Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 580–589
Der Weg zur Verpachtung · S. 580–589 · Bl. 287v–292r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 580
Bl. 287vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips L. zu hessenn, Vnsernn liebenn Getrewenn den Gemeinenn Pfennernn des Salzwercks in Sodenn vor Allenndorff ann der Werra, Dinstags nach Palmarum Jegenn Vesper ist vorgehennde Furstliche schrifft, Salzgrebenn Warttenn vnnd dem Ausschos durch den Renndtmeister behenndigett vnnd gelieffert wordenn, Darauff der Landtvogt volgenndenn Mitwochenn vngefehrlich vmb siebenn vhr,
Philipp, Landgraf zu Hessen. Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks in Sooden vor Allendorf an der Werra. Am Dienstag nach Palmarum (23. März 1540) gegen Vesper ist das vorstehende fürstliche Schreiben den Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss durch den Rentmeister behändigt und geliefert worden. Darauf ist der Landvogt am folgenden Mittwoch (24. März) ungefähr um sieben Uhr
vf dem Rathause erschienenn, vnnd aus beuelch des furstenn, in beysein des Renndtmeisters daselbst, die Pfenner samptlich eidthafftigk gemacht, vnd nochmals einen Jedenn Innsonnderheit,
auf dem Rathaus erschienen und hat aus Befehl des Fürsten, im Beisein des Rentmeisters daselbst, die Pfänner sämtlich eidhaftig gemacht (vereidigt) und nochmals einen jeden insbesondere
durch wenn das abschreibenn der letztenn vnnderhanndtlung, auch die schrifft derhalbenn ann Furstenn ausganngenn, angestifft, gemacht, vnnd vf dergleichenn mehr articull vnndt fragstuck Inquiriret, verhort vnnd erkundett.
darüber, durch wen das Abschreiben der letzten Unterhandlung und auch das deshalb an den Fürsten ausgegangene Schreiben angestiftet und gemacht worden sei, und über dergleichen mehr Artikel und Fragestücke inquiriert, verhört und erkundet.
Sonnabendts nach Paschae hat der Renndtmeister Inn Sodenn offenntlich verbottenn, das die knechtte der pfenner baussenn Irem der pfenner gezirck kein holz keuffenn sollenn, bey vngnediger straff.
Am Samstag nach Ostern (3. April 1540) hat der Rentmeister in Sooden öffentlich verboten, dass die Knechte der Pfänner außerhalb ihres, der Pfänner, Bezirks Holz kaufen sollen, bei ungnädiger Strafe.
Item das hinfurter vonn einem Jedenn schiffe voller holzes, so auff dem wasser zu behuff der pfenner gefurt, vnnd fur die Sodenn bracht wirdt, dem furstenn ein schneberger zols solle gebenn vnnd gereicht werdenn, Darvonn die Salzgrebenn, ann stadt der pfenner vonn stundt ann protestirt vnnd bedingett,
Item, dass hinfort von einem jeden Schiff voll Holz, das auf dem Wasser zum Behuf der Pfänner geführt und vor die Sooden gebracht wird, dem Fürsten ein Schneeberger Zoll gegeben und gereicht werden solle; wogegen die Salzgrafen anstelle der Pfänner von Stund an protestiert und Vorbehalt eingelegt haben,
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Bl. 288rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
sonnderlich dieweil dieselbigenn beide puncta, beide den altenn priuilegien der pfenner, auch diesem new auffgerichttenn vertrage ganntz vnnd gar enndtgegl[?]1 vnnd zuwiedder sein, Dem Durchleuchtigenn Hochgebornenn furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessen, Grauenn zu Catzennelnpogenn ⁊c.
besonders weil dieselben beiden Punkte sowohl den alten Privilegien der Pfänner als auch diesem neu aufgerichteten Vertrag ganz und gar entgegen[?] und zuwider sind. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc.,
Vnserm gnedigenn Herrnn, Durchleuchttiger Hochgeborner Furst Gnediger Herr, vnnser ganntzwillige, vnderthenige gehorsame dienste seindt E. f. gl. mit allem vleis zuuor.
unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, gehorsamen Dienste seien Euer Fürstlichen Gnaden mit allem Fleiß zuvor.
