Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 597–606
Der Weg zur Verpachtung · S. 597–606 · Bl. 296r–300v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 597
Bl. 296rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDer zuversicht, sie werdenn sich mit gepurlichenn bescheidt darauf vernehmenn lassenn, Das sie aber etliche Register ohne bewilligung vnnd bevelch gemeiner pfenner vorlegenn soltenn, wolte Ihnen nit gezimenn, aber sonnst vor Ire person einen vngeferlichenn bericht, den Registernn gemes, vnnd was das Saltzwerck eines Jedenn Jars vngefehrlich zwölff oder vierzehenn Jar hero, getragenn habe, seindt sie zuthunde vnbeschwert, Auff diese frage, in was articulnn sie sich in der zugestelten Noteln beschwert geachtet, habenn die Gesamdtenn anngezeigt, das es Ires erachtenns die seindt, Erstlich das Ihne die pension zugeringe vorgeschlagenn, Zum anndernn, das sie vor zufellige fahr vnnd schedenn stehenn soltenn, Zum drittenn, das sie die Heuptgebeude, vnnd das Saltzwerck, vnnd am Saltzbronn mittragenn vnnd geltenn soltenn, mit weytter anzeigung, aus was vhrsachenn sie sich angezeigter artickell beschwert geachttet, Hierauff der Cantzler abermahls geantwort, Wiewohl er sampt dem Lanndtvogt, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd herrnn, hanndtlung vorzuschlagenn keinen bevelch, So wollenn sie doch die vorgefallen misverstennde vnnd Irrung sfgl. wie die Gesamdten gemeiner pfenner gebettenn, zum bestenn anzeigenn, auch vor Ire personn auf tregliche mittell, wie dieser handell zwischenn vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrn vnnd gemeinenn pfennernn gnediglich vnnd vndertheniglich möcht verglichenn,
in der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichen
vnnd hingelegt werdenn, vnnd des ein Noteln nach sfgl. bedennckenn, gemeinenn pfennernn zum forderlichstenn zustellenn, Doch das sie auch zuvor wüstenn, ob es gemeinenn pfennernn ernstlich, der gestalt hanndtlung zuuerfolgenn, dann ohne das were es vergeblich, auch Inenn beschwerlich, den hanndell vor Ire personn ann vnserm gnedigenn fürstenn vnnd herrnn gelanngenn zulassenn, Darauff die Gesanndtenn der pfenner geantworttet, das sie der gestalt etwas vonn sich zusagenn, vnnd zuuersprechenn keinenn gewalt, Dieweil sie aber die pfenner gemeiniglich vor dieser zeit nicht annders vermerckt, dann das sie die sache gerne guetlich vertragenn gesehen hettenn vnnd geneigt,
und beigelegt werden könnte, und davon eine Notel nach Seiner Fürstlichen Gnaden Bedenken den gemeinen Pfännern aufs Förderlichste zustellen; doch dass sie auch zuvor wüssten, ob es den gemeinen Pfännern ernst sei, dergestalt Handlung zu verfolgen, denn ohne das wäre es vergeblich und auch ihnen beschwerlich, den Handel für ihre Person an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gelangen zu lassen. Darauf haben die Gesandten der Pfänner geantwortet, dass sie keine Gewalt hätten, dergestalt etwas von sich zuzusagen und zu versprechen; da sie aber die Pfänner gemeinhin vor dieser Zeit nicht anders vermerkt hätten, als dass sie die Sache gerne gütlich vertragen gesehen hätten und dazu geneigt seien,
achtenn sie vor Ire personn, wo sie nachmals nach Irer notturfft verwart vnnd versichert möchtenn werdenn, sie werdenn vnderthenniglich vnnd willig darinne volgenn, Auff den funfftenn articul angezeigter beschwerung, habenn die Gesanndtenn der pfenner diesenn bescheidt erhaltenn, das Ire Holtzschiffe bis zwischenn Bartholomæi zolsfrey gehenn soltenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
so achten sie für ihre Person, wenn sie nachmals nach ihrer Notdurft verwahrt und versichert werden könnten, dass sie untertäniglich und willig darin folgen werden. Auf den fünften Artikel der angezeigten Beschwerungen haben die Gesandten der Pfänner diesen Bescheid erhalten, dass ihre Holzschiffe bis Bartholomäi (24. August) zollfrei gehen sollten,
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Bl. 296vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteachtenn sie vor Ire personn, wo sie nachmals nach Irer notturfft verwart vnnd versichert möchtenn werdenn, sie werdenn vnderthenniglich vnnd willig darinne volgenn, Auff den funfftenn articul angezeigter beschwerung, habenn die Gesanndtenn der pfenner diesenn bescheidt erhaltenn, das Ire Holtzschiffe bis zwischenn Bartholomæi zolsfrey gehenn soltenn,
so achten sie für ihre Person, wenn sie nachmals nach ihrer Notdurft verwahrt und versichert werden könnten, dass sie untertäniglich und willig darin folgen werden. Auf den fünften Artikel der angezeigten Beschwerungen haben die Gesandten der Pfänner diesen Bescheid erhalten, dass ihre Holzschiffe bis Bartholomäi (24. August) zollfrei gehen sollten,
vnnd das sich die pfenner mitler zeit bedennckenn, ob sie beweisenn könnenn, das Ire Schiffe vor dieser zeit keinenn zoll gegebenn, Desgleichenn wollenn sie sich in vnsers gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn Registernn erkundenn, Anno heut1 Montage nach Exaudi Anno ꝛc. 40.
und dass die Pfänner sich in der Zwischenzeit bedenken, ob sie beweisen können, dass ihre Schiffe vor dieser Zeit keinen Zoll gegeben haben; desgleichen wollen sie sich in den Registern unseres gnädigen Fürsten und Herrn erkundigen. Im Jahr, heute am Montag nach Exaudi (10. Mai) im Jahr etc. 1540.
