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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 600–609

Der Weg zur Verpachtung · S. 600–609 · Bl. 297v–302r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 600

Bl. 297vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteCantzlar, Her Johann Feig vonn Lichtenaw, Heinrich Wildener[?], Jost Verber vonn Hombergk, Johann Bartholmes Renndtmeister, vnnd annder sfgl. dienere zu Allenndorff ann der Werra, vnnd dann furter daselbst Johann Schaffnit Burgermeister, Johann Lassellmann[?], vnnd Johann Niedenstein[?], Saltzgreben, vonn gemeiner pfenner wegenn, durch viel vnnd mancherley vnderredt vnnd hanndelung, mit meister Georgenn Behmenn, vonn Nürnbergk, gnanndt Mohlmeister, des Bronnmeisters ampt halber zum Sodenn enndtlich vberkommenn, abgeredt vnnd verabschiedt habenn, Nemblich vnd also, Erstlich das Hochgedachter vnser gnediger fürst vnnd herr, vnnd denn gemeine pfenner benenntenn Meister Georgenn, sein lebennlang für Irer f.gl. vnnd Irenn diener vnnd Bornmeister bestellenn, vf vnnd annehmenn sollen, also das er die zeit seines lebenns Irer f.gl. vnnd Irer beider seits diener vnnd Bornmeister zum Sodenn sein, den Saltzbronn daselbst in gutenn treuenn vfsehenn, vnnd vleißiger verwahrung habenn, vnnd darann, sonnder vorwissenn nichts bauenn, noch ein ichenn1 geferlichenn oder sorglichenn baw am Saltzbronn, noch sonnst in kein weis furnehmenn, auch eigener personn tag vnnd nacht, bey solchem diennst vnd ampt Im Sodenn sein, oder so er sonnder groswichtige vrsach vnnd Ehehafft, nit da sein könnt oder möcht, dasselb auffs best, vnnd aller vleißigst bestellenn, vnnd gnugsamb versehenn, Doch mit wissenn vnnd willenn beiderseits Saltzgrebenn vnd diener, vnnd ob er also ein knecht oder diener hett, oder sonst Jemanndts annders ann sein stadt bestellenn wurde, der soll bey den Herschafftenn darüber mit eidenn vnnd pflichtenn gelobt vnnd geschworenn sein, Darzu soll gedachter meister George vf seinenn kostenn, vnnd eigen selbst darlegenn die kunste vnnd alle bew vffm Saltzbrun, was er der zu ausbringung der Sohl, vnnd sonnst notturfftig sein, vnnd behubenn wirdet, furderlich aufrichtenn, fertigenn vnnd bauenn, also doch das in vfrichtung vnnd Insetzung der kunste, kein werck, Sohl manngels halbenn verseumbt noch verhindert werde, vnnd was darzu zugebrauchenn, notwenndig sein wirdet, Es sey ann kettenn, schleuchenn, vnnd anndernn, das soll er Jederzeit bey seinem eide für vnnd für duppell habenn, damit ob eins abginge, oder zerbreche, das ein annders vngeseumbt da sey, vnnd derwegenn kein werck vngesotten bleibenn dorffe, doch soll er das duppell gezeugk, als baldt im muglich, verschaffenn, vnnd mit der zeit zeugenn, darmit er solches mit Rath bekommenn möge, vnnd so das alles notturfftigk vnnd gnugsamb gebawet, aufgericht, vnd versehenn ist, als dann soll er Meister Jörg, solches auch auff seinenn selbst eigenenn kostenn in gutem vfrichtigenn wesenntlichenn Baw die zeit seines lebenns erhaltenn, also das er darmit oder sonnst ohne zuthun beider Herschafft Sohle gnug aus dem Saltzbrun in alle kothenn, sonnder einiche verhinderung Jederzeit notturfftigk vnnd gnugsamb schaffenn vnnd bringenn könne, vnnd soll daran gantz oder zumahl Itzo noch kunfftiglich kein mangell sein, Doch wollenn die pfenner was Inenn der vertrage des verzugs halber gibt, vorbehalttenn habenn, Darzu soll vonn beider Herschafft wegenn, die kunst vorm Gewölbe Itzo in der erst nach notturfft gebauet, vnndt zugericht werdenn, darnach so soll genanter Meister Jorg solche kunst auch also für vnnd für in treuenn vfsehenn, vleißigk erhaltenn, vnnd allwege wann mann siedenn soll vnnd will, das gewelbe vnnd vmb den Saltzbrun her, souiel Ime muglich, ledigk machenn, also das darvmb her, kein wildt oder annder wasser sey, vnnd zu solcher aubösung soll meister Jörge vf seinenn kostenn sein lebennlanng ein pferdt vnnd ein treiber halttenn, So er aber darzu noch ein pferdt haltenn vnnd haben müste, als dann soltenn beide Herschafftenn genanntenn Meister Georgenn, darauf das zuerhaltenn, doch nach gelegennheit der zeit, vnnd eins Jedenn Jars zimblich steur zuthun, vnnd dieweil gedachtenn Meister Jörgenn Itzo in der erste ein tapffer Baugeldt darauff gehenn will, vnd er das in der eyl nit wohl erlegenn kann, So sollenn beide Herschafftenn, Ihme zu den Röhrenn, so er geprauchen mus, Itzo zwanntzigk Centner kupffers vngeuehrlich verschaffenn vnnd vorstreckenn, Was das Itzo kosten wirdet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Kanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,