G. tragenn gnedig wissenn, wie vnnd welcher gestalt sich vielerley Irrung vnnd gebrechenn des Saltzwercks halbenn dem auffgerichten verträge, bey nahe allenn artickelnn zuwidder eingerissenn, vnnd noch teglichenn vorfallenn, wie wir die allennthalbenn E. f. gl. beide schrifftlich vnnd mündtlich in vnderthenigkeit anngezeigt vnnd gebettenn,
Gnaden gnädiges Wissen, wie und in welcher Gestalt vielerlei Irrungen und Gebrechen des Salzwerks halber, dem aufgerichteten Vertrag beinahe in allen Artikeln zuwider, eingerissen sind und noch täglich vorfallen, wie wir sie allenthalben Euer Fürstlichen Gnaden sowohl schriftlich als auch mündlich in Untertänigkeit angezeigt und gebeten haben,
dermassenn einsehenns zuhabenn, vnnd Innhalt gerürtes vertrages das Regiment in Bodenn zubestellenn, Damit solcher Irrungenn vorkommenn, vnnd ein mahl vor alle abgeholffenn, auch der nutz des Saltzwercks in dem zu E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
dergestalt Einsehen zu haben und laut des berührten Vertrages das Regiment in Sooden zu bestellen, damit solchen Irrungen vorgebeugt und ein für alle Mal abgeholfen werde, auch der Nutzen des Salzwerks darin zu Euer
Unsichere Lesungen
- enndtgegl[?] — abgekürztes Wortende
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Bl. 288vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedermassenn einsehenns zuhabenn, vnnd Innhalt gerürtes vertrages das Regiment in Bodenn zubestellenn, Damit solcher Irrungenn vorkommenn, vnnd ein mahl vor alle abgeholffenn, auch der nutz des Saltzwercks in dem zu E.
dergestalt Einsehen zu haben und laut des berührten Vertrages das Regiment in Sooden zu bestellen, damit solchen Irrungen vorgebeugt und ein für alle Mal abgeholfen werde, auch der Nutzen des Salzwerks darin zu Euer
G. gerechtigkeit, desgleichenn vnns den pfennernn mit enndtzogenn, Sonndernn dadurch E. f. gl.
Gnaden Gerechtigkeit, desgleichen uns, den Pfännern, nicht entzogen, sondern dadurch Euer Fürstlichen Gnaden
Cammer, als wohl geschehenn kann, wo Ime recht vorgestanndenn, der gemeine nutz dieses Furstennthumbs, vnnd auch wir die pfenner in der zeitlichenn narung gebessert, das wir auch durch vnnser vielfaltigs Suppliciren,
Kammer, so gut es geschehen kann, wo ihm recht vorgestanden wird, der gemeine Nutzen dieses Fürstentums und auch wir, die Pfänner, in der zeitlichen Nahrung gebessert werden; dass wir auch durch unser vielfältiges Supplizieren
vnnd dem auffgerichtenn vertrage gemes allein vnd nichts annders gesucht, Solches kompt aber vnns armenn aller vor nicht, vnnd wirdt nun erst von E.
und dem aufgerichteten Vertrag gemäß allein und nichts anderes gesucht haben. Solches kommt aber uns Armen allen nicht zugute, und es wird nun erst von Euer
G. darvor anngesehenn vnnd verstanndenn, als das wir durch vnnser vielfaltigs, vnnd sonnderlich vnnser Jüngst gethann schreibenn, E. f. gl. zu Iniurijren oder zuschmehenn, in vorhabenn sein solttenn, Nein gnediger furst vnnd Herr, solche vngnadt wölle Gott der allmechtig vber vnns armenn nicht verhenngenn, noch vbergehenn lassenn, das wir E. f. gl. als vnnser anngebornenn naturlich Lanndtsfurstenn, nicht alleine [übergeschrieben: als] beschützer vnnd beschirmern des Saltzwercks sonnder auch vnnser vnnd aller vnnser narungenn, schmehenn, oder vor vnns zuschmehen gedennckenn, oder in willenn sein, viel weniger gethann habenn soltenn, Sonndernn mögent sich E. f. gl. des zu vnns versehenn, wo einer oder mehr vnnser geselschafft, vnnd vnnder vnns, vnnd solches gemüts, auch