Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 579
Der Weg zur Verpachtung · S. 579 · Bl. 287r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 579
Bl. 287rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnns wirdet auch das von euch wieder die pillichkeit vergeblich auffgelegtt, dann wir habenn vns, vnnser gethanenn zusage, auch des vfgerichtenn vertrages in allewege Furstlich vnnd vnuerweislich gehaltenn, Dieweil aber diese hohe Iniurien dermassenn gestalt, das vnns dieselbenn vngerechtfertiget zu[übergeschrieben: ge[?]]duldenn, keins wegs gelegenn sein will, vnnd damit aber wir in dem niemandts vnrecht thun, vnschuldigenn beschwerenn, der ohn zweiuell viel vnnder euch seindt, So habenn wir bedacht,
uns wird auch das von euch wider die Billigkeit vergeblich aufgelegt, denn wir haben uns hinsichtlich unserer getanen Zusage und auch des aufgerichteten Vertrages in jeder Weise fürstlich und unverweislich gehalten. Da aber diese hohen Injurien (Beleidigungen) so beschaffen sind, dass es uns keineswegs gelegen sein will, dieselben ungerechtfertigt zu [übergeschrieben: ge[?]]dulden, und damit wir aber darin niemandem Unrecht tun und keine Unschuldigen beschweren, deren es ohne Zweifel viele unter euch gibt, so haben wir bedacht,
die vnnsernn zu euch zuuerordenen vnnd zuschickenn, vnnd erforschung auch vmbfrage bey euch samptlich vnnd Jedem Insonnderheit zuthun lassen, Ob die schrifft mit ewer aller, oder ewer zum theil,
die Unseren zu euch zu verordnen und zu schicken und Erforschung sowie Umfrage bei euch sämtlich und bei jedem insbesondere tun zu lassen, ob das Schreiben mit eurer aller oder eurer zum Teil,
vnnd mit welcher annstifftung vnnd verwilligung die gesezt vnnd ausganngenn sey, damit wir vns Jegenn den schuldigenn der notturfft nach zuhaltenn habenn, Dieses wollenn wir euch also hinwiedder nit pergenn, Datum Rotennbergk am Freitag nach Judica Anno 40.
und mit welcher Anstiftung und Bewilligung es aufgesetzt und ausgegangen sei, damit wir uns gegenüber den Schuldigen der Notdurft nach zu verhalten haben. Dies wollten wir euch so hinwiederum nicht verbergen. Gegeben zu Rotenburg am Freitag nach Judica (19. März) im Jahr 1540.
Philips L. zu hessenn, Vnsernn liebenn Getrewenn den Gemeinenn Pfennernn des Salzwercks in Sodenn vor Allenndorff ann der Werra1, Dinstags nach Palmarum Jegenn Vesper ist vorgehennde Furstliche schrifft, Salzgrebenn Warttenn vnnd dem Ausschos durch den Renndtmeister behenndigett vnnd gelieffert wordenn, Darauff der Landtvogt volgenndenn Mitwochenn vngefehrlich vmb siebenn vhr,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Philipp, Landgraf zu Hessen. Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks in Sooden vor Allendorf an der Werra. Am Dienstag nach Palmarum (23. März 1540) gegen Vesper ist das vorstehende fürstliche Schreiben den Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss durch den Rentmeister behändigt und geliefert worden. Darauf ist der Landvogt am folgenden Mittwoch (24. März) ungefähr um sieben Uhr
Unsichere Lesungen
- ann der Werra — Lücke vor Werra, Kürzel?