Unsichere Lesungen

  1. ichenn — Lesung unsicher

S. 601

Bl. 298rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteCantzlar, Her Johann Feig vonn Lichtenaw, Heinrich Wildener[?], Jost Verber vonn Hombergk, Johann Bartholmes Renndtmeister, vnnd annder sfgl. dienere zu Allenndorff ann der Werra, vnnd dann furter daselbst Johann Schaffnit Burgermeister, Johann Lassellmann[?], vnnd Johann Niedenstein[?], Saltzgreben, vonn gemeiner pfenner wegenn, durch viel vnnd mancherley vnderredt vnnd hanndelung, mit meister Georgenn Behmenn, vonn Nürnbergk, gnanndt Mohlmeister, des Bronnmeisters ampt halber zum Sodenn enndtlich vberkommenn, abgeredt vnnd verabschiedt habenn, Nemblich vnd also, Erstlich das Hochgedachter vnser gnediger fürst vnnd herr, vnnd denn gemeine pfenner benenntenn Meister Georgenn, sein lebennlang für Irer f.gl. vnnd Irenn diener vnnd Bornmeister bestellenn, vf vnnd annehmenn sollen, also das er die zeit seines lebenns Irer f.gl. vnnd Irer beider seits diener vnnd Bornmeister zum Sodenn sein, den Saltzbronn daselbst in gutenn treuenn vfsehenn, vnnd vleißiger verwahrung habenn, vnnd darann, sonnder vorwissenn nichts bauenn, noch ein ichenn geferlichenn oder sorglichenn baw am Saltzbronn, noch sonnst in kein weis furnehmenn, auch eigener personn tag vnnd nacht, bey solchem diennst vnd ampt Im Sodenn sein, oder so er sonnder groswichtige vrsach vnnd Ehehafft, nit da sein könnt oder möcht, dasselb auffs best, vnnd aller vleißigst bestellenn, vnnd gnugsamb versehenn, Doch mit wissenn vnnd willenn beiderseits Saltzgrebenn vnd diener, vnnd ob er also ein knecht oder diener hett, oder sonst Jemanndts annders ann sein stadt bestellenn wurde, der soll bey den Herschafftenn darüber mit eidenn vnnd pflichtenn gelobt vnnd geschworenn sein, Darzu soll gedachter meister George vf seinenn kostenn, vnnd eigen selbst darlegenn die kunste vnnd alle bew vffm Saltzbrun, was er der zu ausbringung der Sohl, vnnd sonnst notturfftig sein, vnnd behubenn wirdet, furderlich aufrichtenn, fertigenn vnnd bauenn, also doch das in vfrichtung vnnd Insetzung der kunste, kein werck, Sohl manngels halbenn verseumbt noch verhindert werde, vnnd was darzu zugebrauchenn, notwenndig sein wirdet, Es sey ann kettenn, schleuchenn, vnnd anndernn, das soll er Jederzeit bey seinem eide für vnnd für duppell habenn, damit ob eins abginge, oder zerbreche, das ein annders vngeseumbt da sey, vnnd derwegenn kein werck vngesotten bleibenn dorffe, doch soll er das duppell gezeugk, als baldt im muglich, verschaffenn, vnnd mit der zeit zeugenn1, darmit er solches mit Rath bekommenn möge, vnnd so das alles notturfftigk vnnd gnugsamb gebawet, aufgericht, vnd versehenn ist, als dann soll er Meister Jörg, solches auch auff seinenn selbst eigenenn kostenn in gutem vfrichtigenn wesenntlichenn Baw die zeit seines lebenns erhaltenn, also das er darmit oder sonnst ohne zuthun beider Herschafft Sohle gnug aus dem Saltzbrun in alle kothenn, sonnder einiche verhinderung Jederzeit notturfftigk vnnd gnugsamb schaffenn vnnd bringenn könne, vnnd soll daran gantz oder zumahl Itzo noch kunfftiglich kein mangell sein, Doch wollenn die pfenner was Inenn der vertrage des verzugs halber gibt, vorbehalttenn habenn, Darzu soll vonn beider Herschafft wegenn, die kunst vorm Gewölbe Itzo in der erst nach notturfft gebauet, vnndt zugericht werdenn, darnach so soll genanter Meister Jorg solche kunst auch also für vnnd für in treuenn vfsehenn, vleißigk erhaltenn, vnnd allwege wann mann siedenn soll vnnd will, das gewelbe vnnd vmb den Saltzbrun her, souiel Ime muglich, ledigk machenn, also das darvmb her, kein wildt oder annder wasser sey, vnnd zu solcher aubösung soll meister Jörge vf seinenn kostenn sein lebennlanng ein pferdt vnnd ein treiber halttenn, So er aber darzu noch ein pferdt haltenn vnnd haben müste, als dann soltenn beide Herschafftenn genanntenn Meister Georgenn, darauf das zuerhaltenn, doch nach gelegennheit der zeit, vnnd eins Jedenn Jars zimblich steur zuthun, vnnd dieweil gedachtenn Meister Jörgenn Itzo in der erste ein tapffer Baugeldt darauff gehenn will, vnd er das in der eyl nit wohl erlegenn kann, So sollenn beide Herschafftenn, Ihme zu den Röhrenn, so er geprauchen mus, Itzo zwanntzigk Centner kupffers vngeuehrlich verschaffenn vnnd vorstreckenn, Was das Itzo kosten wirdet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Kanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,

