Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 570–579

Der Weg zur Verpachtung · S. 570–579 · Bl. 282v–287r · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 570

Bl. 282vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Dem durchleuchtigenn hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn, herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessen, Grauenn zu Catzennelnpogenn etc. vnnserm gnedigen furstenn vnnd herrnn, Anttwort der Furstlichenn Räthe auff Vorgehennde Supplication vnnser freundtlich diennst vnnd gunstigenn grus zuuor Ernuestenn Erbarnn vnnd Ersamenn guten freunde vnnd Gönner, Wir habenn Itzo ein schreiben vonn euch ausganngenn, ann den durchleuchtigenn hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn, herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn,

Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn. Antwort der fürstlichen Räte auf die vorstehende Supplikation. Unser freundlicher Dienst und günstiger Gruß zuvor, ehrenfeste, ehrbare und ehrsame gute Freunde und Gönner. Wir haben jetzt ein von euch ausgegangenes Schreiben an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen,

2

Grauenn zu Catzennelnpogenn etc. vnnserm gnedigenn herrnn haltenn, abwesenn sfgl.1 hochgedacht, auch derselbenn Stadthalter vnnd Cantzlar empfanngenn, vnnd wollenn dieselbe schrifft ferner vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, bey furderlicher bottschafft zuschickenn,

Grafen zu Katzenelnbogen etc., unseren gnädigen Herrn, gerichtet, in Abwesenheit Seiner hochgedachten Fürstlichen Gnaden und auch von dessen Statthalter und Kanzler, empfangen und wollen dasselbe Schreiben ferner unserem gnädigen Fürsten und Herrn bei förderlicher Botschaft zuschicken;

3

darauff werdenn sfgl.2 der gebuer sich wohl zuerhaltenn wissenn, Das wir euch mit woltenn verhaltenn vnnd seindt euch sonnst zu freundtlichenn diennstenn vnnd gunstenn geneigtt, Datum Cassell am Sonntage Laetare Anno 40.Läuft auf der nächsten Seite weiter

darauf werden Seine Fürstlichen Gnaden sich gebührend wohl zu verhalten wissen. Das wollten wir euch nicht vorenthalten und sind euch sonst zu freundlichen Diensten und Gunsten geneigt. Gegeben zu Kassel am Sonntag Laetare (7. März) im Jahr 1540.

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Kürzel, wohl s.f.g.
  2. sfgl. — Kürzel, wohl s.f.g.

S. 571

Bl. 283rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedarauff werdenn sfgl.1 der gebuer sich wohl zuerhaltenn wissenn, Das wir euch mit woltenn verhaltenn vnnd seindt euch sonnst zu freundtlichenn diennstenn vnnd gunstenn geneigtt, Datum Cassell am Sonntage Laetare Anno 40.

darauf werden Seine Fürstlichen Gnaden sich gebührend wohl zu verhalten wissen. Das wollten wir euch nicht vorenthalten und sind euch sonst zu freundlichen Diensten und Gunsten geneigt. Gegeben zu Kassel am Sonntag Laetare (7. März) im Jahr 1540.

2

Vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn zu Hessenn verordente Stadthalter vnnd Rethe zu Cassell.

Unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen verordnete Statthalter und Räte zu Kassel.

3

Den Ernuestenn Erbarenn vnnd Ersamenn den gemeynenn Pfennernn des Salzwercks vor Allenndorff, vnnsernn gutenn freundenn vnnd Gonnernn, Volget ein schrifft ann die vermeinten Commissarien, belanngendt die Replicken,

Den ehrenfesten, ehrbaren und ehrsamen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf, unseren guten Freunden und Gönnern. Es folgt ein Schreiben an die vermeintlichen Kommissare, betreffend die Repliken,

4

so der Cantzlar vnnd anndere Beuelchshaber Vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn auff der Pfenner einbrachten declinatorium fori ann stadt sfgl. schlislichenn wollenn gethann vnnd einbracht habenn.

die der Kanzler und andere Befehlshaber für unseren gnädigen Fürsten und Herrn auf das von den Pfännern eingebrachte Declinatorium fori (Einrede gegen die Zuständigkeit des Gerichts) anstelle Seiner Fürstlichen Gnaden abschließend getan und eingebracht haben wollen.

