Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 550–559
Der Weg zur Verpachtung · S. 550–559 · Bl. 272v–277r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 550
Bl. 272vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSigill verzeichnet, einer guetlichenn vnuerfennglichenn Hanndtlung etlicher fürgeschlagener mittell, vnnsers Saltzwercks halbenn gnediglich zugeschickt, vnnd zustellenn hat lassenn, des Datum stehet Sontags den 18. des Monats Januarij Dieweil sich nun gemeine Pfenner Innhalt gemelts anlasses, in einem Artickell oder zweyenn vngefehrlich beschwerdt geachttet, habenn sie durch sfgl. diener Henrich Müldener vnnd Jost Beckernn, vnnsernn günstigenn freunden, Ihr bedennckenn, vnnd was gestalt sie die vorgeschlagene guetliche verhanndelung verfolgenn wellenn, in vnnderthenigkeit annzeigenn lassenn, Weil aber ge dachte Müldener vnnd Becker, dinstags post purificationis Mariæ durch ihr schrifftenn vnns freundtlicher wohlmeinung wiederumb verstenndiget, was sie vf vnnsere vnnderthenige bitt, bey Hochgemeltem vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn erhaltten, Nemblich das sfgl. den vnns zugeschicktenn schrifftlichen annlas zuenndernn enndtlich nit bedacht, sonndernn habenn allein der Pfenner anngegebene Beysitzer gnediglich zugelassenn vnnd beschriebenn, Damit nun gemeine pfenner, als die gutwilligenn vnd gehorsamenn vnnderthanenn, vnnd das ann Ihnenn in diesem fall kein manngell gespüeret, Wann dann gemelter annlas volgennder gestalt gemiltert, vnnd bey Hochgedachtem vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn in vnnderthenigkeit erhaltenn werdenn, so wollenn sich gemeine Pfenner dermassenn vnnd also lautende in guetliche vnuerfenngliche hanndelung einlassenn, Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn, Thun kundt hierann offenntlich vor vnns vnnser Erbenn, Jegenn menniglichenn bekennende, Nach dem wir ein Zeitt hero vnnd aus teglicher erfahrung vermerckt, das sich mannicherley Irrungenn des Saltzwercks halber, vor vnnser Stadt Allenndorff zutragenn, vnnd sie die Pfenner Ihre knechte in gehorsamb, wie sie annzeigenn, nit wohl erhaltenn mögenn, vnnd dann auch vnns durch diesenn Zwispalt, vnnser Saltzwerck nit gefordert, vnnd denn pfennernn das ihre so es nit in einer Regirung, dermassen Ihnenn nutzenn magk, wie sonnst geschehenn könntte, vnnd damit solches vorkommenn, So habenn wir vnns nachuolgennder gestalt, mit gedachtenn pfennernn einer guetlichenn hanndelung vereinigt, vnnd thun das mit Krafft dieses brieffs, also das wir etliche vnnser tapffer Räthe, vnnd die Pfenner auch etliche aus Ihnenn, vff schirstenn Mittwochenn nach Lichtmes, der do wirdt sein, der vierdte tagk des Monats Februarij Inn vnnser Stadt Cassell Jegenn abenndt einkommenn lassenn sollenn, vnnd die Pfenner sechs oder acht personenn, aus Ihnenn geschickt, volgenndenn donnerstags zu einander zukommenn, vnnd vf itzige vorgeschlagene mittell sich notturfftiglich zuvnnderredenn, vnnd einer Notely eines bestenndigenn guetlichenn vertrags, der Erbar vnd treglich ist, zuuergleichenn, Doch alles vf hindersich bringenn zuhanndlenn vnnd zustellenn, vnd das solche gestelte Notell vonn vnns beidenn theilenn in einer namhafftigenn zeit zuuor vnnd eher die enndtlich beschlossenn wirdt, zu oder abgeschriebenn werdenn magk, das auch also in vnnser beider theil macht vnnd bedennckenn stehenn soll, vnnd wo die guete in dieser guetlichenn handelung enndtstunde, vnns vonn beidenn seittenn die gestelte Notell nit gefallenn,
Siegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,
sonndernn abe vnnd nit zugeschriebenn wurde, das als dann vnns Lanndtgraue Philipsenn vnnser gerechtigkeit, desgleichenn das erganngenn Vrtheil, vnnd sonnst alle vorige vnd Itzige der Conuention hanndelung vorbehaltenn, Desgleiche den Pfennernn ann allenn Irenn rechttenn vnnd gerechtigkeitenn Innsonnderheit dem newenn obberürtem hieruor gesteltenn vertrage, auch Irer gethanen Reuocation, protestation, exception vnnd allen andernn rechtlichenn behelffenn vnnd notturfft, vnnachteylig, vnd also guetliche hanndelung vnuerfenglich Sonndernn sollenn wir vonn beidenn theilenn allermassenn, wie wir Itzo vor Dato dieses brieffes darin