vns wissenntlich were, als wir doch Gott lob niemanndt vermerckt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden dafür angesehen und verstanden, als ob wir durch unser vielfältiges und besonders unser jüngst getanes Schreiben in dem Vorhaben sein sollten, Euer Fürstliche Gnaden zu injuriieren (beleidigen) oder zu schmähen. Nein, gnädiger Fürst und Herr, solche Ungnade wolle Gott der Allmächtige über uns Arme nicht verhängen noch ergehen lassen, dass wir Euer Fürstliche Gnaden als unseren angeborenen natürlichen Landesfürsten, nicht allein [übergeschrieben: als] Beschützer und Beschirmer des Salzwerks, sondern auch unser und all unserer Nahrung, zu schmähen oder vor uns zu schmähen gedenken oder im Willen haben, viel weniger getan haben sollten; sondern Euer Fürstliche Gnaden mögen sich dessen zu uns versehen, wo einer oder mehrere unserer Gesellschaft und unter uns solchen Gemüts und uns das bekannt wäre — wie wir doch, Gott sei Lob, niemanden bemerkt haben —,
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Bl. 289rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. darvor anngesehenn vnnd verstanndenn, als das wir durch vnnser vielfaltigs, vnnd sonnderlich vnnser Jüngst gethann schreibenn, E. f. gl. zu Iniurijren oder zuschmehenn, in vorhabenn sein solttenn, Nein gnediger furst vnnd Herr, solche vngnadt wölle Gott der allmechtig vber vnns armenn nicht verhenngenn, noch vbergehenn lassenn, das wir E. f. gl. als vnnser anngebornenn naturlich Lanndtsfurstenn, nicht alleine [übergeschrieben: als] beschützer vnnd beschirmern des Saltzwercks sonnder auch vnnser vnnd aller vnnser narungenn, schmehenn, oder vor vnns zuschmehen gedennckenn, oder in willenn sein, viel weniger gethann habenn soltenn, Sonndernn mögent sich E. f. gl. des zu vnns versehenn, wo einer oder mehr vnnser geselschafft, vnnd vnnder vnns, vnnd solches gemüts, auch vns wissenntlich were, als wir doch Gott lob niemanndt vermerckt,
Gnaden dafür angesehen und verstanden, als ob wir durch unser vielfältiges und besonders unser jüngst getanes Schreiben in dem Vorhaben sein sollten, Euer Fürstliche Gnaden zu injuriieren (beleidigen) oder zu schmähen. Nein, gnädiger Fürst und Herr, solche Ungnade wolle Gott der Allmächtige über uns Arme nicht verhängen noch ergehen lassen, dass wir Euer Fürstliche Gnaden als unseren angeborenen natürlichen Landesfürsten, nicht allein [übergeschrieben: als] Beschützer und Beschirmer des Salzwerks, sondern auch unser und all unserer Nahrung, zu schmähen oder vor uns zu schmähen gedenken oder im Willen haben, viel weniger getan haben sollten; sondern Euer Fürstliche Gnaden mögen sich dessen zu uns versehen, wo einer oder mehrere unserer Gesellschaft und unter uns solchen Gemüts und uns das bekannt wäre — wie wir doch, Gott sei Lob, niemanden bemerkt haben —,
das wir Ihnenn solches nicht gestattenn, noch darin willigenn wollenn, sonndernn darvor wehrenn, vnnd dem vnnsers höchstenn vermögenns furkommenn, Bittenn derhalbenn E. f. gl. auffs demütigst durch Gott vnnd sein Heiliges wort, vnns hierin allennthalbenn enndtschuldiget zunehmenn, vnd vnnser schreibenn nicht annders dann aus hoher annliegennder not, wiewohl aus einfeltigenn verstannde geschehenn, gnediglich vermerckenn, auch nicht annders deutenn oder auslegenn lassenn,