Unsichere Lesungen

  1. zeugenn — Lesung unsicher

S. 602

Bl. 298vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteCantzlar, Her Johann Feig vonn Lichtenaw, Heinrich Wildener[?], Jost Verber vonn Hombergk, Johann Bartholmes Renndtmeister, vnnd annder sfgl. dienere zu Allenndorff ann der Werra, vnnd dann furter daselbst Johann Schaffnit Burgermeister, Johann Lassellmann[?], vnnd Johann Niedenstein[?], Saltzgreben, vonn gemeiner pfenner wegenn, durch viel vnnd mancherley vnderredt vnnd hanndelung, mit meister Georgenn Behmenn, vonn Nürnbergk, gnanndt Mohlmeister, des Bronnmeisters ampt halber zum Sodenn enndtlich vberkommenn, abgeredt vnnd verabschiedt habenn, Nemblich vnd also, Erstlich das Hochgedachter vnser gnediger fürst vnnd herr, vnnd denn gemeine pfenner benenntenn Meister Georgenn, sein lebennlang für Irer f.gl. vnnd Irenn diener vnnd Bornmeister bestellenn, vf vnnd annehmenn sollen, also das er die zeit seines lebenns Irer f.gl. vnnd Irer beider seits diener vnnd Bornmeister zum Sodenn sein, den Saltzbronn daselbst in gutenn treuenn vfsehenn, vnnd vleißiger verwahrung habenn, vnnd darann, sonnder vorwissenn nichts bauenn, noch ein ichenn geferlichenn oder sorglichenn baw am Saltzbronn, noch sonnst in kein weis furnehmenn, auch eigener personn tag vnnd nacht, bey solchem diennst vnd ampt Im Sodenn sein, oder so er sonnder groswichtige vrsach vnnd Ehehafft, nit da sein könnt oder möcht, dasselb auffs best, vnnd aller vleißigst bestellenn, vnnd gnugsamb versehenn, Doch mit wissenn vnnd willenn beiderseits Saltzgrebenn vnd diener, vnnd ob er also ein knecht oder diener hett, oder sonst Jemanndts annders ann sein stadt bestellenn wurde, der soll bey den Herschafftenn darüber mit eidenn vnnd pflichtenn gelobt vnnd geschworenn sein, Darzu soll gedachter meister George vf seinenn kostenn, vnnd eigen selbst darlegenn die kunste vnnd alle bew vffm Saltzbrun, was er der zu ausbringung der Sohl, vnnd sonnst notturfftig sein, vnnd behubenn wirdet, furderlich aufrichtenn, fertigenn vnnd bauenn, also doch das in vfrichtung vnnd Insetzung der kunste, kein werck, Sohl manngels halbenn verseumbt noch verhindert werde, vnnd was darzu zugebrauchenn, notwenndig sein wirdet, Es sey ann kettenn, schleuchenn, vnnd anndernn, das soll er Jederzeit bey seinem eide für vnnd für duppell habenn, damit ob eins abginge, oder zerbreche, das ein annders vngeseumbt da sey, vnnd derwegenn kein werck vngesotten bleibenn dorffe, doch soll er das duppell gezeugk, als baldt im muglich, verschaffenn, vnnd mit der zeit zeugenn, darmit er solches mit Rath bekommenn möge, vnnd so das alles notturfftigk vnnd gnugsamb gebawet, aufgericht, vnd versehenn ist, als dann soll er Meister Jörg, solches auch auff seinenn selbst eigenenn kostenn in gutem vfrichtigenn wesenntlichenn Baw die zeit seines lebenns erhaltenn, also das er darmit oder sonnst ohne zuthun beider Herschafft Sohle gnug aus dem Saltzbrun in alle kothenn, sonnder einiche verhinderung Jederzeit notturfftigk vnnd gnugsamb schaffenn vnnd bringenn könne, vnnd soll daran gantz oder zumahl Itzo noch kunfftiglich kein mangell sein, Doch wollenn die pfenner was Inenn der vertrage des verzugs halber gibt, vorbehalttenn habenn, Darzu soll vonn beider Herschafft wegenn, die kunst vorm Gewölbe Itzo in der erst nach notturfft gebauet, vnndt zugericht werdenn, darnach so soll genanter Meister Jorg solche kunst auch also für vnnd für in treuenn vfsehenn, vleißigk erhaltenn, vnnd allwege wann mann siedenn soll vnnd will, das gewelbe vnnd vmb den Saltzbrun her, souiel Ime muglich, ledigk machenn, also das darvmb her, kein wildt oder annder wasser sey, vnnd zu solcher aubösung1 soll meister Jörge vf seinenn kostenn sein lebennlanng ein pferdt vnnd ein treiber halttenn, So er aber darzu noch ein pferdt haltenn vnnd haben müste, als dann soltenn beide Herschafftenn genanntenn Meister Georgenn, darauf das zuerhaltenn, doch nach gelegennheit der zeit, vnnd eins Jedenn Jars zimblich steur zuthun, vnnd dieweil gedachtenn Meister Jörgenn Itzo in der erste ein tapffer Baugeldt darauff gehenn will, vnd er das in der eyl nit wohl erlegenn kann, So sollenn beide Herschafftenn, Ihme zu den Röhrenn, so er geprauchen mus, Itzo zwanntzigk Centner kupffers vngeuehrlich verschaffenn vnnd vorstreckenn, Was das Itzo kosten wirdet,

Kanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,

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soll vnnd will er in den nechstenn volgenndenn vier Jarenn beidenn Herschafftenn guetlich vnnd ohne alle weigerung wiederumb enndtrichtenn, vnnd bezalen, vonn dem Jenigenn, was er vom Saltzwerck furter einnehmenn vnnd enndtpfahenn wirdet, DarenttJegenn vnnd vonn solches seines darlegenns vnnd dinsts wegenn, soll er eines Jedenn Jars funffhundert guldenn, Jeden guldenn zu zwanntzigk schneberger groschenn, den groschen zu funfftzehenn heller gerechnet, habenn, Nemblich von Jeglichenn werck so gesottenn wirdt, dritthalbenn alb, Inmassenn dann beider Herschafft Söderknecht solchs bis dahero vonn Jedem werck gegebenn habenn, So aber eins oder mehr Jars Itzo in kurtzenn, oder kunfftiglich souiel gesottenn wurde, das die wercker, nemblich vonn Jedem dritthalbenn alb, mehr dann solche obberurte Summa trugenn, Was das ist, das soll beidenn Herschafftenn zugleich zu gut kommenn, vnnd volgenn, Welches auch nach laut der Marthregister beidenn Herschafftenn zugestelt werdenn, vnnd soll vonn beider Herschafft warttenn, solches vleißigk gewarttet, vfgezeichnet, vnnd für Her Ingenommenn, vnnd berechnet werdenn, Darann auch gedachter Meister Jörg kein weitter forderung, Ansage noch gerechtigkeit habenn soll vnnd will, Vnnd nachdem genannter Meister Jeorge Itzo sein narung vnnd kunst darann legenn, vnnd solches sein lebennlanng versehenn mus, vnnd will, so soll sein Haußfraw Anna nach seinem tödtlichenn abganng, ob sie das erlebt, vnnd so ferne sie die beide kunste vffm Saltzbronn, vnnd vorm Gewelbe, vnnd sonnst alle anndere dinge, Inmassenn wie er Meister Jeorge die zeit seines lebenns gethann, versehenn kann vnnd magk, vnnd versehenn wirdet, auch Ir lebenlang Innhabenn vnnd verwalttenn, aber es dermassenn haltenn, das kein Sohl noch sonnst nichtes manngell, So dann die berurtenn eheleut beide verstorbenn sein, So soll alles was zu den kunstenn vffm Saltzbronn vnnd vorm gewelbe gehort, sampt den gebeuenn vnnd anndernn darzu gebrauchtenn werckzeug, beidenn Herschafften zustehenn, pleibenn, vnnd volgenn, Doch was der zeit ann pferdenn vorhanndenn, die Ihr gewesenn, vnd durch sie gezeugt seindt, die sollenn Irenn Erbenn zustehenn, vnd gelieffert werdenn, Darzu sollenn beide Herschafftenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