Habenn Wedekindt Teichmüller2[?], vnnd Martin Mage, beide burger zu Erffurth, der gebaurschafft genanndt pfenner ein virtell der pfannenn, erblich verkaufft, vnnd sich der gebaurschafft vnnd aller gerechtigkeit,
Haben Wedekind Teichmüller[?] und Martin Mage, beide Bürger zu Erfurt, der Gebauerschaft, genannt Pfänner, ein Viertel der Pfannen erblich verkauft und sich der Gebauerschaft und aller Gerechtigkeit,
so darzu gehöret, vonn aller Irer erbenn wegenn, laut der kauffbriue darüber gemacht, genntzlich vnnd ewiglich vorziehen, Sontags den achtenn Jacobi Apostoli Anno ꝛc. 40.
die dazu gehört, von aller ihrer Erben wegen, laut der darüber gemachten Kaufbriefe, gänzlich und ewiglich begeben. Am Sonntag, dem Oktavtag des Apostels Jakobus (1. August), im Jahr etc. 1540
Habenn Johann Feyge Cantzlar, Johann Barthelmes vnnd anndere, vnsers gnedigenn fürstenn vnnd herrnn bevelchhabere, sampt den Saltzgrebenn der pfenner, vnnd Johan Schaffeit, sich mit Meister Georgenn Behm vonn Nürnbergk, einer kunst halber, bey den Saltzbron zum Soden zusetzenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
haben Johann Feyge, Kanzler, Johann Barthelmes und andere Befehlshaber unseres gnädigen Fürsten und Herrn samt den Salzgrafen der Pfänner und Johann Schaffeit sich mit Meister Georg Behm von Nürnberg wegen einer Kunst (Wasserhebewerk), die beim Salzbrunnen zu Sooden einzusetzen ist,
Unsichere Lesungen
- Anno heut — erstes Wort unsicher
- Teichmüller — Anfangsbuchstabe T/L unsicher
- Schaff=eit — Name, Trennung unsicher (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
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Bl. 297rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHabenn Johann Feyge Cantzlar, Johann Barthelmes vnnd anndere, vnsers gnedigenn fürstenn vnnd herrnn bevelchhabere, sampt den Saltzgrebenn der pfenner, vnnd Johan Schaffeit, sich mit Meister Georgenn Behm vonn Nürnbergk, einer kunst halber, bey den Saltzbron zum Soden zusetzenn,
haben Johann Feyge, Kanzler, Johann Barthelmes und andere Befehlshaber unseres gnädigen Fürsten und Herrn samt den Salzgrafen der Pfänner und Johann Schaffeit sich mit Meister Georg Behm von Nürnberg wegen einer Kunst (Wasserhebewerk), die beim Salzbrunnen zu Sooden einzusetzen ist,
verglichenn, Inmassenn wie nachstehet, Anno ut supra, Zuwissenn, das heut dato vonn wegenn des durchleuchtigenn hochgebornenn fürstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Landtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn ꝛc. vnsers gnedigenn fürstenn vnnd herrnn, sfgl.
verglichen, in der Weise, wie nachsteht. Im Jahr wie oben (Anno ut supra). Zu wissen, dass heute, am Datum dieses, von wegen des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Seiner Fürstlichen Gnaden
Cantzlar, Her Johann Feig vonn Lichtenaw, Heinrich Wildener1[?], Jost Verber2 vonn Hombergk, Johann Bartholmes Renndtmeister, vnnd annder sfgl. dienere zu Allenndorff ann der Werra, vnnd dann furter daselbst Johann Schaffnit Burgermeister, Johann Lassellmann3[?], vnnd Johann Niedenstein4[?], Saltzgreben, vonn gemeiner pfenner wegenn, durch viel vnnd mancherley vnderredt vnnd hanndelung, mit meister Georgenn Behmenn, vonn Nürnbergk, gnanndt Mohlmeister, des Bronnmeisters ampt halber zum Sodenn enndtlich vberkommenn, abgeredt vnnd verabschiedt habenn, Nemblich vnd also, Erstlich das Hochgedachter vnser gnediger fürst vnnd herr, vnnd denn gemeine pfenner benenntenn Meister Georgenn, sein lebennlang für Irer f.gl. vnnd Irenn diener vnnd Bornmeister bestellenn, vf vnnd annehmenn sollen, also das er die zeit seines lebenns Irer f.gl. vnnd Irer beider seits diener vnnd Bornmeister zum Sodenn sein, den Saltzbronn daselbst in gutenn treuenn vfsehenn, vnnd vleißiger verwahrung habenn, vnnd darann, sonnder vorwissenn nichts bauenn, noch ein ichenn geferlichenn oder sorglichenn baw am Saltzbronn, noch sonnst in kein weis furnehmenn, auch eigener personn tag vnnd nacht, bey solchem diennst vnd ampt Im Sodenn sein, oder so er sonnder groswichtige vrsach vnnd Ehehafft, nit da sein könnt oder möcht, dasselb auffs best, vnnd aller vleißigst bestellenn, vnnd gnugsamb versehenn, Doch mit wissenn vnnd willenn beiderseits Saltzgrebenn vnd diener, vnnd ob er also ein knecht oder diener hett, oder sonst Jemanndts annders ann sein stadt bestellenn wurde, der soll bey den Herschafftenn darüber mit eidenn vnnd pflichtenn gelobt vnnd geschworenn sein, Darzu soll gedachter meister George vf seinenn kostenn, vnnd eigen selbst darlegenn die kunste vnnd alle bew vffm Saltzbrun, was er der zu ausbringung der Sohl, vnnd sonnst notturfftig sein, vnnd behubenn wirdet, furderlich aufrichtenn, fertigenn vnnd bauenn, also doch das in vfrichtung vnnd Insetzung der kunste, kein werck, Sohl manngels halbenn verseumbt noch verhindert werde, vnnd was darzu zugebrauchenn, notwenndig sein wirdet, Es sey ann kettenn, schleuchenn, vnnd anndernn, das soll er Jederzeit bey seinem eide für vnnd für duppell habenn, damit ob eins abginge, oder zerbreche, das ein annders vngeseumbt da sey, vnnd derwegenn kein werck vngesotten bleibenn dorffe, doch soll er das duppell gezeugk, als baldt im muglich, verschaffenn, vnnd mit der zeit zeugenn, darmit er solches mit