Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 557–566
Der Weg zur Verpachtung · S. 557–566 · Bl. 276r–280v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 557
Bl. 276rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitezu alle dem rechtenn gebrauch vnnd vortheil den sie die pfenner darann solttenn ge hapt habenn, einthun vnnd lociren sollenn, also das sfgl. solch der Pfenner Bothenn, mit sfgl.
zu all dem rechten Gebrauch und Vorteil, den sie, die Pfänner, daran gehabt haben sollten, eintun und lozieren (verpachten) sollen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden solche Kote der Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden
Bothenn vnnd Saltzwergk, in ein Regiment nehmenn, vnnd dieselbigenn nach sfgl. gefallenn zum bestenn gebrauchenn soll vnnd magk, Vnnd wann die zwanzigk Jar verlauffenn sein, welch theil als dann dieser Location beschwert ist, der magk dieselbige dem anndernn theil drey Jar zuuor,
Koten und Salzwerk in ein Regiment nehmen und dieselben nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gefallen zum Besten gebrauchen sollen und mögen. Und wenn die zwanzig Jahre verlaufen sind, welcher Teil alsdann durch diese Lokation (Verpachtung) beschwert ist, der mag dieselbe dem anderen Teil drei Jahre zuvor,
ehe dann die abtrettung geschicht, auffsagenn, vnnd so solch auffsagung geschicht, soll sfgl. solches noch drey Jar Inne behalten gebrauchenn, vnnd darnach vberlieffernn, Inn aller massenn wie sfgl. solches alles emdtpfangenn hatt, Weytter hat sfgl. ihr außtrucklichenn furbehaltenn, das sfgl.
ehe die Abtretung geschieht, aufsagen; und wenn solche Aufsagung geschieht, sollen Seine Fürstlichen Gnaden solches noch drei Jahre innebehalten und gebrauchen und danach überliefern, in aller Weise, wie Seine Fürstlichen Gnaden solches alles empfangen haben. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden sich ausdrücklich vorbehalten, dass Seine Fürstlichen Gnaden
Itzo alsbaldt zwey probe Jahr habenn soll, Zuuersuchenn ob sfgl. des Zinses oder pension zukommenn möge, oder nit, vnnd sfgl. in den zweyenn Jarenn befindenn wirdet, das es sfgl. nit dienenn will,
jetzt alsbald zwei Probejahre haben sollen, um zu versuchen, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Zins oder die Pension aufbringen mögen oder nicht; und wenn Seine Fürstlichen Gnaden in den zwei Jahren befinden werden, dass es Seinen Fürstlichen Gnaden nicht dienen will,
magk sfgl. nach außgang der zweyer Jar, dauon wieder abtrettenn, wie obgemelt, vnnd den Pfennernn Ihr gut mit seiner zugehörung wieder zustellen Darzu hat auch sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
mögen Seine Fürstlichen Gnaden nach Ausgang der zwei Jahre davon wieder abtreten, wie oben gemeldet, und den Pfännern ihr Gut mit seiner Zugehörung wieder zustellen. Dazu haben auch Seine Fürstlichen Gnaden
S. 558
Bl. 276vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitemagk sfgl. nach außgang der zweyer Jar, dauon wieder abtrettenn, wie obgemelt, vnnd den Pfennernn Ihr gut mit seiner zugehörung wieder zustellen Darzu hat auch sfgl.
mögen Seine Fürstlichen Gnaden nach Ausgang der zwei Jahre davon wieder abtreten, wie oben gemeldet, und den Pfännern ihr Gut mit seiner Zugehörung wieder zustellen. Dazu haben auch Seine Fürstlichen Gnaden
Ihr furbehaltenn, nach außgang der zweyer Probe Jar, die vbrigenn achtzehenn Jar lanng, die auffsagung drey Jar zuuor, Wann sfgl. solchs gefallenn will zuthun, Innmassenn wie obenn dauonn gemelt ist,
sich vorbehalten, nach Ausgang der zwei Probejahre, die übrigen achtzehn Jahre lang, die Aufsagung drei Jahre zuvor zu tun, wenn es Seinen Fürstlichen Gnaden gefallen will, in der Weise, wie oben davon gemeldet ist,
vnnd als dann den Pfennernn zu außgang der dreyer Jar Ihr gut vnnd gerechtigkeit wieder zustellenn, Innmassenn wie sfgl. solches vonn Ihne emdtpfangenn hatt.
und alsdann den Pfännern nach Ausgang der drei Jahre ihr Gut und ihre Gerechtigkeit wieder zuzustellen, in der Weise, wie Seine Fürstlichen Gnaden solches von ihnen empfangen haben.