soll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide Herrschaften

Unsichere Lesungen

  1. aubösung — Lesung unsicher

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Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesoll vnnd will er in den nechstenn volgenndenn vier Jarenn beidenn Herschafftenn guetlich vnnd ohne alle weigerung wiederumb enndtrichtenn, vnnd bezalen, vonn dem Jenigenn, was er vom Saltzwerck furter einnehmenn vnnd enndtpfahenn wirdet, DarenttJegenn vnnd vonn solches seines darlegenns vnnd dinsts wegenn, soll er eines Jedenn Jars funffhundert guldenn, Jeden guldenn zu zwanntzigk schneberger groschenn, den groschen zu funfftzehenn heller gerechnet, habenn, Nemblich von Jeglichenn werck so gesottenn wirdt, dritthalbenn alb, Inmassenn dann beider Herschafft Söderknecht solchs bis dahero vonn Jedem werck gegebenn habenn, So aber eins oder mehr Jars Itzo in kurtzenn, oder kunfftiglich souiel gesottenn wurde, das die wercker, nemblich vonn Jedem dritthalbenn alb, mehr dann solche obberurte Summa trugenn, Was das ist, das soll beidenn Herschafftenn zugleich zu gut kommenn, vnnd volgenn, Welches auch nach laut der Marthregister1 beidenn Herschafftenn zugestelt werdenn, vnnd soll vonn beider Herschafft warttenn2, solches vleißigk gewarttet, vfgezeichnet, vnnd für Her Ingenommenn, vnnd berechnet werdenn, Darann auch gedachter Meister Jörg kein weitter forderung, Ansage noch gerechtigkeit habenn soll vnnd will, Vnnd nachdem genannter Meister Jeorge Itzo sein narung vnnd kunst darann legenn, vnnd solches sein lebennlanng versehenn mus, vnnd will, so soll sein Haußfraw Anna nach seinem tödtlichenn abganng, ob sie das erlebt, vnnd so ferne sie die beide kunste vffm Saltzbronn, vnnd vorm Gewelbe, vnnd sonnst alle anndere dinge, Inmassenn wie er Meister Jeorge die zeit seines lebenns gethann, versehenn kann vnnd magk, vnnd versehenn wirdet, auch Ir lebenlang Innhabenn vnnd verwalttenn, aber es dermassenn haltenn, das kein Sohl noch sonnst nichtes manngell, So dann die berurtenn eheleut beide verstorbenn sein, So soll alles was zu den kunstenn vffm Saltzbronn vnnd vorm gewelbe gehort, sampt den gebeuenn vnnd anndernn darzu gebrauchtenn werckzeug, beidenn Herschafften zustehenn, pleibenn, vnnd volgenn, Doch was der zeit ann pferdenn vorhanndenn, die Ihr gewesenn, vnd durch sie gezeugt seindt, die sollenn Irenn Erbenn zustehenn, vnd gelieffert werdenn, Darzu sollenn beide Herschafftenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

soll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide Herrschaften

Unsichere Lesungen

  1. Marthregister — Lesung unsicher
  2. warttenn — Wort unsicher

S. 604

Bl. 299vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesoll vnnd will er in den nechstenn volgenndenn vier Jarenn beidenn Herschafftenn guetlich vnnd ohne alle weigerung wiederumb enndtrichtenn, vnnd bezalen, vonn dem Jenigenn, was er vom Saltzwerck furter einnehmenn vnnd enndtpfahenn wirdet, DarenttJegenn vnnd vonn solches seines darlegenns vnnd dinsts wegenn, soll er eines Jedenn Jars funffhundert guldenn, Jeden guldenn zu zwanntzigk schneberger groschenn, den groschen zu funfftzehenn heller gerechnet, habenn, Nemblich von Jeglichenn werck so gesottenn wirdt, dritthalbenn alb, Inmassenn dann beider Herschafft Söderknecht solchs bis dahero vonn Jedem werck gegebenn habenn, So aber eins oder mehr Jars Itzo in kurtzenn, oder kunfftiglich souiel gesottenn wurde, das die wercker, nemblich vonn Jedem dritthalbenn alb, mehr dann solche obberurte Summa trugenn, Was das ist, das soll beidenn Herschafftenn zugleich zu gut kommenn, vnnd volgenn, Welches auch nach laut der Marthregister beidenn Herschafftenn zugestelt werdenn, vnnd soll vonn beider Herschafft warttenn, solches vleißigk gewarttet, vfgezeichnet, vnnd für Her Ingenommenn, vnnd berechnet werdenn, Darann auch gedachter Meister Jörg kein weitter forderung, Ansage noch gerechtigkeit habenn soll vnnd will, Vnnd nachdem genannter Meister Jeorge Itzo sein narung vnnd kunst darann legenn, vnnd solches sein lebennlanng versehenn mus, vnnd will, so soll sein Haußfraw Anna nach seinem tödtlichenn abganng, ob sie das erlebt, vnnd so ferne sie die beide kunste vffm Saltzbronn, vnnd vorm Gewelbe, vnnd sonnst alle anndere dinge, Inmassenn wie er Meister Jeorge die zeit seines lebenns gethann, versehenn kann vnnd magk, vnnd versehenn wirdet, auch Ir lebenlang Innhabenn vnnd verwalttenn, aber es dermassenn haltenn, das kein Sohl noch sonnst nichtes manngell, So dann die berurtenn eheleut beide verstorbenn sein, So soll alles was zu den kunstenn vffm Saltzbronn vnnd vorm gewelbe gehort, sampt den gebeuenn vnnd anndernn darzu gebrauchtenn werckzeug, beidenn Herschafften zustehenn, pleibenn, vnnd volgenn, Doch was der zeit ann pferdenn vorhanndenn, die Ihr gewesenn, vnd durch sie gezeugt seindt, die sollenn Irenn Erbenn zustehenn, vnd gelieffert werdenn, Darzu sollenn beide Herschafftenn,

soll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide Herrschaften

2

Irenn Erbenn zweyhundert guldenn muntz, wem sie die legirenn vnnd bescheidenn, enndtrichttenn, Dartegenn auch dieselbigenn gnugsamb verzicht zuthun, schuldigk sein sollenn, Vber das alles soll gedachter Meister Jeorge als Bornn meister, die zeit seines lebenns, vnnd nach in sein Hausfraw anna beidenn Herschafftenn zugleich gelobt vnndgeschworenn, vnnd mit sonnderm Eidtspflichtenn verwanndt seindt, Innsonnderheit den Saltzbronn mit allem vleis zuverwarenn, Darauff vnnd darumb Her aufs aller Reinlichst saubernn vnnd halttenn, Irenn schadenn alzeit trewlich warnenn, bestes werbenn, vnnd sonnst alles anders zuthun vnnd zuleistenn, das trewenn dienernn wohl anstehet, vnnd gepurenn will, auch in Bodeschafft[?], fewrs, vnnd wassers not, so viel Ihnenn Immer muglich retten helffenn, Innsonnderheit Inn fewrs nötenn, So sollenn alle Knechte vfm Bronn mitallem ernnst vff Irenn Meister Jeorgenn vnnd der seinenn Bestenn gebraucht, also das soviel mennschlich vnnd muglich, das fewr damit gelescht, vnnd die Bodenn gerettet werdenn Derowegenn gedachter Meister Jeorge vnnd die seinenn Jederzeit die pferde, es sey tage oder nacht,Läuft auf der nächsten Seite weiter

ihren Erben zweihundert Gulden Münze, wem sie diese vermachen und bestimmen, entrichten, wogegen auch dieselben genügenden Verzicht zu tun schuldig sein sollen. Über das alles soll der gedachte Meister Georg als Brunnenmeister die Zeit seines Lebens und nach ihm seine Hausfrau Anna beiden Herrschaften zugleich gelobt und geschworen und mit besonderen Eidespflichten verbunden sein, insbesondere den Salzbrunnen mit allem Fleiß zu verwahren, darauf und darum her aufs Allerreinlichste zu säubern und zu halten, ihren Schaden allzeit treulich zu warnen, ihr Bestes zu werben und sonst alles andere zu tun und zu leisten, was treuen Dienern wohl ansteht und gebühren will, auch bei Botendienst[?], Feuers- und Wassersnot, so viel ihnen immer möglich ist, retten zu helfen. Insbesondere in Feuersnöten sollen alle Knechte auf dem Brunnen mit allem Ernst auf ihren Meister Georg und der Seinen Bestes gebraucht werden, sodass, so viel menschlich und möglich ist, das Feuer damit gelöscht und die Sooden gerettet werden. Deswegen sollen der gedachte Meister Georg und die Seinen jederzeit die Pferde, es sei bei Tag oder bei Nacht,

