Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 577–586

Der Weg zur Verpachtung · S. 577–586 · Bl. 286r–290v · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 577

Bl. 286rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDen Ernuestenn Erbarnn vnnd Ersamenn Allenn etc. meinenn Pfennernn, des Salzwercks vor Allenndorff, Meinenn gunstigenn liebenn Junckernn, vnnd besonndernn gutenn freunden, Volget die furstliche wieder anntwort auff das abschreibenn der Pfenner, so hiebeuor mit L. verzeichnet.

Den ehrenfesten, ehrbaren und ehrsamen, allen etc., den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf, meinen günstigen lieben Junkern und besonderen guten Freunden. Es folgt die fürstliche Gegenantwort auf das Abschreiben der Pfänner, das zuvor mit L. verzeichnet ist.

2

Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogen etc.

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.

3

Liebenn Getrewenn, Wir habenn Ewer schreibenn, welches datum stehet Mittwochenns nach Oculi dis scheinenndenn Jars, enndtpfanngenn, verlesenn, vnd Innhalts verstanndenn, das ihr vns nun die furgeschlagene guetliche mittell, furschlege, vnnd hanndelung, genntzlich vnnd zumahl, auch allenthalbenn, wie ewer schreibenn meldet, aufgesagtt vnnd abgeschlagenn, Ist vns nit zuwiedder, dann solchs ist euch in solcher guetlichenn hanndelung zugelassen, auch vnnser meinung nit annders gewesenn, dann aller dinge gnediglich vnnd guetlich mit euch zu vberkommenn, Das aber ihr die Pfenner in ewerm schreibenn, vnnd in solcher gnedigenn vnnd guetlichenn hanndelung vnns mit solchenn hefftigk vnnd schmelichenn worttenn annziehenn thutt, als soltenn wir euch etwas zugesagt, verschriebenn, vnnd das nit gehaltenn habenn, oder vnndernn schein der gnadenn euch vns das ewer zupringenn, oder zubeengstigenn vnnderstehenn, des hettenn wir vns zu euch, als vnnsernn gelobtenn geschwornenn, gar nit versehenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, dessen Datum am Mittwoch nach Oculi (3. März) dieses laufenden Jahres steht, empfangen, verlesen und seinem Inhalt nach verstanden, dass ihr uns nun die vorgeschlagenen gütlichen Mittel, Vorschläge und Handlung gänzlich und zumal, auch allenthalben, wie euer Schreiben meldet, aufgesagt und abgeschlagen habt. Das ist uns nicht zuwider, denn solches ist euch in solcher gütlichen Handlung zugelassen, und auch unsere Meinung ist nicht anders gewesen, als in allen Dingen gnädiglich und gütlich mit euch übereinzukommen. Dass aber ihr, die Pfänner, in euerm Schreiben und in solcher gnädigen und gütlichen Handlung uns mit so heftigen und schmählichen Worten anzieht, als hätten wir euch etwas zugesagt und verschrieben und das nicht gehalten, oder als unterstünden wir uns, unter dem Schein der Gnade euch das Eure zu nehmen oder euch zu beängstigen, dessen hätten wir uns zu euch als unseren gelobten Geschworenen gar nicht versehen;

S. 578

Bl. 286vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLiebenn Getrewenn, Wir habenn Ewer schreibenn, welches datum stehet Mittwochenns nach Oculi dis scheinenndenn Jars, enndtpfanngenn, verlesenn, vnd Innhalts verstanndenn, das ihr vns nun die furgeschlagene guetliche mittell, furschlege, vnnd hanndelung, genntzlich vnnd zumahl, auch allenthalbenn, wie ewer schreibenn meldet, aufgesagtt vnnd abgeschlagenn, Ist vns nit zuwiedder, dann solchs ist euch in solcher guetlichenn hanndelung zugelassen, auch vnnser meinung nit annders gewesenn, dann aller dinge gnediglich vnnd guetlich mit euch zu vberkommenn, Das aber ihr die Pfenner in ewerm schreibenn, vnnd in solcher gnedigenn vnnd guetlichenn hanndelung vnns mit solchenn hefftigk vnnd schmelichenn worttenn annziehenn thutt1, als soltenn wir euch etwas zugesagt, verschriebenn, vnnd das nit gehaltenn habenn, oder vnndernn schein der gnadenn euch vns das ewer zupringenn, oder zubeengstigenn vnnderstehenn, des hettenn wir vns zu euch, als vnnsernn gelobtenn geschwornenn, gar nit versehenn,

Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, dessen Datum am Mittwoch nach Oculi (3. März) dieses laufenden Jahres steht, empfangen, verlesen und seinem Inhalt nach verstanden, dass ihr uns nun die vorgeschlagenen gütlichen Mittel, Vorschläge und Handlung gänzlich und zumal, auch allenthalben, wie euer Schreiben meldet, aufgesagt und abgeschlagen habt. Das ist uns nicht zuwider, denn solches ist euch in solcher gütlichen Handlung zugelassen, und auch unsere Meinung ist nicht anders gewesen, als in allen Dingen gnädiglich und gütlich mit euch übereinzukommen. Dass aber ihr, die Pfänner, in euerm Schreiben und in solcher gnädigen und gütlichen Handlung uns mit so heftigen und schmählichen Worten anzieht, als hätten wir euch etwas zugesagt und verschrieben und das nicht gehalten, oder als unterstünden wir uns, unter dem Schein der Gnade euch das Eure zu nehmen oder euch zu beängstigen, dessen hätten wir uns zu euch als unseren gelobten Geschworenen gar nicht versehen;

2

vnns wirdet auch das von euch wieder die pillichkeit vergeblich auffgelegtt, dann wir habenn vns, vnnser gethanenn zusage, auch des vfgerichtenn vertrages in allewege Furstlich vnnd vnuerweislich gehaltenn, Dieweil aber diese hohe Iniurien dermassenn gestalt, das vnns dieselbenn vngerechtfertiget zu[übergeschrieben: ge2[?]]duldenn, keins wegs gelegenn sein will, vnnd damit aber wir in dem niemandts vnrecht thun, vnschuldigenn beschwerenn, der ohn zweiuell viel vnnder euch seindt, So habenn wir bedacht,Läuft auf der nächsten Seite weiter

uns wird auch das von euch wider die Billigkeit vergeblich aufgelegt, denn wir haben uns hinsichtlich unserer getanen Zusage und auch des aufgerichteten Vertrages in jeder Weise fürstlich und unverweislich gehalten. Da aber diese hohen Injurien (Beleidigungen) so beschaffen sind, dass es uns keineswegs gelegen sein will, dieselben ungerechtfertigt zu [übergeschrieben: ge[?]]dulden, und damit wir aber darin niemandem Unrecht tun und keine Unschuldigen beschweren, deren es ohne Zweifel viele unter euch gibt, so haben wir bedacht,

Unsichere Lesungen

  1. thutt — Wortende mit Zusatzstrich
  2. ge — Übergeschriebenes klein, unklar

S. 579

Bl. 287rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnns wirdet auch das von euch wieder die pillichkeit vergeblich auffgelegtt, dann wir habenn vns, vnnser gethanenn zusage, auch des vfgerichtenn vertrages in allewege Furstlich vnnd vnuerweislich gehaltenn, Dieweil aber diese hohe Iniurien dermassenn gestalt, das vnns dieselbenn vngerechtfertiget zu[übergeschrieben: ge[?]]duldenn, keins wegs gelegenn sein will, vnnd damit aber wir in dem niemandts vnrecht thun, vnschuldigenn beschwerenn, der ohn zweiuell viel vnnder euch seindt, So habenn wir bedacht,

uns wird auch das von euch wider die Billigkeit vergeblich aufgelegt, denn wir haben uns hinsichtlich unserer getanen Zusage und auch des aufgerichteten Vertrages in jeder Weise fürstlich und unverweislich gehalten. Da aber diese hohen Injurien (Beleidigungen) so beschaffen sind, dass es uns keineswegs gelegen sein will, dieselben ungerechtfertigt zu [übergeschrieben: ge[?]]dulden, und damit wir aber darin niemandem Unrecht tun und keine Unschuldigen beschweren, deren es ohne Zweifel viele unter euch gibt, so haben wir bedacht,

2

die vnnsernn zu euch zuuerordenen vnnd zuschickenn, vnnd erforschung auch vmbfrage bey euch samptlich vnnd Jedem Insonnderheit zuthun lassen, Ob die schrifft mit ewer aller, oder ewer zum theil,

die Unseren zu euch zu verordnen und zu schicken und Erforschung sowie Umfrage bei euch sämtlich und bei jedem insbesondere tun zu lassen, ob das Schreiben mit eurer aller oder eurer zum Teil,

3

vnnd mit welcher annstifftung vnnd verwilligung die gesezt vnnd ausganngenn sey, damit wir vns Jegenn den schuldigenn der notturfft nach zuhaltenn habenn, Dieses wollenn wir euch also hinwiedder nit pergenn, Datum Rotennbergk am Freitag nach Judica Anno 40.

und mit welcher Anstiftung und Bewilligung es aufgesetzt und ausgegangen sei, damit wir uns gegenüber den Schuldigen der Notdurft nach zu verhalten haben. Dies wollten wir euch so hinwiederum nicht verbergen. Gegeben zu Rotenburg am Freitag nach Judica (19. März) im Jahr 1540.

