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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 587–596

Der Weg zur Verpachtung · S. 587–596 · Bl. 291r–295v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 587

Bl. 291rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteden lohn vonn Gott dem Almechtigenn vnnserm aller erlöser vnd behalter erwartenn, Des wollenn wir vnns vnderthenig zu E. f. gl. versehenn, vnnd seindts vber schuldige pflicht in gehorsamer vnderthenigkeit zuuerdienenn ganntz willigk, Gebenn am Sonntage Jubilate Anno ⁊c 40.

den Lohn von Gott dem Allmächtigen, unser aller Erlöser und Erhalter, erwarten. Dessen wollen wir uns untertänig zu Euer Fürstlichen Gnaden versehen und sind es über die schuldige Pflicht hinaus in gehorsamer Untertänigkeit zu verdienen ganz willig. Gegeben am Sonntag Jubilate (18. April) im Jahr etc. 1540.

2

Des E. f. gl. gnedige anntwort bittennde, E.

Darauf Euer Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort erbittend, Euer

3

F.

Fürstlichen

4

G.

Gnaden

5

Gehorsame vnderthane Gemeine pfenner des Saltzwercks vor Allenndorff.

gehorsame Untertanen, die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.

6

Volget des Furstenn anntworts schrifft.

Es folgt das Antwortschreiben des Fürsten.

7

Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn ⁊c Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer schreibenn ann vns vonn wegenn der Irrung zwischenn vnns vnnd euch des Saltzwercks halbenn gethann, enndtpfangenn, vnns lesen lassenn, vnnd Innhalts verstanndenn, Nach dem ihr euch aber in demselbenn ewerm schreibenn [übergeschrieben: vns] zu Iniurijren nicht in fürhabenns gewest, oder noch sein, [übergeschrieben: zu] enndtschuldigenn vnderstehet, das wollenn wir der frommenn gehorsamen halbenn, so solcher sach nit zuthun habenn, bleibenn lassen, Aber der anndernn halbenn so vnns die Iniurien zugefugt habenn, wollenn wir Actionem Iniuriarum, vnnd was sich derhalbenn gepürenn will,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, das ihr an uns wegen der Irrung zwischen uns und euch des Salzwerks halber getan habt, empfangen, uns vorlesen lassen und seinem Inhalt nach verstanden. Nachdem ihr euch aber in demselben euerm Schreiben zu entschuldigen unternehmt, dass ihr [übergeschrieben: uns] [übergeschrieben: zu] injuriieren nicht im Vorhaben gewesen seid oder noch seid, so wollen wir das um der frommen Gehorsamen willen, die mit solcher Sache nichts zu tun haben, auf sich beruhen lassen. Aber hinsichtlich der anderen, die uns die Injurien zugefügt haben, wollen wir uns die Actio iniuriarum (Beleidigungsklage) und was sich deshalb gebühren will,

S. 588

Bl. 291vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn ⁊c Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer schreibenn ann vns vonn wegenn der Irrung zwischenn vnns vnnd euch des Saltzwercks halbenn gethann, enndtpfangenn, vnns lesen lassenn, vnnd Innhalts verstanndenn, Nach dem ihr euch aber in demselbenn ewerm schreibenn [übergeschrieben: vns] zu Iniurijren nicht in fürhabenns gewest, oder noch sein, [übergeschrieben: zu] enndtschuldigenn vnderstehet, das wollenn wir der frommenn gehorsamen halbenn, so solcher sach nit zuthun habenn, bleibenn lassen, Aber der anndernn halbenn so vnns die Iniurien zugefugt habenn, wollenn wir Actionem Iniuriarum, vnnd was sich derhalbenn gepürenn will,

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, das ihr an uns wegen der Irrung zwischen uns und euch des Salzwerks halber getan habt, empfangen, uns vorlesen lassen und seinem Inhalt nach verstanden. Nachdem ihr euch aber in demselben euerm Schreiben zu entschuldigen unternehmt, dass ihr [übergeschrieben: uns] [übergeschrieben: zu] injuriieren nicht im Vorhaben gewesen seid oder noch seid, so wollen wir das um der frommen Gehorsamen willen, die mit solcher Sache nichts zu tun haben, auf sich beruhen lassen. Aber hinsichtlich der anderen, die uns die Injurien zugefügt haben, wollen wir uns die Actio iniuriarum (Beleidigungsklage) und was sich deshalb gebühren will,

2

furbehaltenn haben, auch darauff der frommenn halbenn, damit die dannoch der anndernn nicht enndtgeltenn, vnnsernn Cantzlar vnnd Lanndtvogt ann der Werra beuohlenn, nechstes Monntags nach Vocem Jucunditatis Jegenn abenndt in Bodenn annzukommenn, die vnnd anndere gebrechenn zuuerhörenn, vnnd wo möglich gepurlich zuuerrichtenn, Darumb wöllet euch zu solchem tage dermassenn gefast vnnd geschickt machenn,

vorbehalten haben; auch haben wir darauf um der Frommen willen, damit diese dennoch nicht für die anderen entgelten, unserem Kanzler und Landvogt an der Werra befohlen, am nächsten Montag nach Vocem Jucunditatis (3. Mai 1540) gegen Abend in Sooden anzukommen, diese und andere Gebrechen zu verhören und, wo möglich, gebührlich zu erledigen. Darum wollet euch zu solchem Tag dergestalt gefasst und bereit machen,

3

damit die vnnsernn nit vergeblich darzu geschickt [übergeschrieben: vnd] vnnötiger Kost verhütet bleibenn mögl[?]1 Das woltenn wir euch auff ewer schreibenn, des wissenns vnnd darnach zurichtenn habenn, nit pergenn, vnnd thuns vnns dermassenn zu euch versehenn, Datum Cassell Sambstages nach Jubilate Anno ⁊c 40.

damit die Unseren nicht vergeblich dazu geschickt werden [übergeschrieben: und] unnötige Kosten vermieden bleiben mögen[?]. Das wollten wir euch auf euer Schreiben, um es zu wissen und euch danach zu richten, nicht verbergen und versehen uns dessen zu euch. Gegeben zu Kassel am Samstag nach Jubilate (24. April) im Jahr etc. 1540.