dass wir ihnen solches nicht gestatten noch darin willigen wollen, sondern uns dagegen wehren und dem nach unserem höchsten Vermögen zuvorkommen. Bitten deshalb Euer Fürstliche Gnaden aufs Demütigste, durch Gott und sein heiliges Wort, uns hierin allenthalben entschuldigt zu nehmen und unser Schreiben nicht anders als aus hoher anliegender Not, wiewohl aus einfältigem Verstand geschehen, gnädiglich zu vermerken, auch nicht anders deuten oder auslegen zu lassen,
vnnd nachmals durch E. f. gl. verordennte gnediges vnnd gebürliches einsehens habenn lassenn, damit voranngezeigtenn des vertrags vnnd vnnser gerechtigkeitenn wiederwertige beschwerung wie billich abgeschafft, auch denenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und nachmals durch Euer Fürstlichen Gnaden Verordnete gnädiges und gebührliches Einsehen haben lassen, damit die vorangezeigte, dem Vertrag und unseren Gerechtigkeiten widerwärtige Beschwerung, wie billig, abgeschafft werde, auch denen,
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Bl. 289vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd nachmals durch E. f. gl. verordennte gnediges vnnd gebürliches einsehens habenn lassenn, damit voranngezeigtenn des vertrags vnnd vnnser gerechtigkeitenn wiederwertige beschwerung wie billich abgeschafft, auch denenn,
und nachmals durch Euer Fürstlichen Gnaden Verordnete gnädiges und gebührliches Einsehen haben lassen, damit die vorangezeigte, dem Vertrag und unseren Gerechtigkeiten widerwärtige Beschwerung, wie billig, abgeschafft werde, auch denen,
so vom tage zu tage Je mehr vnnd grosser, vnnd den pfennernn zu nachteil einreissenn vorkommenn, vnnd alles was dem Furstlichenn auffgerichtenn vertrage zuwiedder, gnediglich abgeschafft möge werdenn, Sonnderlich das sich E.
die von Tag zu Tag je mehr und größer und den Pfännern zum Nachteil einreißen, vorgebeugt werde und alles, was dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider ist, gnädiglich abgeschafft werden möge. Besonders, dass sich Euer
G. diener Johann Bartholmes Renndtmeister zu wieder vnnsernn priuilegien vnnd gerechtigkeitenn, eine halbe pfanne in vnnserm Saltzwerck gelegenn, In E. f. gl. besitz zubringenn, vnnd die nutzung darvonn zuhebenn, vnderstehet,
Gnaden Diener Johann Bartholmes, Rentmeister, unterfängt, wider unsere Privilegien und Gerechtigkeiten eine halbe Pfanne, in unserem Salzwerk gelegen, in Euer Fürstlichen Gnaden Besitz zu bringen und die Nutzung davon zu erheben,
Welcher halbenn pfannenn nutzung vonn vnnsernn vorfahrenn seliger gedechtnus zu vnnderhaltung eines pfarhernn in Bodenn geordtnet, vnd verschafft, Bittenn derhalbenn nachmals, wie in vnnser derhalbenn vbergebenn Supplication vnndertheniglich gebettenn, Es hat auch gemelter E. f. gl.
welcher halben Pfanne Nutzung von unseren Vorfahren seligen Gedächtnisses zur Unterhaltung eines Pfarrherrn in Sooden geordnet und verschafft worden ist; bitten deshalb nochmals, wie in unserer deshalb übergebenen Supplikation untertänig gebeten. Es hat auch der gemeldete Euer Fürstlichen Gnaden
Rendtmeister vnnsernn knechtenn, ann etzlichenn ennden baussenn vnnsernn gezirck des geholtzes holtz zuhauffenn verbottenn, welches doch der vertragk beide E. f. gl. vnnd den pfennernn zuthunde frey gibt, vnnd zulest zu dem vnderstehet sich mehrgemelter Renndtmeister Im nahmenn E. f. gl. auff vnnser der pfenner vnnd anderer leute, Holtzschiffe, damit wir Holtz zu behuff vnnd forderung vnnsers Saltzwercks führenn lassenn, einen Zoll zulegenn, da doch vber mennschenn gedennckenn vnnd nie keiner gewesenn, wie vnns auch E. f. gl. in mehrgemeltenn newenn vertrags darbey pleibenn zulassenn, vnnd keinenn zoll, oder annder beschwerungenn, auff vnnser Holtz vnnd fuhrleuthe zu ewigenn