Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 590–599
Der Weg zur Verpachtung · S. 590–599 · Bl. 292v–297r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 590
Bl. 292vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDinstags nach Vocem Jucunditatis seindt die Gestrenngenn, achtparnn vnnd Weisenn, Johann Feige Cantzlar, vnnd Rudolph Schennck Amptmann zu Eschwege, vonn wegenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, alhier zu Allenndorff Inn des Renndtmeisters behausung erschienenn, vnnd gemeine pfenner vor sich auch die anngezogenn in Jüngst vbergebener Supplication beschwerung, der datum Sonntags Jubilate Anno ⁊c 40. stehet, annzuzeigenn gefordert, Darauff die Gesantenn Gemeiner Pfenner mit verlesung gemelter vnnd sonnst mündtlicher erzehlung durch den Saltzgrebenn Johann Wiedennstein, Nachuolgennde beschwerung so Ihnenn dem vertrage vnnd anndernn Irenn gerechtigkeitenn zu wieder furgefallenn, furtragenn haben lassen, Erstlich, das vonn wegenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, noch kein Saltzgrebe, Laut des fürstlich vertrags verordennt, Zum anndernn, das die pfenner nicht gestenndigk, das sie Irenn gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn Iniurijret habenn sollenn, Zum drittenn, das der Renndtmeister eine halbe pfann, Inn der pfenner Saltzwerck gelegenn, welcher halbenn pfannenn nutzung vonn Irenn vorfahrenn,
Am Dienstag nach Vocem Jucunditatis (4. Mai 1540) sind die gestrengen, achtbaren und weisen Johann Feige, Kanzler, und Rudolph Schenck, Amtmann zu Eschwege, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hier zu Allendorf in der Behausung des Rentmeisters erschienen und haben die gemeinen Pfänner vor sich gefordert, auch die in der jüngst übergebenen Supplikation, deren Datum am Sonntag Jubilate im Jahr etc. 1540 steht, angezogenen Beschwerungen anzuzeigen. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner, mit Verlesung der gemeldeten Supplikation und sonst mündlicher Erzählung durch den Salzgrafen Johann Wiedenstein, die nachfolgenden Beschwerungen, die ihnen dem Vertrag und ihren anderen Gerechtigkeiten zuwider vorgefallen sind, vortragen lassen: Erstens, dass von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn noch kein Salzgraf laut des fürstlichen Vertrages verordnet ist. Zum anderen, dass die Pfänner nicht zugestehen, dass sie ihren gnädigen Fürsten und Herrn injuriiert haben sollen. Zum dritten, dass der Rentmeister eine halbe Pfanne, im Salzwerk der Pfänner gelegen, deren, der halben Pfanne, Nutzung von ihren Vorfahren
zu vnderhaltung eines pfarhernn in Bodenn verschafft, In nahmenn sfgl. zu sich gezogenn, vnnd also in den besitz sfgl. zu sich gezogenn, vnnd also in den besitz sfgl. vnderstehet zubringl[?]1 Zum Vierdtenn, das Irenn knechtenn ausserhalb dem gezirck Ires geholtzes, das doch der vertragk frey gibt, holtz zukauffenn verbottenn, Zum funfftenn, das der Renndtmeister auff Irer vnnd annderer leuthe Schiffe, damit sie holtz zu furderung Ires Saltzwercks führenn, einenn Zoll in nahmenn sfgl. gelegt,
zur Unterhaltung eines Pfarrherrn in Sooden verschafft worden ist, im Namen Seiner Fürstlichen Gnaden an sich gezogen hat und sie so in den Besitz Seiner Fürstlichen Gnaden an sich gezogen hat und sie so in den Besitz Seiner Fürstlichen Gnaden zu bringen[?] unternimmt. Zum vierten, dass ihren Knechten außerhalb des Bezirks ihres Gehölzes, was doch der Vertrag freigibt, Holz zu kaufen verboten ist. Zum fünften, dass der Rentmeister auf ihre und anderer Leute Schiffe, mit denen sie Holz zur Förderung ihres Salzwerks führen, im Namen Seiner Fürstlichen Gnaden einen Zoll gelegt hat.
Zum Sechstenn, das sie am verkauffte des Saltzes Inns Furstennthumb Hessenn zuwiedder dem [übergeschrieben: ss[?]2] vertrage verhindert, Zum Siebenndenn, das sfgl. diener in der Pfenner gezirck vnnd vor denn thorenn auch zuwiedder dem vertrage holtz keuffenn Zum achtenn,
Zum sechsten, dass sie am Verkauf des Salzes ins Fürstentum Hessen, dem [übergeschrieben: ss[?]] Vertrag zuwider, gehindert werden. Zum siebten, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Diener im Bezirk der Pfänner und vor den Toren, ebenfalls dem Vertrag zuwider, Holz kaufen. Zum achten,
das sie ann Irer gewönlichenn rechtfertigung, so sie zwischenn den Gutherrnn vnnd Irenn knechten vermöge Irer gebott vnnd verbott, straff vnnd bussen gehindert werdenn, Zum Neundtenn, Das etzliche Meister vnnd affterknechte, auff sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass sie an ihrer gewöhnlichen Rechtsprechung, die sie zwischen den Gutsherren und ihren Knechten vermöge ihrer Gebote und Verbote, Strafen und Bußen ausüben, gehindert werden. Zum neunten, dass etliche Meister und Afterknechte auf Seiner Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- zubringl[?] — abgekürzt
- ss[?] — Einfügung unklar
S. 591
Bl. 293rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedas sie ann Irer gewönlichenn rechtfertigung, so sie zwischenn den Gutherrnn vnnd Irenn knechten vermöge Irer gebott vnnd verbott, straff vnnd bussen gehindert werdenn, Zum Neundtenn, Das etzliche Meister vnnd affterknechte, auff sfgl.