4

Cantzl. sst.

Der Kanzler hat unterschrieben (Cantzl. sst.).

5

Vnnsernn liebenn Getrewenn den Gemeinenn pfennernn des Saltzwercks vor Allenndorff ann der Werra in Bodenn.

Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf an der Werra in Sooden.

Unsichere Lesungen

  1. mögl[?] — abgekürzt, wohl mögenn

S. 589

Bl. 292rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Anno ⁊c 40.

Im Jahr etc. 1540.

2

Dinstags nach Vocem Jucunditatis seindt die Gestrenngenn, achtparnn vnnd Weisenn, Johann Feige Cantzlar, vnnd Rudolph Schennck Amptmann zu Eschwege, vonn wegenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, alhier zu Allenndorff Inn des Renndtmeisters behausung erschienenn, vnnd gemeine pfenner vor sich auch die anngezogenn in Jüngst vbergebener Supplication beschwerung, der datum Sonntags Jubilate Anno ⁊c 40. stehet, annzuzeigenn gefordert, Darauff die Gesantenn Gemeiner Pfenner mit verlesung gemelter vnnd sonnst mündtlicher erzehlung durch den Saltzgrebenn Johann Wiedennstein, Nachuolgennde beschwerung so Ihnenn dem vertrage vnnd anndernn Irenn gerechtigkeitenn zu wieder furgefallenn, furtragenn haben lassen, Erstlich, das vonn wegenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, noch kein Saltzgrebe, Laut des fürstlich vertrags verordennt, Zum anndernn, das die pfenner nicht gestenndigk, das sie Irenn gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn Iniurijret habenn sollenn, Zum drittenn, das der Renndtmeister eine halbe pfann, Inn der pfenner Saltzwerck gelegenn, welcher halbenn pfannenn nutzung vonn Irenn vorfahrenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Am Dienstag nach Vocem Jucunditatis (4. Mai 1540) sind die gestrengen, achtbaren und weisen Johann Feige, Kanzler, und Rudolph Schenck, Amtmann zu Eschwege, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hier zu Allendorf in der Behausung des Rentmeisters erschienen und haben die gemeinen Pfänner vor sich gefordert, auch die in der jüngst übergebenen Supplikation, deren Datum am Sonntag Jubilate im Jahr etc. 1540 steht, angezogenen Beschwerungen anzuzeigen. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner, mit Verlesung der gemeldeten Supplikation und sonst mündlicher Erzählung durch den Salzgrafen Johann Wiedenstein, die nachfolgenden Beschwerungen, die ihnen dem Vertrag und ihren anderen Gerechtigkeiten zuwider vorgefallen sind, vortragen lassen: Erstens, dass von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn noch kein Salzgraf laut des fürstlichen Vertrages verordnet ist. Zum anderen, dass die Pfänner nicht zugestehen, dass sie ihren gnädigen Fürsten und Herrn injuriiert haben sollen. Zum dritten, dass der Rentmeister eine halbe Pfanne, im Salzwerk der Pfänner gelegen, deren, der halben Pfanne, Nutzung von ihren Vorfahren

S. 590

Bl. 292vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDinstags nach Vocem Jucunditatis seindt die Gestrenngenn, achtparnn vnnd Weisenn, Johann Feige Cantzlar, vnnd Rudolph Schennck Amptmann zu Eschwege, vonn wegenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, alhier zu Allenndorff Inn des Renndtmeisters behausung erschienenn, vnnd gemeine pfenner vor sich auch die anngezogenn in Jüngst vbergebener Supplication beschwerung, der datum Sonntags Jubilate Anno ⁊c 40. stehet, annzuzeigenn gefordert, Darauff die Gesantenn Gemeiner Pfenner mit verlesung gemelter vnnd sonnst mündtlicher erzehlung durch den Saltzgrebenn Johann Wiedennstein, Nachuolgennde beschwerung so Ihnenn dem vertrage vnnd anndernn Irenn gerechtigkeitenn zu wieder furgefallenn, furtragenn haben lassen, Erstlich, das vonn wegenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, noch kein Saltzgrebe, Laut des fürstlich vertrags verordennt, Zum anndernn, das die pfenner nicht gestenndigk, das sie Irenn gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn Iniurijret habenn sollenn, Zum drittenn, das der Renndtmeister eine halbe pfann, Inn der pfenner Saltzwerck gelegenn, welcher halbenn pfannenn nutzung vonn Irenn vorfahrenn,

Am Dienstag nach Vocem Jucunditatis (4. Mai 1540) sind die gestrengen, achtbaren und weisen Johann Feige, Kanzler, und Rudolph Schenck, Amtmann zu Eschwege, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hier zu Allendorf in der Behausung des Rentmeisters erschienen und haben die gemeinen Pfänner vor sich gefordert, auch die in der jüngst übergebenen Supplikation, deren Datum am Sonntag Jubilate im Jahr etc. 1540 steht, angezogenen Beschwerungen anzuzeigen. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner, mit Verlesung der gemeldeten Supplikation und sonst mündlicher Erzählung durch den Salzgrafen Johann Wiedenstein, die nachfolgenden Beschwerungen, die ihnen dem Vertrag und ihren anderen Gerechtigkeiten zuwider vorgefallen sind, vortragen lassen: Erstens, dass von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn noch kein Salzgraf laut des fürstlichen Vertrages verordnet ist. Zum anderen, dass die Pfänner nicht zugestehen, dass sie ihren gnädigen Fürsten und Herrn injuriiert haben sollen. Zum dritten, dass der Rentmeister eine halbe Pfanne, im Salzwerk der Pfänner gelegen, deren, der halben Pfanne, Nutzung von ihren Vorfahren