gestanndenn sein, stehenn pleibenn, bissolanng das Itzige vorgeschlagene guetliche mittell vonn vnns vonn beidenn theilenn enndtlichen beschlossenn, vnd des gnugsamb versicherung vnnd verschreibung aufgericht, vnnd vonn allenn belibt, vnnd anngenommenn werdenn, vnnd als gemeine Pfenner zu dieser guetlichenn hanndelung, etliche vnnpartheische auslenndische vnnderhenndtler, vnnderthenigklichenn gebettenn, Wiewohl dann diese guetliche hanndelunge auff hindersich bringenn, vnnd also mit wissenn geschlossenn zuwerdenn verwilliget, So habenn wir das vor ein newerung, vnnd von vnnötenn geacht, auch des sonnder bedennckenns gehabt, Damit aber die Jenigenn, so vielleicht mehr aus eigenem vornehmenn, dann aus zutreglichenn redtlichenn vrsachenn, darauff hart hafftenn, auch gesettiget seyenn, So wollenn wir gnediglich gestattenn vnnd zulassenn, das zu dieser guetlichenn hanndelung, etliche sonndere personen durch vnns benent, desgleichenn auch die pfenner drey personenn im Furstennthumb gesessenn, zuerwehlenn, vnnd zuuerordenenn, macht habenn sollenn, welche vor Ire personn als beysitzer beschriebenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
sondern ab- und nicht zugeschrieben würde, dass alsdann uns, Landgraf Philipp, unsere Gerechtigkeit, desgleichen das ergangene Urteil und sonst alle vorige und jetzige Handlung der Konvention vorbehalten bleibe, desgleichen den Pfännern an allen ihren Rechten und Gerechtigkeiten, insonderheit dem neuen oben berührten, hiervor gestellten Vertrag, auch ihrer getanen Revokation, Protestation, Exzeption und allen anderen rechtlichen Behelfen und ihrer Notdurft unnachteilig, und also die gütliche Handlung unverfänglich sei; sondern wir sollen von beiden Teilen in aller Weise, wie wir jetzt vor dem Datum dieses Briefs darin gestanden sind, stehen bleiben, so lange, bis das jetzige vorgeschlagene gütliche Mittel von uns beiden Teilen endlich beschlossen und dessen genügende Versicherung und Verschreibung aufgerichtet und von allen beliebt und angenommen wird. Und da die gemeinen Pfänner zu dieser gütlichen Handlung etliche unparteiische auswärtige Unterhändler untertäniglich erbeten haben — wiewohl diese gütliche Handlung auf Hintersichbringen und also mit Wissen geschlossen zu werden bewilligt ist, so haben wir das für eine Neuerung und für unnötig geachtet, auch dessen besonderes Bedenken gehabt; damit aber diejenigen, die vielleicht mehr aus eigenem Vornehmen als aus zuträglichen, redlichen Ursachen hart darauf haften, auch gesättigt seien, so wollen wir gnädiglich gestatten und zulassen, dass zu dieser gütlichen Handlung etliche besondere Personen, von uns benannt, desgleichen auch die Pfänner drei im Fürstentum gesessene Personen zu erwählen und zu verordnen Macht haben sollen, welche für ihre Person als Beisitzer beschrieben
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Bl. 273rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesonndernn abe vnnd nit zugeschriebenn wurde, das als dann vnns Lanndtgraue Philipsenn vnnser gerechtigkeit, desgleichenn das erganngenn Vrtheil, vnnd sonnst alle vorige vnd Itzige der Conuention hanndelung vorbehaltenn, Desgleiche den Pfennernn ann allenn Irenn rechttenn vnnd gerechtigkeitenn Innsonnderheit dem newenn obberürtem hieruor gesteltenn vertrage, auch Irer gethanen Reuocation, protestation, exception vnnd allen andernn rechtlichenn behelffenn vnnd notturfft, vnnachteylig, vnd also guetliche hanndelung vnuerfenglich Sonndernn sollenn wir vonn beidenn theilenn allermassenn, wie wir Itzo vor Dato dieses brieffes darin gestanndenn sein, stehenn pleibenn, bissolanng das Itzige vorgeschlagene guetliche mittell vonn vnns vonn beidenn theilenn enndtlichen beschlossenn, vnd des gnugsamb versicherung vnnd verschreibung aufgericht, vnnd vonn allenn belibt, vnnd anngenommenn werdenn, vnnd als gemeine Pfenner zu dieser guetlichenn hanndelung, etliche vnnpartheische auslenndische vnnderhenndtler, vnnderthenigklichenn gebettenn, Wiewohl dann diese guetliche hanndelunge auff hindersich bringenn, vnnd also mit wissenn geschlossenn zuwerdenn verwilliget, So habenn wir das vor ein newerung, vnnd von vnnötenn geacht, auch des sonnder bedennckenns gehabt, Damit aber die Jenigenn, so vielleicht mehr aus eigenem vornehmenn, dann aus zutreglichenn redtlichenn vrsachenn, darauff hart hafftenn, auch gesettiget seyenn, So wollenn wir gnediglich gestattenn vnnd zulassenn, das zu dieser guetlichenn hanndelung, etliche sonndere personen durch vnns benent, desgleichenn auch die pfenner drey personenn im Furstennthumb gesessenn, zuerwehlenn, vnnd zuuerordenenn, macht habenn sollenn, welche vor Ire personn als beysitzer beschriebenn,