5

Vnsere freundtwillige diennste zuuor Achtbarnn vnnd Erbarnn gunstige gebietennde Herrnn, Nachdem ein stillstanndt zwischenn vnnserm gnedigenn Lanndtsfurstenn vnnd herrnn vnnd gemeinen pfennernn ein zeitlanng lauts eines zugesteltenn Reuersals, vnnd abgeredtenn Noteln, vmb annderer gutlicher vnnderhanndtlung willenn, des Salzwercks halber bewilligt vnnd gemacht, welcher vnnderhanndtlung wir vnns nachmahls mit sfgl. vnnd derselbigenn Beuelchhabern, vonn wegenn ewiges dieser welt verderbenns mitt habenn könnenn vereynigenn, oder vergleichenn, vnd aber sfgl vonn der vorgenommenenn vermeintenn Reconuention klage, wie wir vnns doch keinswegs versehenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsere freundwilligen Dienste zuvor, achtbare und ehrbare, günstige, gebietende Herren. Nachdem ein Stillstand zwischen unserem gnädigen Landesfürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern für eine Zeit lang laut eines zugestellten Reversals und einer abgeredeten Notel, um anderer gütlicher Unterhandlung willen, des Salzwerks halber bewilligt und gemacht worden ist — welcher Unterhandlung wir uns nachmals mit Seinen Fürstlichen Gnaden und deren Befehlshabern wegen ewigen Verderbens in dieser Welt nicht haben vereinigen oder vergleichen können — und aber Seine Fürstlichen Gnaden von der vorgenommenen vermeintlichen Widerklage (Reconvention), was wir doch keineswegs erwarten,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Kürzel, wohl s.f.g.

S. 572

Bl. 283vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnsere freundtwillige diennste zuuor Achtbarnn vnnd Erbarnn gunstige gebietennde Herrnn, Nachdem ein stillstanndt zwischenn vnnserm gnedigenn Lanndtsfurstenn vnnd herrnn vnnd gemeinen pfennernn ein zeitlanng lauts eines zugesteltenn Reuersals, vnnd abgeredtenn Noteln, vmb annderer gutlicher vnnderhanndtlung willenn, des Salzwercks halber bewilligt vnnd gemacht, welcher vnnderhanndtlung wir vnns nachmahls mit sfgl.1 vnnd derselbigenn Beuelchhabern, vonn wegenn ewiges dieser welt verderbenns mitt habenn könnenn vereynigenn, oder vergleichenn, vnd aber sfgl2 vonn der vorgenommenenn vermeintenn Reconuention klage, wie wir vnns doch keinswegs versehenn,

Unsere freundwilligen Dienste zuvor, achtbare und ehrbare, günstige, gebietende Herren. Nachdem ein Stillstand zwischen unserem gnädigen Landesfürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern für eine Zeit lang laut eines zugestellten Reversals und einer abgeredeten Notel, um anderer gütlicher Unterhandlung willen, des Salzwerks halber bewilligt und gemacht worden ist — welcher Unterhandlung wir uns nachmals mit Seinen Fürstlichen Gnaden und deren Befehlshabern wegen ewigen Verderbens in dieser Welt nicht haben vereinigen oder vergleichen können — und aber Seine Fürstlichen Gnaden von der vorgenommenen vermeintlichen Widerklage (Reconvention), was wir doch keineswegs erwarten,