S. 605

Bl. 300rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteIrenn Erbenn zweyhundert guldenn muntz, wem sie die legirenn vnnd bescheidenn, enndtrichttenn, Dartegenn auch dieselbigenn gnugsamb verzicht zuthun, schuldigk sein sollenn, Vber das alles soll gedachter Meister Jeorge als Bornn meister, die zeit seines lebenns, vnnd nach in sein Hausfraw anna beidenn Herschafftenn zugleich gelobt vnndgeschworenn, vnnd mit sonnderm Eidtspflichtenn verwanndt seindt, Innsonnderheit den Saltzbronn mit allem vleis zuverwarenn, Darauff vnnd darumb Her aufs aller Reinlichst saubernn vnnd halttenn, Irenn schadenn alzeit trewlich warnenn, bestes werbenn, vnnd sonnst alles anders zuthun vnnd zuleistenn, das trewenn dienernn wohl anstehet, vnnd gepurenn will, auch in Bodeschafft1[?], fewrs, vnnd wassers not, so viel Ihnenn Immer muglich retten helffenn, Innsonnderheit Inn fewrs nötenn, So sollenn alle Knechte vfm Bronn mitallem ernnst vff Irenn Meister Jeorgenn vnnd der seinenn Bestenn gebraucht, also das soviel mennschlich vnnd muglich, das fewr damit gelescht, vnnd die Bodenn gerettet werdenn Derowegenn gedachter Meister Jeorge vnnd die seinenn Jederzeit die pferde, es sey tage oder nacht,

…ihren Erben zweihundert Gulden Münze, wem sie diese vermachen und zuweisen, entrichten, wogegen auch dieselben einen hinreichenden Verzicht zu leisten schuldig sein sollen. Über das alles soll der genannte Meister Jeorge als Bornmeister auf die Zeit seines Lebens, und nach ihm seine Hausfrau Anna, beiden Herrschaften zugleich gelobt und geschworen und mit besonderer Eidespflicht verbunden sein, insbesondere den Salzbrunnen mit allem Fleiß zu verwahren, darauf und darum her alles aufs Allerreinlichste zu säubern und zu halten, vor ihrem Schaden allezeit treulich zu warnen, ihr Bestes zu werben und sonst alles andere zu tun und zu leisten, was treuen Dienern wohl ansteht und gebührt, auch in Botschaft[?], Feuers- und Wassersnot, so viel ihnen immer möglich, retten zu helfen; insbesondere in Feuersnöten sollen alle Knechte auf dem Brunnen mit allem Ernst zum Besten ihres Meisters Jeorge und der Seinen gebraucht werden, sodass, soweit menschlich und möglich, das Feuer damit gelöscht und die Boden (Siedehütten) gerettet werden. Deswegen sollen der genannte Meister Jeorge und die Seinen jederzeit die Pferde, es sei Tag oder Nacht,

2

in den Bodenn, vnnd was darzu zugebrauchen, notwenndig sein wirdet, bey der Hanndt vnnd aus sonnderlichenn beweglichen vhrsachenn vff sechs pferde duppell geschirr Jederzeit Im Bodenn habenn, Doch mag er zwischenn der Stadt vnnd den Bodenn seine pferde gebrauchenn, nach seiner notturfft vnnd gelegennheit, Er soll auch Jederzeit den Sohlkastenn, vnnd alle anndere geschirr in einem Jeglichen Bothenn vff beidenn seittenn gefult halttenn, das mann solchs zurettung habenn vnnd prauchenn könne, Wie er dann solchs Innsonnderheit zusagenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

in den Boden, und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, bei der Hand haben und aus besonderen beweglichen Ursachen für sechs Pferde doppeltes Geschirr jederzeit im Boden haben; doch mag er zwischen der Stadt und den Boden seine Pferde nach seiner Notdurft und Gelegenheit gebrauchen. Er soll auch jederzeit den Solekasten und alle anderen Gefäße in einem jeden Boden auf beiden Seiten gefüllt halten, damit man solches zur Rettung haben und gebrauchen könne, wie er denn solches insbesondere zuzusagen,

Unsichere Lesungen

  1. Bodeschafft — Lesung unsicher

S. 606

Bl. 300vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein den Bodenn, vnnd was darzu zugebrauchen, notwenndig sein wirdet, bey der Hanndt vnnd aus sonnderlichenn beweglichen vhrsachenn vff sechs pferde duppell geschirr Jederzeit Im Bodenn habenn, Doch mag er zwischenn der Stadt vnnd den Bodenn seine pferde gebrauchenn, nach seiner notturfft vnnd gelegennheit, Er soll auch Jederzeit den Sohlkastenn, vnnd alle anndere geschirr in einem Jeglichen Bothenn vff beidenn seittenn gefult halttenn, das mann solchs zurettung habenn vnnd prauchenn könne, Wie er dann solchs Innsonnderheit zusagenn,

in den Boden, und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, bei der Hand haben und aus besonderen beweglichen Ursachen für sechs Pferde doppeltes Geschirr jederzeit im Boden haben; doch mag er zwischen der Stadt und den Boden seine Pferde nach seiner Notdurft und Gelegenheit gebrauchen. Er soll auch jederzeit den Solekasten und alle anderen Gefäße in einem jeden Boden auf beiden Seiten gefüllt halten, damit man solches zur Rettung haben und gebrauchen könne, wie er denn solches insbesondere zuzusagen,

2

gelobenn vnnd schwerenn, auch vber dis alles Irenn sonndern Reversbrieff gnugsamb gebenn sollenn, Darzu soll er Meister Jeorge auch Hochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, desgleichen den pfennernn, in allenn anndernn sachenn, so viel das Saltzwerck betrifft, in annschlegenn zubawenn,

zu geloben und zu schwören, auch über dies alles ihren besonderen Reversbrief hinreichend geben sollen. Dazu soll er, Meister Jeorge, auch dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn, desgleichen den Pfännern, in allen anderen Sachen, soviel das Salzwerk betrifft, in Anschlägen zum Bauen

3

vnnd sonnst rethig vnnd gevolgig sein, auch alle sfgl. dienern in vleissigenn trewenn aufsehenn habenn, darmit solches desto furtreglicher zugebrauchenn vnnd in nutzlich sey, vnnd des sollenn beide Herschafft gedachte eheleut1[?] nach notturfft zimblich versichernn, Dieweil dann M.

und sonst mit Rat und Gefolgschaft zur Seite stehen, auch auf alle Diener Seiner Fürstlichen Gnaden fleißige und treue Aufsicht haben, damit solches desto vorteilhafter zu gebrauchen und ihm nützlich sei; und dessen sollen beide Herrschaften die genannten Eheleute[?] nach Notdurft angemessen versichern. Dieweil dann M.