Rath bekommenn möge, vnnd so das alles notturfftigk vnnd gnugsamb gebawet, aufgericht, vnd versehenn ist, als dann soll er Meister Jörg, solches auch auff seinenn selbst eigenenn kostenn in gutem vfrichtigenn wesenntlichenn Baw die zeit seines lebenns erhaltenn, also das er darmit oder sonnst ohne zuthun beider Herschafft Sohle gnug aus dem Saltzbrun in alle kothenn, sonnder einiche verhinderung Jederzeit notturfftigk vnnd gnugsamb schaffenn vnnd bringenn könne, vnnd soll daran gantz oder zumahl Itzo noch kunfftiglich kein mangell sein, Doch wollenn die pfenner was Inenn der vertrage des verzugs halber gibt, vorbehalttenn habenn, Darzu soll vonn beider Herschafft wegenn, die kunst vorm Gewölbe Itzo in der erst nach notturfft gebauet, vnndt zugericht werdenn, darnach so soll genanter Meister Jorg solche kunst auch also für vnnd für in treuenn vfsehenn, vleißigk erhaltenn, vnnd allwege wann mann siedenn soll vnnd will, das gewelbe vnnd vmb den Saltzbrun her, souiel Ime muglich, ledigk machenn, also das darvmb her, kein wildt oder annder wasser sey, vnnd zu solcher aubösung soll meister Jörge vf seinenn kostenn sein lebennlanng ein pferdt vnnd ein treiber halttenn, So er aber darzu noch ein pferdt haltenn vnnd haben müste, als dann soltenn beide Herschafftenn genanntenn Meister Georgenn, darauf das zuerhaltenn, doch nach gelegennheit der zeit, vnnd eins Jedenn Jars zimblich steur zuthun, vnnd dieweil gedachtenn Meister Jörgenn Itzo in der erste ein tapffer Baugeldt darauff gehenn will, vnd er das in der eyl nit wohl erlegenn kann, So sollenn beide Herschafftenn, Ihme zu den Röhrenn, so er geprauchen mus, Itzo zwanntzigk Centner kupffers vngeuehrlich verschaffenn vnnd vorstreckenn, Was das Itzo kosten wirdet,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Kanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,
Unsichere Lesungen
- Wildener — Anfangsbuchstabe W/N/M unsicher
- Verber — Name unsicher
- Lassellmann — Anfangsbuchstabe L/K unsicher
- Niedenstein — Anfangsbuchstabe N/W unsicher
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Bl. 297vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteCantzlar, Her Johann Feig vonn Lichtenaw, Heinrich Wildener[?], Jost Verber vonn Hombergk, Johann Bartholmes Renndtmeister, vnnd annder sfgl. dienere zu Allenndorff ann der Werra, vnnd dann furter daselbst Johann Schaffnit Burgermeister, Johann Lassellmann[?], vnnd Johann Niedenstein[?], Saltzgreben, vonn gemeiner pfenner wegenn, durch viel vnnd mancherley vnderredt vnnd hanndelung, mit meister Georgenn Behmenn, vonn Nürnbergk, gnanndt Mohlmeister, des Bronnmeisters ampt halber zum Sodenn enndtlich vberkommenn, abgeredt vnnd verabschiedt habenn, Nemblich vnd also, Erstlich das Hochgedachter vnser gnediger fürst vnnd herr, vnnd denn gemeine pfenner benenntenn Meister Georgenn, sein lebennlang für Irer f.gl. vnnd Irenn diener vnnd Bornmeister bestellenn, vf vnnd annehmenn sollen, also das er die zeit seines lebenns Irer f.gl. vnnd Irer beider seits diener vnnd Bornmeister zum Sodenn sein, den Saltzbronn daselbst in gutenn treuenn vfsehenn, vnnd vleißiger verwahrung habenn, vnnd darann, sonnder vorwissenn nichts bauenn, noch ein ichenn1 geferlichenn oder sorglichenn baw am Saltzbronn, noch sonnst in kein weis furnehmenn, auch eigener personn tag vnnd nacht, bey solchem diennst vnd ampt Im Sodenn sein, oder so er sonnder groswichtige vrsach vnnd Ehehafft, nit da sein könnt oder möcht, dasselb auffs best, vnnd aller vleißigst bestellenn, vnnd gnugsamb versehenn, Doch mit wissenn vnnd willenn beiderseits Saltzgrebenn vnd diener, vnnd ob er also ein knecht oder diener hett, oder sonst Jemanndts annders ann sein stadt bestellenn wurde, der soll bey den Herschafftenn darüber mit eidenn vnnd pflichtenn gelobt vnnd geschworenn sein, Darzu soll gedachter meister George vf seinenn kostenn, vnnd eigen selbst darlegenn die kunste vnnd alle bew vffm Saltzbrun, was er der zu ausbringung der Sohl, vnnd sonnst notturfftig sein, vnnd behubenn wirdet, furderlich aufrichtenn, fertigenn vnnd bauenn, also doch das in vfrichtung vnnd Insetzung der kunste, kein werck, Sohl manngels halbenn verseumbt noch verhindert werde, vnnd was darzu zugebrauchenn, notwenndig sein wirdet, Es sey ann kettenn, schleuchenn, vnnd anndernn, das soll er Jederzeit bey seinem eide für vnnd für duppell habenn, damit ob eins abginge, oder zerbreche, das ein annders vngeseumbt da sey, vnnd derwegenn kein werck vngesotten bleibenn dorffe, doch soll er das duppell gezeugk, als baldt im muglich, verschaffenn, vnnd mit der zeit zeugenn, darmit er solches mit Rath bekommenn möge, vnnd so das alles notturfftigk vnnd gnugsamb gebawet, aufgericht, vnd versehenn ist, als dann soll er Meister Jörg, solches auch auff seinenn selbst eigenenn kostenn in gutem vfrichtigenn wesenntlichenn Baw die zeit seines lebenns erhaltenn, also das er darmit oder sonnst ohne zuthun beider Herschafft Sohle gnug aus dem Saltzbrun in alle kothenn, sonnder einiche verhinderung Jederzeit notturfftigk vnnd gnugsamb schaffenn vnnd bringenn könne, vnnd soll daran gantz oder zumahl Itzo noch kunfftiglich kein mangell sein, Doch wollenn die pfenner was Inenn der vertrage des verzugs halber gibt, vorbehalttenn