Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 567
Der Weg zur Verpachtung · S. 567 · Bl. 281r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 567
Bl. 281rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnd noch teglichen zufelligen schadenn, vber obgerurte E. f. gl. vnnd des Stadthalters auch meldung des vertrages zusage, vf dem vngefehrlichen verhörs tage zu Cassell, Dinstags nach Dionisij dargethan, vnnd allein dem zuuorkommenn gebettenn, Werdenn wir armenn vnnd sonnderlich vnnsere Gesanndten,
und noch täglich zufälligen Schaden, über die oben berührte Zusage Euer Fürstlichen Gnaden und des Statthalters sowie die Meldung des Vertrages, auf dem ungefährlichen Verhörstag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysius (Oktober), dargetan und allein gebeten, dem zuvorzukommen, werden wir Armen und besonders unsere Gesandten
vber des vngefehrlichenn verhörs zuschreibenn, mitt einer rechtlichenn vermeintenn Reconuention klage anngetast, alles des annsehenns, vnns weniger dann mit rechte, aus dem aufgerichtenn vertrage, als solten wir dem zuwiedder gelebt habenn, das sich doch im grunde |:
über das Zuschreiben des ungefährlichen Verhörs hinaus mit einer rechtlichen vermeintlichen Widerklage (Reconvention) angetastet, alles des Ansehens, uns weniger denn mit Recht aus dem aufgerichteten Vertrag zu führen, als hätten wir ihm zuwider gelebt, was sich doch im Grunde (
Gott lob :| annders findenn soll, zufuhrenn, des wir vnns, als die getrewenn armenn vndersassen, dermassenn nit verhofft, vnnd nun abermahls vonn etzlichenn E.
Gott sei Lob) anders finden soll; dessen wir uns als die getreuen armen Untersassen in solchem Maße nicht versehen hatten, und nun abermals von etlichen Euer
G. dienernn vnnd Beuelchhabern in Sodenn dahin bewegt, als das mann zu hinlegung alle solches furgenommenenn vnwillenns, vnnd zugewennter1 vngnade, beiderseits zu gutenn, nutz, vnnd vortheil, zu erhaltenn gnade vnnd einigkeit, leidenliche wege furzunehmenn, also vnd wie solches geschehenn solt, vnns vber das zugestelte Reuersal vnd vnnderhanndtlung zu Cassell ein Notell behanndenn lassenn, Welche wir genommenenn abscheide nach zu Cassell,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden Dienern und Befehlshabern in Sooden dahin bewegt worden, dass man zur Beilegung all dieses vorgenommenen Unwillens und der zugewandten Ungnade, beiderseits zu Gutem, Nutzen und Vorteil, zur Erhaltung von Gnade und Einigkeit, leidliche Wege vornehmen solle, und wie solches geschehen sollte, uns über das zugestellte Reversal und die Unterhandlung zu Kassel eine Notel behändigen lassen, welche wir nach genommenem Abschied zu Kassel
Unsichere Lesungen
- gewennter — Lesung unsicher