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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 563

Der Weg zur Verpachtung · S. 563 · Bl. 279r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 563

Bl. 279rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZins, so sie Jerlich bishero gegebenn habenn, desgleichenn die zwo Pfann Saltzes alter pflicht, darzu Herrngeldt, Loffell Zoll vnd annders sfgl. zustenndigk, gebenn, doch mit dem vnnterscheidt, Ob das Saltzwerck des Saltzbronns halbenn, oder durch verherung vnnd Brandt, schadenn nehme, Innmassenn wie obgemelt, das sie als dann auch die gemeltenn zweyhundert guldenn nach anntzahl des schadenns, vnnd der zweyhundert guldenn sfgl. zubezahlenn nit schuldigk sein sollen, Diese Notell habenn beidertheil Gesanndtenn anngenommenn, ann Ire Herrnn vnnd Beuelchhaber zubringenn, vnnd in Monatsfrist sich Jegenn dem anndernn theil, darauff was sein gemut sein will, vernehmenn lassenn, Seint Sontags Inuocauit1,

Zins, den sie bisher jährlich gegeben haben, desgleichen die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, dazu Herrengeld, Löffelzoll und anderes, das Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, geben, doch mit dem Unterschied: Ob das Salzwerk wegen des Salzbrunnens oder durch Verheerung und Brand Schaden nähme, in der Weise wie oben gemeldet, dass sie dann auch die gemeldeten zweihundert Gulden nach Anzahl des Schadens und der zweihundert Gulden Seinen Fürstlichen Gnaden zu bezahlen nicht schuldig sein sollen. Diese Notel (Vertragsentwurf) haben die Gesandten beider Seiten angenommen, um sie an ihre Herren und Befehlshaber zu bringen und sich in Monatsfrist gegenüber dem anderen Teil darüber vernehmen zu lassen, was ihre Absicht sein will. Am Sonntag Invocavit (15. Februar 1540)

2

seindt beide Ratshe2, sampt dem ausschos gemeiner Pfenner auff dem Rathause beyeinander versamblet gewesenn, daselbst vonn Johann Niedenstein, Johann Schaffnicht vnnd anndernn Irenn dazumahl gesanndtenn Relation, vnnd was allennthalbenn, in obberurter Hanndelung furgefallenn, annhört, vnd darauff alle Pfenner auff schirstkommendenn Sontagk Oculi Jegenn den abenndt alhier einzukommenn, zubeschreibenn beuohlenn,

sind beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst von Johann Niedenstein, Johann Schaffnicht und anderen ihren damaligen Gesandten den Bericht (Relation) und was allenthalben in der oben berührten Handlung vorgefallen ist, angehört und darauf befohlen, alle Pfänner auf den nächstkommenden Sonntag Oculi (29. Februar 1540) gegen Abend hierher einzuberufen.

3

Montags nach Oculi Habenn alle ein vnnd auslendische Pfenner, so damahln zusammenn gewesenn, nach verlesung gerurter Noteln, vnnd emdtpfangener Relation der Gesanndenn,

Am Montag nach Oculi (1. März 1540) haben alle ein- und ausländischen Pfänner, die damals zusammen waren, nach Verlesung der berührten Notel und empfangenem Bericht der Gesandten,

4

enndtlich vff dem bewilligten vertrage zuberauhenn, vnnd alle anndere vnnderhanndtlung genntzlich abzuschreibenn, enndtschlossen, vnnd beuohlenn, wie nachstehet, Volget das abschreibenn der letztenn vnnderhanndelung, vnnd fürgeschlagenenn mittell.Läuft auf der nächsten Seite weiter

endlich auf dem bewilligten Vertrag zu beruhen und alle andere Unterhandlung gänzlich abzuschreiben, beschlossen und befohlen, wie nachsteht. Es folgt das Abschreiben (die Absage) der letzten Unterhandlung und der vorgeschlagenen Mittel.

Unsichere Lesungen

  1. Seint Sontags Inuocauit — Seint (Seit?) unsicher
  2. Ratshe — Rethe? Lesung unsicher

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