habenn, Darzu soll vonn beider Herschafft wegenn, die kunst vorm Gewölbe Itzo in der erst nach notturfft gebauet, vnndt zugericht werdenn, darnach so soll genanter Meister Jorg solche kunst auch also für vnnd für in treuenn vfsehenn, vleißigk erhaltenn, vnnd allwege wann mann siedenn soll vnnd will, das gewelbe vnnd vmb den Saltzbrun her, souiel Ime muglich, ledigk machenn, also das darvmb her, kein wildt oder annder wasser sey, vnnd zu solcher aubösung soll meister Jörge vf seinenn kostenn sein lebennlanng ein pferdt vnnd ein treiber halttenn, So er aber darzu noch ein pferdt haltenn vnnd haben müste, als dann soltenn beide Herschafftenn genanntenn Meister Georgenn, darauf das zuerhaltenn, doch nach gelegennheit der zeit, vnnd eins Jedenn Jars zimblich steur zuthun, vnnd dieweil gedachtenn Meister Jörgenn Itzo in der erste ein tapffer Baugeldt darauff gehenn will, vnd er das in der eyl nit wohl erlegenn kann, So sollenn beide Herschafftenn, Ihme zu den Röhrenn, so er geprauchen mus, Itzo zwanntzigk Centner kupffers vngeuehrlich verschaffenn vnnd vorstreckenn, Was das Itzo kosten wirdet,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Kanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,
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Bl. 298rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteCantzlar, Her Johann Feig vonn Lichtenaw, Heinrich Wildener[?], Jost Verber vonn Hombergk, Johann Bartholmes Renndtmeister, vnnd annder sfgl. dienere zu Allenndorff ann der Werra, vnnd dann furter daselbst Johann Schaffnit Burgermeister, Johann Lassellmann[?], vnnd Johann Niedenstein[?], Saltzgreben, vonn gemeiner pfenner wegenn, durch viel vnnd mancherley vnderredt vnnd hanndelung, mit meister Georgenn Behmenn, vonn Nürnbergk, gnanndt Mohlmeister, des Bronnmeisters ampt halber zum Sodenn enndtlich vberkommenn, abgeredt vnnd verabschiedt habenn, Nemblich vnd also, Erstlich das Hochgedachter vnser gnediger fürst vnnd herr, vnnd denn gemeine pfenner benenntenn Meister Georgenn, sein lebennlang für Irer f.gl. vnnd Irenn diener vnnd Bornmeister bestellenn, vf vnnd annehmenn sollen, also das er die zeit seines lebenns Irer f.gl. vnnd Irer beider seits diener vnnd Bornmeister zum Sodenn sein, den Saltzbronn daselbst in gutenn treuenn vfsehenn, vnnd vleißiger verwahrung habenn, vnnd darann, sonnder vorwissenn nichts bauenn, noch ein ichenn geferlichenn oder sorglichenn baw am Saltzbronn, noch sonnst in kein weis furnehmenn, auch eigener personn tag vnnd nacht, bey solchem diennst vnd ampt Im Sodenn sein, oder so er sonnder groswichtige vrsach vnnd Ehehafft, nit da sein könnt oder möcht, dasselb auffs best, vnnd aller vleißigst bestellenn, vnnd gnugsamb versehenn, Doch mit wissenn vnnd willenn beiderseits Saltzgrebenn vnd diener, vnnd ob er also ein knecht oder diener hett, oder sonst Jemanndts annders ann sein stadt bestellenn wurde, der soll bey den Herschafftenn darüber mit eidenn vnnd pflichtenn gelobt vnnd geschworenn sein, Darzu soll gedachter meister George vf seinenn kostenn, vnnd eigen selbst darlegenn die kunste vnnd alle bew vffm Saltzbrun, was er der zu ausbringung der Sohl, vnnd sonnst notturfftig sein, vnnd behubenn wirdet, furderlich aufrichtenn, fertigenn vnnd bauenn, also doch das in vfrichtung vnnd Insetzung der kunste, kein werck, Sohl manngels halbenn verseumbt noch verhindert werde, vnnd was darzu zugebrauchenn, notwenndig sein wirdet, Es sey ann kettenn, schleuchenn, vnnd anndernn, das soll er Jederzeit bey seinem eide für vnnd für duppell habenn, damit ob eins abginge, oder zerbreche, das ein annders vngeseumbt da sey, vnnd derwegenn kein werck vngesotten bleibenn dorffe, doch soll er das duppell gezeugk, als baldt im muglich, verschaffenn, vnnd mit der zeit zeugenn1, darmit er solches mit Rath bekommenn möge, vnnd so das alles notturfftigk vnnd gnugsamb gebawet, aufgericht, vnd versehenn ist, als dann soll er Meister Jörg, solches auch auff seinenn selbst eigenenn kostenn in gutem vfrichtigenn wesenntlichenn Baw die zeit seines lebenns erhaltenn, also das er darmit oder sonnst ohne zuthun beider Herschafft Sohle gnug aus dem Saltzbrun in alle kothenn, sonnder einiche verhinderung Jederzeit notturfftigk vnnd gnugsamb schaffenn vnnd bringenn könne, vnnd soll daran gantz oder zumahl Itzo noch kunfftiglich kein mangell sein, Doch wollenn die pfenner was Inenn der vertrage des verzugs halber gibt, vorbehalttenn habenn, Darzu soll vonn beider Herschafft wegenn, die kunst vorm Gewölbe Itzo in der erst nach notturfft gebauet, vnndt zugericht werdenn, darnach so soll genanter Meister Jorg solche kunst auch also für vnnd für in treuenn vfsehenn, vleißigk erhaltenn, vnnd allwege wann mann siedenn soll vnnd will, das gewelbe vnnd vmb den Saltzbrun her, souiel Ime muglich, ledigk machenn, also das darvmb her, kein wildt oder annder wasser sey, vnnd zu solcher aubösung soll meister Jörge vf seinenn kostenn sein lebennlanng ein pferdt vnnd ein treiber halttenn, So er aber darzu noch ein pferdt haltenn vnnd haben müste, als dann soltenn beide Herschafftenn genanntenn Meister Georgenn, darauf das zuerhaltenn, doch nach gelegennheit der zeit, vnnd eins Jedenn Jars zimblich steur zuthun, vnnd dieweil gedachtenn Meister Jörgenn Itzo in der erste ein tapffer Baugeldt darauff gehenn will, vnd er das in der eyl nit wohl erlegenn kann, So sollenn beide Herschafftenn, Ihme zu den Röhrenn, so er geprauchen mus, Itzo zwanntzigk Centner kupffers vngeuehrlich verschaffenn vnnd vorstreckenn, Was das Itzo kosten wirdet,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Kanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,