2

zu vnderhaltung eines pfarhernn in Bodenn verschafft, In nahmenn sfgl. zu sich gezogenn, vnnd also in den besitz sfgl. zu sich gezogenn, vnnd also in den besitz sfgl. vnderstehet zubringl[?]1 Zum Vierdtenn, das Irenn knechtenn ausserhalb dem gezirck Ires geholtzes, das doch der vertragk frey gibt, holtz zukauffenn verbottenn, Zum funfftenn, das der Renndtmeister auff Irer vnnd annderer leuthe Schiffe, damit sie holtz zu furderung Ires Saltzwercks führenn, einenn Zoll in nahmenn sfgl. gelegt,

zur Unterhaltung eines Pfarrherrn in Sooden verschafft worden ist, im Namen Seiner Fürstlichen Gnaden an sich gezogen hat und sie so in den Besitz Seiner Fürstlichen Gnaden an sich gezogen hat und sie so in den Besitz Seiner Fürstlichen Gnaden zu bringen[?] unternimmt. Zum vierten, dass ihren Knechten außerhalb des Bezirks ihres Gehölzes, was doch der Vertrag freigibt, Holz zu kaufen verboten ist. Zum fünften, dass der Rentmeister auf ihre und anderer Leute Schiffe, mit denen sie Holz zur Förderung ihres Salzwerks führen, im Namen Seiner Fürstlichen Gnaden einen Zoll gelegt hat.

3

Zum Sechstenn, das sie am verkauffte des Saltzes Inns Furstennthumb Hessenn zuwiedder dem [übergeschrieben: ss[?]2] vertrage verhindert, Zum Siebenndenn, das sfgl. diener in der Pfenner gezirck vnnd vor denn thorenn auch zuwiedder dem vertrage holtz keuffenn Zum achtenn,

Zum sechsten, dass sie am Verkauf des Salzes ins Fürstentum Hessen, dem [übergeschrieben: ss[?]] Vertrag zuwider, gehindert werden. Zum siebten, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Diener im Bezirk der Pfänner und vor den Toren, ebenfalls dem Vertrag zuwider, Holz kaufen. Zum achten,

4

das sie ann Irer gewönlichenn rechtfertigung, so sie zwischenn den Gutherrnn vnnd Irenn knechten vermöge Irer gebott vnnd verbott, straff vnnd bussen gehindert werdenn, Zum Neundtenn, Das etzliche Meister vnnd affterknechte, auff sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

dass sie an ihrer gewöhnlichen Rechtsprechung, die sie zwischen den Gutsherren und ihren Knechten vermöge ihrer Gebote und Verbote, Strafen und Bußen ausüben, gehindert werden. Zum neunten, dass etliche Meister und Afterknechte auf Seiner Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. zubringl[?] — abgekürzt
  2. ss[?] — Einfügung unklar

S. 591

Bl. 293rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedas sie ann Irer gewönlichenn rechtfertigung, so sie zwischenn den Gutherrnn vnnd Irenn knechten vermöge Irer gebott vnnd verbott, straff vnnd bussen gehindert werdenn, Zum Neundtenn, Das etzliche Meister vnnd affterknechte, auff sfgl.

dass sie an ihrer gewöhnlichen Rechtsprechung, die sie zwischen den Gutsherren und ihren Knechten vermöge ihrer Gebote und Verbote, Strafen und Bußen ausüben, gehindert werden. Zum neunten, dass etliche Meister und Afterknechte auf Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Saltzwerck vber die zahl so im vertrage zugelassenn, arbeittenn, vnnd in der pfenner behausung wohnenn, Zum zehenndenn, das der pfenner knechte vnnd gesinde, sfgl. eine Erbhuldung thun vnnd eidthafftigk werdenn sollenn, Zum eilfftenn, Das vnnser gnediger furst vnnd Herr die scheidtsrichter Innhalts dem vertrage auf vielfaltiges der pfenner Supplicirenn Jtztgemelter auch anderer misuerstennde vnnd beschwerung halbenn bis anhero nicht niedersetzenn wollenn, Zum zwölfftenn, das sie vonn sfgl. vor die Lanndtstende vnnd anndere richter dann der vertragk annweiset vnnd zulesset, gefordert vnnd gezogenn werdenn, Zum dreyzehenndenn, das die fuhrleuthe Irenn knechten, vnd von Irenn Bothenn vf sfgl seittenn gereitzt, vnd Ine enndtzogenn werdenn, Zum vierzehenndenn, das sie die zweyhundert guldenn alter pflicht,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Salzwerk über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus arbeiten und in der Behausung der Pfänner wohnen. Zum zehnten, dass die Knechte und das Gesinde der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden eine Erbhuldigung tun und eidhaftig werden sollen. Zum elften, dass unser gnädiger Fürst und Herr die Schiedsrichter laut des Vertrages auf das vielfältige Supplizieren der Pfänner wegen der jetztgemeldeten und auch anderer Missverständnisse und Beschwerungen bis hierher nicht hat einsetzen wollen. Zum zwölften, dass sie von Seinen Fürstlichen Gnaden vor die Landstände und andere Richter, als der Vertrag anweist und zulässt, gefordert und gezogen werden. Zum dreizehnten, dass die Fuhrleute ihren Knechten und von ihren Koten auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite abgeworben und ihnen entzogen werden. Zum vierzehnten, dass sie die zweihundert Gulden alter Pflicht