dass sie an ihrer gewöhnlichen Rechtsprechung, die sie zwischen den Gutsherren und ihren Knechten vermöge ihrer Gebote und Verbote, Strafen und Bußen ausüben, gehindert werden. Zum neunten, dass etliche Meister und Afterknechte auf Seiner Fürstlichen Gnaden
Saltzwerck vber die zahl so im vertrage zugelassenn, arbeittenn, vnnd in der pfenner behausung wohnenn, Zum zehenndenn, das der pfenner knechte vnnd gesinde, sfgl. eine Erbhuldung thun vnnd eidthafftigk werdenn sollenn, Zum eilfftenn, Das vnnser gnediger furst vnnd Herr die scheidtsrichter Innhalts dem vertrage auf vielfaltiges der pfenner Supplicirenn Jtztgemelter auch anderer misuerstennde vnnd beschwerung halbenn bis anhero nicht niedersetzenn wollenn, Zum zwölfftenn, das sie vonn sfgl. vor die Lanndtstende vnnd anndere richter dann der vertragk annweiset vnnd zulesset, gefordert vnnd gezogenn werdenn, Zum dreyzehenndenn, das die fuhrleuthe Irenn knechten, vnd von Irenn Bothenn vf sfgl seittenn gereitzt, vnd Ine enndtzogenn werdenn, Zum vierzehenndenn, das sie die zweyhundert guldenn alter pflicht,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Salzwerk über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus arbeiten und in der Behausung der Pfänner wohnen. Zum zehnten, dass die Knechte und das Gesinde der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden eine Erbhuldigung tun und eidhaftig werden sollen. Zum elften, dass unser gnädiger Fürst und Herr die Schiedsrichter laut des Vertrages auf das vielfältige Supplizieren der Pfänner wegen der jetztgemeldeten und auch anderer Missverständnisse und Beschwerungen bis hierher nicht hat einsetzen wollen. Zum zwölften, dass sie von Seinen Fürstlichen Gnaden vor die Landstände und andere Richter, als der Vertrag anweist und zulässt, gefordert und gezogen werden. Zum dreizehnten, dass die Fuhrleute ihren Knechten und von ihren Koten auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite abgeworben und ihnen entzogen werden. Zum vierzehnten, dass sie die zweihundert Gulden alter Pflicht
S. 592
Bl. 293vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltzwerck vber die zahl so im vertrage zugelassenn, arbeittenn, vnnd in der pfenner behausung wohnenn, Zum zehenndenn, das der pfenner knechte vnnd gesinde, sfgl. eine Erbhuldung thun vnnd eidthafftigk werdenn sollenn, Zum eilfftenn, Das vnnser gnediger furst vnnd Herr die scheidtsrichter Innhalts dem vertrage auf vielfaltiges der pfenner Supplicirenn Jtztgemelter auch anderer misuerstennde vnnd beschwerung halbenn bis anhero nicht niedersetzenn wollenn, Zum zwölfftenn, das sie vonn sfgl. vor die Lanndtstende vnnd anndere richter dann der vertragk annweiset vnnd zulesset, gefordert vnnd gezogenn werdenn, Zum dreyzehenndenn, das die fuhrleuthe Irenn knechten, vnd von Irenn Bothenn vf sfgl seittenn gereitzt, vnd Ine enndtzogenn werdenn, Zum vierzehenndenn, das sie die zweyhundert guldenn alter pflicht,
Salzwerk über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus arbeiten und in der Behausung der Pfänner wohnen. Zum zehnten, dass die Knechte und das Gesinde der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden eine Erbhuldigung tun und eidhaftig werden sollen. Zum elften, dass unser gnädiger Fürst und Herr die Schiedsrichter laut des Vertrages auf das vielfältige Supplizieren der Pfänner wegen der jetztgemeldeten und auch anderer Missverständnisse und Beschwerungen bis hierher nicht hat einsetzen wollen. Zum zwölften, dass sie von Seinen Fürstlichen Gnaden vor die Landstände und andere Richter, als der Vertrag anweist und zulässt, gefordert und gezogen werden. Zum dreizehnten, dass die Fuhrleute ihren Knechten und von ihren Koten auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite abgeworben und ihnen entzogen werden. Zum vierzehnten, dass sie die zweihundert Gulden alter Pflicht
auff einenn Termin reichenn sollenn, die sie doch vermuge der donation in vertrage berurt von Quartaln zu Quartaln zugebenn zugelassenn, Zum funffzehenndenn, das der Renndtmeister die Schatzheller in der pfenner Saltzwerck fallennde, von wegen vnnsers gnedigenn fürstenn vnnd herrnn, habenn will, Mitt weitter annzeigung volgennder beschwerung, die vor dieser zeit in vnderhanndtlung doch vnvolnzogl[?]1 gestanndenn,
auf einen Termin reichen sollen, die sie doch vermöge der im Vertrag berührten Donation von Quartal zu Quartal zu geben zugelassen sind. Zum fünfzehnten, dass der Rentmeister die Schatzheller, die im Salzwerk der Pfänner anfallen, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben will. Mit weiterer Anzeige folgender Beschwerungen, die vor dieser Zeit in Unterhandlung, doch unvollzogen[?], gestanden haben,
dergestalt das sie nochmals freundtlich möchtenn hingelegt werdenn, Zum sechzehenndenn, das die vnderschiedtlichenn tage im Sohlenn ziehenn nicht gehalttenn, Zum Siebennzehenndenn, das den pfennernn vom Saltzkauff — 10 alb[?]2 abgezogenn,
dergestalt, dass sie nochmals freundlich beigelegt werden könnten: Zum sechzehnten, dass die unterschiedlichen Tage im Soleziehen nicht gehalten werden. Zum siebzehnten, dass den Pfännern vom Salzkauf — 10 Albus[?] abgezogen werden,
die sie ann Irer weinnung manngelen vnnd enndtberenn müssenn, Zum achzehenndenn, das Inen etzliche knechte vber die zahl im vertrage zugelassenn, enndtzogenn, vnndt auff sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
die sie an ihrem Gewinn vermissen und entbehren müssen. Zum achtzehnten, dass ihnen etliche Knechte über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus entzogen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- vnvolnzogl[?] — abgekürzt
- alb[?] — Währungskürzel, wohl albus
S. 593
Bl. 294rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedie sie ann Irer weinnung manngelen vnnd enndtberenn müssenn, Zum achzehenndenn, das Inen etzliche knechte vber die zahl im vertrage zugelassenn, enndtzogenn, vnndt auff sfgl.1