Vmb den Zins oder pension, hat mann sich dismahl nit vergleichenn mögenn, Sonnder der Pfenner Gesanndenn vnnd Beuelchhaber, Nemblich Werner Crott, Asmus vonn Butlar, Ernnst vonn Bischausenn, Christoffer Schwanflugell, Hanns Wiedennstein, Johann Schaffnit, Thias Thorey[?]1, vnnd Jeorge Freundt, seindt darauff hart gestanndenn, das sfgl. aus einem Jeden Bothe desselbigenn Bodtsherrenn vnnd Baherbenn2, Erstlich auff achtzigk zwey oder drey werck, vnnd darnach vf den Siebennzigk werckenn,
Um den Zins oder die Pension hat man sich diesmal nicht vergleichen können, sondern der Pfänner Gesandte und Befehlshaber, nämlich Werner Crott, Asmus von Butlar, Ernst von Bischausen, Christoffer Schwanflugell, Hanns Wiedennstein, Johann Schaffnit, Thias Thorey[?] und Jeorge Freundt, sind hart darauf gestanden, dass Seine Fürstlichen Gnaden aus einem jeden Kote dessen Kotsherren und Bauerben erstlich auf achtzig, zwei oder drei Werke, und danach auf die siebzig Werke,
Je ein werck vf drey guldenn muntz gerechnet, das machte in einer Summa zweyhundert vnnd zehenn guldenn, dem guldenn zu sechs vnnd zwanzigk alb, Lanndtswehrung gerechnet, gebenn solte, So habenn sfgl. beuelchhaber,Läuft auf der nächsten Seite weiter
je ein Werk auf drei Gulden Münze gerechnet — das machte in einer Summe zweihundertzehn Gulden, den Gulden zu sechsundzwanzig Albus Landeswährung gerechnet —, geben sollten; so haben Seiner Fürstlichen Gnaden Befehlshaber
Unsichere Lesungen
- Thias Thorey[?] — Thorey oder Storey
- Baherbenn — Lesung unsicher, Bauerbenn?
S. 559
Bl. 277rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteJe ein werck vf drey guldenn muntz gerechnet, das machte in einer Summa zweyhundert vnnd zehenn guldenn, dem guldenn zu sechs vnnd zwanzigk alb, Lanndtswehrung gerechnet, gebenn solte, So habenn sfgl. beuelchhaber,
je ein Werk auf drei Gulden Münze gerechnet, das machte in einer Summe zweihundertzehn Gulden, den Gulden zu sechsundzwanzig Albus Landeswährung gerechnet, geben sollte, so haben Seiner Fürstlichen Gnaden Befehlshaber
auff Hundert vnnd Funfftzigk, Sechzigk, Siebennzigk, darnach auff Hundert vnnd achzigk guldenn, der anngezeigtenn wehrung hart gestanndenn, doch zuletzt sich des vernehmenn lassenn, an sfgl. zubringenn, Ob sfgl.
auf hundertfünfzig, hundertsechzig, hundertsiebzig, danach auf hundertachtzig Gulden der angezeigten Währung hart bestanden, doch zuletzt sich vernehmen lassen, an Seine Fürstlichen Gnaden zu bringen, ob Seine Fürstlichen Gnaden
Hundert vnnd Neuntzigk guldenn gebenn woltenn, Wiewohl es sfgl. beschwerlich sein wurdt, aus vielenn vrsachenn, so den Beuelchhabernn anngezeigt wordenn sein, vnnd dieweil sich zu diesem mahl die Partheyenn dessenn nicht vergleich mögenn, So habenn es beidertheil Befelchhaber angenommenn, hinder sich zubringenn, vnnd nach gehaptenn bedennckenn, In Monatsfrist zu oder abzuschreibenn bewilliget Vnnd ist diese Location darauff gestelt, das im fall da beide theil derselbigenn verglichenn werdenn, vnnser gnediger Herr, den schlies1 vnnd vnkostenn der Bothe vnnd geschirs darzu gehorigk mitler zeitt dieser bestenndtnus halttenn solt, Vnnd damit der abtrettung halbenn kunfftiglich kein Irrung zufallenn möchte, So solt mann als baldt nach dieser vergleichung alle Bothe, vnnd was darinnenn ist, desgleichenn alle gehöltze der Pfenner besichtigenn, wie die Itzo gestalt sein, vnnd das alles durch Notarien, Inn beysein etlicher zeugenn, eigenntlich verzeichnenn lassenn, vnnd zu zeitenn der abtrettung als dann solches wieder so gut liefferrnn, als es Jtzt ist, ohnne geuerde, Wurde sich auch vngluck begebenn, also das ein oder mehr Bothe abbrennte, oder so der fleck die Boden, durch Heeres not verhert oder verderbet, oder der Saltzbronn eingeworffenn, oder verderbt were, Vom ganntzenn Saltzwerck pension zugebenn, solange nit schuldigk sein, bis das der Brun vnnd die Bothe,Läuft auf der nächsten Seite weiter