4

Jeorge solchs vor sich sein Hausfraw vnnd Erbenn, Itzo als baldt enndtlich beliebt, bewilliget vnnd anngenommenn, vnnd beider Herschafft diener, ein Jeder theil ann sfgl. vnnd anndere Herrnn zu bringenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Jeorge solches für sich, seine Hausfrau und Erben jetzt alsbald endgültig gebilligt, bewilligt und angenommen hat, und die Diener beider Herrschaften, ein jeder Teil, es an Seine Fürstlichen Gnaden und die anderen Herren zu bringen

Unsichere Lesungen

  1. eheleut — geschrieben eher ehelent

S. 607

Bl. 301rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJeorge solchs vor sich sein Hausfraw vnnd Erbenn, Itzo als baldt enndtlich beliebt, bewilliget vnnd anngenommenn, vnnd beider Herschafft diener, ein Jeder theil ann sfgl. vnnd anndere Herrnn zu bringenn,

Jeorge solches für sich, seine Hausfrau und Erben jetzt alsbald endgültig gebilligt, bewilligt und angenommen hat, und die Diener beider Herrschaften, ein jeder Teil, es an Seine Fürstlichen Gnaden und die anderen Herren zu bringen

2

vnnd vfs furderlichst derselbenn meinung vnnd gemut ein Jeder den anndernn wiederumb in schrifftenn anzuzeigenn, anngenommenn, So ist dis also verzeichnet, vnnd durch Jederseits einenn auch M.

und aufs Förderlichste deren Meinung und Gesinnung ein jeder dem anderen wiederum schriftlich anzuzeigen übernommen haben, so ist dies also verzeichnet und durch je einen von jeder Seite, auch von M.

3

Jeorgenn selbst vnderschriebenn wordenn, Darnach die bestellung vnnd versicherung vfzurichtenn, Geschehenn zu Allenndorff ann der Werra, Sontags Vincula petri Anno 40.

Jeorge selbst, unterschrieben worden, um danach die Bestallung und Versicherung aufzurichten. Geschehen zu Allendorf an der Werra, am Sonntag Vincula Petri (1. August) im Jahr 1540.

4

Johann Feig Cannzlar, Jeorg Behm vonn Nurnbergk mein eigenn Hanndt, Johann Riedennstein sst.

Johann Feig, Kanzler; Jeorg Behm von Nürnberg, mit meiner eigenen Hand; Johann Riedennstein hat unterschrieben (sst.).

5

Antwort der Pfenner vff vorgehennde Hanndtlung vnnd Noteln Durchleuchtiger Hochgebornner Gnediger Furst vnnd Herr E.

Antwort der Pfänner auf vorstehende Handlung und Notel. Durchlauchtiger, hochgeborener, gnädiger Fürst und Herr, Euer

6

F.

Fürstlichen

7

G. seindt vnnsere schuldige vber die pflicht willige diennste zuvor, Gnediger furst vnnd Herr, Wes am Jungst vergangnenn Sonntage nach Jacobi durch E. fgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden seien unsere schuldigen, über die Pflicht hinaus willigen Dienste zuvor. Gnädiger Fürst und Herr, was am jüngst vergangenen Sonntag nach Jacobi (1. August) durch Euer Fürstlichen Gnaden

S. 608

Bl. 301vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

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1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. seindt vnnsere schuldige vber die pflicht willige diennste zuvor, Gnediger furst vnnd Herr, Wes am Jungst vergangnenn Sonntage nach Jacobi durch E. fgl.

Gnaden seien unsere schuldigen, über die Pflicht hinaus willigen Dienste zuvor. Gnädiger Fürst und Herr, was am jüngst vergangenen Sonntag nach Jacobi (1. August) durch Euer Fürstlichen Gnaden

2

Rath vnnd Cannzlar Johann Feig vonn Lichtenaw, vnnd annder E. fgl. dienere mit zuthatt vnnser beider Burgermeister vnnd Saltzgrebenn, Innhalts einer darüber gesatztenn Noteln mit M.

Rat und Kanzler Johann Feig von Lichtenau und andere Diener Euer Fürstlichen Gnaden unter Mitwirkung unserer beiden Bürgermeister und Salzgrafen, laut einer darüber aufgesetzten Notel, mit M.

3

Jeorge Behmenn vonn Nurnbergk der Kunste halber alhier vf dem Soltzbronn zusetzenn vnnd zuverwalttenn, allen theilenn vnnd Herschafftenn zu gutem vnnd nutz, welches auch Gott der almechtig in gluck gnediglich furdern wolle, gehanndelt, habenn wir dem genommenen abscheidt nach, als auch gleichesfals ehrgenanntter Cannzlar ann E. fgl. gelanngenn zulassenn, ann vnnser mitverwanndtenn die pfenner, so viel der solches dismahls aus beweglichenn vrsachenn wissenn mussen, getragenn vnnd furgehaltenn, vnnd seindt dieselbigenn des alles wie verzeichnet zufriedenn,

Jeorge Behm von Nürnberg wegen der Kunst, die hier auf dem Salzbrunnen einzusetzen und zu verwalten ist, allen Teilen und Herrschaften zu Gutem und Nutzen — was auch Gott der Allmächtige gnädig zum Glück fördern wolle —, verhandelt worden ist, das haben wir dem genommenen Abschied gemäß — wie es auch gleichfalls der ehrengenannte Kanzler an Euer Fürstlichen Gnaden gelangen lassen wollte — an unsere Mitverwandten, die Pfänner, soweit diese solches diesmal aus beweglichen Ursachen wissen müssen, getragen und vorgehalten, und dieselben sind mit dem allem, wie verzeichnet, zufrieden

4

vnnd Irs theils, darmit das Saltzwerck gefordert, vnnd in dem zwischen E. fgl. vnnd den pfennernn der Sohlenn halbenn zugewinnenn kein Irthumb enndtstehenn möge, nachzukommenn willig, vnnd habenn es,

und ihrerseits, damit das Salzwerk gefördert werde und darin zwischen Euer Fürstlichen Gnaden und den Pfännern wegen der zu gewinnenden Sole kein Irrtum entstehen möge, nachzukommen willig, und haben es,