sondern ab- und nicht zugeschrieben würde, dass alsdann uns, Landgraf Philipp, unsere Gerechtigkeit, desgleichen das ergangene Urteil und sonst alle vorige und jetzige Handlung der Konvention vorbehalten bleibe, desgleichen den Pfännern an allen ihren Rechten und Gerechtigkeiten, insonderheit dem neuen oben berührten, hiervor gestellten Vertrag, auch ihrer getanen Revokation, Protestation, Exzeption und allen anderen rechtlichen Behelfen und ihrer Notdurft unnachteilig, und also die gütliche Handlung unverfänglich sei; sondern wir sollen von beiden Teilen in aller Weise, wie wir jetzt vor dem Datum dieses Briefs darin gestanden sind, stehen bleiben, so lange, bis das jetzige vorgeschlagene gütliche Mittel von uns beiden Teilen endlich beschlossen und dessen genügende Versicherung und Verschreibung aufgerichtet und von allen beliebt und angenommen wird. Und da die gemeinen Pfänner zu dieser gütlichen Handlung etliche unparteiische auswärtige Unterhändler untertäniglich erbeten haben — wiewohl diese gütliche Handlung auf Hintersichbringen und also mit Wissen geschlossen zu werden bewilligt ist, so haben wir das für eine Neuerung und für unnötig geachtet, auch dessen besonderes Bedenken gehabt; damit aber diejenigen, die vielleicht mehr aus eigenem Vornehmen als aus zuträglichen, redlichen Ursachen hart darauf haften, auch gesättigt seien, so wollen wir gnädiglich gestatten und zulassen, dass zu dieser gütlichen Handlung etliche besondere Personen, von uns benannt, desgleichen auch die Pfänner drei im Fürstentum gesessene Personen zu erwählen und zu verordnen Macht haben sollen, welche für ihre Person als Beisitzer beschrieben
vnd verordennt werdenn sollenn, damit, ob etliche disputirliche puncta furfallenn wurdenn, dieselbigenn beysitzer solche spaltunge zur guet mit beider part wissenn vnnd bewilligung richtenn helffenn konntenn, doch vff hindersich bringenn, wie obgemelt ist, alles ohnne geuerde, vnnd des zu Vrkundt Demnach habenn wir die Gemeinenn Pfenner des Saltzwercks vor Allenndorff, die Ernntuestenn Erbarnn vnd Ersamenn vnnsere gutenn freunde, vnnd mit pfenner, Assmus vonn Butlar, Werner Trotta, Ernnst vonn Bischhausenn, Jorgenn Freundt, Thias Chorey, Johann Schaffnit, Sittlar Schwanflugelnn, vnnd Johan Niedennstein, vonn vnnser aller wegenn, doch obgemelter vnnd sonnst gar keiner anndernn gestalt, oder was dann wie der Buchstab, vnnd nit weitter mitbringt, als vnnser volmechtige annwelde, den anngesatztenn tagk zuersuchenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und verordnet werden sollen, damit, falls etliche strittige Punkte vorfielen, dieselben Beisitzer solche Spaltung zur Güte mit beider Parteien Wissen und Bewilligung richten helfen könnten, doch auf Hintersichbringen, wie oben gemeldet ist, alles ohne Gefährde, und dessen zu Urkund. Demnach haben wir, die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf, die Ehrenfesten, Ehrbaren und Ehrsamen, unsere guten Freunde und Mitpfänner Assmus von Butlar, Werner Trotta, Ernst von Bischhausen, Jorgen Freundt, Thias Chorey, Johann Schaffnit, Sittlar Schwanflugeln und Johann Niedenstein von unser aller wegen — doch in obgemeldeter und sonst gar keiner anderen Gestalt, oder was denn, wie der Buchstabe und nicht weiter es mit sich bringt — als unsere bevollmächtigten Anwälte, den angesetzten Tag zu besuchen