hundertneunzig Gulden geben wollten, wiewohl es Seinen Fürstlichen Gnaden aus vielen Ursachen, die den Befehlshabern angezeigt worden sind, beschwerlich sein würde; und weil sich die Parteien dieses Mal darüber nicht vergleichen konnten, so haben es die Befehlshaber beider Seiten angenommen, hinter sich zu bringen, und nach gehabtem Bedenken bewilligt, in Monatsfrist zu- oder abzuschreiben. Und diese Location (Verpachtung) ist darauf gestellt, dass, falls beide Teile sich derselben vergleichen, unser gnädiger Herr den Schluss und die Unkosten der Kote und des dazugehörigen Geschirrs während der Zeit dieser Bestandsnahme (Pacht) tragen soll; und damit wegen der Abtretung künftig keine Irrung entstehen könne, so sollte man sogleich nach dieser Vergleichung alle Kote und was darin ist, desgleichen alle Gehölze der Pfänner besichtigen, wie sie jetzt beschaffen sind, und das alles durch Notare, im Beisein etlicher Zeugen, genau verzeichnen lassen und zur Zeit der Abtretung dann solches wieder so gut liefern, wie es jetzt ist, ohne Gefährde. Würde sich auch ein Unglück ereignen, sodass eine oder mehr Kote abbrennten, oder wenn der Flecken Sooden durch Kriegsnot verheert oder verdorben, oder der Salzbrunnen eingeworfen oder verdorben wäre, so sollen Seine Fürstlichen Gnaden vom ganzen Salzwerk so lange keine Pension (Pachtzins) zu geben schuldig sein, bis der Brunnen und die Kote
Unsichere Lesungen
- schlies — Lesung unsicher
S. 560
Bl. 277vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHundert vnnd Neuntzigk guldenn gebenn woltenn, Wiewohl es sfgl. beschwerlich sein wurdt, aus vielenn vrsachenn, so den Beuelchhabernn anngezeigt wordenn sein, vnnd dieweil sich zu diesem mahl die Partheyenn dessenn nicht vergleich mögenn, So habenn es beidertheil Befelchhaber angenommenn, hinder sich zubringenn, vnnd nach gehaptenn bedennckenn, In Monatsfrist zu oder abzuschreibenn bewilliget Vnnd ist diese Location darauff gestelt, das im fall da beide theil derselbigenn verglichenn werdenn, vnnser gnediger Herr, den schlies vnnd vnkostenn der Bothe vnnd geschirs darzu gehorigk mitler zeitt dieser bestenndtnus halttenn solt, Vnnd damit der abtrettung halbenn kunfftiglich kein Irrung zufallenn möchte, So solt mann als baldt nach dieser vergleichung alle Bothe, vnnd was darinnenn ist, desgleichenn alle gehöltze der Pfenner besichtigenn, wie die Itzo gestalt sein, vnnd das alles durch Notarien, Inn beysein etlicher zeugenn, eigenntlich verzeichnenn lassenn, vnnd zu zeitenn der abtrettung als dann solches wieder so gut liefferrnn, als es Jtzt ist, ohnne geuerde, Wurde sich auch vngluck begebenn, also das ein oder mehr Bothe abbrennte, oder so der fleck die Boden, durch Heeres not verhert oder verderbet, oder der Saltzbronn eingeworffenn, oder verderbt were, Vom ganntzenn Saltzwerck pension zugebenn, solange nit schuldigk sein, bis das der Brun vnnd die Bothe,
hundertneunzig Gulden geben wollten, wiewohl es Seinen Fürstlichen Gnaden aus vielen Ursachen, die den Befehlshabern angezeigt worden sind, beschwerlich sein würde; und weil sich die Parteien dieses Mal darüber nicht vergleichen konnten, so haben es die Befehlshaber beider Seiten angenommen, hinter sich zu bringen, und nach gehabtem Bedenken bewilligt, in Monatsfrist zu- oder abzuschreiben. Und diese Location (Verpachtung) ist darauf gestellt, dass, falls beide Teile sich derselben vergleichen, unser gnädiger Herr den Schluss und die Unkosten der Kote und des dazugehörigen Geschirrs während der Zeit dieser Bestandsnahme (Pacht) tragen soll; und damit wegen der Abtretung künftig keine Irrung entstehen könne, so sollte man sogleich nach dieser Vergleichung alle Kote und was darin ist, desgleichen alle Gehölze der Pfänner besichtigen, wie sie jetzt beschaffen sind, und das alles durch Notare, im Beisein etlicher Zeugen, genau verzeichnen lassen und zur Zeit der Abtretung dann solches wieder so gut liefern, wie es jetzt ist, ohne Gefährde. Würde sich auch ein Unglück ereignen, sodass eine oder mehr Kote abbrennten, oder wenn der Flecken Sooden durch Kriegsnot verheert oder verdorben, oder der Salzbrunnen eingeworfen oder verdorben wäre, so sollen Seine Fürstlichen Gnaden vom ganzen Salzwerk so lange keine Pension (Pachtzins) zu geben schuldig sein, bis der Brunnen und die Kote