die sie an ihrem Gewinn vermissen und entbehren müssen. Zum achtzehnten, dass ihnen etliche Knechte über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus entzogen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden
Saltzwerck angenommenn, Zum Neunzehenndenn, das den pfennernn die zugesagte vnnd verschriebene bewilligung auch ratification der Chur: vnnd fürstenn zu Sachssenn, desgleichenn der Ritter vnnd Lanndtschafft noch nicht verschafft geschehenn oder zugestelt, Zum zwanntzigstenn, das Inenn die zugesagte versicherung, vber das eine neüe Koth so Inenn auff Ir vnderthenigst, auch ezlicher herrnn vnnd freünde vorbitten, zubauenn gnediglich zugelassenn, noch nicht wie doch vor dieser zeit vnderthenniglich gebettenn, zugestelt, Zum ein vnnd zwanntzigstenn, das den pfennernn vor Ire abgebrochene behausung vnnd Bergkfriede, auch Ire eingezogene grabenn vnnd gemein Steine vergleichung oder erstattung geschehenn, Nach diesem gethanenn bericht, vielerley redenn vnnd handtlung verangezeigter beschwerung halbenn, habenn obgemelte fürstliche Räthe, den Gesamdtenn gemeiner pfenner enndtlich diesenn abscheidt gegebenn, das sie die vorgetragene gemeiner pfenner beschwerung, was sie der dem vertrage zuwieder nach Irem verstanndt, vermerckenn könnenn, in bedenckenn nehmen, vnnd derhalbenn bey vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn diener bevelch lassenn wollenn, die anndernn aber den sie nicht verstenndigt gnug, ann witziger leuthe gelanngenn zulassenn, vorbehaltenn habenn, So viel aber den vorkauff des Saltzes belanngenn thut, seindt sie zuhanndelnn nicht gemechtiget, Sonndernn müssen den artickell ann sfgl. eigene personn bringenn, vnd fernner bescheidts gewarttenn, Vnnd hat der Cantzlar mit allerley redenn, doch ohne bevelch des fürstenn getreulich gerathenn, Das gemeine pfenner nochmals auf wege der guetlichenn hanndtlung, so vor dieser zeit vorgenommenn sich zubedencken, vnnd eine Noteln, wie sie gerne verwarth sein wolten, zustellenn, die sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd hern, anzuzeigenn hettenn, ob die sache nachmals freundtlich möchte hingelegt werdenn, Vnnd damit sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn, so viel grundtlicher berichtenn, vnnd dahin bewegenn mochtenn, das dann die pfenner die Register vonn etlichenn Jaren, was das Saltzwergk getragenn, verlegenn wolttenn, auch in was artickelnn sie sich in der zugesteltenn Notelnn beschwert befindenn, dardurch sie verehrsacht, die handtlung abzuschreibenn, anzuzeigenn, Ob dieselbigenn nochmahls beidenn theilenn liederlich moderiret vnnd geenndert möchtenn werdenn, Darauff die Gesamdtenn gemeiner pfenner geantwort, das sie vonn gemeinenn pfennernn [gestrichen: keiner] annder gestalt, dann alleine die vorgefallene beschwerung anzuzeigenn, vnnd vnderthenniglich darfur zubittenn abgefertiget, vnnd keins wegs annder hanndelung fürzuwenndenn, oder der gestalt einicherley vernottelung zustellenn vnnd zuvbergebenn, Wo aber Ihr Gestreng vnnd günstenn, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd Herrnn, oder vor Ire personn vorzulegen, oder kunfftiglichenn vns zuzustellenn hettenn, Woltenn wir dieselbigenn ann gemeine pfenner gelanngenn lassenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Salzwerk angenommen worden sind. Zum neunzehnten, dass den Pfännern die zugesagte und verschriebene Bewilligung und auch Ratifikation der Kur- und Fürsten zu Sachsen, desgleichen der Ritter- und Landschaft, noch nicht verschafft, geschehen oder zugestellt worden ist. Zum zwanzigsten, dass ihnen die zugesagte Versicherung über das eine neue Kot, das ihnen auf ihr untertänigstes und auch etlicher Herren und Freunde Fürbitten zu bauen gnädiglich zugelassen worden ist, noch nicht, wie doch vor dieser Zeit untertäniglich gebeten, zugestellt worden ist. Zum einundzwanzigsten, dass den Pfännern für ihre abgebrochene Behausung und ihren Bergfried, auch ihre eingezogenen Gräben und Gemeindesteine, Vergleichung oder Erstattung geschehe. Nach diesem getanen Bericht und vielerlei Reden und Handlung wegen der vorangezeigten Beschwerungen haben die obgemeldeten fürstlichen Räte den Gesandten der gemeinen Pfänner endlich diesen Abschied gegeben: dass sie die vorgetragenen Beschwerungen der gemeinen Pfänner, soweit sie diese nach ihrem Verstand als dem Vertrag zuwider erkennen können, in Bedenken nehmen und deshalb bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Dienern Befehl geben lassen wollen; die anderen aber, deren sie nicht genug verständigt sind, haben sie sich vorbehalten, an kundige Leute gelangen zu lassen. So viel aber den Vorkauf des Salzes betrifft, sind sie zu handeln nicht bevollmächtigt, sondern müssen den Artikel an Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Person bringen und weiteren Bescheid erwarten. Und der Kanzler hat mit allerlei Reden, doch ohne Befehl des Fürsten, getreulich geraten, dass die gemeinen Pfänner sich nochmals auf Wege der gütlichen Handlung, die vor dieser Zeit vorgenommen worden war, bedenken und eine Notel, wie sie gerne verwahrt sein wollten, zustellen sollten, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen hätten, ob die Sache nachmals freundlich beigelegt werden könnte. Und damit sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn umso gründlicher berichten und ihn dahin bewegen könnten, sollten die Pfänner die Register von etlichen Jahren, was das Salzwerk getragen hat, vorlegen, auch anzeigen, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert befinden, wodurch sie veranlasst worden sind, die Handlung abzuschreiben, ob dieselben nachmals für beide Teile leidlich moderiert und geändert werden könnten. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner geantwortet, dass sie von den gemeinen Pfännern [gestrichen: keiner] in keiner anderen Gestalt abgefertigt worden seien, als allein die vorgefallenen Beschwerungen anzuzeigen und untertäniglich dafür zu bitten, und keineswegs, andere Handlung vorzuwenden oder dergestalt irgendeine Vernotelung (schriftlichen Entwurf) zuzustellen und zu übergeben. Wo aber Ihre Gestrengen und Gunsten von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn oder für ihre Person etwas vorzulegen oder uns künftig zuzustellen hätten, so wollten wir dasselbe an die gemeinen Pfänner gelangen lassen,