4

Philips L. zu hessenn, Vnsernn liebenn Getrewenn den Gemeinenn Pfennernn des Salzwercks in Sodenn vor Allenndorff ann der Werra1, Dinstags nach Palmarum Jegenn Vesper ist vorgehennde Furstliche schrifft, Salzgrebenn Warttenn vnnd dem Ausschos durch den Renndtmeister behenndigett vnnd gelieffert wordenn, Darauff der Landtvogt volgenndenn Mitwochenn vngefehrlich vmb siebenn vhr,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Philipp, Landgraf zu Hessen. Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks in Sooden vor Allendorf an der Werra. Am Dienstag nach Palmarum (23. März 1540) gegen Vesper ist das vorstehende fürstliche Schreiben den Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss durch den Rentmeister behändigt und geliefert worden. Darauf ist der Landvogt am folgenden Mittwoch (24. März) ungefähr um sieben Uhr

Unsichere Lesungen

  1. ann der Werra — Lücke vor Werra, Kürzel?

S. 580

Bl. 287vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips L. zu hessenn, Vnsernn liebenn Getrewenn den Gemeinenn Pfennernn des Salzwercks in Sodenn vor Allenndorff ann der Werra, Dinstags nach Palmarum Jegenn Vesper ist vorgehennde Furstliche schrifft, Salzgrebenn Warttenn vnnd dem Ausschos durch den Renndtmeister behenndigett vnnd gelieffert wordenn, Darauff der Landtvogt volgenndenn Mitwochenn vngefehrlich vmb siebenn vhr,

Philipp, Landgraf zu Hessen. Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks in Sooden vor Allendorf an der Werra. Am Dienstag nach Palmarum (23. März 1540) gegen Vesper ist das vorstehende fürstliche Schreiben den Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss durch den Rentmeister behändigt und geliefert worden. Darauf ist der Landvogt am folgenden Mittwoch (24. März) ungefähr um sieben Uhr

2

vf dem Rathause erschienenn, vnnd aus beuelch des furstenn, in beysein des Renndtmeisters daselbst, die Pfenner samptlich eidthafftigk gemacht, vnd nochmals einen Jedenn Innsonnderheit,

auf dem Rathaus erschienen und hat aus Befehl des Fürsten, im Beisein des Rentmeisters daselbst, die Pfänner sämtlich eidhaftig gemacht (vereidigt) und nochmals einen jeden insbesondere

3

durch wenn das abschreibenn der letztenn vnnderhanndtlung, auch die schrifft derhalbenn ann Furstenn ausganngenn, angestifft, gemacht, vnnd vf dergleichenn mehr articull vnndt fragstuck Inquiriret, verhort vnnd erkundett.

darüber, durch wen das Abschreiben der letzten Unterhandlung und auch das deshalb an den Fürsten ausgegangene Schreiben angestiftet und gemacht worden sei, und über dergleichen mehr Artikel und Fragestücke inquiriert, verhört und erkundet.

4

Sonnabendts nach Paschae hat der Renndtmeister Inn Sodenn offenntlich verbottenn, das die knechtte der pfenner baussenn Irem der pfenner gezirck kein holz keuffenn sollenn, bey vngnediger straff.

Am Samstag nach Ostern (3. April 1540) hat der Rentmeister in Sooden öffentlich verboten, dass die Knechte der Pfänner außerhalb ihres, der Pfänner, Bezirks Holz kaufen sollen, bei ungnädiger Strafe.

5

Item das hinfurter vonn einem Jedenn schiffe voller holzes, so auff dem wasser zu behuff der pfenner gefurt, vnnd fur die Sodenn bracht wirdt, dem furstenn ein schneberger zols solle gebenn vnnd gereicht werdenn, Darvonn die Salzgrebenn, ann stadt der pfenner vonn stundt ann protestirt vnnd bedingett,

Item, dass hinfort von einem jeden Schiff voll Holz, das auf dem Wasser zum Behuf der Pfänner geführt und vor die Sooden gebracht wird, dem Fürsten ein Schneeberger Zoll gegeben und gereicht werden solle; wogegen die Salzgrafen anstelle der Pfänner von Stund an protestiert und Vorbehalt eingelegt haben,