samptlich oder sonnderlich wieder aufgericht, wesenntlich vnnd ganngkhafftigk wurdenn, als dann solte sfgl. nach anntzahl der auffgerichtenn wesentlichenn vnnd ganngkhafftigenn Bothenn, vnd der Sohlenn wiederumb pension zugebenn schuldigk sein, Innmassenn wie vor, Viele auch im fleckenn zun Bodenn ein sterbenn ein, also, das ein oder mehr Bote aus, oder souiel Personenn sturbenn, das mann nicht siedenn könnte, aus solchenn oder solchenn Bodenn solte auch sfgl. nach verlauffener Zeit des Saldtlegers pension zugebenn nit schuldigk sein, Vnnd so mann dieser puncta also einigk were, Als dann solt mann weitter vonn der versicherung redenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
sämtlich oder einzeln wieder aufgerichtet, in Stand gesetzt und gangbar wären; dann sollten Seine Fürstlichen Gnaden nach Anzahl der aufgerichteten, instand gesetzten und gangbaren Kote und der Sole wiederum Pension zu geben schuldig sein, in gleicher Weise wie zuvor. Fiele auch im Flecken Sooden ein Sterben ein, sodass ein oder mehr Kote aussetzten oder so viele Personen stürben, dass man nicht sieden könnte, so sollten Seine Fürstlichen Gnaden aus diesen oder jenen Koten nach Ablauf der Zeit des Salzlagers ebenfalls keine Pension zu geben schuldig sein. Und wenn man sich über diese Punkte so einig wäre, dann sollte man weiter von der Versicherung reden,
S. 561
Bl. 278rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesamptlich oder sonnderlich wieder aufgericht, wesenntlich vnnd ganngkhafftigk wurdenn, als dann solte sfgl. nach anntzahl der auffgerichtenn wesentlichenn vnnd ganngkhafftigenn Bothenn, vnd der Sohlenn wiederumb pension zugebenn schuldigk sein, Innmassenn wie vor, Viele auch im fleckenn zun Bodenn ein sterbenn ein, also, das ein oder mehr Bote aus, oder souiel Personenn sturbenn, das mann nicht siedenn könnte, aus solchenn oder solchenn Bodenn solte auch sfgl. nach verlauffener Zeit des Saldtlegers1 pension zugebenn nit schuldigk sein, Vnnd so mann dieser puncta also einigk were, Als dann solt mann weitter vonn der versicherung redenn,
sämtlich oder einzeln wieder aufgerichtet, in Stand gesetzt und gangbar wären; dann sollten Seine Fürstlichen Gnaden nach Anzahl der aufgerichteten, instand gesetzten und gangbaren Kote und der Sole wiederum Pension zu geben schuldig sein, in gleicher Weise wie zuvor. Fiele auch im Flecken Sooden ein Sterben ein, sodass ein oder mehr Kote aussetzten oder so viele Personen stürben, dass man nicht sieden könnte, so sollten Seine Fürstlichen Gnaden aus diesen oder jenen Koten nach Ablauf der Zeit des Salzlagers ebenfalls keine Pension zu geben schuldig sein. Und wenn man sich über diese Punkte so einig wäre, dann sollte man weiter von der Versicherung reden,
Es solt auch die bezahlung der gedingtenn pension durch die Söder alle Monat oder wochenn Innmassenn wie es Itzo gehalttenn wirdet, geschehenn, aus den Bothenn den gutherrnn, oder Irenn Beuelchhabernn bis solanng die gedingte Jerliche pension, aus einem Jedenn Bothe, bezahlt were, Was als dann vbrigk gesottenn wurde,
Es sollte auch die Bezahlung der vereinbarten Pension durch die Söder (Siedeknechte) jeden Monat oder jede Woche, in der Weise wie es jetzt gehalten wird, aus den Koten an die Gutsherren oder ihre Befehlshaber geschehen, bis die vereinbarte jährliche Pension aus einem jeden Kot bezahlt wäre; was dann darüber hinaus gesotten würde,
dasselbige sollte sfgl. genntzlich zustehenn vnnd volgenn, vnnd sfgl. darumb niemanndts rechnung zugebenn schuldigk sein, Wurde aber das Both Jerlich nicht souiel siedenn, als die gedingte Summa ist,
dasselbe sollte Seinen Fürstlichen Gnaden gänzlich zustehen und zufallen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollten darüber niemandem Rechnung zu geben schuldig sein. Würde aber das Kot jährlich nicht so viel sieden, wie die vereinbarte Summe beträgt,
so solt vnnd must seine fgl. aus Ihrem guth vnnd Inkommens solche Summa erfullenn, Vnnd wenn also wie obgemelt sfgl. den gedachtenn 42.Läuft auf der nächsten Seite weiter
so sollten und müssten Seine Fürstlichen Gnaden aus Ihrem Gut und Einkommen solche Summe erfüllen. Und wenn also, wie oben gemeldet, Seine Fürstlichen Gnaden die gedachten 42
Unsichere Lesungen
- Saldtlegers — Lesung unsicher
S. 562
Bl. 278vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteso solt vnnd must seine fgl. aus Ihrem guth vnnd Inkommens solche Summa erfullenn, Vnnd wenn also wie obgemelt sfgl. den gedachtenn 42.
