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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 550

Der Weg zur Verpachtung · S. 550 · Bl. 272v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 550

Bl. 272vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSigill verzeichnet, einer guetlichenn vnuerfennglichenn Hanndtlung etlicher fürgeschlagener mittell, vnnsers Saltzwercks halbenn gnediglich zugeschickt, vnnd zustellenn hat lassenn, des Datum stehet Sontags den 18. des Monats Januarij Dieweil sich nun gemeine Pfenner Innhalt gemelts anlasses, in einem Artickell oder zweyenn vngefehrlich beschwerdt geachttet, habenn sie durch sfgl. diener Henrich Müldener vnnd Jost Beckernn, vnnsernn günstigenn freunden, Ihr bedennckenn, vnnd was gestalt sie die vorgeschlagene guetliche verhanndelung verfolgenn wellenn, in vnnderthenigkeit annzeigenn lassenn, Weil aber ge dachte Müldener vnnd Becker, dinstags post purificationis Mariæ durch ihr schrifftenn vnns freundtlicher wohlmeinung wiederumb verstenndiget, was sie vf vnnsere vnnderthenige bitt, bey Hochgemeltem vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn erhaltten, Nemblich das sfgl. den vnns zugeschicktenn schrifftlichen annlas zuenndernn enndtlich nit bedacht, sonndernn habenn allein der Pfenner anngegebene Beysitzer gnediglich zugelassenn vnnd beschriebenn, Damit nun gemeine pfenner, als die gutwilligenn vnd gehorsamenn vnnderthanenn, vnnd das ann Ihnenn in diesem fall kein manngell gespüeret, Wann dann gemelter annlas volgennder gestalt gemiltert, vnnd bey Hochgedachtem vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn in vnnderthenigkeit erhaltenn werdenn, so wollenn sich gemeine Pfenner dermassenn vnnd also lautende in guetliche vnuerfenngliche hanndelung einlassenn, Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn, Thun kundt hierann offenntlich vor vnns vnnser Erbenn, Jegenn menniglichenn bekennende, Nach dem wir ein Zeitt hero vnnd aus teglicher erfahrung vermerckt, das sich mannicherley Irrungenn des Saltzwercks halber, vor vnnser Stadt Allenndorff zutragenn, vnnd sie die Pfenner Ihre knechte in gehorsamb, wie sie annzeigenn, nit wohl erhaltenn mögenn, vnnd dann auch vnns durch diesenn Zwispalt, vnnser Saltzwerck nit gefordert, vnnd denn pfennernn das ihre so es nit in einer Regirung, dermassen Ihnenn nutzenn magk, wie sonnst geschehenn könntte, vnnd damit solches vorkommenn, So habenn wir vnns nachuolgennder gestalt, mit gedachtenn pfennernn einer guetlichenn hanndelung vereinigt, vnnd thun das mit Krafft dieses brieffs, also das wir etliche vnnser tapffer Räthe, vnnd die Pfenner auch etliche aus Ihnenn, vff schirstenn Mittwochenn nach Lichtmes, der do wirdt sein, der vierdte tagk des Monats Februarij Inn vnnser Stadt Cassell Jegenn abenndt einkommenn lassenn sollenn, vnnd die Pfenner sechs oder acht personenn, aus Ihnenn geschickt, volgenndenn donnerstags zu einander zukommenn, vnnd vf itzige vorgeschlagene mittell sich notturfftiglich zuvnnderredenn, vnnd einer Notely eines bestenndigenn guetlichenn vertrags, der Erbar vnd treglich ist, zuuergleichenn, Doch alles vf hindersich bringenn zuhanndlenn vnnd zustellenn, vnd das solche gestelte Notell vonn vnns beidenn theilenn in einer namhafftigenn zeit zuuor vnnd eher die enndtlich beschlossenn wirdt, zu oder abgeschriebenn werdenn magk, das auch also in vnnser beider theil macht vnnd bedennckenn stehenn soll, vnnd wo die guete in dieser guetlichenn handelung enndtstunde, vnns vonn beidenn seittenn die gestelte Notell nit gefallenn,

Siegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,

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sonndernn abe vnnd nit zugeschriebenn wurde, das als dann vnns Lanndtgraue Philipsenn vnnser gerechtigkeit, desgleichenn das erganngenn Vrtheil, vnnd sonnst alle vorige vnd Itzige der Conuention hanndelung vorbehaltenn, Desgleiche den Pfennernn ann allenn Irenn rechttenn vnnd gerechtigkeitenn Innsonnderheit dem newenn obberürtem hieruor gesteltenn vertrage, auch Irer gethanen Reuocation, protestation, exception vnnd allen andernn rechtlichenn behelffenn vnnd notturfft, vnnachteylig, vnd also guetliche hanndelung vnuerfenglich Sonndernn sollenn wir vonn beidenn theilenn allermassenn, wie wir Itzo vor Dato dieses brieffes darin gestanndenn sein, stehenn pleibenn, bissolanng das Itzige vorgeschlagene guetliche mittell vonn vnns vonn beidenn theilenn enndtlichen beschlossenn, vnd des gnugsamb versicherung vnnd verschreibung aufgericht, vnnd vonn allenn belibt, vnnd anngenommenn werdenn, vnnd als gemeine Pfenner zu dieser guetlichenn hanndelung, etliche vnnpartheische auslenndische vnnderhenndtler, vnnderthenigklichenn gebettenn, Wiewohl dann diese guetliche hanndelunge auff hindersich bringenn, vnnd also mit wissenn geschlossenn zuwerdenn verwilliget, So habenn wir das vor ein newerung, vnnd von vnnötenn geacht, auch des sonnder bedennckenns gehabt, Damit aber die Jenigenn, so vielleicht mehr aus eigenem vornehmenn, dann aus zutreglichenn redtlichenn vrsachenn, darauff hart hafftenn, auch gesettiget seyenn, So wollenn wir gnediglich gestattenn vnnd zulassenn, das zu dieser guetlichenn hanndelung, etliche sonndere personen durch vnns benent, desgleichenn auch die pfenner drey personenn im Furstennthumb gesessenn, zuerwehlenn, vnnd zuuerordenenn, macht habenn sollenn, welche vor Ire personn als beysitzer beschriebenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sondern ab- und nicht zugeschrieben würde, dass alsdann uns, Landgraf Philipp, unsere Gerechtigkeit, desgleichen das ergangene Urteil und sonst alle vorige und jetzige Handlung der Konvention vorbehalten bleibe, desgleichen den Pfännern an allen ihren Rechten und Gerechtigkeiten, insonderheit dem neuen oben berührten, hiervor gestellten Vertrag, auch ihrer getanen Revokation, Protestation, Exzeption und allen anderen rechtlichen Behelfen und ihrer Notdurft unnachteilig, und also die gütliche Handlung unverfänglich sei; sondern wir sollen von beiden Teilen in aller Weise, wie wir jetzt vor dem Datum dieses Briefs darin gestanden sind, stehen bleiben, so lange, bis das jetzige vorgeschlagene gütliche Mittel von uns beiden Teilen endlich beschlossen und dessen genügende Versicherung und Verschreibung aufgerichtet und von allen beliebt und angenommen wird. Und da die gemeinen Pfänner zu dieser gütlichen Handlung etliche unparteiische auswärtige Unterhändler untertäniglich erbeten haben — wiewohl diese gütliche Handlung auf Hintersichbringen und also mit Wissen geschlossen zu werden bewilligt ist, so haben wir das für eine Neuerung und für unnötig geachtet, auch dessen besonderes Bedenken gehabt; damit aber diejenigen, die vielleicht mehr aus eigenem Vornehmen als aus zuträglichen, redlichen Ursachen hart darauf haften, auch gesättigt seien, so wollen wir gnädiglich gestatten und zulassen, dass zu dieser gütlichen Handlung etliche besondere Personen, von uns benannt, desgleichen auch die Pfänner drei im Fürstentum gesessene Personen zu erwählen und zu verordnen Macht haben sollen, welche für ihre Person als Beisitzer beschrieben

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