tagenn zu legenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Rentmeister unseren Knechten an etlichen Orten außerhalb unseres Bezirks des Gehölzes Holz zu hauen verboten, was doch der Vertrag sowohl Euer Fürstlichen Gnaden als auch den Pfännern zu tun freigibt; und zuletzt unterfängt sich zudem der mehrgemeldete Rentmeister, im Namen Euer Fürstlichen Gnaden auf unsere, der Pfänner, und anderer Leute Holzschiffe, mit denen wir Holz zum Behuf und zur Förderung unseres Salzwerks führen lassen, einen Zoll zu legen, wo doch über Menschengedenken nie einer gewesen ist, wie uns auch Euer Fürstliche Gnaden in dem mehrgemeldeten neuen Vertrag, uns dabei bleiben zu lassen und keinen Zoll oder andere Beschwerungen auf unser Holz und unsere Fuhrleute zu ewigen Tagen zu legen,
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Bl. 290rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteRendtmeister vnnsernn knechtenn, ann etzlichenn ennden baussenn vnnsernn gezirck des geholtzes holtz zuhauffenn verbottenn, welches doch der vertragk beide E. f. gl. vnnd den pfennernn zuthunde frey gibt, vnnd zulest zu dem vnderstehet sich mehrgemelter Renndtmeister Im nahmenn E. f. gl. auff vnnser der pfenner vnnd anderer leute, Holtzschiffe, damit wir Holtz zu behuff vnnd forderung vnnsers Saltzwercks führenn lassenn, einen Zoll zulegenn, da doch vber mennschenn gedennckenn vnnd nie keiner gewesenn, wie vnns auch E. f. gl. in mehrgemeltenn newenn vertrags darbey pleibenn zulassenn, vnnd keinenn zoll, oder annder beschwerungenn, auff vnnser Holtz vnnd fuhrleuthe zu ewigenn tagenn zu legenn,
Rentmeister unseren Knechten an etlichen Orten außerhalb unseres Bezirks des Gehölzes Holz zu hauen verboten, was doch der Vertrag sowohl Euer Fürstlichen Gnaden als auch den Pfännern zu tun freigibt; und zuletzt unterfängt sich zudem der mehrgemeldete Rentmeister, im Namen Euer Fürstlichen Gnaden auf unsere, der Pfänner, und anderer Leute Holzschiffe, mit denen wir Holz zum Behuf und zur Förderung unseres Salzwerks führen lassen, einen Zoll zu legen, wo doch über Menschengedenken nie einer gewesen ist, wie uns auch Euer Fürstliche Gnaden in dem mehrgemeldeten neuen Vertrag, uns dabei bleiben zu lassen und keinen Zoll oder andere Beschwerungen auf unser Holz und unsere Fuhrleute zu ewigen Tagen zu legen,
gnediglich vnnd klerlich verschriebenn, Bittenn dennach E. f. gl. vnnderthenigklich lautter durch Gott, E. f. gl. wollenn aus gnedigem vnnd Fürstlichem bedennckenn, gemeltenn E. f. gl. diener dem Renndtmeister in gnadenn beuehl thun, dahin weisenn vnnd annhaltenn, das er vonn dem vnnd allem anndernn, so dem vertrage zuwiedder, abstehe,
gnädiglich und klar verschrieben haben. Bitten deshalb Euer Fürstliche Gnaden untertäniglich, lauter durch Gott, Euer Fürstliche Gnaden wollen aus gnädigem und fürstlichem Bedenken dem gemeldeten Diener Euer Fürstlichen Gnaden, dem Rentmeister, in Gnaden Befehl tun, ihn dahin weisen und anhalten, dass er von dem und allem anderen, was dem Vertrag zuwider ist, abstehe
vnnd vnns damit vnnbeschwert bleibenn lasse, auff das wir vnns Jtzt Sommer zeitt auch dermassenn mit holtze versorgenn mögenn, das zu zeit vnnd tage,
und uns damit unbeschwert bleiben lasse, auf dass wir uns jetzt zur Sommerzeit auch dergestalt mit Holz versorgen können, dass zu Zeit und Tagen
der vnnwetter in vnnsernn Bothenn, auch gesottenn, vnnd nicht still gehalttenn oder gesagt werde, (welches vnns vnuerschuldt zugemessenn wirdt) Man wolle aus mutwillenn vnnd zuverhinderung E.