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Abkürzung, Lesung unsicher
S. 594
Bl. 294vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltzwerck angenommenn, Zum Neunzehenndenn, das den pfennernn die zugesagte vnnd verschriebene bewilligung auch ratification der Chur: vnnd fürstenn zu Sachssenn, desgleichenn der Ritter vnnd Lanndtschafft noch nicht verschafft geschehenn oder zugestelt, Zum zwanntzigstenn, das Inenn die zugesagte versicherung, vber das eine neüe Koth so Inenn auff Ir vnderthenigst, auch ezlicher herrnn vnnd freünde vorbitten, zubauenn gnediglich zugelassenn, noch nicht wie doch vor dieser zeit vnderthenniglich gebettenn, zugestelt, Zum ein vnnd zwanntzigstenn, das den pfennernn vor Ire abgebrochene behausung vnnd Bergkfriede, auch Ire eingezogene grabenn vnnd gemein Steine vergleichung oder erstattung geschehenn, Nach diesem gethanenn bericht, vielerley redenn vnnd handtlung verangezeigter beschwerung halbenn, habenn obgemelte fürstliche Räthe, den Gesamdtenn gemeiner pfenner enndtlich diesenn abscheidt gegebenn, das sie die vorgetragene gemeiner pfenner beschwerung, was sie der dem vertrage zuwieder nach Irem verstanndt, vermerckenn könnenn, in bedenckenn nehmen, vnnd derhalbenn bey vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn diener bevelch lassenn wollenn, die anndernn aber den sie nicht verstenndigt gnug, ann witziger1 leuthe gelanngenn zulassenn, vorbehaltenn habenn, So viel aber den vorkauff des Saltzes belanngenn thut, seindt sie zuhanndelnn nicht gemechtiget, Sonndernn müssen den artickell ann sfgl. eigene personn bringenn, vnd fernner bescheidts gewarttenn, Vnnd hat der Cantzlar mit allerley redenn, doch ohne bevelch des fürstenn getreulich gerathenn, Das gemeine pfenner nochmals auf wege der guetlichenn hanndtlung, so vor dieser zeit vorgenommenn sich zubedencken, vnnd eine Noteln, wie sie gerne verwarth sein wolten, zustellenn, die sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd hern, anzuzeigenn hettenn, ob die sache nachmals freundtlich möchte hingelegt werdenn, Vnnd damit sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn, so viel grundtlicher berichtenn, vnnd dahin bewegenn mochtenn, das dann die pfenner die Register vonn etlichenn Jaren, was das Saltzwergk getragenn, verlegenn wolttenn, auch in was artickelnn sie sich in der zugesteltenn Notelnn beschwert befindenn, dardurch sie verehrsacht, die handtlung abzuschreibenn, anzuzeigenn, Ob dieselbigenn nochmahls beidenn theilenn liederlich moderiret vnnd geenndert möchtenn werdenn, Darauff die Gesamdtenn gemeiner pfenner geantwort, das sie vonn gemeinenn pfennernn [gestrichen: keiner] annder gestalt, dann alleine die vorgefallene beschwerung anzuzeigenn, vnnd vnderthenniglich darfur zubittenn abgefertiget, vnnd keins wegs annder hanndelung fürzuwenndenn, oder der gestalt einicherley vernottelung zustellenn vnnd zuvbergebenn, Wo aber Ihr Gestreng vnnd günstenn, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd Herrnn, oder vor Ire personn vorzulegen, oder kunfftiglichenn vns zuzustellenn hettenn, Woltenn wir dieselbigenn ann gemeine pfenner gelanngenn lassenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Salzwerk angenommen worden sind. Zum neunzehnten, dass den Pfännern die zugesagte und verschriebene Bewilligung und auch Ratifikation der Kur- und Fürsten zu Sachsen, desgleichen der Ritter- und Landschaft, noch nicht verschafft, geschehen oder zugestellt worden ist. Zum zwanzigsten, dass ihnen die zugesagte Versicherung über das eine neue Kot, das ihnen auf ihr untertänigstes und auch etlicher Herren und Freunde Fürbitten zu bauen gnädiglich zugelassen worden ist, noch nicht, wie doch vor dieser Zeit untertäniglich gebeten, zugestellt worden ist. Zum einundzwanzigsten, dass den Pfännern für ihre abgebrochene Behausung und ihren Bergfried, auch ihre eingezogenen Gräben und Gemeindesteine, Vergleichung oder Erstattung geschehe. Nach diesem getanen Bericht und vielerlei Reden und Handlung wegen der vorangezeigten Beschwerungen haben die obgemeldeten fürstlichen Räte den Gesandten der gemeinen Pfänner endlich diesen Abschied gegeben: dass sie die vorgetragenen Beschwerungen der gemeinen Pfänner, soweit sie diese nach ihrem Verstand als dem Vertrag zuwider erkennen können, in Bedenken nehmen und deshalb bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Dienern Befehl geben lassen wollen; die anderen aber, deren sie nicht genug verständigt sind, haben sie sich vorbehalten, an kundige Leute gelangen zu lassen. So viel aber den Vorkauf des Salzes betrifft, sind sie zu handeln nicht bevollmächtigt, sondern müssen den Artikel an Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Person bringen und weiteren Bescheid erwarten. Und der Kanzler hat mit allerlei Reden, doch ohne Befehl des Fürsten, getreulich geraten, dass die gemeinen Pfänner sich nochmals auf Wege der gütlichen Handlung, die vor dieser Zeit vorgenommen worden war, bedenken und eine Notel, wie sie gerne verwahrt sein wollten, zustellen sollten, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen hätten, ob die Sache nachmals freundlich beigelegt werden könnte. Und damit sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn umso gründlicher berichten und ihn dahin bewegen könnten, sollten die Pfänner die Register von etlichen Jahren, was das Salzwerk getragen hat, vorlegen, auch anzeigen, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert befinden, wodurch sie veranlasst worden sind, die Handlung abzuschreiben, ob dieselben nachmals für beide Teile leidlich moderiert und geändert werden könnten. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner geantwortet, dass sie von den gemeinen Pfännern [gestrichen: keiner] in keiner anderen Gestalt abgefertigt worden seien, als allein die vorgefallenen Beschwerungen anzuzeigen und untertäniglich dafür zu bitten, und keineswegs, andere Handlung vorzuwenden oder dergestalt irgendeine Vernotelung (schriftlichen Entwurf) zuzustellen und zu übergeben. Wo aber Ihre Gestrengen und Gunsten von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn oder für ihre Person etwas vorzulegen oder uns künftig zuzustellen hätten, so wollten wir dasselbe an die gemeinen Pfänner gelangen lassen,