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Bl. 273vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnd verordennt werdenn sollenn, damit, ob etliche disputirliche puncta furfallenn wurdenn, dieselbigenn beysitzer solche spaltunge zur guet mit beider part wissenn vnnd bewilligung richtenn helffenn konntenn, doch vff hindersich bringenn, wie obgemelt ist, alles ohnne geuerde, vnnd des zu Vrkundt Demnach habenn wir die Gemeinenn Pfenner des Saltzwercks vor Allenndorff, die Ernntuestenn Erbarnn vnd Ersamenn vnnsere gutenn freunde, vnnd mit pfenner, Assmus vonn Butlar, Werner Trotta, Ernnst vonn Bischhausenn, Jorgenn Freundt, Thias Chorey, Johann Schaffnit, Sittlar Schwanflugelnn, vnnd Johan Niedennstein, vonn vnnser aller wegenn, doch obgemelter vnnd sonnst gar keiner anndernn gestalt, oder was dann wie der Buchstab, vnnd nit weitter mitbringt, als vnnser volmechtige annwelde, den anngesatztenn tagk zuersuchenn,
und verordnet werden sollen, damit, falls etliche strittige Punkte vorfielen, dieselben Beisitzer solche Spaltung zur Güte mit beider Parteien Wissen und Bewilligung richten helfen könnten, doch auf Hintersichbringen, wie oben gemeldet ist, alles ohne Gefährde, und dessen zu Urkund. Demnach haben wir, die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf, die Ehrenfesten, Ehrbaren und Ehrsamen, unsere guten Freunde und Mitpfänner Assmus von Butlar, Werner Trotta, Ernst von Bischhausen, Jorgen Freundt, Thias Chorey, Johann Schaffnit, Sittlar Schwanflugeln und Johann Niedenstein von unser aller wegen — doch in obgemeldeter und sonst gar keiner anderen Gestalt, oder was denn, wie der Buchstabe und nicht weiter es mit sich bringt — als unsere bevollmächtigten Anwälte, den angesetzten Tag zu besuchen
vnnd wie gemelt guetliche vnnd vnuerfengliche hanndtlung zuuerfolgenn, abgefertiget, vnnd ob Ihnenn samptlich oder ihr einem Innsonderheit derhalbenn einiche vngnade, schade oder verlust begegnete, des wir vnns doch keines wegs verhoffenn wollenn, den oder die, wie die nahmenn habenn möchtenn, geredenn wir sie in allewege zubenehmenn, daruor zustehenn, vnd schadtlos zuhaltenn, ohnne alle geferde,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und, wie gemeldet, die gütliche und unverfängliche Handlung zu verfolgen, abgefertigt; und falls ihnen sämtlich oder einem von ihnen insonderheit deshalb irgendeine Ungnade, Schaden oder Verlust begegnete — dessen wir uns doch keineswegs versehen wollen —, den oder die, wie sie Namen haben möchten, geloben wir, ihnen in aller Weise abzunehmen, dafür einzustehen und sie schadlos zu halten, ohne alle Gefährde.
Unsichere Lesungen
- Bischhausenn, Jorgenn Freundt, Thias Chorey, Jo= — Chorey: Anfangsbuchstabe unsicher); hann Schaffnit, Sittlar Schwanflugelnn, vnnd Johan (Sittlar: Vorname unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
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Bl. 274rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd wie gemelt guetliche vnnd vnuerfengliche hanndtlung zuuerfolgenn, abgefertiget, vnnd ob Ihnenn samptlich oder ihr einem Innsonderheit derhalbenn einiche vngnade, schade oder verlust begegnete, des wir vnns doch keines wegs verhoffenn wollenn, den oder die, wie die nahmenn habenn möchtenn, geredenn wir sie in allewege zubenehmenn, daruor zustehenn, vnd schadtlos zuhaltenn, ohnne alle geferde,
und, wie gemeldet, die gütliche und unverfängliche Handlung zu verfolgen, abgefertigt; und falls ihnen sämtlich oder einem von ihnen insonderheit deshalb irgendeine Ungnade, Schaden oder Verlust begegnete — dessen wir uns doch keineswegs versehen wollen —, den oder die, wie sie Namen haben möchten, geloben wir, ihnen in aller Weise abzunehmen, dafür einzustehen und sie schadlos zu halten, ohne alle Gefährde.
Des in vrkunde habenn wir gemeine pfenner die Erbarnn vnnd Ersamenn, Hanns Reuth, Hentz Meinhardt, Johann1 Casselmann, vnnd Hannsenn Schwanflugell dieser vnnser Instruction zuuersieglenn gebettenn,
Dessen zu Urkund haben wir, die gemeinen Pfänner, die Ehrbaren und Ehrsamen Hanns Reuth, Hentz Meinhardt, Johann Casselmann und Hansen Schwanflugell gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,
Des wir Itztgenanntenn also auff ihr bitt gethann bekennenn, doch vnns vnnd vnnsernn Erbenn vnnschedtlich, Gebenn vnnd geschehenn zu Allenndorff vf Mitwoch nach purificationis Mariæ Anno 40.
was wir Jetztgenannten also auf ihre Bitte getan zu haben bekennen, doch uns und unseren Erben unschädlich. Gegeben und geschehen zu Allendorf am Mittwoch nach Mariä Lichtmess (4. Februar) im Jahr 1540.
