Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 617
Der Weg zur Verpachtung · S. 617 · Bl. 306r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 617
Bl. 306rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. gehorsame Saltzgrebenn vnnd gemeine Pfenner zu Allenndorff, Dem durchleuchtigenn Hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn Herrnn Philipsenn Lanndtgravenn zu Hessen, Gravenn zu Catzennelnpogenn vnnserm gnedigenn Herrnn, Der Durchleuchtige vnnd Hochgeborne furst vnnd herr, Herr Philips Lanndtgrave zu Hessenn vnnser gnediger Herr, Hat in Jungster hanndtlung, so sein f. gl. mit den gemeinenn pfennernn Inn Bodenn zu Allenndorff, gehaltenn, denselbigenn pfennernn, das sie Ire pfannentheil Saltzwerck Bodenn, Gehöltze vnnd alles was darzu gehöret, sfgl. erblich zustellenn wolttenn, auff nehstkunfftige quatemper Luciæ, des alles abtrettenn, vnd sfgl. einreumenn, Dargegenn woltenn sfgl eine bestimpte Summa geldes vonn einer Jedenn pfanne, Jerlich vnnd vonn quatemper zu quatemper Ihnenn reichenn lassenn, mit einer namhafftigenn Heuptsumma, wie mann der einig wurde, abzulösenn, dermassenn vnnd also, das gedacht Saltzwerck zu Allendorff Inn Bodenn, ganntz vnnd gar in sfgl. hanndt kommenn möchte, vnnd gestalt wurde, vnnd damit die Pfenner solchenn Jerlichenn pension, ann der bezahlung nicht manngell hettenn, vnnd warttenn dorfftenn, oder sfgl oder Jemanndts von sfgl. wegenn mahnen, So sollte ein Kaste verordet werdenn, darzu die pfenner die schlussell mithabenn soltenn, darein der gewin, so vonn der pfenner theil gefielle, von stundt ann geworffenn werdenn, vnnd zu Jeder Quatertemper zeit geschlossenn, vnd einem Jedenn pfenner sein anntheil der gedingten Summa bezahlet werdenn solte, Was dann vberigk, Hettenn sfgl. zu sich zunehmenn, So aber mangelte, woltenn Ire fgl. zulegenn, des woltenn Ire fgl. nach notturfft vnnd erkanndtnus, mit zuthun der Lanndtschafft, gnugsamb versichernn, auch soltenn sfgl. ann solcher bezahlung nichts hindernn, denn allein, wenn die Boden abgebrenndt, verheret, oder das Saltzwerck Inngerissen, vnnd eingeworffenn, oder der Brun vnnd Bodenn verderbt wurde, als dann vnnd nicht ehr, solte nach erkenntnus der Lanndtschafft, mit bezahlung der vmabgelösten Pension, ganntz oder zum theil nach gelegennheit des schadens still gehaltenn werdenn, bis solcher schade erstattet wurde, als nemblich, das die vnnabgelöstenn pfenner Ire Bodenn wieder erbawet hettenn, oder der Bronn wieder gemacht wurde, Ob auch einer oder mehr pfenner, Ire Heuptsumma habenn woltenn, So sollenn sie das sfgl. ein Jar zuvor vffkundigenn, soll sfgl. als dann zu ausganng des Jars, das Heuptgeldt zubezahlenn schuldig sein, Doch das sfgl. vff ein Jar vber zwanntzigk Tausendt guldenn nicht vfgekundiget werdenn, Desgleichenn Wo sfgl. ein oder mehr Pfannenn auch ablösenn, wolten sfgl. sich kein Jahr zuvor, dem oder denenn, so den pfannenn zustehet, vfzukundigenn verpflichtet sein, Auch muste zu diesem bedacht werdenn, das sfgl. viel Pericul der gebew halbenn, so noch darumb vnnd ausstehen mussenn, vnnd die pfenner auch nicht alzeit frieden haben mögenn, der fewr, fegung der pfannenn Flude[?] vnnd anndere vrsach halbenn, Darumb die pension vnnd Heuptsumma darnach gesatzt, das sfgl. zuerleidenn, das auch die pfenner Ire pfannenntheil, Jegenn der Stadt Allenndorff geschos frey machenn mussenn, Wie dann vonn wegenn sfgl. den pfennernn zierlicher vnnd