Unsichere Lesungen
- zeugenn — Lesung unsicher
S. 602
Bl. 298vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteCantzlar, Her Johann Feig vonn Lichtenaw, Heinrich Wildener[?], Jost Verber vonn Hombergk, Johann Bartholmes Renndtmeister, vnnd annder sfgl. dienere zu Allenndorff ann der Werra, vnnd dann furter daselbst Johann Schaffnit Burgermeister, Johann Lassellmann[?], vnnd Johann Niedenstein[?], Saltzgreben, vonn gemeiner pfenner wegenn, durch viel vnnd mancherley vnderredt vnnd hanndelung, mit meister Georgenn Behmenn, vonn Nürnbergk, gnanndt Mohlmeister, des Bronnmeisters ampt halber zum Sodenn enndtlich vberkommenn, abgeredt vnnd verabschiedt habenn, Nemblich vnd also, Erstlich das Hochgedachter vnser gnediger fürst vnnd herr, vnnd denn gemeine pfenner benenntenn Meister Georgenn, sein lebennlang für Irer f.gl. vnnd Irenn diener vnnd Bornmeister bestellenn, vf vnnd annehmenn sollen, also das er die zeit seines lebenns Irer f.gl. vnnd Irer beider seits diener vnnd Bornmeister zum Sodenn sein, den Saltzbronn daselbst in gutenn treuenn vfsehenn, vnnd vleißiger verwahrung habenn, vnnd darann, sonnder vorwissenn nichts bauenn, noch ein ichenn geferlichenn oder sorglichenn baw am Saltzbronn, noch sonnst in kein weis furnehmenn, auch eigener personn tag vnnd nacht, bey solchem diennst vnd ampt Im Sodenn sein, oder so er sonnder groswichtige vrsach vnnd Ehehafft, nit da sein könnt oder möcht, dasselb auffs best, vnnd aller vleißigst bestellenn, vnnd gnugsamb versehenn, Doch mit wissenn vnnd willenn beiderseits Saltzgrebenn vnd diener, vnnd ob er also ein knecht oder diener hett, oder sonst Jemanndts annders ann sein stadt bestellenn wurde, der soll bey den Herschafftenn darüber mit eidenn vnnd pflichtenn gelobt vnnd geschworenn sein, Darzu soll gedachter meister George vf seinenn kostenn, vnnd eigen selbst darlegenn die kunste vnnd alle bew vffm Saltzbrun, was er der zu ausbringung der Sohl, vnnd sonnst notturfftig sein, vnnd behubenn wirdet, furderlich aufrichtenn, fertigenn vnnd bauenn, also doch das in vfrichtung vnnd Insetzung der kunste, kein werck, Sohl manngels halbenn verseumbt noch verhindert werde, vnnd was darzu zugebrauchenn, notwenndig sein wirdet, Es sey ann kettenn, schleuchenn, vnnd anndernn, das soll er Jederzeit bey seinem eide für vnnd für duppell habenn, damit ob eins abginge, oder zerbreche, das ein annders vngeseumbt da sey, vnnd derwegenn kein werck vngesotten bleibenn dorffe, doch soll er das duppell gezeugk, als baldt im muglich, verschaffenn, vnnd mit der zeit zeugenn, darmit er solches mit Rath bekommenn möge, vnnd so das alles notturfftigk vnnd gnugsamb gebawet, aufgericht, vnd versehenn ist, als dann soll er Meister Jörg, solches auch auff seinenn selbst eigenenn kostenn in gutem vfrichtigenn wesenntlichenn Baw die zeit seines lebenns erhaltenn, also das er darmit oder sonnst ohne zuthun beider Herschafft Sohle gnug aus dem Saltzbrun in alle kothenn, sonnder einiche verhinderung Jederzeit notturfftigk vnnd gnugsamb schaffenn vnnd bringenn könne, vnnd soll daran gantz oder zumahl Itzo noch kunfftiglich kein mangell sein, Doch wollenn die pfenner was Inenn der vertrage des verzugs halber gibt, vorbehalttenn habenn, Darzu soll vonn beider Herschafft wegenn, die kunst vorm Gewölbe Itzo in der erst nach notturfft gebauet, vnndt zugericht werdenn, darnach so soll genanter Meister Jorg solche kunst auch also für vnnd für in treuenn vfsehenn, vleißigk erhaltenn, vnnd allwege wann mann siedenn soll vnnd will, das gewelbe vnnd vmb den Saltzbrun her, souiel Ime muglich, ledigk machenn, also das darvmb her, kein wildt oder annder wasser sey, vnnd zu solcher aubösung1 soll meister Jörge vf seinenn kostenn sein lebennlanng ein pferdt vnnd ein treiber halttenn, So er aber darzu noch ein pferdt haltenn vnnd haben müste, als dann soltenn beide Herschafftenn genanntenn Meister Georgenn, darauf das zuerhaltenn, doch nach gelegennheit der zeit, vnnd eins Jedenn Jars zimblich steur zuthun, vnnd dieweil gedachtenn Meister Jörgenn Itzo in der erste ein tapffer Baugeldt darauff gehenn will, vnd er das in der eyl nit wohl erlegenn kann, So sollenn beide Herschafftenn, Ihme zu den Röhrenn, so er geprauchen mus, Itzo zwanntzigk Centner kupffers vngeuehrlich verschaffenn vnnd vorstreckenn, Was das Itzo kosten wirdet,
Kanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,