Nach dem aber obenn anngezeigte gesanndtenn der pfenner donnerstags nach Lichtmes auf Furstlicher Cannzley zu Cassell vor den verordenntenn vnnd darzu erweltenn beysitzernn, Mit nahmenn vonn vnnsers gnedigenn fursten vnnd Herrnn wegenn, Herr Ditrich der Junger Graue vonn Ples, Rudolph Schennck, Wernner vonn Waldennstein, vonn wegenn der Pfenner, Jost vonn Berlipsch, Reinhardt vonn Beynneburgk,
Nachdem aber die oben angezeigten Gesandten der Pfänner am Donnerstag nach Lichtmess (5. Februar) in der fürstlichen Kanzlei zu Kassel vor den verordneten und dazu erwählten Beisitzern — mit Namen von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn: Herr Dietrich der Jüngere, Graf von Plesse, Rudolph Schenck, Werner von Waldenstein; von wegen der Pfänner: Jost von Berlipsch, Reinhardt von Beyneburg,
gnanndt der Sellermann, Balthasar Diede, furkommenn, habenn sie mit den verordenntenn befelchabernn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, Nemblich Doctor Walther, Johann Feig Cannzlar, Jost Becker Henrich Müldener vnnd Johan Bartholmes,Läuft auf der nächsten Seite weiter
genannt der Sellermann, Balthasar Diede — erschienen sind, haben sie mit den verordneten Befehlshabern unseres gnädigen Fürsten und Herrn, nämlich Doktor Walther, Johann Feig, Kanzler, Jost Becker, Henrich Müldener und Johann Bartholmes,
Unsichere Lesungen
- Ersamenn, Hanns Reuth, Hentz Meinhardt, Johann — Reuth: Nachname unsicher
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Bl. 274vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitegnanndt der Sellermann, Balthasar Diede, furkommenn, habenn sie mit den verordenntenn befelchabernn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, Nemblich Doctor Walther, Johann Feig Cannzlar, Jost Becker Henrich Müldener vnnd Johan Bartholmes,
genannt der Sellermann, Balthasar Diede — erschienen sind, haben sie mit den verordneten Befehlshabern unseres gnädigen Fürsten und Herrn, nämlich Doktor Walther, Johann Feig, Kanzler, Jost Becker, Henrich Müldener und Johann Bartholmes,
bis in den drittenn tagk des schrifftlichen annlasses vnnd Reuersals halbenn gehanndelt vnnd enndtlich sich deshalbenn volgennder gestalt verglichen, also lautennde, Volget der Reuers.
bis in den dritten Tag wegen des schriftlichen Anlasses und Reverses gehandelt und sich endlich deshalb in folgender Gestalt verglichen, also lautend. Es folgt der Revers.
Vonn Gottes gnadenn Wir Philips Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogenn Thun kundt hieran offenntlich, vor vnns, vnnser Erbenn, gein menniglichem bekennende, Nach dem wir vnnd die pfenner aus redtlichenn vrsachenn, für gut anngesehenn, vnns des Saltzwercks halber in guetliche hanndelung einzulassenn, So habenn wir vnns dessenn mit Ihnenn gnediglich verglichenn, Ob solche sache nit guetlich vertragenn mochte werdenn,
Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir und die Pfänner aus redlichen Ursachen es für gut angesehen haben, uns des Salzwerks halber in gütliche Handlung einzulassen, so haben wir uns dessen mit ihnen gnädiglich verglichen: Falls solche Sache nicht gütlich vertragen werden könnte,
das als dann die sachenn aller dermassen in dem Stannde wie die Itzo vor Dato dieser gütlichenn hanndtlung gestanndenn, stehenn vnnd pleibenn sollen, Desgleichenn soll diese gütliche hanndelung Jedem theil vnnschedtlich auch vff hindersich bringenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass alsdann die Sachen allesamt dermaßen in dem Stand, wie sie jetzt vor dem Datum dieser gütlichen Handlung gestanden haben, stehen und bleiben sollen; desgleichen soll diese gütliche Handlung jedem Teil unschädlich, auch auf Hintersichbringen,
Unsichere Lesungen
- Bartholmes, bis in den drittenn tagk des schrifftlichen — Bartholmes: Lesung des Namens unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
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Bl. 275rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedas als dann die sachenn aller dermassen in dem Stannde wie die Itzo vor Dato dieser gütlichenn hanndtlung gestanndenn, stehenn vnnd pleibenn sollen, Desgleichenn soll diese gütliche hanndelung Jedem theil vnnschedtlich auch vff hindersich bringenn,
dass alsdann die Sachen allesamt dermaßen in dem Stand, wie sie jetzt vor dem Datum dieser gütlichen Handlung gestanden haben, stehen und bleiben sollen; desgleichen soll diese gütliche Handlung jedem Teil unschädlich, auch auf Hintersichbringen,
abe vnd zu zuschreibenn furbehaltenn sein, ohnn alle geuerde, vnnd argelist, Inn Vrkunde vnnder vnnserm hierauff getrucktenn Secret, Gebenn zu Cassell Sambstags nach purificationis Mariæ Anno 40.
ab- und zuzuschreiben vorbehalten sein, ohne alle Gefährde und Arglist. Zu Urkund unter unserem hierauf gedruckten Sekret. Gegeben zu Kassel, Samstag nach Mariä Lichtmess (7. Februar) im Jahr 1540.
Nach gefertigtem vnnd vbergebenem Reuersal, seindt vorgemelte der pfenner Gesanndtenn furgetrettenn, vnnd durch Johann Niedennstein diese volgennde protestation vnnd was gestalt sie zu dieser guetlichenn hanndtlung schreitenn wolttenn, lassenn furtragl.1
Nach gefertigtem und übergebenem Revers sind die vorgemeldeten Gesandten der Pfänner vorgetreten und haben durch Johann Niedenstein diese folgende Protestation, und in welcher Gestalt sie zu dieser gütlichen Handlung schreiten wollten, vortragen lassen.