5

darmit der sachenn fernner Nachgetrachtet vnnd das Saltzwergk gefordert E. fgl. vnangezeigt nicht mögenn lassenn, vnd wollenn E. fgl. sampt der Jungenn Herschafft Gott dem almechtigenn in gluckseligem Christlichem Regiment bevehlenn, Datum Dinstags nach Vincula Petri Anno 40.Läuft auf der nächsten Seite weiter

damit der Sache weiter nachgetrachtet und das Salzwerk gefördert werde, Euer Fürstlichen Gnaden nicht unangezeigt lassen mögen, und wollen Euer Fürstliche Gnaden samt der jungen Herrschaft Gott dem Allmächtigen in glückseligem christlichem Regiment befehlen. Gegeben am Dienstag nach Vincula Petri (3. August) im Jahr 1540.

S. 609

Bl. 302rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedarmit der sachenn fernner Nachgetrachtet vnnd das Saltzwergk gefordert E. fgl. vnangezeigt nicht mögenn lassenn, vnd wollenn E. fgl. sampt der Jungenn Herschafft Gott dem almechtigenn in gluckseligem Christlichem Regiment bevehlenn, Datum Dinstags nach Vincula Petri Anno 40.

damit der Sache weiter nachgetrachtet und das Salzwerk gefördert werde, Euer Fürstlichen Gnaden nicht unangezeigt lassen mögen, und wollen Euer Fürstliche Gnaden samt der jungen Herrschaft Gott dem Allmächtigen in glückseligem christlichem Regiment befehlen. Gegeben am Dienstag nach Vincula Petri (3. August) im Jahr 1540.

2

E.

Euer

3

F.