S. 581

Bl. 288rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

sonnderlich dieweil dieselbigenn beide puncta, beide den altenn priuilegien der pfenner, auch diesem new auffgerichttenn vertrage ganntz vnnd gar enndtgegl[?]1 vnnd zuwiedder sein, Dem Durchleuchtigenn Hochgebornenn furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessen, Grauenn zu Catzennelnpogenn ⁊c.

besonders weil dieselben beiden Punkte sowohl den alten Privilegien der Pfänner als auch diesem neu aufgerichteten Vertrag ganz und gar entgegen[?] und zuwider sind. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc.,

2

Vnserm gnedigenn Herrnn, Durchleuchttiger Hochgeborner Furst Gnediger Herr, vnnser ganntzwillige, vnderthenige gehorsame dienste seindt E. f. gl. mit allem vleis zuuor.

unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, gehorsamen Dienste seien Euer Fürstlichen Gnaden mit allem Fleiß zuvor.

3

Gnediger Herr, zweiuels ohnn E.

Gnädiger Herr, ohne Zweifel tragen Euer

4

F.

Fürstliche

5

G. tragenn gnedig wissenn, wie vnnd welcher gestalt sich vielerley Irrung vnnd gebrechenn des Saltzwercks halbenn dem auffgerichten verträge, bey nahe allenn artickelnn zuwidder eingerissenn, vnnd noch teglichenn vorfallenn, wie wir die allennthalbenn E. f. gl. beide schrifftlich vnnd mündtlich in vnderthenigkeit anngezeigt vnnd gebettenn,

Gnaden gnädiges Wissen, wie und in welcher Gestalt vielerlei Irrungen und Gebrechen des Salzwerks halber, dem aufgerichteten Vertrag beinahe in allen Artikeln zuwider, eingerissen sind und noch täglich vorfallen, wie wir sie allenthalben Euer Fürstlichen Gnaden sowohl schriftlich als auch mündlich in Untertänigkeit angezeigt und gebeten haben,

6

dermassenn einsehenns zuhabenn, vnnd Innhalt gerürtes vertrages das Regiment in Bodenn zubestellenn, Damit solcher Irrungenn vorkommenn, vnnd ein mahl vor alle abgeholffenn, auch der nutz des Saltzwercks in dem zu E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

dergestalt Einsehen zu haben und laut des berührten Vertrages das Regiment in Sooden zu bestellen, damit solchen Irrungen vorgebeugt und ein für alle Mal abgeholfen werde, auch der Nutzen des Salzwerks darin zu Euer

Unsichere Lesungen

  1. enndtgegl[?] — abgekürztes Wortende

S. 582

Bl. 288vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedermassenn einsehenns zuhabenn, vnnd Innhalt gerürtes vertrages das Regiment in Bodenn zubestellenn, Damit solcher Irrungenn vorkommenn, vnnd ein mahl vor alle abgeholffenn, auch der nutz des Saltzwercks in dem zu E.

dergestalt Einsehen zu haben und laut des berührten Vertrages das Regiment in Sooden zu bestellen, damit solchen Irrungen vorgebeugt und ein für alle Mal abgeholfen werde, auch der Nutzen des Salzwerks darin zu Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G. gerechtigkeit, desgleichenn vnns den pfennernn mit enndtzogenn, Sonndernn dadurch E. f. gl.

Gnaden Gerechtigkeit, desgleichen uns, den Pfännern, nicht entzogen, sondern dadurch Euer Fürstlichen Gnaden

4

Cammer, als wohl geschehenn kann, wo Ime recht vorgestanndenn, der gemeine nutz dieses Furstennthumbs, vnnd auch wir die pfenner in der zeitlichenn narung gebessert, das wir auch durch vnnser vielfaltigs Suppliciren,

Kammer, so gut es geschehen kann, wo ihm recht vorgestanden wird, der gemeine Nutzen dieses Fürstentums und auch wir, die Pfänner, in der zeitlichen Nahrung gebessert werden; dass wir auch durch unser vielfältiges Supplizieren

5

vnnd dem auffgerichtenn vertrage gemes allein vnd nichts annders gesucht, Solches kompt aber vnns armenn aller vor nicht, vnnd wirdt nun erst von E.

und dem aufgerichteten Vertrag gemäß allein und nichts anderes gesucht haben. Solches kommt aber uns Armen allen nicht zugute, und es wird nun erst von Euer

6

F.