Edler Wohlgeborner, Ehrenuestenn, Erbarnn, Gnediger gebiettende gunstige Herrnn, Nach dem gemeine Pfenner vnns Ire gesanndtenn zu dieser guetlichen hanndtlung vonn Irenntwegenn abgefertiget, Innhalts des vffgerichtenn Reuersals, das diese guetliche hanndtlung beidenn theilenn ann Irenn gerechtigkeitenn vnuerfenglich vnnd vnnachteylig sein solle, zu hanndelnn,
Edler, Wohlgeborener, Ehrenfeste, Ehrbare, gnädiger, gebietende, günstige Herren. Nachdem die gemeinen Pfänner uns, ihre Gesandten, zu dieser gütlichen Handlung von ihretwegen abgefertigt haben, nach Inhalt des aufgerichteten Reverses — dass diese gütliche Handlung beiden Teilen an ihren Gerechtigkeiten unverfänglich und unnachteilig sein solle — zu handeln,
doch alles vff hindersich bringenn, auch diese hanndelung nachgehaptem bedennckenn zu vnnd abzuschreibenn, abgefertiget, So wollenn wir auch der vnnd keiner anndernn gestalt oder was zu dieser hanndtlung schreittenn, vnnd vnns auch weitter nit eingelassenn noch bewilliget habenn, daruonn wir offenntlich protestiren.Läuft auf der nächsten Seite weiter
doch alles auf Hintersichbringen, auch diese Handlung nach gehabtem Bedenken zu- und abzuschreiben, abgefertigt, so wollen wir auch in dieser und keiner anderen Gestalt oder Weise zu dieser Handlung schreiten und uns auch weiter nicht eingelassen noch bewilligt haben, wovon wir öffentlich protestieren.
Unsichere Lesungen
- schreitenn wolttenn, lassenn furtragl. — furtragl.: Kürzung am Wortende
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Bl. 275vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedoch alles vff hindersich bringenn, auch diese hanndelung nachgehaptem bedennckenn zu vnnd abzuschreibenn, abgefertiget, So wollenn wir auch der vnnd keiner anndernn gestalt oder was zu dieser hanndtlung schreittenn, vnnd vnns auch weitter nit eingelassenn noch bewilliget habenn, daruonn wir offenntlich protestiren.
doch alles auf Hintersichbringen, auch diese Handlung nach gehabtem Bedenken zu- und abzuschreiben, abgefertigt, so wollen wir auch in dieser und keiner anderen Gestalt oder Weise zu dieser Handlung schreiten und uns auch weiter nicht eingelassen noch bewilligt haben, wovon wir öffentlich protestieren.
Vnnd nach gethaner protestation auch allerley bedennckenn, redenn vnnd wiederredenn souiel vnnd nicht weitter dann aus volgennder Notelnn zuersehenn, ausrichtenn oder erhaltenn könnenn Volget die Notell Zwischenn vnnserm gnedigenn Herrnn vnnd furstenn vnnd den Pfennernn zu Allenndorff abgeredt auff hindersich pringenn, ann beide theil, Erstlich ist aus viel bewegenndenn vrsachenn furgeschlagenn, das die pfenner die — 44. pfannenn so Inen zustehenn,
Und nach getaner Protestation, auch allerlei Bedenken, Reden und Widerreden, haben sie so viel und nicht weiter, als aus folgender Notel zu ersehen ist, ausrichten oder erhalten können. Es folgt die Notel: Zwischen unserem gnädigen Herrn und Fürsten und den Pfännern zu Allendorf abgeredet auf Hintersichbringen an beide Teile. Erstlich ist aus vielen bewegenden Ursachen vorgeschlagen, dass die Pfänner die 44 Pfannen, die ihnen zustehen,
seinen f.gl. vmb eine namhafftige Summa Jerlicher pension, zwanntzigk Jar lanng mitt dem zirck des geholtzes, der Ihne den pfennernn zu diesem mahl zugeprauchenn zugelassenn ist, vnnd solches geholtzes halbenn,
Seinen Fürstlichen Gnaden um eine namhafte Summe jährlicher Pension zwanzig Jahre lang, mit dem Bezirk des Gehölzes, der ihnen, den Pfännern, zu diesem Mal zu gebrauchen zugelassen ist, und solches Gehölzes halber
zu alle dem rechtenn gebrauch vnnd vortheil den sie die pfenner darann solttenn ge hapt habenn, einthun vnnd lociren sollenn, also das sfgl. solch der Pfenner Bothenn, mit sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
zu all dem rechten Gebrauch und Vorteil, den sie, die Pfänner, daran gehabt haben sollten, eintun und lozieren (verpachten) sollen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden solche Kote der Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden
S. 557
Bl. 276rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitezu alle dem rechtenn gebrauch vnnd vortheil den sie die pfenner darann solttenn ge hapt habenn, einthun vnnd lociren sollenn, also das sfgl. solch der Pfenner Bothenn, mit sfgl.