so sollten und müssten Seine Fürstlichen Gnaden aus Ihrem Gut und Einkommen solche Summe erfüllen. Und wenn also, wie oben gemeldet, Seine Fürstlichen Gnaden die gedachten 42
Pfannenn, den Pfennernn zustenndigk, fur sich selbst, oder auff auffsagung der Pfenner, Innhalt dieser vergleichung abtrettenn wurde, als dann soll es vmb die gebrechenn vnnd Irrung, so sich Jtzt dieser zeitt erhaltenn, auch sonnstet vmb alle sachenn,
Pfannen, die den Pfännern zustehen, von sich aus oder auf Aufkündigung der Pfänner, laut dieser Vergleichung abtreten würden, dann soll es um die Gebrechen und Irrungen, die sich jetzt zu dieser Zeit erhalten, und auch sonst um alle Sachen,
zu solchem Saltzwerck gehörigk, stehenn, Inn allermas wie es Itzo stehet, vnnd mit diesem vertrage keinem theil nichts gegebenn oder genommenn werde, ohnne geuerde, Es sollenn auch die Pfenner Inn zeit dieses bestenndtnus die —— 200 fl.
die zu solchem Salzwerk gehören, in jeder Hinsicht so stehen, wie es jetzt steht, und mit diesem Vertrag soll keinem Teil etwas gegeben oder genommen werden, ohne Gefährde. Es sollen auch die Pfänner in der Zeit dieser Bestandsnahme die —— 200 fl.
Zins, so sie Jerlich bishero gegebenn habenn, desgleichenn die zwo Pfann Saltzes alter pflicht, darzu Herrngeldt, Loffell Zoll1 vnd annders sfgl. zustenndigk, gebenn, doch mit dem vnnterscheidt, Ob das Saltzwerck des Saltzbronns halbenn, oder durch verherung vnnd Brandt, schadenn nehme, Innmassenn wie obgemelt, das sie als dann auch die gemeltenn zweyhundert guldenn nach anntzahl des schadenns, vnnd der zweyhundert guldenn sfgl. zubezahlenn nit schuldigk sein sollen, Diese Notell habenn beidertheil Gesanndtenn anngenommenn, ann Ire Herrnn vnnd Beuelchhaber zubringenn, vnnd in Monatsfrist sich Jegenn dem anndernn theil, darauff was sein gemut sein will, vernehmenn lassenn, Seint Sontags Inuocauit,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Zins, den sie bisher jährlich gegeben haben, desgleichen die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, dazu Herrengeld, Löffelzoll und anderes, das Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, geben, doch mit dem Unterschied: Ob das Salzwerk wegen des Salzbrunnens oder durch Verheerung und Brand Schaden nähme, in der Weise wie oben gemeldet, dass sie dann auch die gemeldeten zweihundert Gulden nach Anzahl des Schadens und der zweihundert Gulden Seinen Fürstlichen Gnaden zu bezahlen nicht schuldig sein sollen. Diese Notel (Vertragsentwurf) haben die Gesandten beider Seiten angenommen, um sie an ihre Herren und Befehlshaber zu bringen und sich in Monatsfrist gegenüber dem anderen Teil darüber vernehmen zu lassen, was ihre Absicht sein will. Am Sonntag Invocavit (15. Februar 1540)
Unsichere Lesungen
- Loffell Zoll — Loffell oder Toffell
S. 563
Bl. 279rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteZins, so sie Jerlich bishero gegebenn habenn, desgleichenn die zwo Pfann Saltzes alter pflicht, darzu Herrngeldt, Loffell Zoll vnd annders sfgl. zustenndigk, gebenn, doch mit dem vnnterscheidt, Ob das Saltzwerck des Saltzbronns halbenn, oder durch verherung vnnd Brandt, schadenn nehme, Innmassenn wie obgemelt, das sie als dann auch die gemeltenn zweyhundert guldenn nach anntzahl des schadenns, vnnd der zweyhundert guldenn sfgl. zubezahlenn nit schuldigk sein sollen, Diese Notell habenn beidertheil Gesanndtenn anngenommenn, ann Ire Herrnn vnnd Beuelchhaber zubringenn, vnnd in Monatsfrist sich Jegenn dem anndernn theil, darauff was sein gemut sein will, vernehmenn lassenn, Seint Sontags Inuocauit1,