Fürstlichen

7

G. darvor anngesehenn vnnd verstanndenn, als das wir durch vnnser vielfaltigs, vnnd sonnderlich vnnser Jüngst gethann schreibenn, E. f. gl. zu Iniurijren oder zuschmehenn, in vorhabenn sein solttenn, Nein gnediger furst vnnd Herr, solche vngnadt wölle Gott der allmechtig vber vnns armenn nicht verhenngenn, noch vbergehenn lassenn, das wir E. f. gl. als vnnser anngebornenn naturlich Lanndtsfurstenn, nicht alleine [übergeschrieben: als] beschützer vnnd beschirmern des Saltzwercks sonnder auch vnnser vnnd aller vnnser narungenn, schmehenn, oder vor vnns zuschmehen gedennckenn, oder in willenn sein, viel weniger gethann habenn soltenn, Sonndernn mögent sich E. f. gl. des zu vnns versehenn, wo einer oder mehr vnnser geselschafft, vnnd vnnder vnns, vnnd solches gemüts, auch vns wissenntlich were, als wir doch Gott lob niemanndt vermerckt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden dafür angesehen und verstanden, als ob wir durch unser vielfältiges und besonders unser jüngst getanes Schreiben in dem Vorhaben sein sollten, Euer Fürstliche Gnaden zu injuriieren (beleidigen) oder zu schmähen. Nein, gnädiger Fürst und Herr, solche Ungnade wolle Gott der Allmächtige über uns Arme nicht verhängen noch ergehen lassen, dass wir Euer Fürstliche Gnaden als unseren angeborenen natürlichen Landesfürsten, nicht allein [übergeschrieben: als] Beschützer und Beschirmer des Salzwerks, sondern auch unser und all unserer Nahrung, zu schmähen oder vor uns zu schmähen gedenken oder im Willen haben, viel weniger getan haben sollten; sondern Euer Fürstliche Gnaden mögen sich dessen zu uns versehen, wo einer oder mehrere unserer Gesellschaft und unter uns solchen Gemüts und uns das bekannt wäre — wie wir doch, Gott sei Lob, niemanden bemerkt haben —,

S. 583

Bl. 289rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. darvor anngesehenn vnnd verstanndenn, als das wir durch vnnser vielfaltigs, vnnd sonnderlich vnnser Jüngst gethann schreibenn, E. f. gl. zu Iniurijren oder zuschmehenn, in vorhabenn sein solttenn, Nein gnediger furst vnnd Herr, solche vngnadt wölle Gott der allmechtig vber vnns armenn nicht verhenngenn, noch vbergehenn lassenn, das wir E. f. gl. als vnnser anngebornenn naturlich Lanndtsfurstenn, nicht alleine [übergeschrieben: als] beschützer vnnd beschirmern des Saltzwercks sonnder auch vnnser vnnd aller vnnser narungenn, schmehenn, oder vor vnns zuschmehen gedennckenn, oder in willenn sein, viel weniger gethann habenn soltenn, Sonndernn mögent sich E. f. gl. des zu vnns versehenn, wo einer oder mehr vnnser geselschafft, vnnd vnnder vnns, vnnd solches gemüts, auch vns wissenntlich were, als wir doch Gott lob niemanndt vermerckt,

Gnaden dafür angesehen und verstanden, als ob wir durch unser vielfältiges und besonders unser jüngst getanes Schreiben in dem Vorhaben sein sollten, Euer Fürstliche Gnaden zu injuriieren (beleidigen) oder zu schmähen. Nein, gnädiger Fürst und Herr, solche Ungnade wolle Gott der Allmächtige über uns Arme nicht verhängen noch ergehen lassen, dass wir Euer Fürstliche Gnaden als unseren angeborenen natürlichen Landesfürsten, nicht allein [übergeschrieben: als] Beschützer und Beschirmer des Salzwerks, sondern auch unser und all unserer Nahrung, zu schmähen oder vor uns zu schmähen gedenken oder im Willen haben, viel weniger getan haben sollten; sondern Euer Fürstliche Gnaden mögen sich dessen zu uns versehen, wo einer oder mehrere unserer Gesellschaft und unter uns solchen Gemüts und uns das bekannt wäre — wie wir doch, Gott sei Lob, niemanden bemerkt haben —,