zu all dem rechten Gebrauch und Vorteil, den sie, die Pfänner, daran gehabt haben sollten, eintun und lozieren (verpachten) sollen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden solche Kote der Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden
Bothenn vnnd Saltzwergk, in ein Regiment nehmenn, vnnd dieselbigenn nach sfgl. gefallenn zum bestenn gebrauchenn soll vnnd magk, Vnnd wann die zwanzigk Jar verlauffenn sein, welch theil als dann dieser Location beschwert ist, der magk dieselbige dem anndernn theil drey Jar zuuor,
Koten und Salzwerk in ein Regiment nehmen und dieselben nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gefallen zum Besten gebrauchen sollen und mögen. Und wenn die zwanzig Jahre verlaufen sind, welcher Teil alsdann durch diese Lokation (Verpachtung) beschwert ist, der mag dieselbe dem anderen Teil drei Jahre zuvor,
ehe dann die abtrettung geschicht, auffsagenn, vnnd so solch auffsagung geschicht, soll sfgl. solches noch drey Jar Inne behalten gebrauchenn, vnnd darnach vberlieffernn, Inn aller massenn wie sfgl. solches alles emdtpfangenn hatt, Weytter hat sfgl. ihr außtrucklichenn furbehaltenn, das sfgl.
ehe die Abtretung geschieht, aufsagen; und wenn solche Aufsagung geschieht, sollen Seine Fürstlichen Gnaden solches noch drei Jahre innebehalten und gebrauchen und danach überliefern, in aller Weise, wie Seine Fürstlichen Gnaden solches alles empfangen haben. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden sich ausdrücklich vorbehalten, dass Seine Fürstlichen Gnaden
Itzo alsbaldt zwey probe Jahr habenn soll, Zuuersuchenn ob sfgl. des Zinses oder pension zukommenn möge, oder nit, vnnd sfgl. in den zweyenn Jarenn befindenn wirdet, das es sfgl. nit dienenn will,
jetzt alsbald zwei Probejahre haben sollen, um zu versuchen, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Zins oder die Pension aufbringen mögen oder nicht; und wenn Seine Fürstlichen Gnaden in den zwei Jahren befinden werden, dass es Seinen Fürstlichen Gnaden nicht dienen will,
magk sfgl. nach außgang der zweyer Jar, dauon wieder abtrettenn, wie obgemelt, vnnd den Pfennernn Ihr gut mit seiner zugehörung wieder zustellen Darzu hat auch sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
mögen Seine Fürstlichen Gnaden nach Ausgang der zwei Jahre davon wieder abtreten, wie oben gemeldet, und den Pfännern ihr Gut mit seiner Zugehörung wieder zustellen. Dazu haben auch Seine Fürstlichen Gnaden
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Bl. 276vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitemagk sfgl. nach außgang der zweyer Jar, dauon wieder abtrettenn, wie obgemelt, vnnd den Pfennernn Ihr gut mit seiner zugehörung wieder zustellen Darzu hat auch sfgl.
mögen Seine Fürstlichen Gnaden nach Ausgang der zwei Jahre davon wieder abtreten, wie oben gemeldet, und den Pfännern ihr Gut mit seiner Zugehörung wieder zustellen. Dazu haben auch Seine Fürstlichen Gnaden
Ihr furbehaltenn, nach außgang der zweyer Probe Jar, die vbrigenn achtzehenn Jar lanng, die auffsagung drey Jar zuuor, Wann sfgl. solchs gefallenn will zuthun, Innmassenn wie obenn dauonn gemelt ist,
sich vorbehalten, nach Ausgang der zwei Probejahre, die übrigen achtzehn Jahre lang, die Aufsagung drei Jahre zuvor zu tun, wenn es Seinen Fürstlichen Gnaden gefallen will, in der Weise, wie oben davon gemeldet ist,
vnnd als dann den Pfennernn zu außgang der dreyer Jar Ihr gut vnnd gerechtigkeit wieder zustellenn, Innmassenn wie sfgl. solches vonn Ihne emdtpfangenn hatt.
und alsdann den Pfännern nach Ausgang der drei Jahre ihr Gut und ihre Gerechtigkeit wieder zuzustellen, in der Weise, wie Seine Fürstlichen Gnaden solches von ihnen empfangen haben.
Vmb den Zins oder pension, hat mann sich dismahl nit vergleichenn mögenn, Sonnder der Pfenner Gesanndenn vnnd Beuelchhaber, Nemblich Werner Crott, Asmus vonn Butlar, Ernnst vonn Bischausenn, Christoffer Schwanflugell, Hanns Wiedennstein, Johann Schaffnit, Thias Thorey[?]1, vnnd Jeorge Freundt, seindt darauff hart gestanndenn, das sfgl. aus einem Jeden Bothe desselbigenn Bodtsherrenn vnnd Baherbenn2, Erstlich auff achtzigk zwey oder drey werck, vnnd darnach vf den Siebennzigk werckenn,
Um den Zins oder die Pension hat man sich diesmal nicht vergleichen können, sondern der Pfänner Gesandte und Befehlshaber, nämlich Werner Crott, Asmus von Butlar, Ernst von Bischausen, Christoffer Schwanflugell, Hanns Wiedennstein, Johann Schaffnit, Thias Thorey[?] und Jeorge Freundt, sind hart darauf gestanden, dass Seine Fürstlichen Gnaden aus einem jeden Kote dessen Kotsherren und Bauerben erstlich auf achtzig, zwei oder drei Werke, und danach auf die siebzig Werke,
Je ein werck vf drey guldenn muntz gerechnet, das machte in einer Summa zweyhundert vnnd zehenn guldenn, dem guldenn zu sechs vnnd zwanzigk alb, Lanndtswehrung gerechnet, gebenn solte, So habenn sfgl. beuelchhaber,Läuft auf der nächsten Seite weiter
je ein Werk auf drei Gulden Münze gerechnet — das machte in einer Summe zweihundertzehn Gulden, den Gulden zu sechsundzwanzig Albus Landeswährung gerechnet —, geben sollten; so haben Seiner Fürstlichen Gnaden Befehlshaber
Unsichere Lesungen
- Thias Thorey[?] — Thorey oder Storey
- Baherbenn — Lesung unsicher, Bauerbenn?