Unsichere Lesungen
- witziger — Lesung unsicher
S. 595
Bl. 295rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltzwerck angenommenn, Zum Neunzehenndenn, das den pfennernn die zugesagte vnnd verschriebene bewilligung auch ratification der Chur: vnnd fürstenn zu Sachssenn, desgleichenn der Ritter vnnd Lanndtschafft noch nicht verschafft geschehenn oder zugestelt, Zum zwanntzigstenn, das Inenn die zugesagte versicherung, vber das eine neüe Koth so Inenn auff Ir vnderthenigst, auch ezlicher herrnn vnnd freünde vorbitten, zubauenn gnediglich zugelassenn, noch nicht wie doch vor dieser zeit vnderthenniglich gebettenn, zugestelt, Zum ein vnnd zwanntzigstenn, das den pfennernn vor Ire abgebrochene behausung vnnd Bergkfriede, auch Ire eingezogene grabenn vnnd gemein Steine vergleichung oder erstattung geschehenn, Nach diesem gethanenn bericht, vielerley redenn vnnd handtlung verangezeigter beschwerung halbenn, habenn obgemelte fürstliche Räthe, den Gesamdtenn gemeiner pfenner enndtlich diesenn abscheidt gegebenn, das sie die vorgetragene gemeiner pfenner beschwerung, was sie der dem vertrage zuwieder nach Irem verstanndt, vermerckenn könnenn, in bedenckenn nehmen, vnnd derhalbenn bey vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn diener bevelch lassenn wollenn, die anndernn aber den sie nicht verstenndigt gnug, ann witziger leuthe gelanngenn zulassenn, vorbehaltenn habenn, So viel aber den vorkauff des Saltzes belanngenn thut, seindt sie zuhanndelnn nicht gemechtiget, Sonndernn müssen den artickell ann sfgl. eigene personn bringenn, vnd fernner bescheidts gewarttenn, Vnnd hat der Cantzlar mit allerley redenn, doch ohne bevelch des fürstenn getreulich gerathenn, Das gemeine pfenner nochmals auf wege der guetlichenn hanndtlung, so vor dieser zeit vorgenommenn sich zubedencken, vnnd eine Noteln, wie sie gerne verwarth sein wolten, zustellenn, die sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd hern, anzuzeigenn hettenn, ob die sache nachmals freundtlich möchte hingelegt werdenn, Vnnd damit sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn, so viel grundtlicher berichtenn, vnnd dahin bewegenn mochtenn, das dann die pfenner die Register vonn etlichenn Jaren, was das Saltzwergk getragenn, verlegenn wolttenn, auch in was artickelnn sie sich in der zugesteltenn Notelnn beschwert befindenn, dardurch sie verehrsacht1, die handtlung abzuschreibenn, anzuzeigenn, Ob dieselbigenn nochmahls beidenn theilenn liederlich moderiret vnnd geenndert möchtenn werdenn, Darauff die Gesamdtenn gemeiner pfenner geantwort, das sie vonn gemeinenn pfennernn [gestrichen: keiner2] annder gestalt, dann alleine die vorgefallene beschwerung anzuzeigenn, vnnd vnderthenniglich darfur zubittenn abgefertiget, vnnd keins wegs annder hanndelung fürzuwenndenn, oder der gestalt einicherley vernottelung zustellenn vnnd zuvbergebenn, Wo aber Ihr Gestreng vnnd günstenn, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd Herrnn, oder vor Ire personn vorzulegen, oder kunfftiglichenn vns zuzustellenn hettenn, Woltenn wir dieselbigenn ann gemeine pfenner gelanngenn lassenn,
Salzwerk angenommen worden sind. Zum neunzehnten, dass den Pfännern die zugesagte und verschriebene Bewilligung und auch Ratifikation der Kur- und Fürsten zu Sachsen, desgleichen der Ritter- und Landschaft, noch nicht verschafft, geschehen oder zugestellt worden ist. Zum zwanzigsten, dass ihnen die zugesagte Versicherung über das eine neue Kot, das ihnen auf ihr untertänigstes und auch etlicher Herren und Freunde Fürbitten zu bauen gnädiglich zugelassen worden ist, noch nicht, wie doch vor dieser Zeit untertäniglich gebeten, zugestellt worden ist. Zum einundzwanzigsten, dass den Pfännern für ihre abgebrochene Behausung und ihren Bergfried, auch ihre eingezogenen Gräben und Gemeindesteine, Vergleichung oder Erstattung geschehe. Nach diesem getanen Bericht und vielerlei Reden und Handlung wegen der vorangezeigten Beschwerungen haben die obgemeldeten fürstlichen Räte den Gesandten der gemeinen Pfänner endlich diesen Abschied gegeben: dass sie die vorgetragenen Beschwerungen der gemeinen Pfänner, soweit sie diese nach ihrem Verstand als dem Vertrag zuwider erkennen können, in Bedenken nehmen und deshalb bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Dienern Befehl geben lassen wollen; die anderen aber, deren sie nicht genug verständigt sind, haben sie sich vorbehalten, an kundige Leute gelangen zu lassen. So viel aber den Vorkauf des Salzes betrifft, sind sie zu handeln nicht bevollmächtigt, sondern müssen den Artikel an Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Person bringen und weiteren Bescheid erwarten. Und der Kanzler hat mit allerlei Reden, doch ohne Befehl des Fürsten, getreulich geraten, dass die gemeinen Pfänner sich nochmals auf Wege der gütlichen Handlung, die vor dieser Zeit vorgenommen worden war, bedenken und eine Notel, wie sie gerne verwahrt sein wollten, zustellen sollten, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen hätten, ob die Sache nachmals freundlich beigelegt werden könnte. Und damit sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn umso gründlicher berichten und ihn dahin bewegen könnten, sollten die Pfänner die Register von etlichen Jahren, was das Salzwerk getragen hat, vorlegen, auch anzeigen, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert befinden, wodurch sie veranlasst worden sind, die Handlung abzuschreiben, ob dieselben nachmals für beide Teile leidlich moderiert und geändert werden könnten. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner geantwortet, dass sie von den gemeinen Pfännern [gestrichen: keiner] in keiner anderen Gestalt abgefertigt worden seien, als allein die vorgefallenen Beschwerungen anzuzeigen und untertäniglich dafür zu bitten, und keineswegs, andere Handlung vorzuwenden oder dergestalt irgendeine Vernotelung (schriftlichen Entwurf) zuzustellen und zu übergeben. Wo aber Ihre Gestrengen und Gunsten von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn oder für ihre Person etwas vorzulegen oder uns künftig zuzustellen hätten, so wollten wir dasselbe an die gemeinen Pfänner gelangen lassen,
Der zuversicht, sie werdenn sich mit gepurlichenn bescheidt darauf vernehmenn lassenn, Das sie aber etliche Register ohne bewilligung vnnd bevelch gemeiner pfenner vorlegenn soltenn, wolte Ihnen nit gezimenn, aber sonnst vor Ire person einen vngeferlichenn bericht, den Registernn gemes, vnnd was das Saltzwerck eines Jedenn Jars vngefehrlich zwölff oder vierzehenn Jar hero, getragenn habe, seindt sie zuthunde vnbeschwert, Auff diese frage, in was articulnn sie sich in der zugestelten Noteln beschwert geachtet, habenn die Gesamdtenn anngezeigt, das es Ires erachtenns die seindt, Erstlich das Ihne die pension zugeringe vorgeschlagenn, Zum anndernn, das sie vor zufellige fahr vnnd schedenn stehenn soltenn, Zum drittenn, das sie die Heuptgebeude, vnnd das Saltzwerck, vnnd am Saltzbronn mittragenn vnnd geltenn soltenn, mit weytter anzeigung, aus was vhrsachenn sie sich angezeigter artickell beschwert geachttet, Hierauff der Cantzler abermahls geantwort, Wiewohl er sampt dem Lanndtvogt, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd herrnn, hanndtlung vorzuschlagenn keinen bevelch, So wollenn sie doch die vorgefallen misverstennde vnnd Irrung sfgl. wie die Gesamdten gemeiner pfenner gebettenn, zum bestenn anzeigenn, auch vor Ire personn auf tregliche mittell, wie dieser handell zwischenn vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrn vnnd gemeinenn pfennernn gnediglich vnnd vndertheniglich möcht verglichenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
in der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichen
Unsichere Lesungen
- verehrsacht — Lesung unsicher
- keiner — gestrichenes Wort unsicher
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Fortsetzung von der vorigen SeiteDer zuversicht, sie werdenn sich mit gepurlichenn bescheidt darauf vernehmenn lassenn, Das sie aber etliche Register ohne bewilligung vnnd bevelch gemeiner pfenner vorlegenn soltenn, wolte Ihnen nit gezimenn, aber sonnst vor Ire person einen vngeferlichenn bericht, den Registernn gemes, vnnd was das Saltzwerck eines Jedenn Jars vngefehrlich zwölff oder vierzehenn Jar hero, getragenn habe, seindt sie zuthunde vnbeschwert, Auff diese frage, in was articulnn sie sich in der zugestelten Noteln beschwert geachtet, habenn die Gesamdtenn anngezeigt, das es Ires erachtenns die seindt, Erstlich das Ihne die pension zugeringe vorgeschlagenn, Zum anndernn, das sie vor zufellige fahr vnnd schedenn stehenn soltenn, Zum drittenn, das sie die Heuptgebeude, vnnd das Saltzwerck, vnnd am Saltzbronn mittragenn vnnd geltenn soltenn, mit weytter anzeigung, aus was vhrsachenn sie sich angezeigter artickell beschwert geachttet, Hierauff der Cantzler abermahls geantwort, Wiewohl er sampt dem Lanndtvogt, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd herrnn, hanndtlung vorzuschlagenn keinen bevelch, So wollenn sie doch die vorgefallen misverstennde vnnd Irrung sfgl. wie die Gesamdten gemeiner pfenner gebettenn, zum bestenn anzeigenn, auch vor Ire personn auf tregliche mittell, wie dieser handell zwischenn vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrn vnnd gemeinenn pfennernn gnediglich vnnd vndertheniglich möcht verglichenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
in der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichen
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Fortsetzung von der vorigen SeiteDer zuversicht, sie werdenn sich mit gepurlichenn bescheidt darauf vernehmenn lassenn, Das sie aber etliche Register ohne bewilligung vnnd bevelch gemeiner pfenner vorlegenn soltenn, wolte Ihnen nit gezimenn, aber sonnst vor Ire person einen vngeferlichenn bericht, den Registernn gemes, vnnd was das Saltzwerck eines Jedenn Jars vngefehrlich zwölff oder vierzehenn Jar hero, getragenn habe, seindt sie zuthunde vnbeschwert, Auff diese frage, in was articulnn sie sich in der zugestelten Noteln beschwert geachtet, habenn die Gesamdtenn anngezeigt, das es Ires erachtenns die seindt, Erstlich das Ihne die pension zugeringe vorgeschlagenn, Zum anndernn, das sie vor zufellige fahr vnnd schedenn stehenn soltenn, Zum drittenn, das sie die Heuptgebeude, vnnd das Saltzwerck, vnnd am Saltzbronn mittragenn vnnd geltenn soltenn, mit weytter anzeigung, aus was vhrsachenn sie sich angezeigter artickell beschwert geachttet, Hierauff der Cantzler abermahls geantwort, Wiewohl er sampt dem Lanndtvogt, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd herrnn, hanndtlung vorzuschlagenn keinen bevelch, So wollenn sie doch die vorgefallen misverstennde vnnd Irrung sfgl. wie die Gesamdten gemeiner pfenner gebettenn, zum bestenn anzeigenn, auch vor Ire personn auf tregliche mittell, wie dieser handell zwischenn vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrn vnnd gemeinenn pfennernn gnediglich vnnd vndertheniglich möcht verglichenn,
in der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichen
vnnd hingelegt werdenn, vnnd des ein Noteln nach sfgl. bedennckenn, gemeinenn pfennernn zum forderlichstenn zustellenn, Doch das sie auch zuvor wüstenn, ob es gemeinenn pfennernn ernstlich, der gestalt hanndtlung zuuerfolgenn, dann ohne das were es vergeblich, auch Inenn beschwerlich, den hanndell vor Ire personn ann vnserm gnedigenn fürstenn vnnd herrnn gelanngenn zulassenn, Darauff die Gesanndtenn der pfenner geantworttet, das sie der gestalt etwas vonn sich zusagenn, vnnd zuuersprechenn keinenn gewalt, Dieweil sie aber die pfenner gemeiniglich vor dieser zeit nicht annders vermerckt, dann das sie die sache gerne guetlich vertragenn gesehen hettenn vnnd geneigt,
und beigelegt werden könnte, und davon eine Notel nach Seiner Fürstlichen Gnaden Bedenken den gemeinen Pfännern aufs Förderlichste zustellen; doch dass sie auch zuvor wüssten, ob es den gemeinen Pfännern ernst sei, dergestalt Handlung zu verfolgen, denn ohne das wäre es vergeblich und auch ihnen beschwerlich, den Handel für ihre Person an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gelangen zu lassen. Darauf haben die Gesandten der Pfänner geantwortet, dass sie keine Gewalt hätten, dergestalt etwas von sich zuzusagen und zu versprechen; da sie aber die Pfänner gemeinhin vor dieser Zeit nicht anders vermerkt hätten, als dass sie die Sache gerne gütlich vertragen gesehen hätten und dazu geneigt seien,
achtenn sie vor Ire personn, wo sie nachmals nach Irer notturfft verwart vnnd versichert möchtenn werdenn, sie werdenn vnderthenniglich vnnd willig darinne volgenn, Auff den funfftenn articul angezeigter beschwerung, habenn die Gesanndtenn der pfenner diesenn bescheidt erhaltenn, das Ire Holtzschiffe bis zwischenn Bartholomæi zolsfrey gehenn soltenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
so achten sie für ihre Person, wenn sie nachmals nach ihrer Notdurft verwahrt und versichert werden könnten, dass sie untertäniglich und willig darin folgen werden. Auf den fünften Artikel der angezeigten Beschwerungen haben die Gesandten der Pfänner diesen Bescheid erhalten, dass ihre Holzschiffe bis Bartholomäi (24. August) zollfrei gehen sollten,
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Bl. 296vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteachtenn sie vor Ire personn, wo sie nachmals nach Irer notturfft verwart vnnd versichert möchtenn werdenn, sie werdenn vnderthenniglich vnnd willig darinne volgenn, Auff den funfftenn articul angezeigter beschwerung, habenn die Gesanndtenn der pfenner diesenn bescheidt erhaltenn, das Ire Holtzschiffe bis zwischenn Bartholomæi zolsfrey gehenn soltenn,
so achten sie für ihre Person, wenn sie nachmals nach ihrer Notdurft verwahrt und versichert werden könnten, dass sie untertäniglich und willig darin folgen werden. Auf den fünften Artikel der angezeigten Beschwerungen haben die Gesandten der Pfänner diesen Bescheid erhalten, dass ihre Holzschiffe bis Bartholomäi (24. August) zollfrei gehen sollten,
vnnd das sich die pfenner mitler zeit bedennckenn, ob sie beweisenn könnenn, das Ire Schiffe vor dieser zeit keinenn zoll gegebenn, Desgleichenn wollenn sie sich in vnsers gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn Registernn erkundenn, Anno heut1 Montage nach Exaudi Anno ꝛc. 40.
und dass die Pfänner sich in der Zwischenzeit bedenken, ob sie beweisen können, dass ihre Schiffe vor dieser Zeit keinen Zoll gegeben haben; desgleichen wollen sie sich in den Registern unseres gnädigen Fürsten und Herrn erkundigen. Im Jahr, heute am Montag nach Exaudi (10. Mai) im Jahr etc. 1540.
Habenn Wedekindt Teichmüller2[?], vnnd Martin Mage, beide burger zu Erffurth, der gebaurschafft genanndt pfenner ein virtell der pfannenn, erblich verkaufft, vnnd sich der gebaurschafft vnnd aller gerechtigkeit,
Haben Wedekind Teichmüller[?] und Martin Mage, beide Bürger zu Erfurt, der Gebauerschaft, genannt Pfänner, ein Viertel der Pfannen erblich verkauft und sich der Gebauerschaft und aller Gerechtigkeit,
so darzu gehöret, vonn aller Irer erbenn wegenn, laut der kauffbriue darüber gemacht, genntzlich vnnd ewiglich vorziehen, Sontags den achtenn Jacobi Apostoli Anno ꝛc. 40.
die dazu gehört, von aller ihrer Erben wegen, laut der darüber gemachten Kaufbriefe, gänzlich und ewiglich begeben. Am Sonntag, dem Oktavtag des Apostels Jakobus (1. August), im Jahr etc. 1540
Habenn Johann Feyge Cantzlar, Johann Barthelmes vnnd anndere, vnsers gnedigenn fürstenn vnnd herrnn bevelchhabere, sampt den Saltzgrebenn der pfenner, vnnd Johan Schaffeit, sich mit Meister Georgenn Behm vonn Nürnbergk, einer kunst halber, bey den Saltzbron zum Soden zusetzenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
haben Johann Feyge, Kanzler, Johann Barthelmes und andere Befehlshaber unseres gnädigen Fürsten und Herrn samt den Salzgrafen der Pfänner und Johann Schaffeit sich mit Meister Georg Behm von Nürnberg wegen einer Kunst (Wasserhebewerk), die beim Salzbrunnen zu Sooden einzusetzen ist,
Unsichere Lesungen
- Anno heut — erstes Wort unsicher
- Teichmüller — Anfangsbuchstabe T/L unsicher
- Schaff=eit — Name, Trennung unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 599
Bl. 297rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHabenn Johann Feyge Cantzlar, Johann Barthelmes vnnd anndere, vnsers gnedigenn fürstenn vnnd herrnn bevelchhabere, sampt den Saltzgrebenn der pfenner, vnnd Johan Schaffeit, sich mit Meister Georgenn Behm vonn Nürnbergk, einer kunst halber, bey den Saltzbron zum Soden zusetzenn,
haben Johann Feyge, Kanzler, Johann Barthelmes und andere Befehlshaber unseres gnädigen Fürsten und Herrn samt den Salzgrafen der Pfänner und Johann Schaffeit sich mit Meister Georg Behm von Nürnberg wegen einer Kunst (Wasserhebewerk), die beim Salzbrunnen zu Sooden einzusetzen ist,
verglichenn, Inmassenn wie nachstehet, Anno ut supra, Zuwissenn, das heut dato vonn wegenn des durchleuchtigenn hochgebornenn fürstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Landtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn ꝛc. vnsers gnedigenn fürstenn vnnd herrnn, sfgl.