Fürstlichen

4

G. gehorsame Saltzgrebenn vnnd gemeine Pfenner zu Allenndorff, Dem durchleuchtigenn Hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn Herrnn Philipsenn Lanndtgravenn zu Hessen, Gravenn zu Catzennelnpogenn vnnserm gnedigenn Herrnn, Der Durchleuchtige vnnd Hochgeborne furst vnnd herr, Herr Philips Lanndtgrave zu Hessenn vnnser gnediger Herr, Hat in Jungster hanndtlung, so sein f. gl. mit den gemeinenn pfennernn Inn Bodenn zu Allenndorff, gehaltenn, denselbigenn pfennernn, das sie Ire pfannentheil Saltzwerck Bodenn, Gehöltze vnnd alles was darzu gehöret, sfgl. erblich zustellenn wolttenn, auff nehstkunfftige quatemper Luciæ, des alles abtrettenn, vnd sfgl. einreumenn, Dargegenn woltenn sfgl eine bestimpte Summa geldes vonn einer Jedenn pfanne, Jerlich vnnd vonn quatemper zu quatemper Ihnenn reichenn lassenn, mit einer namhafftigenn Heuptsumma, wie mann der einig wurde, abzulösenn, dermassenn vnnd also, das gedacht Saltzwerck zu Allendorff Inn Bodenn, ganntz vnnd gar in sfgl. hanndt kommenn möchte, vnnd gestalt wurde, vnnd damit die Pfenner solchenn Jerlichenn pension, ann der bezahlung nicht manngell hettenn, vnnd warttenn dorfftenn, oder sfgl oder Jemanndts von sfgl. wegenn mahnen, So sollte ein Kaste verordet werdenn, darzu die pfenner die schlussell mithabenn soltenn, darein der gewin, so vonn der pfenner theil gefielle, von stundt ann geworffenn werdenn, vnnd zu Jeder Quatertemper zeit geschlossenn, vnd einem Jedenn pfenner sein anntheil der gedingten Summa bezahlet werdenn solte, Was dann vberigk, Hettenn sfgl. zu sich zunehmenn, So aber mangelte, woltenn Ire fgl. zulegenn, des woltenn Ire fgl. nach notturfft vnnd erkanndtnus, mit zuthun der Lanndtschafft, gnugsamb versichernn, auch soltenn sfgl. ann solcher bezahlung nichts hindernn, denn allein, wenn die Boden abgebrenndt, verheret, oder das Saltzwerck Inngerissen, vnnd eingeworffenn, oder der Brun vnnd Bodenn verderbt wurde, als dann vnnd nicht ehr, solte nach erkenntnus der Lanndtschafft, mit bezahlung der vmabgelösten Pension, ganntz oder zum theil nach gelegennheit des schadens still gehaltenn werdenn, bis solcher schade erstattet wurde, als nemblich, das die vnnabgelöstenn pfenner Ire Bodenn wieder erbawet hettenn, oder der Bronn wieder gemacht wurde, Ob auch einer oder mehr pfenner, Ire Heuptsumma habenn woltenn, So sollenn sie das sfgl. ein Jar zuvor vffkundigenn, soll sfgl. als dann zu ausganng des Jars, das Heuptgeldt zubezahlenn schuldig sein, Doch das sfgl. vff ein Jar vber zwanntzigk Tausendt guldenn nicht vfgekundiget werdenn, Desgleichenn Wo sfgl. ein oder mehr Pfannenn auch ablösenn, wolten sfgl. sich kein Jahr zuvor, dem oder denenn, so den pfannenn zustehet, vfzukundigenn verpflichtet sein, Auch muste zu diesem bedacht werdenn, das sfgl. viel Pericul der gebew halbenn, so noch darumb vnnd ausstehen mussenn, vnnd die pfenner auch nicht alzeit frieden haben mögenn, der fewr, fegung der pfannenn Flude[?] vnnd anndere vrsach halbenn, Darumb die pension vnnd Heuptsumma darnach gesatzt, das sfgl. zuerleidenn, das auch die pfenner Ire pfannenntheil, Jegenn der Stadt Allenndorff geschos frey machenn mussenn, Wie dann vonn wegenn sfgl. den pfennernn zierlicher vnnd geschickter vorbracht, vnnd vorschlages weise geschehenn, vnnd vorbehaltenn ist wordenn, vnnd nach deme auf Itzgemeltenn, vnnd erzahlten furstlichenn vorschlage, den pfennernn vff Itzo Luciæ ant wort zugebenn zeit vnnd dilation gnediglich zugelassenn, Irenn f. gl. annzuzeigenn vnnd zuerkennen gebenn, Was den pfennernn hierinne, vnnd darauff thunlich, vnnd annehmlich sein will, So bittenn Ire f. gl. die Pfenner vnnderthenniglich, solchs ihr einfeltigs anntwort, wollenn sfgl. gnediglich weitter, vnnd nach der pfenner gelegennheit, vnnd teglichenn schwerenn narung vnnd Haushaltunge nach, Furstlicher vnnd miltiglicher behertzigenn, dann es vonn Ihnenn vorpracht wirdt, Vnd sagenn vf den Furstlichenn vorschlage, so zu Allenndorff beschehenn, betreffenndt, vnnderthenniglich das es offenntlich, wissenntlich vnnd Lanndtkundigk, vnnd sfgl. selbst vnnerborgenn, Wie die pfenner zu Allenndorff, vnnd nicht alleine sie die Itzigen lebennde, Sonnder auch Ire vorfahrenn vnnd Elttere, vnnd vorelttern, vnnd kunfftigk Ire kinder, vnnd kindes kinders, Ire tegliche sawre enndthaltung vnnd narung, vor sich vnnd die Irenn, durch Gottes des almechtigen bescherung vnnd barmhertzigkeit, vnnd gnedige zulassung Irer Lanndtsfurstenn zu Hessenn, aus dem Saltzwerck zu Allenndorff, damit sie vber mennschen gedecht nus vnnd [übergeschrieben: von] alters her berechtiget, gehabt vnnd erworbenn habenn, vnnd sie vnnd die Irenn, noch vnnd zukunftigk halttenn vnnd suchenn mussenn, vnnd wo sich die pfenner desselbigenn verziehenn, vnd sonderlich erblich abtrettenn wurdenn, vnnd sfgl. oder Jemanndts anders erblich Inreumenn, Ob sie gleich ein Summa gelts Jerlich, oder eine gute Heuptsumma darvor endtpfahen vnnd einnehmenn wurdenn, So habenn doch sfgl. vnnd ein Jeglicher verstenndiger aus teglicher erfahrunge, vnnd experientz, das geldt als fahrennde habe, aus seiner selbst eigennschafft vnnd natur, auch aus anndernn viel vhrsachenn, so beheltlich vnnd bewarlich nicht ist, wie liegennde grunde, vnnd vnbewegliche guetere, vnnd Innsonnderheit, wann es als vetterliche aufferstorbene ererbte guetter seindt, Wie in diesem falle, Welche ein Jeglicher aus billicher vnnd rechter naturlicher begir, wie er auch zuthun im rechtenn verpflicht, seinenn kindernn vnnd nechstenn blutsverwanntenn, vfzuerbenn vnnd zuzuwenndenn geneigt gemeint ist, geneigt vnd auch gemeint sein soll, vff das seine kinder vnd nachkommenn, sich des Ihrer vetter vnnd altvetter erworbenn, vnnd anngestorben gueter vnnd Erbschafft zufrawenn, vnnd sich der vnd davon zunehrenn, vnd sich dardurch der verachtenn vnd beschwerlichenn armut, vnnd des Bettelstabs zuhutenn habenn, Wann nun die pfenner Jerlich ein Summa geldes pension, oder eine Heupsumma nehmenn wurdenn, vnnd Ire gerechtigkeit ganntz vnnd gar abtrettenn, vnd der sich verzeihenn, So wurde baldt daraus volgenn vnnd mit der zeit in kurtz geschehenn werdenn, das der pfenner vnnd dero kindes vnnd kindtskindere oder nachkommenn, mit dem entpfanngenn vnnd vfgehabenn gelde, nach art des geldes, das nicht wart ist, die wohl behaltenn kann werdenn, Inenn selbst vnnd Irenn nachkommenn, nicht viel wehrhafftiger vnnd bestenndiger nutzung schaffenn, Sonderlich dieweil sfgl macht vnnd vorbehaltenn will habenn, einem Jeglichenn pfenner, seiner Pfannenn gerechtigkeit, mit einer taxirten Summa geldes ganntz vnd gar abzukeuffenn, So were solchs auch den Pfennernn bey menniglichenn, vnnd sonnderlichenn bey Iren nachkommenn, verweislich, das sie vonn Irenn vffererbten veter vnnd altveterlichenn anngestorbenn gueternn vnd gerechtigkeitenn, Irenn geschlechtenn, kindernn, vnnd nachkommenn, zu mercklichem nachteil vnnd verderbenn, dermassenn erblich abestundenn, vnnd derenn so ganntz vnnd gar abtrettenn, vnnd liegennde grunde guetere vnnd gerechtigkeit in fahrenndes verwanndelten, Wie dann sfgl. das aus Hohem Furstlichenn verstanndt, tieffer vnnd höher, wohl zubedennckenn vnnd zuermessen habenn, Zum anndernn, were zubesorgenn, Wann sfgl. vorschlagk anngenommenn, vnnd bewilligt wurde, das sich vielfeltig vnnd mehr gezennck, vnnd Irrunge zwischen den pfennernn vnnd sfgl. dienernn vnnd verordenten, zutragenn vnnd begebenn wurden, dann Itzundt bey den kastenn, darin die gewinnunge, so vonn der pfenner theil gefelt, soll geworffenn werdenn, Welche dann in der vfschliessunge vielleicht sagenn woltenn, es were nicht alle gewin, so vonn der pfenner theil gefallenn, darein geworffenn, Sonnder auch vonn sfgl. pfannen, vnnd dergleichenn, Oder sfgl. diener mit den pfennern nicht auffschliessenn woltenn, So hettenn die Pfenner sfgl diener nit zuzwingenn, oder vielleicht etwas annders teglich sich zutragenn möchte, dardurch Irrung enndtstünde, derhalbenn zu Jeder Quatemper den pfennernn Ihr gelt vorennthaltenn wolte werdenn, bis zu endtschafft der Irrunge, welch den pfennernn zu mercklichem grossemm schadenn vnnd nachteil kommen vnnd reichen würde, so sie Ires geldes mitler zeit des gezenncks, endtperenn vnnd manngeln soltenn, Zum drittenn, würde nicht wenig beschwerunge bringenn, die Clausell, das die Lanndtschafft Ire erkanndtnus darinne gebenn soll, Wann gleich der furstliche vorschlag bewilliget würde, wie vnnd welcher massenn solcher vorschlage den pfennernn der notturfft nach, solte gnugsamb versichert, vnnd vergewissiget werdenn, Derhalbenn dieweil zwischenn sfgl. vnnd den pfennernn albereit im vortrage beschlossenn, aufgericht, anngenommenn vnnd beiderseits bewilliget, sein die Pfenner bedacht, beÿ demselbigenn zupleibenn, vnnd daraus vnnd vber nicht zuschreitenn, vnnderthenniges verhoffenns sfgl. werdenn sie dabeÿ hanndthabenn, vnnd daraus nicht tringenn oder tringenn lassenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,

Unsichere Lesungen

  1. E. F. G. — kalligraphische Initialen (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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