S. 592

Bl. 293vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltzwerck vber die zahl so im vertrage zugelassenn, arbeittenn, vnnd in der pfenner behausung wohnenn, Zum zehenndenn, das der pfenner knechte vnnd gesinde, sfgl. eine Erbhuldung thun vnnd eidthafftigk werdenn sollenn, Zum eilfftenn, Das vnnser gnediger furst vnnd Herr die scheidtsrichter Innhalts dem vertrage auf vielfaltiges der pfenner Supplicirenn Jtztgemelter auch anderer misuerstennde vnnd beschwerung halbenn bis anhero nicht niedersetzenn wollenn, Zum zwölfftenn, das sie vonn sfgl. vor die Lanndtstende vnnd anndere richter dann der vertragk annweiset vnnd zulesset, gefordert vnnd gezogenn werdenn, Zum dreyzehenndenn, das die fuhrleuthe Irenn knechten, vnd von Irenn Bothenn vf sfgl seittenn gereitzt, vnd Ine enndtzogenn werdenn, Zum vierzehenndenn, das sie die zweyhundert guldenn alter pflicht,

Salzwerk über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus arbeiten und in der Behausung der Pfänner wohnen. Zum zehnten, dass die Knechte und das Gesinde der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden eine Erbhuldigung tun und eidhaftig werden sollen. Zum elften, dass unser gnädiger Fürst und Herr die Schiedsrichter laut des Vertrages auf das vielfältige Supplizieren der Pfänner wegen der jetztgemeldeten und auch anderer Missverständnisse und Beschwerungen bis hierher nicht hat einsetzen wollen. Zum zwölften, dass sie von Seinen Fürstlichen Gnaden vor die Landstände und andere Richter, als der Vertrag anweist und zulässt, gefordert und gezogen werden. Zum dreizehnten, dass die Fuhrleute ihren Knechten und von ihren Koten auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite abgeworben und ihnen entzogen werden. Zum vierzehnten, dass sie die zweihundert Gulden alter Pflicht

2

auff einenn Termin reichenn sollenn, die sie doch vermuge der donation in vertrage berurt von Quartaln zu Quartaln zugebenn zugelassenn, Zum funffzehenndenn, das der Renndtmeister die Schatzheller in der pfenner Saltzwerck fallennde, von wegen vnnsers gnedigenn fürstenn vnnd herrnn, habenn will, Mitt weitter annzeigung volgennder beschwerung, die vor dieser zeit in vnderhanndtlung doch vnvolnzogl[?]1 gestanndenn,

auf einen Termin reichen sollen, die sie doch vermöge der im Vertrag berührten Donation von Quartal zu Quartal zu geben zugelassen sind. Zum fünfzehnten, dass der Rentmeister die Schatzheller, die im Salzwerk der Pfänner anfallen, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben will. Mit weiterer Anzeige folgender Beschwerungen, die vor dieser Zeit in Unterhandlung, doch unvollzogen[?], gestanden haben,

3

dergestalt das sie nochmals freundtlich möchtenn hingelegt werdenn, Zum sechzehenndenn, das die vnderschiedtlichenn tage im Sohlenn ziehenn nicht gehalttenn, Zum Siebennzehenndenn, das den pfennernn vom Saltzkauff — 10 alb[?]2 abgezogenn,

dergestalt, dass sie nochmals freundlich beigelegt werden könnten: Zum sechzehnten, dass die unterschiedlichen Tage im Soleziehen nicht gehalten werden. Zum siebzehnten, dass den Pfännern vom Salzkauf — 10 Albus[?] abgezogen werden,

4

die sie ann Irer weinnung manngelen vnnd enndtberenn müssenn, Zum achzehenndenn, das Inen etzliche knechte vber die zahl im vertrage zugelassenn, enndtzogenn, vnndt auff sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

die sie an ihrem Gewinn vermissen und entbehren müssen. Zum achtzehnten, dass ihnen etliche Knechte über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus entzogen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. vnvolnzogl[?] — abgekürzt
  2. alb[?] — Währungskürzel, wohl albus

S. 593

Bl. 294rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedie sie ann Irer weinnung manngelen vnnd enndtberenn müssenn, Zum achzehenndenn, das Inen etzliche knechte vber die zahl im vertrage zugelassenn, enndtzogenn, vnndt auff sfgl.1