Zins, den sie bisher jährlich gegeben haben, desgleichen die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, dazu Herrengeld, Löffelzoll und anderes, das Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, geben, doch mit dem Unterschied: Ob das Salzwerk wegen des Salzbrunnens oder durch Verheerung und Brand Schaden nähme, in der Weise wie oben gemeldet, dass sie dann auch die gemeldeten zweihundert Gulden nach Anzahl des Schadens und der zweihundert Gulden Seinen Fürstlichen Gnaden zu bezahlen nicht schuldig sein sollen. Diese Notel (Vertragsentwurf) haben die Gesandten beider Seiten angenommen, um sie an ihre Herren und Befehlshaber zu bringen und sich in Monatsfrist gegenüber dem anderen Teil darüber vernehmen zu lassen, was ihre Absicht sein will. Am Sonntag Invocavit (15. Februar 1540)
seindt beide Ratshe2, sampt dem ausschos gemeiner Pfenner auff dem Rathause beyeinander versamblet gewesenn, daselbst vonn Johann Niedenstein, Johann Schaffnicht vnnd anndernn Irenn dazumahl gesanndtenn Relation, vnnd was allennthalbenn, in obberurter Hanndelung furgefallenn, annhört, vnd darauff alle Pfenner auff schirstkommendenn Sontagk Oculi Jegenn den abenndt alhier einzukommenn, zubeschreibenn beuohlenn,
sind beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst von Johann Niedenstein, Johann Schaffnicht und anderen ihren damaligen Gesandten den Bericht (Relation) und was allenthalben in der oben berührten Handlung vorgefallen ist, angehört und darauf befohlen, alle Pfänner auf den nächstkommenden Sonntag Oculi (29. Februar 1540) gegen Abend hierher einzuberufen.
Montags nach Oculi Habenn alle ein vnnd auslendische Pfenner, so damahln zusammenn gewesenn, nach verlesung gerurter Noteln, vnnd emdtpfangener Relation der Gesanndenn,
Am Montag nach Oculi (1. März 1540) haben alle ein- und ausländischen Pfänner, die damals zusammen waren, nach Verlesung der berührten Notel und empfangenem Bericht der Gesandten,
enndtlich vff dem bewilligten vertrage zuberauhenn, vnnd alle anndere vnnderhanndtlung genntzlich abzuschreibenn, enndtschlossen, vnnd beuohlenn, wie nachstehet, Volget das abschreibenn der letztenn vnnderhanndelung, vnnd fürgeschlagenenn mittell.Läuft auf der nächsten Seite weiter
endlich auf dem bewilligten Vertrag zu beruhen und alle andere Unterhandlung gänzlich abzuschreiben, beschlossen und befohlen, wie nachsteht. Es folgt das Abschreiben (die Absage) der letzten Unterhandlung und der vorgeschlagenen Mittel.
Unsichere Lesungen
- Seint Sontags Inuocauit — Seint (Seit?) unsicher
- Ratshe — Rethe? Lesung unsicher
S. 564
Bl. 279vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteenndtlich vff dem bewilligten vertrage zuberauhenn1, vnnd alle anndere vnnderhanndtlung genntzlich abzuschreibenn, enndtschlossen, vnnd beuohlenn, wie nachstehet, Volget das abschreibenn der letztenn vnnderhanndelung, vnnd fürgeschlagenenn mittell.
endlich auf dem bewilligten Vertrag zu beruhen und alle andere Unterhandlung gänzlich abzuschreiben, beschlossen und befohlen, wie nachsteht. Es folgt das Abschreiben (die Absage) der letzten Unterhandlung und der vorgeschlagenen Mittel.