2

weniger verhoffenn, nicht abtrettenn, vnnd in billicher wege betrachtenn, sonnder Je darauff verharrenn wolte, als dann gelanngt ann euch, als dieser sachenn vermeinte Commissarien, vnnser vnnderthenigs bittenn vnnd gesinnenn, Ir wollet auff vnnser gethann declinatorium fori der einbrachtenn Replication vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn,

und noch weniger hoffen, nicht abtreten und es nicht in billiger Weise erwägen, sondern je darauf verharren wollten, so gelangt an euch, als die vermeintlichen Kommissare dieser Sache, unser untertäniges Bitten und Gesinnen, ihr wollet auf unser getanes Declinatorium fori von der eingebrachten Replik unseres gnädigen Fürsten und Herrn,

3

so die vorhanndenn Copien vnnd nachmals gebuerliche dilation vnns zustellenn, vnnd nachgebenn, damit wir weitter vnnser hohen notturfft nach, vnns des rechtenn zugebrauchenn habenn, das verdienenn wir vmb E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

sowie die vorhandenen Kopien und nachmals gebührende Fristverlängerung (Dilation) uns zustellen und gewähren, damit wir weiter nach unserer hohen Notdurft uns des Rechts zu gebrauchen haben; das verdienen wir um Euer

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Kürzel
  2. sfgl — Kürzel

S. 573

Bl. 284rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso die vorhanndenn Copien vnnd nachmals gebuerliche dilation vnns zustellenn, vnnd nachgebenn, damit wir weitter vnnser hohen notturfft nach, vnns des rechtenn zugebrauchenn habenn, das verdienenn wir vmb E.

sowie die vorhandenen Kopien und nachmals gebührende Fristverlängerung (Dilation) uns zustellen und gewähren, damit wir weiter nach unserer hohen Notdurft uns des Rechts zu gebrauchen haben; das verdienen wir um Euer

2

E. gunstenn vnnsers vermögenns willigk vnnd gerne, Datum Allenndorff Donnerstags nach Oculi Anno 40.

Euer Gunsten nach unserem Vermögen willig und gerne. Gegeben zu Allendorf am Donnerstag nach Oculi (4. März) im Jahr 1540.

3

Gemeine Pfenner des Salzwercks vor Allenndorff.

Die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.

4

Den Erbarnn vnnd achtparnn H.

Den ehrbaren und achtbaren Herren

5

Georgenn Nuspickernn Vice Cantzlarnn zu Cassell, Ludewig Kochen Burgermeister daselbst, vnnsernn etc. gunstigenn Herrn, Anttwort Ludewig Kochs Mein willig diennst zuuor, Ernuestenn Erbarnn vnnd Ersamenn gepietenndt gunstig liebe Junckernn, vnnd besonnder gute freunde, Es ist mir gesteriges tages ein schrifft in nahmenn ewer als gemeiner pfenner des Salzwercks vor Allenndorff,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Georg Nuspicker, Vizekanzler zu Kassel, Ludwig Koch, Bürgermeister daselbst, unsere etc. günstigen Herren. Antwort Ludwig Kochs. Mein williger Dienst zuvor, ehrenfeste, ehrbare und ehrsame, gebietende, günstige, liebe Junker und besondere gute Freunde. Es ist mir gestrigen Tages ein Schreiben im Namen von euch als den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf,

S. 574

Bl. 284vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGeorgenn Nuspickernn Vice Cantzlarnn zu Cassell, Ludewig Kochen Burgermeister daselbst, vnnsernn etc. gunstigenn Herrn, Anttwort Ludewig Kochs Mein willig diennst zuuor, Ernuestenn Erbarnn vnnd Ersamenn gepietenndt gunstig liebe Junckernn, vnnd besonnder gute freunde, Es ist mir gesteriges tages ein schrifft in nahmenn ewer als gemeiner pfenner des Salzwercks vor Allenndorff,

Georg Nuspicker, Vizekanzler zu Kassel, Ludwig Koch, Bürgermeister daselbst, unsere etc. günstigen Herren. Antwort Ludwig Kochs. Mein williger Dienst zuvor, ehrenfeste, ehrbare und ehrsame, gebietende, günstige, liebe Junker und besondere gute Freunde. Es ist mir gestrigen Tages ein Schreiben im Namen von euch als den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf,