geschickter vorbracht, vnnd vorschlages weise geschehenn, vnnd vorbehaltenn ist wordenn, vnnd nach deme auf Itzgemeltenn, vnnd erzahlten furstlichenn vorschlage, den pfennernn vff Itzo Luciæ ant wort zugebenn zeit vnnd dilation gnediglich zugelassenn, Irenn f. gl. annzuzeigenn vnnd zuerkennen gebenn, Was den pfennernn hierinne, vnnd darauff thunlich, vnnd annehmlich sein will, So bittenn Ire f. gl. die Pfenner vnnderthenniglich, solchs ihr einfeltigs anntwort, wollenn sfgl. gnediglich weitter, vnnd nach der pfenner gelegennheit, vnnd teglichenn schwerenn narung vnnd Haushaltunge nach, Furstlicher vnnd miltiglicher behertzigenn, dann es vonn Ihnenn vorpracht wirdt, Vnd sagenn vf den Furstlichenn vorschlage, so zu Allenndorff beschehenn, betreffenndt, vnnderthenniglich das es offenntlich, wissenntlich vnnd Lanndtkundigk, vnnd sfgl. selbst vnnerborgenn, Wie die pfenner zu Allenndorff, vnnd nicht alleine sie die Itzigen lebennde, Sonnder auch Ire vorfahrenn vnnd Elttere, vnnd vorelttern, vnnd kunfftigk Ire kinder, vnnd kindes kinders, Ire tegliche sawre enndthaltung vnnd narung, vor sich vnnd die Irenn, durch Gottes des almechtigen bescherung vnnd barmhertzigkeit, vnnd gnedige zulassung Irer Lanndtsfurstenn zu Hessenn, aus dem Saltzwerck zu Allenndorff, damit sie vber mennschen gedecht nus vnnd [übergeschrieben: von] alters her berechtiget, gehabt vnnd erworbenn habenn, vnnd sie vnnd die Irenn, noch vnnd zukunftigk halttenn vnnd suchenn mussenn, vnnd wo sich die pfenner desselbigenn verziehenn, vnd sonderlich erblich abtrettenn wurdenn, vnnd sfgl. oder Jemanndts anders erblich Inreumenn, Ob sie gleich ein Summa gelts Jerlich, oder eine gute Heuptsumma darvor endtpfahen vnnd einnehmenn wurdenn, So habenn doch sfgl. vnnd ein Jeglicher verstenndiger aus teglicher erfahrunge, vnnd experientz, das geldt als fahrennde habe, aus seiner selbst eigennschafft vnnd natur, auch aus anndernn viel vhrsachenn, so beheltlich vnnd bewarlich nicht ist, wie liegennde grunde, vnnd vnbewegliche guetere, vnnd Innsonnderheit, wann es als vetterliche aufferstorbene ererbte guetter seindt, Wie in diesem falle, Welche ein Jeglicher aus billicher vnnd rechter naturlicher begir, wie er auch zuthun im rechtenn verpflicht, seinenn kindernn vnnd nechstenn blutsverwanntenn, vfzuerbenn vnnd zuzuwenndenn geneigt gemeint ist, geneigt vnd auch gemeint sein soll, vff das seine kinder vnd nachkommenn, sich des Ihrer vetter vnnd altvetter erworbenn, vnnd anngestorben gueter vnnd Erbschafft zufrawenn, vnnd sich der vnd davon zunehrenn, vnd sich dardurch der verachtenn vnd beschwerlichenn armut, vnnd des Bettelstabs zuhutenn habenn, Wann nun die pfenner Jerlich ein Summa geldes pension, oder eine Heupsumma nehmenn wurdenn, vnnd Ire gerechtigkeit ganntz vnnd gar abtrettenn, vnd der sich verzeihenn, So wurde baldt daraus volgenn vnnd mit der zeit in kurtz geschehenn werdenn, das der pfenner vnnd dero kindes vnnd kindtskindere oder nachkommenn, mit dem entpfanngenn vnnd vfgehabenn gelde, nach art des geldes, das nicht wart ist, die wohl behaltenn kann werdenn, Inenn selbst vnnd Irenn nachkommenn, nicht viel wehrhafftiger vnnd bestenndiger nutzung schaffenn, Sonderlich dieweil sfgl macht vnnd vorbehaltenn will habenn, einem Jeglichenn pfenner, seiner Pfannenn gerechtigkeit, mit einer taxirten Summa geldes ganntz vnd gar abzukeuffenn, So were solchs auch den Pfennernn bey menniglichenn, vnnd sonnderlichenn