Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 565
Der Weg zur Verpachtung · S. 565 · Bl. 280r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 565
Bl. 280rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGott lob reichlich begabt, beherziget haben, Wes vnns armenn annfennglich auff erst gehaltenem tage zu Cassell, in beysein der darzu gezogenn Ritter: vnnd Lanndtschafft dieses Furstennthumbs vonn E.
mit denen Gott sei Lob Euer Fürstliche Gnaden reichlich begabt sind, beherzigt haben, was uns Armen anfänglich auf dem zuerst gehaltenen Tag zu Kassel, im Beisein der dazu gezogenen Ritter- und Landschaft dieses Fürstentums, von Euer
G. persönlich, auch Innhalts etlicher zugesteltenn schrifftlichenn furschlege, zugesagt, als nemblich, das E. f. gl. furhabenn vnnd nebenn Gebaue nit in vnnserm nachteil vnnd schadenn, sonndernn vielmehr zu vnnserm nutz vnnd gedeyenn, begert vnnd fürgenommenn wurde,
Gnaden persönlich, auch laut etlicher zugestellter schriftlicher Vorschläge, zugesagt wurde, nämlich, dass Euer Fürstlichen Gnaden Vorhaben und Nebengebäude nicht zu unserem Nachteil und Schaden, sondern vielmehr zu unserem Nutzen und Gedeihen begehrt und vorgenommen würde,
Welches auch der Ehrenuest Sigmundt vonn Boynebergk Stadthalter, nochmahls offenntlich vnnder der Glockenn, vor der ganntzen Gemeine zu Allenndorff verkundiget, vnnd gleichfals ann stadt E. f. gl. glaubwirdig vertrost vnnd zugesagt, Darauff auch der gebaue anngefanngen, vnnd ferner auffgerichter Reces zwischenn E. f.
was auch der ehrenfeste Sigmund von Boyneburg, Statthalter, nochmals öffentlich unter der Glocke vor der ganzen Gemeinde zu Allendorf verkündigt und gleichfalls anstelle Euer Fürstlichen Gnaden glaubwürdig vertröstet und zugesagt hat, worauf auch der Gebäudebau angefangen und ferner der aufgerichtete Rezess zwischen Euer Fürstlichen
Gl. vnnd vnns armenn bewilliget vnnd volnzogenn, darin vnns nicht allein bey Furstlichenn warenn worten, gutenn glaubenn vnnd trewenn, Sonndernn auch im worte der warheit, das solchs vnns vnnd vnnsern Erbenn, ann vnnser Erbgerechtigkeit, wie wir die ann vnnsernn vierzigk zwo Pfannenn herbracht, gebraucht, vnnd vor vnnser Erbe besessenn habenn, vnd nach, am Saltzwerckenn ffenn1, dem Holtzkauff vnd Sieden, gar keinenn schadenn bringenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden und uns Armen bewilligt und vollzogen wurde, worin uns nicht allein bei fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treuen, sondern auch im Wort der Wahrheit, dass solches uns und unseren Erben an unserer Erbgerechtigkeit, wie wir sie an unseren zweiundvierzig Pfannen hergebracht, gebraucht und als unser Erbe besessen haben, und nachher am Salzwerk, den Pfannen, dem Holzkauf und dem Sieden gar keinen Schaden bringen
Unsichere Lesungen
- Saltzwerckenn ffenn — Wortende unklar