2

das wir Ihnenn solches nicht gestattenn, noch darin willigenn wollenn, sonndernn darvor wehrenn, vnnd dem vnnsers höchstenn vermögenns furkommenn, Bittenn derhalbenn E. f. gl. auffs demütigst durch Gott vnnd sein Heiliges wort, vnns hierin allennthalbenn enndtschuldiget zunehmenn, vnd vnnser schreibenn nicht annders dann aus hoher annliegennder not, wiewohl aus einfeltigenn verstannde geschehenn, gnediglich vermerckenn, auch nicht annders deutenn oder auslegenn lassenn,

dass wir ihnen solches nicht gestatten noch darin willigen wollen, sondern uns dagegen wehren und dem nach unserem höchsten Vermögen zuvorkommen. Bitten deshalb Euer Fürstliche Gnaden aufs Demütigste, durch Gott und sein heiliges Wort, uns hierin allenthalben entschuldigt zu nehmen und unser Schreiben nicht anders als aus hoher anliegender Not, wiewohl aus einfältigem Verstand geschehen, gnädiglich zu vermerken, auch nicht anders deuten oder auslegen zu lassen,

3

vnnd nachmals durch E. f. gl. verordennte gnediges vnnd gebürliches einsehens habenn lassenn, damit voranngezeigtenn des vertrags vnnd vnnser gerechtigkeitenn wiederwertige beschwerung wie billich abgeschafft, auch denenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und nachmals durch Euer Fürstlichen Gnaden Verordnete gnädiges und gebührliches Einsehen haben lassen, damit die vorangezeigte, dem Vertrag und unseren Gerechtigkeiten widerwärtige Beschwerung, wie billig, abgeschafft werde, auch denen,

S. 584

Bl. 289vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd nachmals durch E. f. gl. verordennte gnediges vnnd gebürliches einsehens habenn lassenn, damit voranngezeigtenn des vertrags vnnd vnnser gerechtigkeitenn wiederwertige beschwerung wie billich abgeschafft, auch denenn,

und nachmals durch Euer Fürstlichen Gnaden Verordnete gnädiges und gebührliches Einsehen haben lassen, damit die vorangezeigte, dem Vertrag und unseren Gerechtigkeiten widerwärtige Beschwerung, wie billig, abgeschafft werde, auch denen,

2

so vom tage zu tage Je mehr vnnd grosser, vnnd den pfennernn zu nachteil einreissenn vorkommenn, vnnd alles was dem Furstlichenn auffgerichtenn vertrage zuwiedder, gnediglich abgeschafft möge werdenn, Sonnderlich das sich E.

die von Tag zu Tag je mehr und größer und den Pfännern zum Nachteil einreißen, vorgebeugt werde und alles, was dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider ist, gnädiglich abgeschafft werden möge. Besonders, dass sich Euer

3

F.

Fürstlichen

4

G. diener Johann Bartholmes Renndtmeister zu wieder vnnsernn priuilegien vnnd gerechtigkeitenn, eine halbe pfanne in vnnserm Saltzwerck gelegenn, In E. f. gl. besitz zubringenn, vnnd die nutzung darvonn zuhebenn, vnderstehet,

Gnaden Diener Johann Bartholmes, Rentmeister, unterfängt, wider unsere Privilegien und Gerechtigkeiten eine halbe Pfanne, in unserem Salzwerk gelegen, in Euer Fürstlichen Gnaden Besitz zu bringen und die Nutzung davon zu erheben,

5

Welcher halbenn pfannenn nutzung vonn vnnsernn vorfahrenn seliger gedechtnus zu vnnderhaltung eines pfarhernn in Bodenn geordtnet, vnd verschafft, Bittenn derhalbenn nachmals, wie in vnnser derhalbenn vbergebenn Supplication vnndertheniglich gebettenn, Es hat auch gemelter E. f. gl.

welcher halben Pfanne Nutzung von unseren Vorfahren seligen Gedächtnisses zur Unterhaltung eines Pfarrherrn in Sooden geordnet und verschafft worden ist; bitten deshalb nochmals, wie in unserer deshalb übergebenen Supplikation untertänig gebeten. Es hat auch der gemeldete Euer Fürstlichen Gnaden