soll vnnd will er in den nechstenn volgenndenn vier Jarenn beidenn Herschafftenn guetlich vnnd ohne alle weigerung wiederumb enndtrichtenn, vnnd bezalen, vonn dem Jenigenn, was er vom Saltzwerck furter einnehmenn vnnd enndtpfahenn wirdet, DarenttJegenn vnnd vonn solches seines darlegenns vnnd dinsts wegenn, soll er eines Jedenn Jars funffhundert guldenn, Jeden guldenn zu zwanntzigk schneberger groschenn, den groschen zu funfftzehenn heller gerechnet, habenn, Nemblich von Jeglichenn werck so gesottenn wirdt, dritthalbenn alb, Inmassenn dann beider Herschafft Söderknecht solchs bis dahero vonn Jedem werck gegebenn habenn, So aber eins oder mehr Jars Itzo in kurtzenn, oder kunfftiglich souiel gesottenn wurde, das die wercker, nemblich vonn Jedem dritthalbenn alb, mehr dann solche obberurte Summa trugenn, Was das ist, das soll beidenn Herschafftenn zugleich zu gut kommenn, vnnd volgenn, Welches auch nach laut der Marthregister beidenn Herschafftenn zugestelt werdenn, vnnd soll vonn beider Herschafft warttenn, solches vleißigk gewarttet, vfgezeichnet, vnnd für Her Ingenommenn, vnnd berechnet werdenn, Darann auch gedachter Meister Jörg kein weitter forderung, Ansage noch gerechtigkeit habenn soll vnnd will, Vnnd nachdem genannter Meister Jeorge Itzo sein narung vnnd kunst darann legenn, vnnd solches sein lebennlanng versehenn mus, vnnd will, so soll sein Haußfraw Anna nach seinem tödtlichenn abganng, ob sie das erlebt, vnnd so ferne sie die beide kunste vffm Saltzbronn, vnnd vorm Gewelbe, vnnd sonnst alle anndere dinge, Inmassenn wie er Meister Jeorge die zeit seines lebenns gethann, versehenn kann vnnd magk, vnnd versehenn wirdet, auch Ir lebenlang Innhabenn vnnd verwalttenn, aber es dermassenn haltenn, das kein Sohl noch sonnst nichtes manngell, So dann die berurtenn eheleut beide verstorbenn sein, So soll alles was zu den kunstenn vffm Saltzbronn vnnd vorm gewelbe gehort, sampt den gebeuenn vnnd anndernn darzu gebrauchtenn werckzeug, beidenn Herschafften zustehenn, pleibenn, vnnd volgenn, Doch was der zeit ann pferdenn vorhanndenn, die Ihr gewesenn, vnd durch sie gezeugt seindt, die sollenn Irenn Erbenn zustehenn, vnd gelieffert werdenn, Darzu sollenn beide Herschafftenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
soll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide Herrschaften
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- aubösung — Lesung unsicher
S. 603
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Fortsetzung von der vorigen Seitesoll vnnd will er in den nechstenn volgenndenn vier Jarenn beidenn Herschafftenn guetlich vnnd ohne alle weigerung wiederumb enndtrichtenn, vnnd bezalen, vonn dem Jenigenn, was er vom Saltzwerck furter einnehmenn vnnd enndtpfahenn wirdet, DarenttJegenn vnnd vonn solches seines darlegenns vnnd dinsts wegenn, soll er eines Jedenn Jars funffhundert guldenn, Jeden guldenn zu zwanntzigk schneberger groschenn, den groschen zu funfftzehenn heller gerechnet, habenn, Nemblich von Jeglichenn werck so gesottenn wirdt, dritthalbenn alb, Inmassenn dann beider Herschafft Söderknecht solchs bis dahero vonn Jedem werck gegebenn habenn, So aber eins oder mehr Jars Itzo in kurtzenn, oder kunfftiglich souiel gesottenn wurde, das die wercker, nemblich vonn Jedem dritthalbenn alb, mehr dann solche obberurte Summa trugenn, Was das ist, das soll beidenn Herschafftenn zugleich zu gut kommenn, vnnd volgenn, Welches auch nach laut der Marthregister1 beidenn Herschafftenn zugestelt werdenn, vnnd soll vonn beider Herschafft warttenn2, solches vleißigk gewarttet, vfgezeichnet, vnnd für Her Ingenommenn, vnnd berechnet werdenn, Darann auch gedachter Meister Jörg kein weitter forderung, Ansage noch gerechtigkeit habenn soll vnnd will, Vnnd nachdem genannter Meister Jeorge Itzo sein narung vnnd kunst darann legenn, vnnd solches sein lebennlanng versehenn mus, vnnd will, so soll sein Haußfraw Anna nach seinem tödtlichenn abganng, ob sie das erlebt, vnnd so ferne sie die beide kunste vffm Saltzbronn, vnnd vorm Gewelbe, vnnd sonnst alle anndere dinge, Inmassenn wie er Meister Jeorge die zeit seines lebenns gethann, versehenn kann vnnd magk, vnnd versehenn wirdet, auch Ir lebenlang Innhabenn vnnd verwalttenn, aber es dermassenn haltenn, das kein Sohl noch sonnst nichtes manngell, So dann die berurtenn eheleut beide verstorbenn sein, So soll alles was zu den kunstenn vffm Saltzbronn vnnd vorm gewelbe gehort, sampt den gebeuenn vnnd anndernn darzu gebrauchtenn werckzeug, beidenn Herschafften zustehenn, pleibenn, vnnd volgenn, Doch was der zeit ann pferdenn vorhanndenn, die Ihr gewesenn, vnd durch sie gezeugt seindt, die sollenn Irenn Erbenn zustehenn, vnd gelieffert werdenn, Darzu sollenn beide Herschafftenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
soll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide Herrschaften
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- Marthregister — Lesung unsicher
- warttenn — Wort unsicher
S. 604