2

welcher Vberschrifft an den Erbarnn vnnd hochgelartenn herrnn Georgenn Nußpicker Vice Cantzlarnn vnnd mich gehalttenn, behenndigt, die Ich abwesens gemelts herrnn Vbergenn in bestenn erbrochenn, vnnd daraus im lesenn souiel, das der mundtlichen einbrachtenn Replicken vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn etc.

dessen Überschrift an den ehrbaren und hochgelehrten Herrn Georg Nußpicker, Vizekanzler, und mich gerichtet ist, behändigt worden, das ich in Abwesenheit des gemeldeten Herrn im Besten erbrochen und daraus beim Lesen so viel verstanden habe, dass von den mündlich eingebrachten Repliken unseres gnädigen Fürsten und Herrn etc.

3

In sachl2 die Reconuention klage belanngenndt, Copien da die furhanndenn, vnnd nachmahls gebürliche dilation euch zuzustellenn, vnnd nachzugebenn gebettenn wirdet, verstanndenn, Weyl ihr euch aber letzter hanndelung nehest verschienenn, Donnerstags nach Hilarij, welcher war der 15.

in Sachen, die die Widerklage (Reconvention) betreffen, Kopien, wo die vorhanden sind, und nachmals gebührende Fristverlängerung (Dilation) euch zuzustellen und zu gewähren gebeten wird. Weil ihr euch aber der letzten Handlung, zuletzt vergangen am Donnerstag nach Hilarius, welcher der 15.

4

Januarij dis Lauffenndenn Jars, ohne zweiuell, vnd was euch damahls zu beidenn partheyenn vonn vns als den deputirten Commissarien fur ein bescheidt vf alles was schrifftlich vnnd mundtlich einbracht, vnd gebettenn wordenn ist, wohl zuerInnernn hapt, Vernet ihr euch hierin selbst der billicheit, vnnd das mir einigenn daruber euch nun erstenns Copien zuzustellenn,

Januar dieses laufenden Jahres (1540) war, ohne Zweifel, und was euch damals gegenüber beiden Parteien von uns als den deputierten Kommissaren für ein Bescheid auf alles, was schriftlich und mündlich eingebracht und gebeten worden ist, gegeben wurde, wohl zu erinnern habt, so beschiedet ihr euch hierin selbst der Billigkeit, und dass es mir allein darüber, euch nun erst Kopien zuzustellen,

5

vnnd weitter dilation zugebenn, keins wegs gebuerenn will, bescheidenn, Doch bin Ich diese ewer schrifftenn gemeltenn herrnn Georgenn Nuspicker zuzuschickenn bedacht, Was dann desselbigenn meinung in deme auch sein wirdet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und weitere Fristverlängerung zu geben, keineswegs gebühren will, beschieden. Doch bin ich bedacht, dieses euer Schreiben dem gemeldeten Herrn Georg Nuspicker zuzuschicken; was dann dessen Meinung darin auch sein wird,

Unsichere Lesungen

  1. Vber= — Trennung; Fortsetzung genn unklar (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. sachl — Wortende verschliffen

S. 575

Bl. 285rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd weitter dilation zugebenn, keins wegs gebuerenn will, bescheidenn, Doch bin Ich diese ewer schrifftenn gemeltenn herrnn Georgenn Nuspicker zuzuschickenn bedacht, Was dann desselbigenn meinung in deme auch sein wirdet,

und weitere Fristverlängerung zu geben, keineswegs gebühren will, beschieden. Doch bin ich bedacht, dieses euer Schreiben dem gemeldeten Herrn Georg Nuspicker zuzuschicken; was dann dessen Meinung darin auch sein wird,

2

soll euch vonn vns vnuerhaltenn pleibenn, Vnnd bin euch sonnst zu williger diennsterzeigunge geneigt, Gebenn zu Cassell am Sonntage Laetare Anno 40.

soll euch von uns nicht vorenthalten bleiben. Und ich bin euch sonst zu williger Diensterzeigung geneigt. Gegeben zu Kassel am Sonntag Laetare (7. März) im Jahr 1540.