6

Rendtmeister vnnsernn knechtenn, ann etzlichenn ennden baussenn vnnsernn gezirck des geholtzes holtz zuhauffenn verbottenn, welches doch der vertragk beide E. f. gl. vnnd den pfennernn zuthunde frey gibt, vnnd zulest zu dem vnderstehet sich mehrgemelter Renndtmeister Im nahmenn E. f. gl. auff vnnser der pfenner vnnd anderer leute, Holtzschiffe, damit wir Holtz zu behuff vnnd forderung vnnsers Saltzwercks führenn lassenn, einen Zoll zulegenn, da doch vber mennschenn gedennckenn vnnd nie keiner gewesenn, wie vnns auch E. f. gl. in mehrgemeltenn newenn vertrags darbey pleibenn zulassenn, vnnd keinenn zoll, oder annder beschwerungenn, auff vnnser Holtz vnnd fuhrleuthe zu ewigenn tagenn zu legenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Rentmeister unseren Knechten an etlichen Orten außerhalb unseres Bezirks des Gehölzes Holz zu hauen verboten, was doch der Vertrag sowohl Euer Fürstlichen Gnaden als auch den Pfännern zu tun freigibt; und zuletzt unterfängt sich zudem der mehrgemeldete Rentmeister, im Namen Euer Fürstlichen Gnaden auf unsere, der Pfänner, und anderer Leute Holzschiffe, mit denen wir Holz zum Behuf und zur Förderung unseres Salzwerks führen lassen, einen Zoll zu legen, wo doch über Menschengedenken nie einer gewesen ist, wie uns auch Euer Fürstliche Gnaden in dem mehrgemeldeten neuen Vertrag, uns dabei bleiben zu lassen und keinen Zoll oder andere Beschwerungen auf unser Holz und unsere Fuhrleute zu ewigen Tagen zu legen,

S. 585

Bl. 290rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteRendtmeister vnnsernn knechtenn, ann etzlichenn ennden baussenn vnnsernn gezirck des geholtzes holtz zuhauffenn verbottenn, welches doch der vertragk beide E. f. gl. vnnd den pfennernn zuthunde frey gibt, vnnd zulest zu dem vnderstehet sich mehrgemelter Renndtmeister Im nahmenn E. f. gl. auff vnnser der pfenner vnnd anderer leute, Holtzschiffe, damit wir Holtz zu behuff vnnd forderung vnnsers Saltzwercks führenn lassenn, einen Zoll zulegenn, da doch vber mennschenn gedennckenn vnnd nie keiner gewesenn, wie vnns auch E. f. gl. in mehrgemeltenn newenn vertrags darbey pleibenn zulassenn, vnnd keinenn zoll, oder annder beschwerungenn, auff vnnser Holtz vnnd fuhrleuthe zu ewigenn tagenn zu legenn,

Rentmeister unseren Knechten an etlichen Orten außerhalb unseres Bezirks des Gehölzes Holz zu hauen verboten, was doch der Vertrag sowohl Euer Fürstlichen Gnaden als auch den Pfännern zu tun freigibt; und zuletzt unterfängt sich zudem der mehrgemeldete Rentmeister, im Namen Euer Fürstlichen Gnaden auf unsere, der Pfänner, und anderer Leute Holzschiffe, mit denen wir Holz zum Behuf und zur Förderung unseres Salzwerks führen lassen, einen Zoll zu legen, wo doch über Menschengedenken nie einer gewesen ist, wie uns auch Euer Fürstliche Gnaden in dem mehrgemeldeten neuen Vertrag, uns dabei bleiben zu lassen und keinen Zoll oder andere Beschwerungen auf unser Holz und unsere Fuhrleute zu ewigen Tagen zu legen,

2

gnediglich vnnd klerlich verschriebenn, Bittenn dennach E. f. gl. vnnderthenigklich lautter durch Gott, E. f. gl. wollenn aus gnedigem vnnd Fürstlichem bedennckenn, gemeltenn E. f. gl. diener dem Renndtmeister in gnadenn beuehl thun, dahin weisenn vnnd annhaltenn, das er vonn dem vnnd allem anndernn, so dem vertrage zuwiedder, abstehe,

gnädiglich und klar verschrieben haben. Bitten deshalb Euer Fürstliche Gnaden untertäniglich, lauter durch Gott, Euer Fürstliche Gnaden wollen aus gnädigem und fürstlichem Bedenken dem gemeldeten Diener Euer Fürstlichen Gnaden, dem Rentmeister, in Gnaden Befehl tun, ihn dahin weisen und anhalten, dass er von dem und allem anderen, was dem Vertrag zuwider ist, abstehe

3

vnnd vnns damit vnnbeschwert bleibenn lasse, auff das wir vnns Jtzt Sommer zeitt auch dermassenn mit holtze versorgenn mögenn, das zu zeit vnnd tage,

und uns damit unbeschwert bleiben lasse, auf dass wir uns jetzt zur Sommerzeit auch dergestalt mit Holz versorgen können, dass zu Zeit und Tagen

4

der vnnwetter in vnnsernn Bothenn, auch gesottenn, vnnd nicht still gehalttenn oder gesagt werde, (welches vnns vnuerschuldt zugemessenn wirdt) Man wolle aus mutwillenn vnnd zuverhinderung E.