die sie an ihrem Gewinn vermissen und entbehren müssen. Zum achtzehnten, dass ihnen etliche Knechte über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus entzogen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Saltzwerck angenommenn, Zum Neunzehenndenn, das den pfennernn die zugesagte vnnd verschriebene bewilligung auch ratification der Chur: vnnd fürstenn zu Sachssenn, desgleichenn der Ritter vnnd Lanndtschafft noch nicht verschafft geschehenn oder zugestelt, Zum zwanntzigstenn, das Inenn die zugesagte versicherung, vber das eine neüe Koth so Inenn auff Ir vnderthenigst, auch ezlicher herrnn vnnd freünde vorbitten, zubauenn gnediglich zugelassenn, noch nicht wie doch vor dieser zeit vnderthenniglich gebettenn, zugestelt, Zum ein vnnd zwanntzigstenn, das den pfennernn vor Ire abgebrochene behausung vnnd Bergkfriede, auch Ire eingezogene grabenn vnnd gemein Steine vergleichung oder erstattung geschehenn, Nach diesem gethanenn bericht, vielerley redenn vnnd handtlung verangezeigter beschwerung halbenn, habenn obgemelte fürstliche Räthe, den Gesamdtenn gemeiner pfenner enndtlich diesenn abscheidt gegebenn, das sie die vorgetragene gemeiner pfenner beschwerung, was sie der dem vertrage zuwieder nach Irem verstanndt, vermerckenn könnenn, in bedenckenn nehmen, vnnd derhalbenn bey vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn diener bevelch lassenn wollenn, die anndernn aber den sie nicht verstenndigt gnug, ann witziger leuthe gelanngenn zulassenn, vorbehaltenn habenn, So viel aber den vorkauff des Saltzes belanngenn thut, seindt sie zuhanndelnn nicht gemechtiget, Sonndernn müssen den artickell ann sfgl. eigene personn bringenn, vnd fernner bescheidts gewarttenn, Vnnd hat der Cantzlar mit allerley redenn, doch ohne bevelch des fürstenn getreulich gerathenn, Das gemeine pfenner nochmals auf wege der guetlichenn hanndtlung, so vor dieser zeit vorgenommenn sich zubedencken, vnnd eine Noteln, wie sie gerne verwarth sein wolten, zustellenn, die sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd hern, anzuzeigenn hettenn, ob die sache nachmals freundtlich möchte hingelegt werdenn, Vnnd damit sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn, so viel grundtlicher berichtenn, vnnd dahin bewegenn mochtenn, das dann die pfenner die Register vonn etlichenn Jaren, was das Saltzwergk getragenn, verlegenn wolttenn, auch in was artickelnn sie sich in der zugesteltenn Notelnn beschwert befindenn, dardurch sie verehrsacht, die handtlung abzuschreibenn, anzuzeigenn, Ob dieselbigenn nochmahls beidenn theilenn liederlich moderiret vnnd geenndert möchtenn werdenn, Darauff die Gesamdtenn gemeiner pfenner geantwort, das sie vonn gemeinenn pfennernn [gestrichen: keiner] annder gestalt, dann alleine die vorgefallene beschwerung anzuzeigenn, vnnd vnderthenniglich darfur zubittenn abgefertiget, vnnd keins wegs annder hanndelung fürzuwenndenn, oder der gestalt einicherley vernottelung zustellenn vnnd zuvbergebenn, Wo aber Ihr Gestreng vnnd günstenn, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd Herrnn, oder vor Ire personn vorzulegen, oder kunfftiglichenn vns zuzustellenn hettenn, Woltenn wir dieselbigenn ann gemeine pfenner gelanngenn lassenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Salzwerk angenommen worden sind. Zum neunzehnten, dass den Pfännern die zugesagte und verschriebene Bewilligung und auch Ratifikation der Kur- und Fürsten zu Sachsen, desgleichen der Ritter- und Landschaft, noch nicht verschafft, geschehen oder zugestellt worden ist. Zum zwanzigsten, dass ihnen die zugesagte Versicherung über das eine neue Kot, das ihnen auf ihr untertänigstes und auch etlicher Herren und Freunde Fürbitten zu bauen gnädiglich zugelassen worden ist, noch nicht, wie doch vor dieser Zeit untertäniglich gebeten, zugestellt worden ist. Zum einundzwanzigsten, dass den Pfännern für ihre abgebrochene Behausung und ihren Bergfried, auch ihre eingezogenen Gräben und Gemeindesteine, Vergleichung oder Erstattung geschehe. Nach diesem getanen Bericht und vielerlei Reden und Handlung wegen der vorangezeigten Beschwerungen haben die obgemeldeten fürstlichen Räte den Gesandten der gemeinen Pfänner endlich diesen Abschied gegeben: dass sie die vorgetragenen Beschwerungen der gemeinen Pfänner, soweit sie diese nach ihrem Verstand als dem Vertrag zuwider erkennen können, in Bedenken nehmen und deshalb bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Dienern Befehl geben lassen wollen; die anderen aber, deren sie nicht genug verständigt sind, haben sie sich vorbehalten, an kundige Leute gelangen zu lassen. So viel aber den Vorkauf des Salzes betrifft, sind sie zu handeln nicht bevollmächtigt, sondern müssen den Artikel an Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Person bringen und weiteren Bescheid erwarten. Und der Kanzler hat mit allerlei Reden, doch ohne Befehl des Fürsten, getreulich geraten, dass die gemeinen Pfänner sich nochmals auf Wege der gütlichen Handlung, die vor dieser Zeit vorgenommen worden war, bedenken und eine Notel, wie sie gerne verwahrt sein wollten, zustellen sollten, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen hätten, ob die Sache nachmals freundlich beigelegt werden könnte. Und damit sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn umso gründlicher berichten und ihn dahin bewegen könnten, sollten die Pfänner die Register von etlichen Jahren, was das Salzwerk getragen hat, vorlegen, auch anzeigen, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert befinden, wodurch sie veranlasst worden sind, die Handlung abzuschreiben, ob dieselben nachmals für beide Teile leidlich moderiert und geändert werden könnten. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner geantwortet, dass sie von den gemeinen Pfännern [gestrichen: keiner] in keiner anderen Gestalt abgefertigt worden seien, als allein die vorgefallenen Beschwerungen anzuzeigen und untertäniglich dafür zu bitten, und keineswegs, andere Handlung vorzuwenden oder dergestalt irgendeine Vernotelung (schriftlichen Entwurf) zuzustellen und zu übergeben. Wo aber Ihre Gestrengen und Gunsten von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn oder für ihre Person etwas vorzulegen oder uns künftig zuzustellen hätten, so wollten wir dasselbe an die gemeinen Pfänner gelangen lassen,

