn freunden, Ihr bedennckenn, vnnd was gestalt sie die vorgeschlagene guetliche verhanndelung verfolgenn wellenn, in vnnderthenigkeit annzeigenn lassenn, Weil aber ge dachte Müldener vnnd Becker, dinstags post purificationis Mariæ durch ihr schrifftenn vnns freundtlicher wohlmeinung wiederumb verstenndiget, was sie vf vnnsere vnnderthenige bitt, bey Hochgemeltem vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn erhaltten, Nemblich das sfgl. den vnns zugeschicktenn schrifftlichen annlas zuenndernn enndtlich nit bedacht, sonndernn habenn allein der Pfenner anngegebene Beysitzer gnediglich zugelassenn vnnd beschriebenn, Damit nun gemeine pfenner, als die gutwilligenn vnd gehorsamenn vnnderthanenn, vnnd das ann Ihnenn in diesem fall kein manngell gespüeret, Wann dann gemelter annlas volgennder gestalt gemiltert, vnnd bey Hochgedachtem vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn in vnnderthenigkeit erhaltenn werdenn, so wollenn sich gemeine Pfenner dermassenn vnnd also lautende in guetliche vnuerfenngliche hanndelung einlassenn, Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn, Thun kundt hierann offenntlich vor vnns vnnser Erbenn, Jegenn menniglichenn bekennende, Nach dem wir ein Zeitt hero vnnd aus teglicher erfahrung vermerckt, das sich mannicherley Irrungenn des Saltzwercks halber, vor vnnser Stadt Allenndorff zutragenn, vnnd sie die Pfenner Ihre knechte in gehorsamb, wie sie annzeigenn, nit wohl erhaltenn mögenn, vnnd dann auch vnns durch diesenn Zwispalt, vnnser Saltzwerck nit gefordert, vnnd denn pfennernn das ihre so es nit in einer Regirung, dermassen Ihnenn nutzenn magk, wie sonnst geschehenn könntte, vnnd damit solches vorkommenn, So habenn wir vnns nachuolgennder gestalt, mit gedachtenn pfennernn einer guetlichenn hanndelung vereinigt, vnnd thun das mit Krafft dieses brieffs, also das wir etliche vnnser tapffer Räthe, vnnd die Pfenner auch etliche aus Ihnenn, vff schirstenn Mittwochenn nach Lichtmes, der do wirdt sein, der vierdte tagk des Monats Februarij Inn vnnser Stadt Cassell Jegenn abenndt einkommenn lassenn sollenn, vnnd die Pfenner sechs oder acht personenn, aus Ihnenn geschickt, volgenndenn donnerstags zu einander zukommenn, vnnd vf itzige vorgeschlagene mittell sich notturfftiglich zuvnnderredenn, vnnd einer Notely eines bestenndigenn guetlichenn vertrags, der Erbar vnd treglich ist, zuuergleichenn, Doch alles vf hindersich bringenn zuhanndlenn vnnd zustellenn, vnd das solche gestelte Notell vonn vnns beidenn theilenn in einer namhafftigenn zeit zuuor vnnd eher die enndtlich beschlossenn wirdt, zu oder abgeschriebenn werdenn magk, das auch also in vnnser beider theil macht vnnd bedennckenn stehenn soll, vnnd wo die guete in dieser guetlichenn handelung enndtstunde, vnns vonn beidenn seittenn die gestelte Notell nit gefallenn,

Siegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,

2

sonndernn abe vnnd nit zugeschriebenn wurde, das als dann vnns Lanndtgraue Philipsenn vnnser gerechtigkeit, desgleichenn das erganngenn Vrtheil, vnnd sonnst alle vorige vnd Itzige der Conuention hanndelung vorbehaltenn, Desgleiche den Pfennernn ann allenn Irenn rechttenn vnnd gerechtigkeitenn Innsonnderheit dem newenn obberürtem hieruor gesteltenn vertrage, auch Irer gethanen Reuocation, protestation, exception vnnd allen andernn rechtlichenn behelffenn vnnd notturfft, vnnachteylig, vnd also guetliche hanndelung vnuerfenglich Sonndernn sollenn wir vonn beidenn theilenn allermassenn, wie wir Itzo vor Dato dieses brieffes darin gestanndenn sein, stehenn pleibenn, bissolanng das Itzige vorgeschlagene guetliche mittell vonn vnns vonn beidenn theilenn enndtlichen beschlossenn, vnd des gnugsamb versicherung vnnd verschreibung aufgericht, vnnd vonn allenn belibt, vnnd anngenommenn werdenn, vnnd als gemeine Pfenner zu dieser guetlichenn hanndelung, etliche vnnpartheische auslenndische vnnderhenndtler, vnnderthenigklichenn gebettenn, Wiewohl dann diese guetliche hanndelunge auff hindersich bringenn, vnnd also mit wissenn geschlossenn zuwerdenn verwilliget, So habenn wir das vor ein newerung, vnnd von vnnötenn geacht, auch des sonnder bedennckenns gehabt, Damit aber die Jenigenn, so vielleicht mehr aus eigenem vornehmenn, dann aus zutreglichenn redtlichenn vrsachenn, darauff hart hafftenn, auch gesettiget seyenn, So wollenn wir gnediglich gestattenn vnnd zulassenn, das zu dieser guetlichenn hanndelung, etliche sonndere personen durch vnns benent, desgleichenn auch die pfenner drey personenn im Furstennthumb gesessenn, zuerwehlenn, vnnd zuuerordenenn, macht habenn sollenn, welche vor Ire personn als beysitzer beschriebenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sondern ab- und nicht zugeschrieben würde, dass alsdann uns, Landgraf Philipp, unsere Gerechtigkeit, desgleichen das ergangene Urteil und sonst alle vorige und jetzige Handlung der Konvention vorbehalten bleibe, desgleichen den Pfännern an allen ihren Rechten und Gerechtigkeiten, insonderheit dem neuen oben berührten, hiervor gestellten Vertrag, auch ihrer getanen Revokation, Protestation, Exzeption und allen anderen rechtlichen Behelfen und ihrer Notdurft unnachteilig, und also die gütliche Handlung unverfänglich sei; sondern wir sollen von beiden Teilen in aller Weise, wie wir jetzt vor dem Datum dieses Briefs darin gestanden sind, stehen bleiben, so lange, bis das jetzige vorgeschlagene gütliche Mittel von uns beiden Teilen endlich beschlossen und dessen genügende Versicherung und Verschreibung aufgerichtet und von allen beliebt und angenommen wird. Und da die gemeinen Pfänner zu dieser gütlichen Handlung etliche unparteiische auswärtige Unterhändler untertäniglich erbeten haben — wiewohl diese gütliche Handlung auf Hintersichbringen und also mit Wissen geschlossen zu werden bewilligt ist, so haben wir das für eine Neuerung und für unnötig geachtet, auch dessen besonderes Bedenken gehabt; damit aber diejenigen, die vielleicht mehr aus eigenem Vornehmen als aus zuträglichen, redlichen Ursachen hart darauf haften, auch gesättigt seien, so wollen wir gnädiglich gestatten und zulassen, dass zu dieser gütlichen Handlung etliche besondere Personen, von uns benannt, desgleichen auch die Pfänner drei im Fürstentum gesessene Personen zu erwählen und zu verordnen Macht haben sollen, welche für ihre Person als Beisitzer beschrieben

S. 551

Bl. 273rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesonndernn abe vnnd nit zugeschriebenn wurde, das als dann vnns Lanndtgraue Philipsenn vnnser gerechtigkeit, desgleichenn das erganngenn Vrtheil, vnnd sonnst alle vorige vnd Itzige der Conuention hanndelung vorbehaltenn, Desgleiche den Pfennernn ann allenn Irenn rechttenn vnnd gerechtigkeitenn Innsonnderheit dem newenn obberürtem hieruor gesteltenn vertrage, auch Irer gethanen Reuocation, protestation, exception vnnd allen andernn rechtlichenn behelffenn vnnd notturfft, vnnachteylig, vnd also guetliche hanndelung vnuerfenglich Sonndernn sollenn wir vonn beidenn theilenn allermassenn, wie wir Itzo vor Dato dieses brieffes darin gestanndenn sein, stehenn pleibenn, bissolanng das Itzige vorgeschlagene guetliche mittell vonn vnns vonn beidenn theilenn enndtlichen beschlossenn, vnd des gnugsamb versicherung vnnd verschreibung aufgericht, vnnd vonn allenn belibt, vnnd anngenommenn werdenn, vnnd als gemeine Pfenner zu dieser guetlichenn hanndelung, etliche vnnpartheische auslenndische vnnderhenndtler, vnnderthenigklichenn gebettenn, Wiewohl dann diese guetliche hanndelunge auff hindersich bringenn, vnnd also mit wissenn geschlossenn zuwerdenn verwilliget, So habenn wir das vor ein newerung, vnnd von vnnötenn geacht, auch des sonnder bedennckenns gehabt, Damit aber die Jenigenn, so vielleicht mehr aus eigenem vornehmenn, dann aus zutreglichenn redtlichenn vrsachenn, darauff hart hafftenn, auch gesettiget seyenn, So wollenn wir gnediglich gestattenn vnnd zulassenn, das zu dieser guetlichenn hanndelung, etliche sonndere personen durch vnns benent, desgleichenn auch die pfenner drey personenn im Furstennthumb gesessenn, zuerwehlenn, vnnd zuuerordenenn, macht habenn sollenn, welche vor Ire personn als beysitzer beschriebenn,