des Unwetters in unseren Koten auch gesotten und nicht stillgehalten oder gesagt werde (was uns unverschuldet zugemessen wird), man wolle aus Mutwillen und zur Verhinderung Euer
G. wolfart vnnd rettung gemeines nutzenns oder zu schadenn dieses Furstennthumbs kein saltz siedenn, sonnder still halttenn, das dann (erkenns Gott) Je vnnser gemüt vnnd vorhabenn nie gewesenn, auch nimmer sein soll, Sonnder woltenn viellieber das beide in E. f. gl. vnnd vnnsernn Bothenn, wenn das saltz seinen abgang habenn möchtte, nicht alleine zwey, sonndernn drey oder mehr wercke wochenntlich gesotten werdenn konnttenn, Denn Je E. f. gl. vnnd auch vns armenn pfennernn, E. f. gl. vnnd vnnsernn knechten,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden Wohlfahrt und zur Rettung des gemeinen Nutzens oder zum Schaden dieses Fürstentums kein Salz sieden, sondern stillhalten, was doch (Gott erkenne es) nie unser Gemüt und Vorhaben gewesen ist und auch nimmer sein soll; sondern wir wollten viel lieber, dass in Euer Fürstlichen Gnaden wie auch in unseren Koten, wenn das Salz seinen Abgang haben könnte, nicht allein zwei, sondern drei oder mehr Werke wöchentlich gesotten werden könnten, denn das wäre Euer Fürstlichen Gnaden und auch uns armen Pfännern, Euer Fürstlichen Gnaden und unseren Knechten,
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Bl. 290vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. wolfart vnnd rettung gemeines nutzenns oder zu schadenn dieses Furstennthumbs kein saltz siedenn, sonnder still halttenn, das dann (erkenns Gott) Je vnnser gemüt vnnd vorhabenn nie gewesenn, auch nimmer sein soll, Sonnder woltenn viellieber das beide in E. f. gl. vnnd vnnsernn Bothenn, wenn das saltz seinen abgang habenn möchtte, nicht alleine zwey, sonndernn drey oder mehr wercke wochenntlich gesotten werdenn konnttenn, Denn Je E. f. gl. vnnd auch vns armenn pfennernn, E. f. gl. vnnd vnnsernn knechten,
Gnaden Wohlfahrt und zur Rettung des gemeinen Nutzens oder zum Schaden dieses Fürstentums kein Salz sieden, sondern stillhalten, was doch (Gott erkenne es) nie unser Gemüt und Vorhaben gewesen ist und auch nimmer sein soll; sondern wir wollten viel lieber, dass in Euer Fürstlichen Gnaden wie auch in unseren Koten, wenn das Salz seinen Abgang haben könnte, nicht allein zwei, sondern drei oder mehr Werke wöchentlich gesotten werden könnten, denn das wäre Euer Fürstlichen Gnaden und auch uns armen Pfännern, Euer Fürstlichen Gnaden und unseren Knechten,
auch gemeinem Furstennthumbs Lanndenn vnnd Leuthen zugutem, E. f. gl. wollenn sich hierin aus Christlichem Fürstlichem gemüt vnnd bedennckenn gnediglich erzeigenn, vnnd vnns aller beschwerung, zu wieder dem vertrage furgefallenn, enndtnehmenn, denenn vorkommenn, vnnd allennthalbenn abschaffenn,
auch dem gemeinen Fürstentum, Landen und Leuten zugute. Euer Fürstliche Gnaden wollen sich hierin aus christlichem, fürstlichem Gemüt und Bedenken gnädiglich erzeigen und uns aller Beschwerung, die dem Vertrag zuwider vorgefallen ist, entheben, ihr vorbeugen und sie allenthalben abschaffen,
den lohn vonn Gott dem Almechtigenn vnnserm aller erlöser vnd behalter erwartenn, Des wollenn wir vnns vnderthenig zu E. f. gl. versehenn, vnnd seindts vber schuldige pflicht in gehorsamer vnderthenigkeit zuuerdienenn ganntz willigk, Gebenn am Sonntage Jubilate Anno ⁊c 40.Läuft auf der nächsten Seite weiter
den Lohn von Gott dem Allmächtigen, unser aller Erlöser und Erhalter, erwarten. Dessen wollen wir uns untertänig zu Euer Fürstlichen Gnaden versehen und sind es über die schuldige Pflicht hinaus in gehorsamer Untertänigkeit zu verdienen ganz willig. Gegeben am Sonntag Jubilate (18. April) im Jahr etc. 1540.