3

Ludewig Koch Burgermeister zu Cassell.

Ludwig Koch, Bürgermeister zu Kassel.

4

Den Ernuestenn Erbarnn vnnd Ersamenn den Gemeynenn Pfennernn des Salzwercks vor Allenndorff Meinenn gepietenndenn gunstigenn liebenn Junckern vnnd gutenn freundenn, Anttwort Ludwig Kochs vonn wegenn herrnn Georgenn Nußpickers.

Den ehrenfesten, ehrbaren und ehrsamen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf, meinen gebietenden, günstigen, lieben Junkern und guten Freunden. Antwort Ludwig Kochs von wegen Herrn Georg Nußpickers.

5

Mein willig diennst zuuor Ernuestenn, Erbarnn vnnd Ersamenn gunstige liebe Junckhernn, besonnder gute freunde, Als Ich euch wenig vergangener zeit, vff ewer gesinnen, anntwort gebenn hab, vnnd darnebenn das Ich solchs ewer bitt ann herrnn Georgenn Nußpickernn, als mit Commissarien, auch gelanngenn lassenn woltte, zuerkennenn gebenn, Bin ich demselbenn also nachkommenn, Weil nun Herr George derselbigenn meinung, wie euch zuuor geschriebenn, auch ist, vnnd vermeinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Mein williger Dienst zuvor, ehrenfeste, ehrbare und ehrsame, günstige, liebe Junker, besondere gute Freunde. Als ich euch vor kurzer Zeit auf euer Gesinnen Antwort gegeben und daneben zu erkennen gegeben habe, dass ich solche eure Bitte auch an Herrn Georg Nuspicker als Mitkommissar gelangen lassen wollte, bin ich demselben so nachgekommen. Weil nun Herr Georg derselben Meinung ist, wie euch zuvor geschrieben, und meint,

S. 576

Bl. 285vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteMein willig diennst zuuor Ernuestenn, Erbarnn vnnd Ersamenn gunstige liebe Junckhernn, besonnder gute freunde, Als Ich euch wenig vergangener zeit, vff ewer gesinnen, anntwort gebenn hab, vnnd darnebenn das Ich solchs ewer bitt ann herrnn Georgenn Nußpickernn, als mit Commissarien, auch gelanngenn lassenn woltte, zuerkennenn gebenn, Bin ich demselbenn also nachkommenn, Weil nun Herr George derselbigenn meinung, wie euch zuuor geschriebenn, auch ist, vnnd vermeinet,

Mein williger Dienst zuvor, ehrenfeste, ehrbare und ehrsame, günstige, liebe Junker, besondere gute Freunde. Als ich euch vor kurzer Zeit auf euer Gesinnen Antwort gegeben und daneben zu erkennen gegeben habe, dass ich solche eure Bitte auch an Herrn Georg Nuspicker als Mitkommissar gelangen lassen wollte, bin ich demselben so nachgekommen. Weil nun Herr Georg derselben Meinung ist, wie euch zuvor geschrieben, und meint,

2

Es wolte vns nunmahls mit fugenn nit gepurenn, vber beschenenn beschlus vnnd vnnsernn bescheidt, euch weitter dilation oder Copey zuzustellenn oder nachzugebenn, habenn wir anngeregte action vnnd hanndelung dem Stadthalter vnnd Burgermeistern zu Marpurgk verschlossenn zugeschickt,

es wolle uns nunmehr mit Fug nicht gebühren, über den geschehenen Beschluss und unseren Bescheid hinaus euch weitere Fristverlängerung oder Kopie zuzustellen oder zu gewähren, so haben wir die angeregte Klage (Aktion) und Handlung dem Statthalter und den Bürgermeistern zu Marburg verschlossen zugeschickt,