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, Lesung unsicher

S. 594

Bl. 294vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltzwerck angenommenn, Zum Neunzehenndenn, das den pfennernn die zugesagte vnnd verschriebene bewilligung auch ratification der Chur: vnnd fürstenn zu Sachssenn, desgleichenn der Ritter vnnd Lanndtschafft noch nicht verschafft geschehenn oder zugestelt, Zum zwanntzigstenn, das Inenn die zugesagte versicherung, vber das eine neüe Koth so Inenn auff Ir vnderthenigst, auch ezlicher herrnn vnnd freünde vorbitten, zubauenn gnediglich zugelassenn, noch nicht wie doch vor dieser zeit vnderthenniglich gebettenn, zugestelt, Zum ein vnnd zwanntzigstenn, das den pfennernn vor Ire abgebrochene behausung vnnd Bergkfriede, auch Ire eingezogene grabenn vnnd gemein Steine vergleichung oder erstattung geschehenn, Nach diesem gethanenn bericht, vielerley redenn vnnd handtlung verangezeigter beschwerung halbenn, habenn obgemelte fürstliche Räthe, den Gesamdtenn gemeiner pfenner enndtlich diesenn abscheidt gegebenn, das sie die vorgetragene gemeiner pfenner beschwerung, was sie der dem vertrage zuwieder nach Irem verstanndt, vermerckenn könnenn, in bedenckenn nehmen, vnnd derhalbenn bey vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn diener bevelch lassenn wollenn, die anndernn aber den sie nicht verstenndigt gnug, ann witziger1 leuthe gelanngenn zulassenn, vorbehaltenn habenn, So viel aber den vorkauff des Saltzes belanngenn thut, seindt sie zuhanndelnn nicht gemechtiget, Sonndernn müssen den artickell ann sfgl. eigene personn bringenn, vnd fernner bescheidts gewarttenn, Vnnd hat der Cantzlar mit allerley redenn, doch ohne bevelch des fürstenn getreulich gerathenn, Das gemeine pfenner nochmals auf wege der guetlichenn hanndtlung, so vor dieser zeit vorgenommenn sich zubedencken, vnnd eine Noteln, wie sie gerne verwarth sein wolten, zustellenn, die sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd hern, anzuzeigenn hettenn, ob die sache nachmals freundtlich möchte hingelegt werdenn, Vnnd damit sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn, so viel grundtlicher berichtenn, vnnd dahin bewegenn mochtenn, das dann die pfenner die Register vonn etlichenn Jaren, was das Saltzwergk getragenn, verlegenn wolttenn, auch in was artickelnn sie sich in der zugesteltenn Notelnn beschwert befindenn, dardurch sie verehrsacht, die handtlung abzuschreibenn, anzuzeigenn, Ob dieselbigenn nochmahls beidenn theilenn liederlich moderiret vnnd geenndert möchtenn werdenn, Darauff die Gesamdtenn gemeiner pfenner geantwort, das sie vonn gemeinenn pfennernn [gestrichen: keiner] annder gestalt, dann alleine die vorgefallene beschwerung anzuzeigenn, vnnd vnderthenniglich darfur zubittenn abgefertiget, vnnd keins wegs annder hanndelung fürzuwenndenn, oder der gestalt einicherley vernottelung zustellenn vnnd zuvbergebenn, Wo aber Ihr Gestreng vnnd günstenn, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd Herrnn, oder vor Ire personn vorzulegen, oder kunfftiglichenn vns zuzustellenn hettenn, Woltenn wir dieselbigenn ann gemeine pfenner gelanngenn lassenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Salzwerk angenommen worden sind. Zum neunzehnten, dass den Pfännern die zugesagte und verschriebene Bewilligung und auch Ratifikation der Kur- und Fürsten zu Sachsen, desgleichen der Ritter- und Landschaft, noch nicht verschafft, geschehen oder zugestellt worden ist. Zum zwanzigsten, dass ihnen die zugesagte Versicherung über das eine neue Kot, das ihnen auf ihr untertänigstes und auch etlicher Herren und Freunde Fürbitten zu bauen gnädiglich zugelassen worden ist, noch nicht, wie doch vor dieser Zeit untertäniglich gebeten, zugestellt worden ist. Zum einundzwanzigsten, dass den Pfännern für ihre abgebrochene Behausung und ihren Bergfried, auch ihre eingezogenen Gräben und Gemeindesteine, Vergleichung oder Erstattung geschehe. Nach diesem getanen Bericht und vielerlei Reden und Handlung wegen der vorangezeigten Beschwerungen haben die obgemeldeten fürstlichen Räte den Gesandten der gemeinen Pfänner endlich diesen Abschied gegeben: dass sie die vorgetragenen Beschwerungen der gemeinen Pfänner, soweit sie diese nach ihrem Verstand als dem Vertrag zuwider erkennen können, in Bedenken nehmen und deshalb bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Dienern Befehl geben lassen wollen; die anderen aber, deren sie nicht genug verständigt sind, haben sie sich vorbehalten, an kundige Leute gelangen zu lassen. So viel aber den Vorkauf des Salzes betrifft, sind sie zu handeln nicht bevollmächtigt, sondern müssen den Artikel an Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Person bringen und weiteren Bescheid erwarten. Und der Kanzler hat mit allerlei Reden, doch ohne Befehl des Fürsten, getreulich geraten, dass die gemeinen Pfänner sich nochmals auf Wege der gütlichen Handlung, die vor dieser Zeit vorgenommen worden war, bedenken und eine Notel, wie sie gerne verwahrt sein wollten, zustellen sollten, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen hätten, ob die Sache nachmals freundlich beigelegt werden könnte. Und damit sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn umso gründlicher berichten und ihn dahin bewegen könnten, sollten die Pfänner die Register von etlichen Jahren, was das Salzwerk getragen hat, vorlegen, auch anzeigen, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert befinden, wodurch sie veranlasst worden sind, die Handlung abzuschreiben, ob dieselben nachmals für beide Teile leidlich moderiert und geändert werden könnten. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner geantwortet, dass sie von den gemeinen Pfännern [gestrichen: keiner] in keiner anderen Gestalt abgefertigt worden seien, als allein die vorgefallenen Beschwerungen anzuzeigen und untertäniglich dafür zu bitten, und keineswegs, andere Handlung vorzuwenden oder dergestalt irgendeine Vernotelung (schriftlichen Entwurf) zuzustellen und zu übergeben. Wo aber Ihre Gestrengen und Gunsten von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn oder für ihre Person etwas vorzulegen oder uns künftig zuzustellen hätten, so wollten wir dasselbe an die gemeinen Pfänner gelangen lassen,