Bl. 299vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesoll vnnd will er in den nechstenn volgenndenn vier Jarenn beidenn Herschafftenn guetlich vnnd ohne alle weigerung wiederumb enndtrichtenn, vnnd bezalen, vonn dem Jenigenn, was er vom Saltzwerck furter einnehmenn vnnd enndtpfahenn wirdet, DarenttJegenn vnnd vonn solches seines darlegenns vnnd dinsts wegenn, soll er eines Jedenn Jars funffhundert guldenn, Jeden guldenn zu zwanntzigk schneberger groschenn, den groschen zu funfftzehenn heller gerechnet, habenn, Nemblich von Jeglichenn werck so gesottenn wirdt, dritthalbenn alb, Inmassenn dann beider Herschafft Söderknecht solchs bis dahero vonn Jedem werck gegebenn habenn, So aber eins oder mehr Jars Itzo in kurtzenn, oder kunfftiglich souiel gesottenn wurde, das die wercker, nemblich vonn Jedem dritthalbenn alb, mehr dann solche obberurte Summa trugenn, Was das ist, das soll beidenn Herschafftenn zugleich zu gut kommenn, vnnd volgenn, Welches auch nach laut der Marthregister beidenn Herschafftenn zugestelt werdenn, vnnd soll vonn beider Herschafft warttenn, solches vleißigk gewarttet, vfgezeichnet, vnnd für Her Ingenommenn, vnnd berechnet werdenn, Darann auch gedachter Meister Jörg kein weitter forderung, Ansage noch gerechtigkeit habenn soll vnnd will, Vnnd nachdem genannter Meister Jeorge Itzo sein narung vnnd kunst darann legenn, vnnd solches sein lebennlanng versehenn mus, vnnd will, so soll sein Haußfraw Anna nach seinem tödtlichenn abganng, ob sie das erlebt, vnnd so ferne sie die beide kunste vffm Saltzbronn, vnnd vorm Gewelbe, vnnd sonnst alle anndere dinge, Inmassenn wie er Meister Jeorge die zeit seines lebenns gethann, versehenn kann vnnd magk, vnnd versehenn wirdet, auch Ir lebenlang Innhabenn vnnd verwalttenn, aber es dermassenn haltenn, das kein Sohl noch sonnst nichtes manngell, So dann die berurtenn eheleut beide verstorbenn sein, So soll alles was zu den kunstenn vffm Saltzbronn vnnd vorm gewelbe gehort, sampt den gebeuenn vnnd anndernn darzu gebrauchtenn werckzeug, beidenn Herschafften zustehenn, pleibenn, vnnd volgenn, Doch was der zeit ann pferdenn vorhanndenn, die Ihr gewesenn, vnd durch sie gezeugt seindt, die sollenn Irenn Erbenn zustehenn, vnd gelieffert werdenn, Darzu sollenn beide Herschafftenn,
soll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide Herrschaften
Irenn Erbenn zweyhundert guldenn muntz, wem sie die legirenn vnnd bescheidenn, enndtrichttenn, Dartegenn auch dieselbigenn gnugsamb verzicht zuthun, schuldigk sein sollenn, Vber das alles soll gedachter Meister Jeorge als Bornn meister, die zeit seines lebenns, vnnd nach in sein Hausfraw anna beidenn Herschafftenn zugleich gelobt vnndgeschworenn, vnnd mit sonnderm Eidtspflichtenn verwanndt seindt, Innsonnderheit den Saltzbronn mit allem vleis zuverwarenn, Darauff vnnd darumb Her aufs aller Reinlichst saubernn vnnd halttenn, Irenn schadenn alzeit trewlich warnenn, bestes werbenn, vnnd sonnst alles anders zuthun vnnd zuleistenn, das trewenn dienernn wohl anstehet, vnnd gepurenn will, auch in Bodeschafft[?], fewrs, vnnd wassers not, so viel Ihnenn Immer muglich retten helffenn, Innsonnderheit Inn fewrs nötenn, So sollenn alle Knechte vfm Bronn mitallem ernnst vff Irenn Meister Jeorgenn vnnd der seinenn Bestenn gebraucht, also das soviel mennschlich vnnd muglich, das fewr damit gelescht, vnnd die Bodenn gerettet werdenn Derowegenn gedachter Meister Jeorge vnnd die seinenn Jederzeit die pferde, es sey tage oder nacht,Läuft auf der nächsten Seite weiter
ihren Erben zweihundert Gulden Münze, wem sie diese vermachen und bestimmen, entrichten, wogegen auch dieselben genügenden Verzicht zu tun schuldig sein sollen. Über das alles soll der gedachte Meister Georg als Brunnenmeister die Zeit seines Lebens und nach ihm seine Hausfrau Anna beiden Herrschaften zugleich gelobt und geschworen und mit besonderen Eidespflichten verbunden sein, insbesondere den Salzbrunnen mit allem Fleiß zu verwahren, darauf und darum her aufs Allerreinlichste zu säubern und zu halten, ihren Schaden allzeit treulich zu warnen, ihr Bestes zu werben und sonst alles andere zu tun und zu leisten, was treuen Dienern wohl ansteht und gebühren will, auch bei Botendienst[?], Feuers- und Wassersnot, so viel ihnen immer möglich ist, retten zu helfen. Insbesondere in Feuersnöten sollen alle Knechte auf dem Brunnen mit allem Ernst auf ihren Meister Georg und der Seinen Bestes gebraucht werden, sodass, so viel menschlich und möglich ist, das Feuer damit gelöscht und die Sooden gerettet werden. Deswegen sollen der gedachte Meister Georg und die Seinen jederzeit die Pferde, es sei bei Tag oder bei Nacht,
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Bl. 300rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteIrenn Erbenn zweyhundert guldenn muntz, wem sie die legirenn vnnd bescheidenn, enndtrichttenn, Dartegenn auch dieselbigenn gnugsamb verzicht zuthun, schuldigk sein sollenn, Vber das alles soll gedachter Meister Jeorge als Bornn meister, die zeit seines lebenns, vnnd nach in sein Hausfraw anna beidenn Herschafftenn zugleich gelobt vnndgeschworenn, vnnd mit sonnderm Eidtspflichtenn verwanndt seindt, Innsonnderheit den Saltzbronn mit allem vleis zuverwarenn, Darauff vnnd darumb Her aufs aller Reinlichst saubernn vnnd halttenn, Irenn schadenn alzeit trewlich warnenn, bestes werbenn, vnnd sonnst alles anders zuthun vnnd zuleistenn, das trewenn dienernn wohl anstehet, vnnd gepurenn will, auch in Bodeschafft1[?], fewrs, vnnd wassers not, so viel Ihnenn Immer muglich retten helffenn, Innsonnderheit Inn fewrs nötenn, So sollenn alle Knechte vfm Bronn mitallem ernnst vff Irenn Meister Jeorgenn vnnd der seinenn Bestenn gebraucht, also das soviel mennschlich vnnd muglich, das fewr damit gelescht, vnnd die Bodenn gerettet werdenn Derowegenn gedachter Meister Jeorge vnnd die seinenn Jederzeit die pferde, es sey tage oder nacht,