sondern ab- und nicht zugeschrieben würde, dass alsdann uns, Landgraf Philipp, unsere Gerechtigkeit, desgleichen das ergangene Urteil und sonst alle vorige und jetzige Handlung der Konvention vorbehalten bleibe, desgleichen den Pfännern an allen ihren Rechten und Gerechtigkeiten, insonderheit dem neuen oben berührten, hiervor gestellten Vertrag, auch ihrer getanen Revokation, Protestation, Exzeption und allen anderen rechtlichen Behelfen und ihrer Notdurft unnachteilig, und also die gütliche Handlung unverfänglich sei; sondern wir sollen von beiden Teilen in aller Weise, wie wir jetzt vor dem Datum dieses Briefs darin gestanden sind, stehen bleiben, so lange, bis das jetzige vorgeschlagene gütliche Mittel von uns beiden Teilen endlich beschlossen und dessen genügende Versicherung und Verschreibung aufgerichtet und von allen beliebt und angenommen wird. Und da die gemeinen Pfänner zu dieser gütlichen Handlung etliche unparteiische auswärtige Unterhändler untertäniglich erbeten haben — wiewohl diese gütliche Handlung auf Hintersichbringen und also mit Wissen geschlossen zu werden bewilligt ist, so haben wir das für eine Neuerung und für unnötig geachtet, auch dessen besonderes Bedenken gehabt; damit aber diejenigen, die vielleicht mehr aus eigenem Vornehmen als aus zuträglichen, redlichen Ursachen hart darauf haften, auch gesättigt seien, so wollen wir gnädiglich gestatten und zulassen, dass zu dieser gütlichen Handlung etliche besondere Personen, von uns benannt, desgleichen auch die Pfänner drei im Fürstentum gesessene Personen zu erwählen und zu verordnen Macht haben sollen, welche für ihre Person als Beisitzer beschrieben

2

vnd verordennt werdenn sollenn, damit, ob etliche disputirliche puncta furfallenn wurdenn, dieselbigenn beysitzer solche spaltunge zur guet mit beider part wissenn vnnd bewilligung richtenn helffenn konntenn, doch vff hindersich bringenn, wie obgemelt ist, alles ohnne geuerde, vnnd des zu Vrkundt Demnach habenn wir die Gemeinenn Pfenner des Saltzwercks vor Allenndorff, die Ernntuestenn Erbarnn vnd Ersamenn vnnsere gutenn freunde, vnnd mit pfenner, Assmus vonn Butlar, Werner Trotta, Ernnst vonn Bischhausenn, Jorgenn Freundt, Thias Chorey, Johann Schaffnit, Sittlar Schwanflugelnn, vnnd Johan Niedennstein, vonn vnnser aller wegenn, doch obgemelter vnnd sonnst gar keiner anndernn gestalt, oder was dann wie der Buchstab, vnnd nit weitter mitbringt, als vnnser volmechtige annwelde, den anngesatztenn tagk zuersuchenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und verordnet werden sollen, damit, falls etliche strittige Punkte vorfielen, dieselben Beisitzer solche Spaltung zur Güte mit beider Parteien Wissen und Bewilligung richten helfen könnten, doch auf Hintersichbringen, wie oben gemeldet ist, alles ohne Gefährde, und dessen zu Urkund. Demnach haben wir, die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf, die Ehrenfesten, Ehrbaren und Ehrsamen, unsere guten Freunde und Mitpfänner Assmus von Butlar, Werner Trotta, Ernst von Bischhausen, Jorgen Freundt, Thias Chorey, Johann Schaffnit, Sittlar Schwanflugeln und Johann Niedenstein von unser aller wegen — doch in obgemeldeter und sonst gar keiner anderen Gestalt, oder was denn, wie der Buchstabe und nicht weiter es mit sich bringt — als unsere bevollmächtigten Anwälte, den angesetzten Tag zu besuchen