verglichen, in der Weise, wie nachsteht. Im Jahr wie oben (Anno ut supra). Zu wissen, dass heute, am Datum dieses, von wegen des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Seiner Fürstlichen Gnaden
Cantzlar, Her Johann Feig vonn Lichtenaw, Heinrich Wildener1[?], Jost Verber2 vonn Hombergk, Johann Bartholmes Renndtmeister, vnnd annder sfgl. dienere zu Allenndorff ann der Werra, vnnd dann furter daselbst Johann Schaffnit Burgermeister, Johann Lassellmann3[?], vnnd Johann Niedenstein4[?], Saltzgreben, vonn gemeiner pfenner wegenn, durch viel vnnd mancherley vnderredt vnnd hanndelung, mit meister Georgenn Behmenn, vonn Nürnbergk, gnanndt Mohlmeister, des Bronnmeisters ampt halber zum Sodenn enndtlich vberkommenn, abgeredt vnnd verabschiedt habenn, Nemblich vnd also, Erstlich das Hochgedachter vnser gnediger fürst vnnd herr, vnnd denn gemeine pfenner benenntenn Meister Georgenn, sein lebennlang für Irer f.gl. vnnd Irenn diener vnnd Bornmeister bestellenn, vf vnnd annehmenn sollen, also das er die zeit seines lebenns Irer f.gl. vnnd Irer beider seits diener vnnd Bornmeister zum Sodenn sein, den Saltzbronn daselbst in gutenn treuenn vfsehenn, vnnd vleißiger verwahrung habenn, vnnd darann, sonnder vorwissenn nichts bauenn, noch ein ichenn geferlichenn oder sorglichenn baw am Saltzbronn, noch sonnst in kein weis furnehmenn, auch eigener personn tag vnnd nacht, bey solchem diennst vnd ampt Im Sodenn sein, oder so er sonnder groswichtige vrsach vnnd Ehehafft, nit da sein könnt oder möcht, dasselb auffs best, vnnd aller vleißigst bestellenn, vnnd gnugsamb versehenn, Doch mit wissenn vnnd willenn beiderseits Saltzgrebenn vnd diener, vnnd ob er also ein knecht oder diener hett, oder sonst Jemanndts annders ann sein stadt bestellenn wurde, der soll bey den Herschafftenn darüber mit eidenn vnnd pflichtenn gelobt vnnd geschworenn sein, Darzu soll gedachter meister George vf seinenn kostenn, vnnd eigen selbst darlegenn die kunste vnnd alle bew vffm Saltzbrun, was er der zu ausbringung der Sohl, vnnd sonnst notturfftig sein, vnnd behubenn wirdet, furderlich aufrichtenn, fertigenn vnnd bauenn, also doch das in vfrichtung vnnd Insetzung der kunste, kein werck, Sohl manngels halbenn verseumbt noch verhindert werde, vnnd was darzu zugebrauchenn, notwenndig sein wirdet, Es sey ann kettenn, schleuchenn, vnnd anndernn, das soll er Jederzeit bey seinem eide für vnnd für duppell habenn, damit ob eins abginge, oder zerbreche, das ein annders vngeseumbt da sey, vnnd derwegenn kein werck vngesotten bleibenn dorffe, doch soll er das duppell gezeugk, als baldt im muglich, verschaffenn, vnnd mit der zeit zeugenn, darmit er solches mit Rath bekommenn möge, vnnd so das alles notturfftigk vnnd gnugsamb gebawet, aufgericht, vnd versehenn ist, als dann soll er Meister Jörg, solches auch auff seinenn selbst eigenenn kostenn in gutem vfrichtigenn wesenntlichenn Baw die zeit seines lebenns erhaltenn, also das er darmit oder sonnst ohne zuthun beider Herschafft Sohle gnug aus dem Saltzbrun in alle kothenn, sonnder einiche verhinderung Jederzeit notturfftigk vnnd gnugsamb schaffenn vnnd bringenn könne, vnnd soll daran gantz oder zumahl Itzo noch kunfftiglich kein mangell sein, Doch wollenn die pfenner was Inenn der vertrage des verzugs halber gibt, vorbehalttenn habenn, Darzu soll vonn beider Herschafft wegenn, die kunst vorm Gewölbe Itzo in der erst nach notturfft gebauet, vnndt zugericht werdenn, darnach so soll genanter Meister Jorg solche kunst auch also für vnnd für in treuenn vfsehenn, vleißigk erhaltenn, vnnd allwege wann mann siedenn soll vnnd will, das gewelbe vnnd vmb den Saltzbrun her, souiel Ime muglich, ledigk machenn, also das darvmb her, kein wildt oder annder wasser sey, vnnd zu solcher aubösung soll meister Jörge vf seinenn kostenn sein lebennlanng ein pferdt vnnd ein treiber halttenn, So er aber darzu noch ein pferdt haltenn vnnd haben müste, als dann soltenn beide Herschafftenn genanntenn Meister Georgenn, darauf das zuerhaltenn, doch nach gelegennheit der zeit, vnnd eins Jedenn Jars zimblich steur zuthun, vnnd dieweil gedachtenn Meister Jörgenn Itzo in der erste ein tapffer Baugeldt darauff gehenn will, vnd er das in der eyl nit wohl erlegenn kann, So sollenn beide Herschafftenn, Ihme zu den Röhrenn, so er geprauchen mus, Itzo zwanntzigk Centner kupffers vngeuehrlich verschaffenn vnnd vorstreckenn, Was das Itzo kosten wirdet,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Kanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,
Unsichere Lesungen
- Wildener — Anfangsbuchstabe W/N/M unsicher
- Verber — Name unsicher
- Lassellmann — Anfangsbuchstabe L/K unsicher
- Niedenstein — Anfangsbuchstabe N/W unsicher