…ihren Erben zweihundert Gulden Münze, wem sie diese vermachen und zuweisen, entrichten, wogegen auch dieselben einen hinreichenden Verzicht zu leisten schuldig sein sollen. Über das alles soll der genannte Meister Jeorge als Bornmeister auf die Zeit seines Lebens, und nach ihm seine Hausfrau Anna, beiden Herrschaften zugleich gelobt und geschworen und mit besonderer Eidespflicht verbunden sein, insbesondere den Salzbrunnen mit allem Fleiß zu verwahren, darauf und darum her alles aufs Allerreinlichste zu säubern und zu halten, vor ihrem Schaden allezeit treulich zu warnen, ihr Bestes zu werben und sonst alles andere zu tun und zu leisten, was treuen Dienern wohl ansteht und gebührt, auch in Botschaft[?], Feuers- und Wassersnot, so viel ihnen immer möglich, retten zu helfen; insbesondere in Feuersnöten sollen alle Knechte auf dem Brunnen mit allem Ernst zum Besten ihres Meisters Jeorge und der Seinen gebraucht werden, sodass, soweit menschlich und möglich, das Feuer damit gelöscht und die Boden (Siedehütten) gerettet werden. Deswegen sollen der genannte Meister Jeorge und die Seinen jederzeit die Pferde, es sei Tag oder Nacht,
in den Bodenn, vnnd was darzu zugebrauchen, notwenndig sein wirdet, bey der Hanndt vnnd aus sonnderlichenn beweglichen vhrsachenn vff sechs pferde duppell geschirr Jederzeit Im Bodenn habenn, Doch mag er zwischenn der Stadt vnnd den Bodenn seine pferde gebrauchenn, nach seiner notturfft vnnd gelegennheit, Er soll auch Jederzeit den Sohlkastenn, vnnd alle anndere geschirr in einem Jeglichen Bothenn vff beidenn seittenn gefult halttenn, das mann solchs zurettung habenn vnnd prauchenn könne, Wie er dann solchs Innsonnderheit zusagenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
in den Boden, und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, bei der Hand haben und aus besonderen beweglichen Ursachen für sechs Pferde doppeltes Geschirr jederzeit im Boden haben; doch mag er zwischen der Stadt und den Boden seine Pferde nach seiner Notdurft und Gelegenheit gebrauchen. Er soll auch jederzeit den Solekasten und alle anderen Gefäße in einem jeden Boden auf beiden Seiten gefüllt halten, damit man solches zur Rettung haben und gebrauchen könne, wie er denn solches insbesondere zuzusagen,
Unsichere Lesungen
- Bodeschafft — Lesung unsicher
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Bl. 300vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitein den Bodenn, vnnd was darzu zugebrauchen, notwenndig sein wirdet, bey der Hanndt vnnd aus sonnderlichenn beweglichen vhrsachenn vff sechs pferde duppell geschirr Jederzeit Im Bodenn habenn, Doch mag er zwischenn der Stadt vnnd den Bodenn seine pferde gebrauchenn, nach seiner notturfft vnnd gelegennheit, Er soll auch Jederzeit den Sohlkastenn, vnnd alle anndere geschirr in einem Jeglichen Bothenn vff beidenn seittenn gefult halttenn, das mann solchs zurettung habenn vnnd prauchenn könne, Wie er dann solchs Innsonnderheit zusagenn,
in den Boden, und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, bei der Hand haben und aus besonderen beweglichen Ursachen für sechs Pferde doppeltes Geschirr jederzeit im Boden haben; doch mag er zwischen der Stadt und den Boden seine Pferde nach seiner Notdurft und Gelegenheit gebrauchen. Er soll auch jederzeit den Solekasten und alle anderen Gefäße in einem jeden Boden auf beiden Seiten gefüllt halten, damit man solches zur Rettung haben und gebrauchen könne, wie er denn solches insbesondere zuzusagen,
gelobenn vnnd schwerenn, auch vber dis alles Irenn sonndern Reversbrieff gnugsamb gebenn sollenn, Darzu soll er Meister Jeorge auch Hochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, desgleichen den pfennernn, in allenn anndernn sachenn, so viel das Saltzwerck betrifft, in annschlegenn zubawenn,
zu geloben und zu schwören, auch über dies alles ihren besonderen Reversbrief hinreichend geben sollen. Dazu soll er, Meister Jeorge, auch dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn, desgleichen den Pfännern, in allen anderen Sachen, soviel das Salzwerk betrifft, in Anschlägen zum Bauen
vnnd sonnst rethig vnnd gevolgig sein, auch alle sfgl. dienern in vleissigenn trewenn aufsehenn habenn, darmit solches desto furtreglicher zugebrauchenn vnnd in nutzlich sey, vnnd des sollenn beide Herschafft gedachte eheleut1[?] nach notturfft zimblich versichernn, Dieweil dann M.
und sonst mit Rat und Gefolgschaft zur Seite stehen, auch auf alle Diener Seiner Fürstlichen Gnaden fleißige und treue Aufsicht haben, damit solches desto vorteilhafter zu gebrauchen und ihm nützlich sei; und dessen sollen beide Herrschaften die genannten Eheleute[?] nach Notdurft angemessen versichern. Dieweil dann M.
Jeorge solchs vor sich sein Hausfraw vnnd Erbenn, Itzo als baldt enndtlich beliebt, bewilliget vnnd anngenommenn, vnnd beider Herschafft diener, ein Jeder theil ann sfgl. vnnd anndere Herrnn zu bringenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Jeorge solches für sich, seine Hausfrau und Erben jetzt alsbald endgültig gebilligt, bewilligt und angenommen hat, und die Diener beider Herrschaften, ein jeder Teil, es an Seine Fürstlichen Gnaden und die anderen Herren zu bringen
Unsichere Lesungen
- eheleut — geschrieben eher ehelent