des Unwetters in unseren Koten auch gesotten und nicht stillgehalten oder gesagt werde (was uns unverschuldet zugemessen wird), man wolle aus Mutwillen und zur Verhinderung Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. wolfart vnnd rettung gemeines nutzenns oder zu schadenn dieses Furstennthumbs kein saltz siedenn, sonnder still halttenn, das dann (erkenns Gott) Je vnnser gemüt vnnd vorhabenn nie gewesenn, auch nimmer sein soll, Sonnder woltenn viellieber das beide in E. f. gl. vnnd vnnsernn Bothenn, wenn das saltz seinen abgang habenn möchtte, nicht alleine zwey, sonndernn drey oder mehr wercke wochenntlich gesotten werdenn konnttenn, Denn Je E. f. gl. vnnd auch vns armenn pfennernn, E. f. gl. vnnd vnnsernn knechten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden Wohlfahrt und zur Rettung des gemeinen Nutzens oder zum Schaden dieses Fürstentums kein Salz sieden, sondern stillhalten, was doch (Gott erkenne es) nie unser Gemüt und Vorhaben gewesen ist und auch nimmer sein soll; sondern wir wollten viel lieber, dass in Euer Fürstlichen Gnaden wie auch in unseren Koten, wenn das Salz seinen Abgang haben könnte, nicht allein zwei, sondern drei oder mehr Werke wöchentlich gesotten werden könnten, denn das wäre Euer Fürstlichen Gnaden und auch uns armen Pfännern, Euer Fürstlichen Gnaden und unseren Knechten,

S. 586

Bl. 290vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. wolfart vnnd rettung gemeines nutzenns oder zu schadenn dieses Furstennthumbs kein saltz siedenn, sonnder still halttenn, das dann (erkenns Gott) Je vnnser gemüt vnnd vorhabenn nie gewesenn, auch nimmer sein soll, Sonnder woltenn viellieber das beide in E. f. gl. vnnd vnnsernn Bothenn, wenn das saltz seinen abgang habenn möchtte, nicht alleine zwey, sonndernn drey oder mehr wercke wochenntlich gesotten werdenn konnttenn, Denn Je E. f. gl. vnnd auch vns armenn pfennernn, E. f. gl. vnnd vnnsernn knechten,

Gnaden Wohlfahrt und zur Rettung des gemeinen Nutzens oder zum Schaden dieses Fürstentums kein Salz sieden, sondern stillhalten, was doch (Gott erkenne es) nie unser Gemüt und Vorhaben gewesen ist und auch nimmer sein soll; sondern wir wollten viel lieber, dass in Euer Fürstlichen Gnaden wie auch in unseren Koten, wenn das Salz seinen Abgang haben könnte, nicht allein zwei, sondern drei oder mehr Werke wöchentlich gesotten werden könnten, denn das wäre Euer Fürstlichen Gnaden und auch uns armen Pfännern, Euer Fürstlichen Gnaden und unseren Knechten,

2

auch gemeinem Furstennthumbs Lanndenn vnnd Leuthen zugutem, E. f. gl. wollenn sich hierin aus Christlichem Fürstlichem gemüt vnnd bedennckenn gnediglich erzeigenn, vnnd vnns aller beschwerung, zu wieder dem vertrage furgefallenn, enndtnehmenn, denenn vorkommenn, vnnd allennthalbenn abschaffenn,

auch dem gemeinen Fürstentum, Landen und Leuten zugute. Euer Fürstliche Gnaden wollen sich hierin aus christlichem, fürstlichem Gemüt und Bedenken gnädiglich erzeigen und uns aller Beschwerung, die dem Vertrag zuwider vorgefallen ist, entheben, ihr vorbeugen und sie allenthalben abschaffen,

3

den lohn vonn Gott dem Almechtigenn vnnserm aller erlöser vnd behalter erwartenn, Des wollenn wir vnns vnderthenig zu E. f. gl. versehenn, vnnd seindts vber schuldige pflicht in gehorsamer vnderthenigkeit zuuerdienenn ganntz willigk, Gebenn am Sonntage Jubilate Anno ⁊c 40.Läuft auf der nächsten Seite weiter

den Lohn von Gott dem Allmächtigen, unser aller Erlöser und Erhalter, erwarten. Dessen wollen wir uns untertänig zu Euer Fürstlichen Gnaden versehen und sind es über die schuldige Pflicht hinaus in gehorsamer Untertänigkeit zu verdienen ganz willig. Gegeben am Sonntag Jubilate (18. April) im Jahr etc. 1540.

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.