Unsichere Lesungen

  1. witziger — Lesung unsicher

S. 595

Bl. 295rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltzwerck angenommenn, Zum Neunzehenndenn, das den pfennernn die zugesagte vnnd verschriebene bewilligung auch ratification der Chur: vnnd fürstenn zu Sachssenn, desgleichenn der Ritter vnnd Lanndtschafft noch nicht verschafft geschehenn oder zugestelt, Zum zwanntzigstenn, das Inenn die zugesagte versicherung, vber das eine neüe Koth so Inenn auff Ir vnderthenigst, auch ezlicher herrnn vnnd freünde vorbitten, zubauenn gnediglich zugelassenn, noch nicht wie doch vor dieser zeit vnderthenniglich gebettenn, zugestelt, Zum ein vnnd zwanntzigstenn, das den pfennernn vor Ire abgebrochene behausung vnnd Bergkfriede, auch Ire eingezogene grabenn vnnd gemein Steine vergleichung oder erstattung geschehenn, Nach diesem gethanenn bericht, vielerley redenn vnnd handtlung verangezeigter beschwerung halbenn, habenn obgemelte fürstliche Räthe, den Gesamdtenn gemeiner pfenner enndtlich diesenn abscheidt gegebenn, das sie die vorgetragene gemeiner pfenner beschwerung, was sie der dem vertrage zuwieder nach Irem verstanndt, vermerckenn könnenn, in bedenckenn nehmen, vnnd derhalbenn bey vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn diener bevelch lassenn wollenn, die anndernn aber den sie nicht verstenndigt gnug, ann witziger leuthe gelanngenn zulassenn, vorbehaltenn habenn, So viel aber den vorkauff des Saltzes belanngenn thut, seindt sie zuhanndelnn nicht gemechtiget, Sonndernn müssen den artickell ann sfgl. eigene personn bringenn, vnd fernner bescheidts gewarttenn, Vnnd hat der Cantzlar mit allerley redenn, doch ohne bevelch des fürstenn getreulich gerathenn, Das gemeine pfenner nochmals auf wege der guetlichenn hanndtlung, so vor dieser zeit vorgenommenn sich zubedencken, vnnd eine Noteln, wie sie gerne verwarth sein wolten, zustellenn, die sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd hern, anzuzeigenn hettenn, ob die sache nachmals freundtlich möchte hingelegt werdenn, Vnnd damit sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn, so viel grundtlicher berichtenn, vnnd dahin bewegenn mochtenn, das dann die pfenner die Register vonn etlichenn Jaren, was das Saltzwergk getragenn, verlegenn wolttenn, auch in was artickelnn sie sich in der zugesteltenn Notelnn beschwert befindenn, dardurch sie verehrsacht1, die handtlung abzuschreibenn, anzuzeigenn, Ob dieselbigenn nochmahls beidenn theilenn liederlich moderiret vnnd geenndert möchtenn werdenn, Darauff die Gesamdtenn gemeiner pfenner geantwort, das sie vonn gemeinenn pfennernn [gestrichen: keiner2] annder gestalt, dann alleine die vorgefallene beschwerung anzuzeigenn, vnnd vnderthenniglich darfur zubittenn abgefertiget, vnnd keins wegs annder hanndelung fürzuwenndenn, oder der gestalt einicherley vernottelung zustellenn vnnd zuvbergebenn, Wo aber Ihr Gestreng vnnd günstenn, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd Herrnn, oder vor Ire personn vorzulegen, oder kunfftiglichenn vns zuzustellenn hettenn, Woltenn wir dieselbigenn ann gemeine pfenner gelanngenn lassenn,