3

die solche Irenn zuverordentenn vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft ferner annzeigenn, vnnd darauf nach befindung, bescheidt gebenn werdenn, Welches Ich euch in bestenn nit verhaltenn wollenn, denen Ich zu williger diennsterzeigung ganntz vnuerdrossen, Datum [übergeschrieben:

die solches ihren Verordneten von der Ritter- und Landschaft ferner anzeigen und darauf nach Befinden Bescheid geben werden. Das habe ich euch im Besten nicht vorenthalten wollen, denen ich zu williger Diensterzeigung ganz unverdrossen bin. Gegeben [übergeschrieben:

4

Cassel] am Montag nach Judica Anno 40.

Kassel] am Montag nach Judica (15. März) im Jahr 1540.

5

Ludewig Koch Burgermeister zu Cassell.

Ludwig Koch, Bürgermeister zu Kassel.

6

Den Ernuestenn Erbarnn vnnd Ersamenn Allenn etc. meinenn Pfennernn, des Salzwercks vor Allenndorff, Meinenn gunstigenn liebenn Junckernn, vnnd besonndernn gutenn freunden, Volget die furstliche wieder anntwort auff das abschreibenn der Pfenner, so hiebeuor mit L. verzeichnet.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Den ehrenfesten, ehrbaren und ehrsamen, allen etc., den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf, meinen günstigen lieben Junkern und besonderen guten Freunden. Es folgt die fürstliche Gegenantwort auf das Abschreiben der Pfänner, das zuvor mit L. verzeichnet ist.

S. 577

Bl. 286rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDen Ernuestenn Erbarnn vnnd Ersamenn Allenn etc. meinenn Pfennernn, des Salzwercks vor Allenndorff, Meinenn gunstigenn liebenn Junckernn, vnnd besonndernn gutenn freunden, Volget die furstliche wieder anntwort auff das abschreibenn der Pfenner, so hiebeuor mit L. verzeichnet.

Den ehrenfesten, ehrbaren und ehrsamen, allen etc., den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf, meinen günstigen lieben Junkern und besonderen guten Freunden. Es folgt die fürstliche Gegenantwort auf das Abschreiben der Pfänner, das zuvor mit L. verzeichnet ist.

2

Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogen etc.

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.

3

Liebenn Getrewenn, Wir habenn Ewer schreibenn, welches datum stehet Mittwochenns nach Oculi dis scheinenndenn Jars, enndtpfanngenn, verlesenn, vnd Innhalts verstanndenn, das ihr vns nun die furgeschlagene guetliche mittell, furschlege, vnnd hanndelung, genntzlich vnnd zumahl, auch allenthalbenn, wie ewer schreibenn meldet, aufgesagtt vnnd abgeschlagenn, Ist vns nit zuwiedder, dann solchs ist euch in solcher guetlichenn hanndelung zugelassen, auch vnnser meinung nit annders gewesenn, dann aller dinge gnediglich vnnd guetlich mit euch zu vberkommenn, Das aber ihr die Pfenner in ewerm schreibenn, vnnd in solcher gnedigenn vnnd guetlichenn hanndelung vnns mit solchenn hefftigk vnnd schmelichenn worttenn annziehenn thutt, als soltenn wir euch etwas zugesagt, verschriebenn, vnnd das nit gehaltenn habenn, oder vnndernn schein der gnadenn euch vns das ewer zupringenn, oder zubeengstigenn vnnderstehenn, des hettenn wir vns zu euch, als vnnsernn gelobtenn geschwornenn, gar nit versehenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, dessen Datum am Mittwoch nach Oculi (3. März) dieses laufenden Jahres steht, empfangen, verlesen und seinem Inhalt nach verstanden, dass ihr uns nun die vorgeschlagenen gütlichen Mittel, Vorschläge und Handlung gänzlich und zumal, auch allenthalben, wie euer Schreiben meldet, aufgesagt und abgeschlagen habt. Das ist uns nicht zuwider, denn solches ist euch in solcher gütlichen Handlung zugelassen, und auch unsere Meinung ist nicht anders gewesen, als in allen Dingen gnädiglich und gütlich mit euch übereinzukommen. Dass aber ihr, die Pfänner, in euerm Schreiben und in solcher gnädigen und gütlichen Handlung uns mit so heftigen und schmählichen Worten anzieht, als hätten wir euch etwas zugesagt und verschrieben und das nicht gehalten, oder als unterstünden wir uns, unter dem Schein der Gnade euch das Eure zu nehmen oder euch zu beängstigen, dessen hätten wir uns zu euch als unseren gelobten Geschworenen gar nicht versehen;