S. 552

Bl. 273vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnd verordennt werdenn sollenn, damit, ob etliche disputirliche puncta furfallenn wurdenn, dieselbigenn beysitzer solche spaltunge zur guet mit beider part wissenn vnnd bewilligung richtenn helffenn konntenn, doch vff hindersich bringenn, wie obgemelt ist, alles ohnne geuerde, vnnd des zu Vrkundt Demnach habenn wir die Gemeinenn Pfenner des Saltzwercks vor Allenndorff, die Ernntuestenn Erbarnn vnd Ersamenn vnnsere gutenn freunde, vnnd mit pfenner, Assmus vonn Butlar, Werner Trotta, Ernnst vonn Bischhausenn, Jorgenn Freundt, Thias Chorey, Johann Schaffnit, Sittlar Schwanflugelnn, vnnd Johan Niedennstein, vonn vnnser aller wegenn, doch obgemelter vnnd sonnst gar keiner anndernn gestalt, oder was dann wie der Buchstab, vnnd nit weitter mitbringt, als vnnser volmechtige annwelde, den anngesatztenn tagk zuersuchenn,

und verordnet werden sollen, damit, falls etliche strittige Punkte vorfielen, dieselben Beisitzer solche Spaltung zur Güte mit beider Parteien Wissen und Bewilligung richten helfen könnten, doch auf Hintersichbringen, wie oben gemeldet ist, alles ohne Gefährde, und dessen zu Urkund. Demnach haben wir, die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf, die Ehrenfesten, Ehrbaren und Ehrsamen, unsere guten Freunde und Mitpfänner Assmus von Butlar, Werner Trotta, Ernst von Bischhausen, Jorgen Freundt, Thias Chorey, Johann Schaffnit, Sittlar Schwanflugeln und Johann Niedenstein von unser aller wegen — doch in obgemeldeter und sonst gar keiner anderen Gestalt, oder was denn, wie der Buchstabe und nicht weiter es mit sich bringt — als unsere bevollmächtigten Anwälte, den angesetzten Tag zu besuchen

2

vnnd wie gemelt guetliche vnnd vnuerfengliche hanndtlung zuuerfolgenn, abgefertiget, vnnd ob Ihnenn samptlich oder ihr einem Innsonderheit derhalbenn einiche vngnade, schade oder verlust begegnete, des wir vnns doch keines wegs verhoffenn wollenn, den oder die, wie die nahmenn habenn möchtenn, geredenn wir sie in allewege zubenehmenn, daruor zustehenn, vnd schadtlos zuhaltenn, ohnne alle geferde,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und, wie gemeldet, die gütliche und unverfängliche Handlung zu verfolgen, abgefertigt; und falls ihnen sämtlich oder einem von ihnen insonderheit deshalb irgendeine Ungnade, Schaden oder Verlust begegnete — dessen wir uns doch keineswegs versehen wollen —, den oder die, wie sie Namen haben möchten, geloben wir, ihnen in aller Weise abzunehmen, dafür einzustehen und sie schadlos zu halten, ohne alle Gefährde.

Unsichere Lesungen

  1. Bischhausenn, Jorgenn Freundt, Thias Chorey, Jo= — Chorey: Anfangsbuchstabe unsicher); hann Schaffnit, Sittlar Schwanflugelnn, vnnd Johan (Sittlar: Vorname unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 553

Bl. 274rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd wie gemelt guetliche vnnd vnuerfengliche hanndtlung zuuerfolgenn, abgefertiget, vnnd ob Ihnenn samptlich oder ihr einem Innsonderheit derhalbenn einiche vngnade, schade oder verlust begegnete, des wir vnns doch keines wegs verhoffenn wollenn, den oder die, wie die nahmenn habenn möchtenn, geredenn wir sie in allewege zubenehmenn, daruor zustehenn, vnd schadtlos zuhaltenn, ohnne alle geferde,

und, wie gemeldet, die gütliche und unverfängliche Handlung zu verfolgen, abgefertigt; und falls ihnen sämtlich oder einem von ihnen insonderheit deshalb irgendeine Ungnade, Schaden oder Verlust begegnete — dessen wir uns doch keineswegs versehen wollen —, den oder die, wie sie Namen haben möchten, geloben wir, ihnen in aller Weise abzunehmen, dafür einzustehen und sie schadlos zu halten, ohne alle Gefährde.

2

Des in vrkunde habenn wir gemeine pfenner die Erbarnn vnnd Ersamenn, Hanns Reuth, Hentz Meinhardt, Johann1 Casselmann, vnnd Hannsenn Schwanflugell dieser vnnser Instruction zuuersieglenn gebettenn,

Dessen zu Urkund haben wir, die gemeinen Pfänner, die Ehrbaren und Ehrsamen Hanns Reuth, Hentz Meinhardt, Johann Casselmann und Hansen Schwanflugell gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,

3

Des wir Itztgenanntenn also auff ihr bitt gethann bekennenn, doch vnns vnnd vnnsernn Erbenn vnnschedtlich, Gebenn vnnd geschehenn zu Allenndorff vf Mitwoch nach purificationis Mariæ Anno 40.

was wir Jetztgenannten also auf ihre Bitte getan zu haben bekennen, doch uns und unseren Erben unschädlich. Gegeben und geschehen zu Allendorf am Mittwoch nach Mariä Lichtmess (4. Februar) im Jahr 1540.