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Bl. 291rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteden lohn vonn Gott dem Almechtigenn vnnserm aller erlöser vnd behalter erwartenn, Des wollenn wir vnns vnderthenig zu E. f. gl. versehenn, vnnd seindts vber schuldige pflicht in gehorsamer vnderthenigkeit zuuerdienenn ganntz willigk, Gebenn am Sonntage Jubilate Anno ⁊c 40.
den Lohn von Gott dem Allmächtigen, unser aller Erlöser und Erhalter, erwarten. Dessen wollen wir uns untertänig zu Euer Fürstlichen Gnaden versehen und sind es über die schuldige Pflicht hinaus in gehorsamer Untertänigkeit zu verdienen ganz willig. Gegeben am Sonntag Jubilate (18. April) im Jahr etc. 1540.
Des E. f. gl. gnedige anntwort bittennde, E.
Darauf Euer Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort erbittend, Euer
Gehorsame vnderthane Gemeine pfenner des Saltzwercks vor Allenndorff.
gehorsame Untertanen, die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.
Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn ⁊c Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer schreibenn ann vns vonn wegenn der Irrung zwischenn vnns vnnd euch des Saltzwercks halbenn gethann, enndtpfangenn, vnns lesen lassenn, vnnd Innhalts verstanndenn, Nach dem ihr euch aber in demselbenn ewerm schreibenn [übergeschrieben: vns] zu Iniurijren nicht in fürhabenns gewest, oder noch sein, [übergeschrieben: zu] enndtschuldigenn vnderstehet, das wollenn wir der frommenn gehorsamen halbenn, so solcher sach nit zuthun habenn, bleibenn lassen, Aber der anndernn halbenn so vnns die Iniurien zugefugt habenn, wollenn wir Actionem Iniuriarum, vnnd was sich derhalbenn gepürenn will,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, das ihr an uns wegen der Irrung zwischen uns und euch des Salzwerks halber getan habt, empfangen, uns vorlesen lassen und seinem Inhalt nach verstanden. Nachdem ihr euch aber in demselben euerm Schreiben zu entschuldigen unternehmt, dass ihr [übergeschrieben: uns] [übergeschrieben: zu] injuriieren nicht im Vorhaben gewesen seid oder noch seid, so wollen wir das um der frommen Gehorsamen willen, die mit solcher Sache nichts zu tun haben, auf sich beruhen lassen. Aber hinsichtlich der anderen, die uns die Injurien zugefügt haben, wollen wir uns die Actio iniuriarum (Beleidigungsklage) und was sich deshalb gebühren will,
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Bl. 291vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn ⁊c Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer schreibenn ann vns vonn wegenn der Irrung zwischenn vnns vnnd euch des Saltzwercks halbenn gethann, enndtpfangenn, vnns lesen lassenn, vnnd Innhalts verstanndenn, Nach dem ihr euch aber in demselbenn ewerm schreibenn [übergeschrieben: vns] zu Iniurijren nicht in fürhabenns gewest, oder noch sein, [übergeschrieben: zu] enndtschuldigenn vnderstehet, das wollenn wir der frommenn gehorsamen halbenn, so solcher sach nit zuthun habenn, bleibenn lassen, Aber der anndernn halbenn so vnns die Iniurien zugefugt habenn, wollenn wir Actionem Iniuriarum, vnnd was sich derhalbenn gepürenn will,
Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, das ihr an uns wegen der Irrung zwischen uns und euch des Salzwerks halber getan habt, empfangen, uns vorlesen lassen und seinem Inhalt nach verstanden. Nachdem ihr euch aber in demselben euerm Schreiben zu entschuldigen unternehmt, dass ihr [übergeschrieben: uns] [übergeschrieben: zu] injuriieren nicht im Vorhaben gewesen seid oder noch seid, so wollen wir das um der frommen Gehorsamen willen, die mit solcher Sache nichts zu tun haben, auf sich beruhen lassen. Aber hinsichtlich der anderen, die uns die Injurien zugefügt haben, wollen wir uns die Actio iniuriarum (Beleidigungsklage) und was sich deshalb gebühren will,
furbehaltenn haben, auch darauff der frommenn halbenn, damit die dannoch der anndernn nicht enndtgeltenn, vnnsernn Cantzlar vnnd Lanndtvogt ann der Werra beuohlenn, nechstes Monntags nach Vocem Jucunditatis Jegenn abenndt in Bodenn annzukommenn, die vnnd anndere gebrechenn zuuerhörenn, vnnd wo möglich gepurlich zuuerrichtenn, Darumb wöllet euch zu solchem tage dermassenn gefast vnnd geschickt machenn,
vorbehalten haben; auch haben wir darauf um der Frommen willen, damit diese dennoch nicht für die anderen entgelten, unserem Kanzler und Landvogt an der Werra befohlen, am nächsten Montag nach Vocem Jucunditatis (3. Mai 1540) gegen Abend in Sooden anzukommen, diese und andere Gebrechen zu verhören und, wo möglich, gebührlich zu erledigen. Darum wollet euch zu solchem Tag dergestalt gefasst und bereit machen,
damit die vnnsernn nit vergeblich darzu geschickt [übergeschrieben: vnd] vnnötiger Kost verhütet bleibenn mögl[?]1 Das woltenn wir euch auff ewer schreibenn, des wissenns vnnd darnach zurichtenn habenn, nit pergenn, vnnd thuns vnns dermassenn zu euch versehenn, Datum Cassell Sambstages nach Jubilate Anno ⁊c 40.