bey Iren nachkommenn, verweislich, das sie vonn Irenn vffererbten veter vnnd altveterlichenn anngestorbenn gueternn vnd gerechtigkeitenn, Irenn geschlechtenn, kindernn, vnnd nachkommenn, zu mercklichem nachteil vnnd verderbenn, dermassenn erblich abestundenn, vnnd derenn so ganntz vnnd gar abtrettenn, vnnd liegennde grunde guetere vnnd gerechtigkeit in fahrenndes verwanndelten, Wie dann sfgl. das aus Hohem Furstlichenn verstanndt, tieffer vnnd höher, wohl zubedennckenn vnnd zuermessen habenn, Zum anndernn, were zubesorgenn, Wann sfgl. vorschlagk anngenommenn, vnnd bewilligt wurde, das sich vielfeltig vnnd mehr gezennck, vnnd Irrunge zwischen den pfennernn vnnd sfgl. dienernn vnnd verordenten, zutragenn vnnd begebenn wurden, dann Itzundt bey den kastenn, darin die gewinnunge, so vonn der pfenner theil gefelt, soll geworffenn werdenn, Welche dann in der vfschliessunge vielleicht sagenn woltenn, es were nicht alle gewin, so vonn der pfenner theil gefallenn, darein geworffenn, Sonnder auch vonn sfgl. pfannen, vnnd dergleichenn, Oder sfgl. diener mit den pfennern nicht auffschliessenn woltenn, So hettenn die Pfenner sfgl diener nit zuzwingenn, oder vielleicht etwas annders teglich sich zutragenn möchte, dardurch Irrung enndtstünde, derhalbenn zu Jeder Quatemper den pfennernn Ihr gelt vorennthaltenn wolte werdenn, bis zu endtschafft der Irrunge, welch den pfennernn zu mercklichem grossemm schadenn vnnd nachteil kommen vnnd reichen würde, so sie Ires geldes mitler zeit des gezenncks, endtperenn1 vnnd manngeln soltenn, Zum drittenn, würde nicht wenig beschwerunge bringenn, die Clausell, das die Lanndtschafft Ire erkanndtnus darinne gebenn soll, Wann gleich der furstliche vorschlag bewilliget würde, wie vnnd welcher massenn solcher vorschlage den pfennernn der notturfft nach, solte gnugsamb versichert, vnnd vergewissiget werdenn, Derhalbenn dieweil zwischenn sfgl. vnnd den pfennernn albereit im vortrage beschlossenn, aufgericht, anngenommenn vnnd beiderseits bewilliget, sein die Pfenner bedacht, beÿ demselbigenn zupleibenn, vnnd daraus vnnd vber nicht zuschreitenn, vnnderthenniges verhoffenns sfgl. werdenn sie dabeÿ hanndthabenn, vnnd daraus nicht tringenn oder tringenn lassenn,
Gnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,
Zum vierdtenn, Ist der punct vnnd articul, im furstlichen vorschlage erzehlet, das die Pfenner dennest Ire Pfannen theil soltenn Jegenn der Stadt Allenndorff freÿ machen, ganntz beschwerlich vnnd ganntz nicht annehmlich, dann wer do nutz vnnd gewinst nimmet, soll auch deshalbenn die beschwerung vnnd burdenn tragenn, wie das Regula iuris aussaget, Derhalbenn würde es den pfennernn, so das Saltzwerck ganntz vnnd gar erblich, vnnd alle gerechtigkeit, so sie darzu habenn, verlassen soltenn, vnnd dennest die pfannenn Jegenn der Stadt freÿ machenn, oder die vorigenn burder tragenn, auch were es in der pfenner vermögenn nicht, wann sie es gleich gernne thun woltenn, solche freÿheit beÿ der Stadt zu erlanngenn vnnd zu machenn, dann wo die Stadt Ir einkommenn vnnd nutzung, so sie vonn dem Saltzwerck vnnd pfannenn Jerlich hat, verliesenn, oder nachlassenn würde die Stadt vnnd gemeiner nutz derselbigenn, nicht erhalten mögen werdenn, Welches dann sfgl. vnnd gemeiner Lanndtschafft zu nachteil reichen würde, dann die Stadt Allenndorff in zeitt der notturfft dem Furstennthumb zu Hessenn vnd Landtschafft zu gute, nicht mit dem geringstenn theil