S. 578

Bl. 286vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLiebenn Getrewenn, Wir habenn Ewer schreibenn, welches datum stehet Mittwochenns nach Oculi dis scheinenndenn Jars, enndtpfanngenn, verlesenn, vnd Innhalts verstanndenn, das ihr vns nun die furgeschlagene guetliche mittell, furschlege, vnnd hanndelung, genntzlich vnnd zumahl, auch allenthalbenn, wie ewer schreibenn meldet, aufgesagtt vnnd abgeschlagenn, Ist vns nit zuwiedder, dann solchs ist euch in solcher guetlichenn hanndelung zugelassen, auch vnnser meinung nit annders gewesenn, dann aller dinge gnediglich vnnd guetlich mit euch zu vberkommenn, Das aber ihr die Pfenner in ewerm schreibenn, vnnd in solcher gnedigenn vnnd guetlichenn hanndelung vnns mit solchenn hefftigk vnnd schmelichenn worttenn annziehenn thutt1, als soltenn wir euch etwas zugesagt, verschriebenn, vnnd das nit gehaltenn habenn, oder vnndernn schein der gnadenn euch vns das ewer zupringenn, oder zubeengstigenn vnnderstehenn, des hettenn wir vns zu euch, als vnnsernn gelobtenn geschwornenn, gar nit versehenn,

Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, dessen Datum am Mittwoch nach Oculi (3. März) dieses laufenden Jahres steht, empfangen, verlesen und seinem Inhalt nach verstanden, dass ihr uns nun die vorgeschlagenen gütlichen Mittel, Vorschläge und Handlung gänzlich und zumal, auch allenthalben, wie euer Schreiben meldet, aufgesagt und abgeschlagen habt. Das ist uns nicht zuwider, denn solches ist euch in solcher gütlichen Handlung zugelassen, und auch unsere Meinung ist nicht anders gewesen, als in allen Dingen gnädiglich und gütlich mit euch übereinzukommen. Dass aber ihr, die Pfänner, in euerm Schreiben und in solcher gnädigen und gütlichen Handlung uns mit so heftigen und schmählichen Worten anzieht, als hätten wir euch etwas zugesagt und verschrieben und das nicht gehalten, oder als unterstünden wir uns, unter dem Schein der Gnade euch das Eure zu nehmen oder euch zu beängstigen, dessen hätten wir uns zu euch als unseren gelobten Geschworenen gar nicht versehen;

2

vnns wirdet auch das von euch wieder die pillichkeit vergeblich auffgelegtt, dann wir habenn vns, vnnser gethanenn zusage, auch des vfgerichtenn vertrages in allewege Furstlich vnnd vnuerweislich gehaltenn, Dieweil aber diese hohe Iniurien dermassenn gestalt, das vnns dieselbenn vngerechtfertiget zu[übergeschrieben: ge2[?]]duldenn, keins wegs gelegenn sein will, vnnd damit aber wir in dem niemandts vnrecht thun, vnschuldigenn beschwerenn, der ohn zweiuell viel vnnder euch seindt, So habenn wir bedacht,Läuft auf der nächsten Seite weiter

uns wird auch das von euch wider die Billigkeit vergeblich aufgelegt, denn wir haben uns hinsichtlich unserer getanen Zusage und auch des aufgerichteten Vertrages in jeder Weise fürstlich und unverweislich gehalten. Da aber diese hohen Injurien (Beleidigungen) so beschaffen sind, dass es uns keineswegs gelegen sein will, dieselben ungerechtfertigt zu [übergeschrieben: ge[?]]dulden, und damit wir aber darin niemandem Unrecht tun und keine Unschuldigen beschweren, deren es ohne Zweifel viele unter euch gibt, so haben wir bedacht,

