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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 590

Der Weg zur Verpachtung · S. 590 · Bl. 292v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 590

Bl. 292vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDinstags nach Vocem Jucunditatis seindt die Gestrenngenn, achtparnn vnnd Weisenn, Johann Feige Cantzlar, vnnd Rudolph Schennck Amptmann zu Eschwege, vonn wegenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, alhier zu Allenndorff Inn des Renndtmeisters behausung erschienenn, vnnd gemeine pfenner vor sich auch die anngezogenn in Jüngst vbergebener Supplication beschwerung, der datum Sonntags Jubilate Anno ⁊c 40. stehet, annzuzeigenn gefordert, Darauff die Gesantenn Gemeiner Pfenner mit verlesung gemelter vnnd sonnst mündtlicher erzehlung durch den Saltzgrebenn Johann Wiedennstein, Nachuolgennde beschwerung so Ihnenn dem vertrage vnnd anndernn Irenn gerechtigkeitenn zu wieder furgefallenn, furtragenn haben lassen, Erstlich, das vonn wegenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, noch kein Saltzgrebe, Laut des fürstlich vertrags verordennt, Zum anndernn, das die pfenner nicht gestenndigk, das sie Irenn gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn Iniurijret habenn sollenn, Zum drittenn, das der Renndtmeister eine halbe pfann, Inn der pfenner Saltzwerck gelegenn, welcher halbenn pfannenn nutzung vonn Irenn vorfahrenn,

Am Dienstag nach Vocem Jucunditatis (4. Mai 1540) sind die gestrengen, achtbaren und weisen Johann Feige, Kanzler, und Rudolph Schenck, Amtmann zu Eschwege, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hier zu Allendorf in der Behausung des Rentmeisters erschienen und haben die gemeinen Pfänner vor sich gefordert, auch die in der jüngst übergebenen Supplikation, deren Datum am Sonntag Jubilate im Jahr etc. 1540 steht, angezogenen Beschwerungen anzuzeigen. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner, mit Verlesung der gemeldeten Supplikation und sonst mündlicher Erzählung durch den Salzgrafen Johann Wiedenstein, die nachfolgenden Beschwerungen, die ihnen dem Vertrag und ihren anderen Gerechtigkeiten zuwider vorgefallen sind, vortragen lassen: Erstens, dass von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn noch kein Salzgraf laut des fürstlichen Vertrages verordnet ist. Zum anderen, dass die Pfänner nicht zugestehen, dass sie ihren gnädigen Fürsten und Herrn injuriiert haben sollen. Zum dritten, dass der Rentmeister eine halbe Pfanne, im Salzwerk der Pfänner gelegen, deren, der halben Pfanne, Nutzung von ihren Vorfahren

2

zu vnderhaltung eines pfarhernn in Bodenn verschafft, In nahmenn sfgl. zu sich gezogenn, vnnd also in den besitz sfgl. zu sich gezogenn, vnnd also in den besitz sfgl. vnderstehet zubringl[?]1 Zum Vierdtenn, das Irenn knechtenn ausserhalb dem gezirck Ires geholtzes, das doch der vertragk frey gibt, holtz zukauffenn verbottenn, Zum funfftenn, das der Renndtmeister auff Irer vnnd annderer leuthe Schiffe, damit sie holtz zu furderung Ires Saltzwercks führenn, einenn Zoll in nahmenn sfgl. gelegt,

zur Unterhaltung eines Pfarrherrn in Sooden verschafft worden ist, im Namen Seiner Fürstlichen Gnaden an sich gezogen hat und sie so in den Besitz Seiner Fürstlichen Gnaden an sich gezogen hat und sie so in den Besitz Seiner Fürstlichen Gnaden zu bringen[?] unternimmt. Zum vierten, dass ihren Knechten außerhalb des Bezirks ihres Gehölzes, was doch der Vertrag freigibt, Holz zu kaufen verboten ist. Zum fünften, dass der Rentmeister auf ihre und anderer Leute Schiffe, mit denen sie Holz zur Förderung ihres Salzwerks führen, im Namen Seiner Fürstlichen Gnaden einen Zoll gelegt hat.

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Zum Sechstenn, das sie am verkauffte des Saltzes Inns Furstennthumb Hessenn zuwiedder dem [übergeschrieben: ss[?]2] vertrage verhindert, Zum Siebenndenn, das sfgl. diener in der Pfenner gezirck vnnd vor denn thorenn auch zuwiedder dem vertrage holtz keuffenn Zum achtenn,

Zum sechsten, dass sie am Verkauf des Salzes ins Fürstentum Hessen, dem [übergeschrieben: ss[?]] Vertrag zuwider, gehindert werden. Zum siebten, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Diener im Bezirk der Pfänner und vor den Toren, ebenfalls dem Vertrag zuwider, Holz kaufen. Zum achten,

4

das sie ann Irer gewönlichenn rechtfertigung, so sie zwischenn den Gutherrnn vnnd Irenn knechten vermöge Irer gebott vnnd verbott, straff vnnd bussen gehindert werdenn, Zum Neundtenn, Das etzliche Meister vnnd affterknechte, auff sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

dass sie an ihrer gewöhnlichen Rechtsprechung, die sie zwischen den Gutsherren und ihren Knechten vermöge ihrer Gebote und Verbote, Strafen und Bußen ausüben, gehindert werden. Zum neunten, dass etliche Meister und Afterknechte auf Seiner Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. zubringl[?] — abgekürzt
  2. ss[?] — Einfügung unklar

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