zu hülffe kommenn ist, Welches alles wo dieser vorschlag solte angenommenn werdenn, hinderruck fallenn würde, Zum funfftenn, so bedennckenn die Pfenner, das sie vnnder andernn freÿheitenn, vnnd gerechtigkeitenn, so sie zu vnnd in dem Saltzwerck habenn, vnnd Inenn vonn den vorigenn Lanndtgrauenn, vnnd Irem Itzigenn gnedigenn furstenn vnnd herrnn bestettiget vnnd Confirmirt sein, vnder ander die habenn, das sie eine gemeine Baurschafft genanndt werden, darein niemanndt gelassenn vnnd genommenn wirdt, er seÿ denn aus den pfennernn geborenn, oder befreunde sich mit Ihnenn, daraus dann ervolget hat vnnd bishero, also gehaltenn vnnd befundenn wordenn, das ein Jeglicher pfenner seine kindere vmb solcher Baurschafft willenn, dest ehrlicher vnnd stadtlicher hat mögenn verheÿrathenn, ausgebenn vnnd bestattenn, Wann nun der vorschlage würde oder solte anngenommenn werdenn, vnnd die pfenner Irer gerechtigkeit gantz vnnd gar erblich abtrettenn oder verziehenn, so volgt, das sie vf Ire kinder vnnd nachkommenn, Itztgedachter der Baurschafft freÿheit vnnd gerechtigkeit auch beraubet vnnd benommenn würdenn, das dann den pfennernn beÿ menniglichen vnnd sonnderlichenn beÿ Irenn nachkommenn verkleiner lich, vnnd mercklich sehre verweislich [übergeschrieben: sein] würde, das sie Irenn kindernn vnnd nachkommenn diese gerechtigkeit begebenn hettenn, Zum sechstenn, würde das den pfennernn beschwerlich vorfallenn, das sfgl. furbehelt in den bestimptenn fellen vnd Casibus fortuitis, Nemblich wenn die Bodenn abbrenndten, verheeret, oder das Saltzwerck Inngerissenn, oder eingeworffenn, oder der Bronn vnnd Bodenn verderbt würde, ann der pension nicht schuldigk will sein, dann alleine nach erkenndtnus der Lanndtschafft, vnnd grösse, oder gelegennheit der schedenn, wie der vorschlage weitter vermeldet, Dann dieweil diese felle, vnnd Casus fortuiti, oder einer baldt vnnd vielmahlen begebenn möchte, vnnd in dieser schwindenn zeit ehr wann mann gedenckt, durch allerleÿ list vnnd behenndigkeit, möchte zugeschehenn verschafft werdenn, Würde das alles den pfennernn zu mercklichenn schadenn kommenn, derer vnnd annderer mehr vrsachenn, so sfgl. aus hohem verstanndt gnediglich selbst zuermessenn habenn, wissenn vnnd könnenn die pfenner sfgl. vorschlag nit einzugehenn, bewilligenn oder annzunehmenn, Inn aller vnnderthenigkeit bittennde, sfgl. wollenn die Pfenner als sfgl. arme vnnderthanen, diese ihrer anntwort, welche aus mergklichenn anntzeigenn vnnd anndernn vhrsachenn, vnnd aus keiner anndernn meinung geschicht, gnediglich beherzigenn, vnnd keinenn vngnedigenn gefallenn derselbigenn tragenn, vnd die Pfenner beÿ den vertregenn, so zwischenn Iren f.gl. vnnd Ihnenn Jungst vfgericht, beiderseits bewilliget, vnnd anngenommenn, gnediglich bleibenn lassenn, als sich die pfenner auch zu sfgl. als zu einem recht vnnd tugenntlichenn fursten vnnd Herrnn, vnnd dessenn mehr vnnderthenniglich verhoffenn, vnnd vertrawenn, Das wollenn sie auch vmb sfgl. aller gehorsamer vnnd schuldiger pflichte, alles Ires vermögenns vnnderthenniglich vnnd ganntz willigk, allezeit geflissenn vnnd geneigt befundenn werdenn, Inn vnnderthenigenn vertrawenn, sfgl. werdenn die pfenner aus vnndt vber die eingangnenn, angenommenn, vnnd bewilligten vertrege,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Zum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten Verträge
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