Unsichere Lesungen

  1. thutt — Wortende mit Zusatzstrich
  2. ge — Übergeschriebenes klein, unklar

S. 579

Bl. 287rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnns wirdet auch das von euch wieder die pillichkeit vergeblich auffgelegtt, dann wir habenn vns, vnnser gethanenn zusage, auch des vfgerichtenn vertrages in allewege Furstlich vnnd vnuerweislich gehaltenn, Dieweil aber diese hohe Iniurien dermassenn gestalt, das vnns dieselbenn vngerechtfertiget zu[übergeschrieben: ge[?]]duldenn, keins wegs gelegenn sein will, vnnd damit aber wir in dem niemandts vnrecht thun, vnschuldigenn beschwerenn, der ohn zweiuell viel vnnder euch seindt, So habenn wir bedacht,

uns wird auch das von euch wider die Billigkeit vergeblich aufgelegt, denn wir haben uns hinsichtlich unserer getanen Zusage und auch des aufgerichteten Vertrages in jeder Weise fürstlich und unverweislich gehalten. Da aber diese hohen Injurien (Beleidigungen) so beschaffen sind, dass es uns keineswegs gelegen sein will, dieselben ungerechtfertigt zu [übergeschrieben: ge[?]]dulden, und damit wir aber darin niemandem Unrecht tun und keine Unschuldigen beschweren, deren es ohne Zweifel viele unter euch gibt, so haben wir bedacht,

2

die vnnsernn zu euch zuuerordenen vnnd zuschickenn, vnnd erforschung auch vmbfrage bey euch samptlich vnnd Jedem Insonnderheit zuthun lassen, Ob die schrifft mit ewer aller, oder ewer zum theil,

die Unseren zu euch zu verordnen und zu schicken und Erforschung sowie Umfrage bei euch sämtlich und bei jedem insbesondere tun zu lassen, ob das Schreiben mit eurer aller oder eurer zum Teil,

3

vnnd mit welcher annstifftung vnnd verwilligung die gesezt vnnd ausganngenn sey, damit wir vns Jegenn den schuldigenn der notturfft nach zuhaltenn habenn, Dieses wollenn wir euch also hinwiedder nit pergenn, Datum Rotennbergk am Freitag nach Judica Anno 40.

und mit welcher Anstiftung und Bewilligung es aufgesetzt und ausgegangen sei, damit wir uns gegenüber den Schuldigen der Notdurft nach zu verhalten haben. Dies wollten wir euch so hinwiederum nicht verbergen. Gegeben zu Rotenburg am Freitag nach Judica (19. März) im Jahr 1540.

4

Philips L. zu hessenn, Vnsernn liebenn Getrewenn den Gemeinenn Pfennernn des Salzwercks in Sodenn vor Allenndorff ann der Werra1, Dinstags nach Palmarum Jegenn Vesper ist vorgehennde Furstliche schrifft, Salzgrebenn Warttenn vnnd dem Ausschos durch den Renndtmeister behenndigett vnnd gelieffert wordenn, Darauff der Landtvogt volgenndenn Mitwochenn vngefehrlich vmb siebenn vhr,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Philipp, Landgraf zu Hessen. Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks in Sooden vor Allendorf an der Werra. Am Dienstag nach Palmarum (23. März 1540) gegen Vesper ist das vorstehende fürstliche Schreiben den Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss durch den Rentmeister behändigt und geliefert worden. Darauf ist der Landvogt am folgenden Mittwoch (24. März) ungefähr um sieben Uhr

Unsichere Lesungen

  1. ann der Werra — Lücke vor Werra, Kürzel?

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.