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Bl. 277rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteJe ein werck vf drey guldenn muntz gerechnet, das machte in einer Summa zweyhundert vnnd zehenn guldenn, dem guldenn zu sechs vnnd zwanzigk alb, Lanndtswehrung gerechnet, gebenn solte, So habenn sfgl. beuelchhaber,
je ein Werk auf drei Gulden Münze gerechnet, das machte in einer Summe zweihundertzehn Gulden, den Gulden zu sechsundzwanzig Albus Landeswährung gerechnet, geben sollte, so haben Seiner Fürstlichen Gnaden Befehlshaber
auff Hundert vnnd Funfftzigk, Sechzigk, Siebennzigk, darnach auff Hundert vnnd achzigk guldenn, der anngezeigtenn wehrung hart gestanndenn, doch zuletzt sich des vernehmenn lassenn, an sfgl. zubringenn, Ob sfgl.
auf hundertfünfzig, hundertsechzig, hundertsiebzig, danach auf hundertachtzig Gulden der angezeigten Währung hart bestanden, doch zuletzt sich vernehmen lassen, an Seine Fürstlichen Gnaden zu bringen, ob Seine Fürstlichen Gnaden
Hundert vnnd Neuntzigk guldenn gebenn woltenn, Wiewohl es sfgl. beschwerlich sein wurdt, aus vielenn vrsachenn, so den Beuelchhabernn anngezeigt wordenn sein, vnnd dieweil sich zu diesem mahl die Partheyenn dessenn nicht vergleich mögenn, So habenn es beidertheil Befelchhaber angenommenn, hinder sich zubringenn, vnnd nach gehaptenn bedennckenn, In Monatsfrist zu oder abzuschreibenn bewilliget Vnnd ist diese Location darauff gestelt, das im fall da beide theil derselbigenn verglichenn werdenn, vnnser gnediger Herr, den schlies1 vnnd vnkostenn der Bothe vnnd geschirs darzu gehorigk mitler zeitt dieser bestenndtnus halttenn solt, Vnnd damit der abtrettung halbenn kunfftiglich kein Irrung zufallenn möchte, So solt mann als baldt nach dieser vergleichung alle Bothe, vnnd was darinnenn ist, desgleichenn alle gehöltze der Pfenner besichtigenn, wie die Itzo gestalt sein, vnnd das alles durch Notarien, Inn beysein etlicher zeugenn, eigenntlich verzeichnenn lassenn, vnnd zu zeitenn der abtrettung als dann solches wieder so gut liefferrnn, als es Jtzt ist, ohnne geuerde, Wurde sich auch vngluck begebenn, also das ein oder mehr Bothe abbrennte, oder so der fleck die Boden, durch Heeres not verhert oder verderbet, oder der Saltzbronn eingeworffenn, oder verderbt were, Vom ganntzenn Saltzwerck pension zugebenn, solange nit schuldigk sein, bis das der Brun vnnd die Bothe,Läuft auf der nächsten Seite weiter
hundertneunzig Gulden geben wollten, wiewohl es Seinen Fürstlichen Gnaden aus vielen Ursachen, die den Befehlshabern angezeigt worden sind, beschwerlich sein würde; und weil sich die Parteien dieses Mal darüber nicht vergleichen konnten, so haben es die Befehlshaber beider Seiten angenommen, hinter sich zu bringen, und nach gehabtem Bedenken bewilligt, in Monatsfrist zu- oder abzuschreiben. Und diese Location (Verpachtung) ist darauf gestellt, dass, falls beide Teile sich derselben vergleichen, unser gnädiger Herr den Schluss und die Unkosten der Kote und des dazugehörigen Geschirrs während der Zeit dieser Bestandsnahme (Pacht) tragen soll; und damit wegen der Abtretung künftig keine Irrung entstehen könne, so sollte man sogleich nach dieser Vergleichung alle Kote und was darin ist, desgleichen alle Gehölze der Pfänner besichtigen, wie sie jetzt beschaffen sind, und das alles durch Notare, im Beisein etlicher Zeugen, genau verzeichnen lassen und zur Zeit der Abtretung dann solches wieder so gut liefern, wie es jetzt ist, ohne Gefährde. Würde sich auch ein Unglück ereignen, sodass eine oder mehr Kote abbrennten, oder wenn der Flecken Sooden durch Kriegsnot verheert oder verdorben, oder der Salzbrunnen eingeworfen oder verdorben wäre, so sollen Seine Fürstlichen Gnaden vom ganzen Salzwerk so lange keine Pension (Pachtzins) zu geben schuldig sein, bis der Brunnen und die Kote
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