4

Nach dem aber obenn anngezeigte gesanndtenn der pfenner donnerstags nach Lichtmes auf Furstlicher Cannzley zu Cassell vor den verordenntenn vnnd darzu erweltenn beysitzernn, Mit nahmenn vonn vnnsers gnedigenn fursten vnnd Herrnn wegenn, Herr Ditrich der Junger Graue vonn Ples, Rudolph Schennck, Wernner vonn Waldennstein, vonn wegenn der Pfenner, Jost vonn Berlipsch, Reinhardt vonn Beynneburgk,

Nachdem aber die oben angezeigten Gesandten der Pfänner am Donnerstag nach Lichtmess (5. Februar) in der fürstlichen Kanzlei zu Kassel vor den verordneten und dazu erwählten Beisitzern — mit Namen von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn: Herr Dietrich der Jüngere, Graf von Plesse, Rudolph Schenck, Werner von Waldenstein; von wegen der Pfänner: Jost von Berlipsch, Reinhardt von Beyneburg,

5

gnanndt der Sellermann, Balthasar Diede, furkommenn, habenn sie mit den verordenntenn befelchabernn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, Nemblich Doctor Walther, Johann Feig Cannzlar, Jost Becker Henrich Müldener vnnd Johan Bartholmes,Läuft auf der nächsten Seite weiter

genannt der Sellermann, Balthasar Diede — erschienen sind, haben sie mit den verordneten Befehlshabern unseres gnädigen Fürsten und Herrn, nämlich Doktor Walther, Johann Feig, Kanzler, Jost Becker, Henrich Müldener und Johann Bartholmes,

Unsichere Lesungen

  1. Ersamenn, Hanns Reuth, Hentz Meinhardt, Johann — Reuth: Nachname unsicher

S. 554

Bl. 274vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitegnanndt der Sellermann, Balthasar Diede, furkommenn, habenn sie mit den verordenntenn befelchabernn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, Nemblich Doctor Walther, Johann Feig Cannzlar, Jost Becker Henrich Müldener vnnd Johan Bartholmes,

genannt der Sellermann, Balthasar Diede — erschienen sind, haben sie mit den verordneten Befehlshabern unseres gnädigen Fürsten und Herrn, nämlich Doktor Walther, Johann Feig, Kanzler, Jost Becker, Henrich Müldener und Johann Bartholmes,

2

bis in den drittenn tagk des schrifftlichen annlasses vnnd Reuersals halbenn gehanndelt vnnd enndtlich sich deshalbenn volgennder gestalt verglichen, also lautennde, Volget der Reuers.

bis in den dritten Tag wegen des schriftlichen Anlasses und Reverses gehandelt und sich endlich deshalb in folgender Gestalt verglichen, also lautend. Es folgt der Revers.

3

Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogenn Thun kundt hieran offenntlich, vor vnns, vnnser Erbenn, gein menniglichem bekennende, Nach dem wir vnnd die pfenner aus redtlichenn vrsachenn, für gut anngesehenn, vnns des Saltzwercks halber in guetliche hanndelung einzulassenn, So habenn wir vnns dessenn mit Ihnenn gnediglich verglichenn, Ob solche sache nit guetlich vertragenn mochte werdenn,

Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir und die Pfänner aus redlichen Ursachen es für gut angesehen haben, uns des Salzwerks halber in gütliche Handlung einzulassen, so haben wir uns dessen mit ihnen gnädiglich verglichen: Falls solche Sache nicht gütlich vertragen werden könnte,

4

das als dann die sachenn aller dermassen in dem Stannde wie die Itzo vor Dato dieser gütlichenn hanndtlung gestanndenn, stehenn vnnd pleibenn sollen, Desgleichenn soll diese gütliche hanndelung Jedem theil vnnschedtlich auch vff hindersich bringenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

dass alsdann die Sachen allesamt dermaßen in dem Stand, wie sie jetzt vor dem Datum dieser gütlichen Handlung gestanden haben, stehen und bleiben sollen; desgleichen soll diese gütliche Handlung jedem Teil unschädlich, auch auf Hintersichbringen,

Unsichere Lesungen

  1. Bartholmes, bis in den drittenn tagk des schrifftlichen — Bartholmes: Lesung des Namens unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.