damit die Unseren nicht vergeblich dazu geschickt werden [übergeschrieben: und] unnötige Kosten vermieden bleiben mögen[?]. Das wollten wir euch auf euer Schreiben, um es zu wissen und euch danach zu richten, nicht verbergen und versehen uns dessen zu euch. Gegeben zu Kassel am Samstag nach Jubilate (24. April) im Jahr etc. 1540.
Vnnsernn liebenn Getrewenn den Gemeinenn pfennernn des Saltzwercks vor Allenndorff ann der Werra in Bodenn.
Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf an der Werra in Sooden.
Unsichere Lesungen
- mögl[?] — abgekürzt, wohl mögenn
S. 589
Bl. 292rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Dinstags nach Vocem Jucunditatis seindt die Gestrenngenn, achtparnn vnnd Weisenn, Johann Feige Cantzlar, vnnd Rudolph Schennck Amptmann zu Eschwege, vonn wegenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, alhier zu Allenndorff Inn des Renndtmeisters behausung erschienenn, vnnd gemeine pfenner vor sich auch die anngezogenn in Jüngst vbergebener Supplication beschwerung, der datum Sonntags Jubilate Anno ⁊c 40. stehet, annzuzeigenn gefordert, Darauff die Gesantenn Gemeiner Pfenner mit verlesung gemelter vnnd sonnst mündtlicher erzehlung durch den Saltzgrebenn Johann Wiedennstein, Nachuolgennde beschwerung so Ihnenn dem vertrage vnnd anndernn Irenn gerechtigkeitenn zu wieder furgefallenn, furtragenn haben lassen, Erstlich, das vonn wegenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, noch kein Saltzgrebe, Laut des fürstlich vertrags verordennt, Zum anndernn, das die pfenner nicht gestenndigk, das sie Irenn gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn Iniurijret habenn sollenn, Zum drittenn, das der Renndtmeister eine halbe pfann, Inn der pfenner Saltzwerck gelegenn, welcher halbenn pfannenn nutzung vonn Irenn vorfahrenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Am Dienstag nach Vocem Jucunditatis (4. Mai 1540) sind die gestrengen, achtbaren und weisen Johann Feige, Kanzler, und Rudolph Schenck, Amtmann zu Eschwege, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hier zu Allendorf in der Behausung des Rentmeisters erschienen und haben die gemeinen Pfänner vor sich gefordert, auch die in der jüngst übergebenen Supplikation, deren Datum am Sonntag Jubilate im Jahr etc. 1540 steht, angezogenen Beschwerungen anzuzeigen. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner, mit Verlesung der gemeldeten Supplikation und sonst mündlicher Erzählung durch den Salzgrafen Johann Wiedenstein, die nachfolgenden Beschwerungen, die ihnen dem Vertrag und ihren anderen Gerechtigkeiten zuwider vorgefallen sind, vortragen lassen: Erstens, dass von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn noch kein Salzgraf laut des fürstlichen Vertrages verordnet ist. Zum anderen, dass die Pfänner nicht zugestehen, dass sie ihren gnädigen Fürsten und Herrn injuriiert haben sollen. Zum dritten, dass der Rentmeister eine halbe Pfanne, im Salzwerk der Pfänner gelegen, deren, der halben Pfanne, Nutzung von ihren Vorfahren