G. seindt vnnsere schuldige, alzeit bereit vnnderthenige dinste zuuor, Gnediger Herr, alle wir ein: vnnd auslenndische Pfenner des Saltzwercks in Sodenn, vor E. f. gl.
Gnaden seien unsere schuldigen, allzeit bereiten untertänigen Dienste zuvor. Gnädiger Herr, wir alle, die ein- und ausländischen Pfänner des Salzwerks in Sooden, vor Euer Fürstlichen Gnaden
Stadt Allenndorff gelegenn, so viel dero Itzo Montags nach Oculi persönlich, vnnd durch Ire Volmacht, hier zu Allenndorff gewesenn, hettenn wohl gehofft, E. f. gl. wurdenn gnediglich, aus Christlichem vnnd Furstlichem gemut, damit E. f. gl.
Stadt Allendorf gelegen, so viele von uns jetzt am Montag nach Oculi (1. März 1540) persönlich und durch ihre Vollmacht hier zu Allendorf gewesen sind, hätten wohl gehofft, Euer Fürstliche Gnaden würden gnädiglich, aus christlichem und fürstlichem Gemüt, mit dem Euer Fürstliche Gnaden
Gott lob reichlich begabt, beherziget haben, Wes vnns armenn annfennglich auff erst gehaltenem tage zu Cassell, in beysein der darzu gezogenn Ritter: vnnd Lanndtschafft dieses Furstennthumbs vonn E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
mit denen Gott sei Lob Euer Fürstliche Gnaden reichlich begabt sind, beherzigt haben, was uns Armen anfänglich auf dem zuerst gehaltenen Tag zu Kassel, im Beisein der dazu gezogenen Ritter- und Landschaft dieses Fürstentums, von Euer
Unsichere Lesungen
- zuberauhenn — Lesung unsicher, zuberuhenn?
S. 565
Bl. 280rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGott lob reichlich begabt, beherziget haben, Wes vnns armenn annfennglich auff erst gehaltenem tage zu Cassell, in beysein der darzu gezogenn Ritter: vnnd Lanndtschafft dieses Furstennthumbs vonn E.
mit denen Gott sei Lob Euer Fürstliche Gnaden reichlich begabt sind, beherzigt haben, was uns Armen anfänglich auf dem zuerst gehaltenen Tag zu Kassel, im Beisein der dazu gezogenen Ritter- und Landschaft dieses Fürstentums, von Euer
G. persönlich, auch Innhalts etlicher zugesteltenn schrifftlichenn furschlege, zugesagt, als nemblich, das E. f. gl. furhabenn vnnd nebenn Gebaue nit in vnnserm nachteil vnnd schadenn, sonndernn vielmehr zu vnnserm nutz vnnd gedeyenn, begert vnnd fürgenommenn wurde,
Gnaden persönlich, auch laut etlicher zugestellter schriftlicher Vorschläge, zugesagt wurde, nämlich, dass Euer Fürstlichen Gnaden Vorhaben und Nebengebäude nicht zu unserem Nachteil und Schaden, sondern vielmehr zu unserem Nutzen und Gedeihen begehrt und vorgenommen würde,
Welches auch der Ehrenuest Sigmundt vonn Boynebergk Stadthalter, nochmahls offenntlich vnnder der Glockenn, vor der ganntzen Gemeine zu Allenndorff verkundiget, vnnd gleichfals ann stadt E. f. gl. glaubwirdig vertrost vnnd zugesagt, Darauff auch der gebaue anngefanngen, vnnd ferner auffgerichter Reces zwischenn E. f.