Salzwerk angenommen worden sind. Zum neunzehnten, dass den Pfännern die zugesagte und verschriebene Bewilligung und auch Ratifikation der Kur- und Fürsten zu Sachsen, desgleichen der Ritter- und Landschaft, noch nicht verschafft, geschehen oder zugestellt worden ist. Zum zwanzigsten, dass ihnen die zugesagte Versicherung über das eine neue Kot, das ihnen auf ihr untertänigstes und auch etlicher Herren und Freunde Fürbitten zu bauen gnädiglich zugelassen worden ist, noch nicht, wie doch vor dieser Zeit untertäniglich gebeten, zugestellt worden ist. Zum einundzwanzigsten, dass den Pfännern für ihre abgebrochene Behausung und ihren Bergfried, auch ihre eingezogenen Gräben und Gemeindesteine, Vergleichung oder Erstattung geschehe. Nach diesem getanen Bericht und vielerlei Reden und Handlung wegen der vorangezeigten Beschwerungen haben die obgemeldeten fürstlichen Räte den Gesandten der gemeinen Pfänner endlich diesen Abschied gegeben: dass sie die vorgetragenen Beschwerungen der gemeinen Pfänner, soweit sie diese nach ihrem Verstand als dem Vertrag zuwider erkennen können, in Bedenken nehmen und deshalb bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Dienern Befehl geben lassen wollen; die anderen aber, deren sie nicht genug verständigt sind, haben sie sich vorbehalten, an kundige Leute gelangen zu lassen. So viel aber den Vorkauf des Salzes betrifft, sind sie zu handeln nicht bevollmächtigt, sondern müssen den Artikel an Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Person bringen und weiteren Bescheid erwarten. Und der Kanzler hat mit allerlei Reden, doch ohne Befehl des Fürsten, getreulich geraten, dass die gemeinen Pfänner sich nochmals auf Wege der gütlichen Handlung, die vor dieser Zeit vorgenommen worden war, bedenken und eine Notel, wie sie gerne verwahrt sein wollten, zustellen sollten, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen hätten, ob die Sache nachmals freundlich beigelegt werden könnte. Und damit sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn umso gründlicher berichten und ihn dahin bewegen könnten, sollten die Pfänner die Register von etlichen Jahren, was das Salzwerk getragen hat, vorlegen, auch anzeigen, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert befinden, wodurch sie veranlasst worden sind, die Handlung abzuschreiben, ob dieselben nachmals für beide Teile leidlich moderiert und geändert werden könnten. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner geantwortet, dass sie von den gemeinen Pfännern [gestrichen: keiner] in keiner anderen Gestalt abgefertigt worden seien, als allein die vorgefallenen Beschwerungen anzuzeigen und untertäniglich dafür zu bitten, und keineswegs, andere Handlung vorzuwenden oder dergestalt irgendeine Vernotelung (schriftlichen Entwurf) zuzustellen und zu übergeben. Wo aber Ihre Gestrengen und Gunsten von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn oder für ihre Person etwas vorzulegen oder uns künftig zuzustellen hätten, so wollten wir dasselbe an die gemeinen Pfänner gelangen lassen,

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Der zuversicht, sie werdenn sich mit gepurlichenn bescheidt darauf vernehmenn lassenn, Das sie aber etliche Register ohne bewilligung vnnd bevelch gemeiner pfenner vorlegenn soltenn, wolte Ihnen nit gezimenn, aber sonnst vor Ire person einen vngeferlichenn bericht, den Registernn gemes, vnnd was das Saltzwerck eines Jedenn Jars vngefehrlich zwölff oder vierzehenn Jar hero, getragenn habe, seindt sie zuthunde vnbeschwert, Auff diese frage, in was articulnn sie sich in der zugestelten Noteln beschwert geachtet, habenn die Gesamdtenn anngezeigt, das es Ires erachtenns die seindt, Erstlich das Ihne die pension zugeringe vorgeschlagenn, Zum anndernn, das sie vor zufellige fahr vnnd schedenn stehenn soltenn, Zum drittenn, das sie die Heuptgebeude, vnnd das Saltzwerck, vnnd am Saltzbronn mittragenn vnnd geltenn soltenn, mit weytter anzeigung, aus was vhrsachenn sie sich angezeigter artickell beschwert geachttet, Hierauff der Cantzler abermahls geantwort, Wiewohl er sampt dem Lanndtvogt, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd herrnn, hanndtlung vorzuschlagenn keinen bevelch, So wollenn sie doch die vorgefallen misverstennde vnnd Irrung sfgl. wie die Gesamdten gemeiner pfenner gebettenn, zum bestenn anzeigenn, auch vor Ire personn auf tregliche mittell, wie dieser handell zwischenn vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrn vnnd gemeinenn pfennernn gnediglich vnnd vndertheniglich möcht verglichenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

in der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichen

Unsichere Lesungen

  1. verehrsacht — Lesung unsicher
  2. keiner — gestrichenes Wort unsicher

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Das Ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteDer zuversicht, sie werdenn sich mit gepurlichenn bescheidt darauf vernehmenn lassenn, Das sie aber etliche Register ohne bewilligung vnnd bevelch gemeiner pfenner vorlegenn soltenn, wolte Ihnen nit gezimenn, aber sonnst vor Ire person einen vngeferlichenn bericht, den Registernn gemes, vnnd was das Saltzwerck eines Jedenn Jars vngefehrlich zwölff oder vierzehenn Jar hero, getragenn habe, seindt sie zuthunde vnbeschwert, Auff diese frage, in was articulnn sie sich in der zugestelten Noteln beschwert geachtet, habenn die Gesamdtenn anngezeigt, das es Ires erachtenns die seindt, Erstlich das Ihne die pension zugeringe vorgeschlagenn, Zum anndernn, das sie vor zufellige fahr vnnd schedenn stehenn soltenn, Zum drittenn, das sie die Heuptgebeude, vnnd das Saltzwerck, vnnd am Saltzbronn mittragenn vnnd geltenn soltenn, mit weytter anzeigung, aus was vhrsachenn sie sich angezeigter artickell beschwert geachttet, Hierauff der Cantzler abermahls geantwort, Wiewohl er sampt dem Lanndtvogt, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd herrnn, hanndtlung vorzuschlagenn keinen bevelch, So wollenn sie doch die vorgefallen misverstennde vnnd Irrung sfgl. wie die Gesamdten gemeiner pfenner gebettenn, zum bestenn anzeigenn, auch vor Ire personn auf tregliche mittell, wie dieser handell zwischenn vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrn vnnd gemeinenn pfennernn gnediglich vnnd vndertheniglich möcht verglichenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

in der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichen

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