was auch der ehrenfeste Sigmund von Boyneburg, Statthalter, nochmals öffentlich unter der Glocke vor der ganzen Gemeinde zu Allendorf verkündigt und gleichfalls anstelle Euer Fürstlichen Gnaden glaubwürdig vertröstet und zugesagt hat, worauf auch der Gebäudebau angefangen und ferner der aufgerichtete Rezess zwischen Euer Fürstlichen
Gl. vnnd vnns armenn bewilliget vnnd volnzogenn, darin vnns nicht allein bey Furstlichenn warenn worten, gutenn glaubenn vnnd trewenn, Sonndernn auch im worte der warheit, das solchs vnns vnnd vnnsern Erbenn, ann vnnser Erbgerechtigkeit, wie wir die ann vnnsernn vierzigk zwo Pfannenn herbracht, gebraucht, vnnd vor vnnser Erbe besessenn habenn, vnd nach, am Saltzwerckenn ffenn1, dem Holtzkauff vnd Sieden, gar keinenn schadenn bringenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden und uns Armen bewilligt und vollzogen wurde, worin uns nicht allein bei fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treuen, sondern auch im Wort der Wahrheit, dass solches uns und unseren Erben an unserer Erbgerechtigkeit, wie wir sie an unseren zweiundvierzig Pfannen hergebracht, gebraucht und als unser Erbe besessen haben, und nachher am Salzwerk, den Pfannen, dem Holzkauf und dem Sieden gar keinen Schaden bringen
Unsichere Lesungen
- Saltzwerckenn ffenn — Wortende unklar
S. 566
Bl. 280vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGl. vnnd vnns armenn bewilliget vnnd volnzogenn, darin vnns nicht allein bey Furstlichenn warenn worten, gutenn glaubenn vnnd trewenn, Sonndernn auch im worte der warheit, das solchs vnns vnnd vnnsern Erbenn, ann vnnser Erbgerechtigkeit, wie wir die ann vnnsernn vierzigk zwo Pfannenn herbracht, gebraucht, vnnd vor vnnser Erbe besessenn habenn, vnd nach, am Saltzwerckenn ffenn, dem Holtzkauff vnd Sieden, gar keinenn schadenn bringenn,
Gnaden und uns Armen bewilligt und vollzogen wurde, worin uns nicht allein bei fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treuen, sondern auch im Wort der Wahrheit, dass solches uns und unseren Erben an unserer Erbgerechtigkeit, wie wir sie an unseren zweiundvierzig Pfannen hergebracht, gebraucht und als unser Erbe besessen haben, und nachher am Salzwerk, den Pfannen, dem Holzkauf und dem Sieden gar keinen Schaden bringen
oder geberenn soll, austrucklich wie billich Furstlich vnnd löblich verschriebenn vnnd versprochenn, Welches wir vnns auch ohn zweiuell zugeschehenn verhofftenn, Wo nit E. f. gl. durch eingebung vnnser misgonner,
oder hervorbringen soll, ausdrücklich, wie billig, fürstlich und löblich verschrieben und versprochen wurde; was wir auch ohne Zweifel geschehen zu sehen hofften, wenn nicht Euer Fürstliche Gnaden durch Eingebung unserer Missgönner,
so vnnser löblichenn gebaurschafft vnnd einigkeit enndtJegenn, vnnd gerinne1, das doch |: ob Gott will :| nit geschehenn soll, getrennt sehenn, in anndere wege geleit vnnd gefurt wurde, Dieweil wir aber |:
die unserer löblichen Gebauerschaft und Einigkeit entgegen sind und sie gerne — was doch (ob Gott will) nicht geschehen soll — getrennt sähen, in andere Wege geleitet und geführt würden. Da wir aber (
Gott im Himmell geclagt :| also vnder dem schein vnnd gnadenn, die mann vnns reichenn wolte, vnns armenn die auff erdenn Gottes zum theil nicht annders dann diese gabe Gottes vonn vnnsern Elternn seligenn ererbet, vnnd zum theil aus krafft der Erbgerechtigkeit, mit einem theurenn Pfennige ann vnns gebracht habenn, auch arme wittibe, Waisenn, Blindenn vnnd Lahmenn, der nit ein geringe zahl, Inn ewigenn dieser welt verderben, eingestigenn2, zu dem das wir den grossenn verderblichenn gelittenenn,
Gott im Himmel sei es geklagt) so unter dem Schein und der Gnade, die man uns reichen wollte, uns Arme, die wir auf Erden Gottes zum Teil nichts anderes als diese Gabe Gottes von unseren seligen Eltern ererbt und zum Teil aus Kraft der Erbgerechtigkeit mit einem teuren Pfennig an uns gebracht haben, auch arme Witwen, Waisen, Blinde und Lahme, deren nicht eine geringe Zahl ist, in ewiges Verderben dieser Welt gestürzt worden sind, zudem, dass wir den großen verderblichen erlittenen
vnd noch teglichen zufelligen schadenn, vber obgerurte E. f. gl. vnnd des Stadthalters auch meldung des vertrages zusage, vf dem vngefehrlichen verhörs tage zu Cassell, Dinstags nach Dionisij dargethan, vnnd allein dem zuuorkommenn gebettenn, Werdenn wir armenn vnnd sonnderlich vnnsere Gesanndten,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und noch täglich zufälligen Schaden, über die oben berührte Zusage Euer Fürstlichen Gnaden und des Statthalters sowie die Meldung des Vertrages, auf dem ungefährlichen Verhörstag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysius (Oktober), dargetan und allein gebeten, dem zuvorzukommen, werden wir Armen und besonders unsere Gesandten
Unsichere Lesungen
- gerinne — Lesung unsicher
- eingestigenn — Lesung unsicher