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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 620–629

Der Weg zur Verpachtung · S. 620–629 · Bl. 307v–312r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 620

Bl. 307vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierdtenn, Ist der punct vnnd articul, im furstlichen vorschlage erzehlet, das die Pfenner dennest Ire Pfannen theil soltenn Jegenn der Stadt Allenndorff freÿ machen, ganntz beschwerlich vnnd ganntz nicht annehmlich, dann wer do nutz vnnd gewinst nimmet, soll auch deshalbenn die beschwerung vnnd burdenn tragenn, wie das Regula iuris aussaget, Derhalbenn würde es den pfennernn, so das Saltzwerck ganntz vnnd gar erblich, vnnd alle gerechtigkeit, so sie darzu habenn, verlassen soltenn, vnnd dennest die pfannenn Jegenn der Stadt freÿ machenn, oder die vorigenn burder tragenn, auch were es in der pfenner vermögenn nicht, wann sie es gleich gernne thun woltenn, solche freÿheit beÿ der Stadt zu erlanngenn vnnd zu machenn, dann wo die Stadt Ir einkommenn vnnd nutzung, so sie vonn dem Saltzwerck vnnd pfannenn Jerlich hat, verliesenn, oder nachlassenn würde die Stadt vnnd gemeiner nutz derselbigenn, nicht erhalten mögen werdenn, Welches dann sfgl. vnnd gemeiner Lanndtschafft zu nachteil reichen würde, dann die Stadt Allenndorff in zeitt der notturfft dem Furstennthumb zu Hessenn vnd Landtschafft zu gute, nicht mit dem geringstenn theil zu hülffe kommenn ist, Welches alles wo dieser vorschlag solte angenommenn werdenn, hinderruck fallenn würde, Zum funfftenn, so bedennckenn die Pfenner, das sie vnnder andernn freÿheitenn, vnnd gerechtigkeitenn, so sie zu vnnd in dem Saltzwerck habenn, vnnd Inenn vonn den vorigenn Lanndtgrauenn, vnnd Irem Itzigenn gnedigenn furstenn vnnd herrnn bestettiget vnnd Confirmirt sein, vnder ander die habenn, das sie eine gemeine Baurschafft genanndt werden, darein niemanndt gelassenn vnnd genommenn wirdt, er seÿ denn aus den pfennernn geborenn, oder befreunde sich mit Ihnenn, daraus dann ervolget hat vnnd bishero, also gehaltenn vnnd befundenn wordenn, das ein Jeglicher pfenner seine kindere vmb solcher Baurschafft willenn, dest ehrlicher vnnd stadtlicher hat mögenn verheÿrathenn, ausgebenn vnnd bestattenn, Wann nun der vorschlage würde oder solte anngenommenn werdenn, vnnd die pfenner Irer gerechtigkeit gantz vnnd gar erblich abtrettenn oder verziehenn, so volgt, das sie vf Ire kinder vnnd nachkommenn, Itztgedachter der Baurschafft freÿheit vnnd gerechtigkeit auch beraubet vnnd benommenn würdenn, das dann den pfennernn beÿ menniglichen vnnd sonnderlichenn beÿ Irenn nachkommenn verkleiner lich, vnnd mercklich sehre verweislich [übergeschrieben: sein] würde, das sie Irenn kindernn vnnd nachkommenn diese gerechtigkeit begebenn hettenn, Zum sechstenn, würde das den pfennernn beschwerlich vorfallenn, das sfgl. furbehelt in den bestimptenn fellen vnd Casibus fortuitis, Nemblich wenn die Bodenn abbrenndten, verheeret, oder das Saltzwerck Inngerissenn, oder eingeworffenn, oder der Bronn vnnd Bodenn verderbt würde, ann der pension nicht schuldigk will sein, dann alleine nach erkenndtnus der Lanndtschafft, vnnd grösse, oder gelegennheit der schedenn, wie der vorschlage weitter vermeldet, Dann dieweil diese felle, vnnd Casus fortuiti, oder einer baldt vnnd vielmahlen begebenn möchte, vnnd in dieser schwindenn zeit ehr wann mann gedenckt, durch allerleÿ list vnnd behenndigkeit, möchte zugeschehenn verschafft werdenn, Würde das alles den pfennernn zu mercklichenn schadenn kommenn, derer vnnd annderer mehr vrsachenn, so sfgl. aus hohem verstanndt gnediglich selbst zuermessenn habenn, wissenn vnnd könnenn die pfenner sfgl. vorschlag nit einzugehenn, bewilligenn oder annzunehmenn, Inn aller vnnderthenigkeit bittennde, sfgl. wollenn die Pfenner als sfgl. arme vnnderthanen, diese ihrer anntwort, welche aus mergklichenn anntzeigenn vnnd anndernn vhrsachenn, vnnd aus keiner anndernn meinung geschicht, gnediglich beherzigenn, vnnd keinenn vngnedigenn gefallenn derselbigenn tragenn, vnd die Pfenner beÿ den vertregenn, so zwischenn Iren f.gl. vnnd Ihnenn Jungst vfgericht, beiderseits bewilliget, vnnd anngenommenn, gnediglich bleibenn lassenn, als sich die pfenner auch zu sfgl. als zu einem recht vnnd tugenntlichenn fursten vnnd Herrnn, vnnd dessenn mehr vnnderthenniglich verhoffenn, vnnd vertrawenn, Das wollenn sie auch vmb sfgl. aller gehorsamer vnnd schuldiger pflichte, alles Ires vermögenns vnnderthenniglich vnnd ganntz willigk, allezeit geflissenn vnnd geneigt befundenn werdenn, Inn vnnderthenigenn vertrawenn, sfgl. werdenn die pfenner aus vnndt vber die eingangnenn, angenommenn, vnnd bewilligten vertrege,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Zum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten Verträge

S. 621

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Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierdtenn, Ist der punct vnnd articul, im furstlichen vorschlage erzehlet, das die Pfenner dennest Ire Pfannen theil soltenn Jegenn der Stadt Allenndorff freÿ machen, ganntz beschwerlich vnnd ganntz nicht annehmlich, dann wer do nutz vnnd gewinst nimmet, soll auch deshalbenn die beschwerung vnnd burdenn tragenn, wie das Regula iuris aussaget, Derhalbenn würde es den pfennernn, so das Saltzwerck ganntz vnnd gar erblich, vnnd alle gerechtigkeit, so sie darzu habenn, verlassen soltenn, vnnd dennest die pfannenn Jegenn der Stadt freÿ machenn, oder die vorigenn burder tragenn, auch were es in der pfenner vermögenn nicht, wann sie es gleich gernne thun woltenn, solche freÿheit beÿ der Stadt zu erlanngenn vnnd zu machenn, dann wo die Stadt Ir einkommenn vnnd nutzung, so sie vonn dem Saltzwerck vnnd pfannenn Jerlich hat, verliesenn, oder nachlassenn würde die Stadt vnnd gemeiner nutz derselbigenn, nicht erhalten mögen werdenn, Welches dann sfgl. vnnd gemeiner Lanndtschafft zu nachteil reichen würde, dann die Stadt Allenndorff in zeitt der notturfft dem Furstennthumb zu Hessenn vnd Landtschafft zu gute, nicht mit dem geringstenn theil zu hülffe kommenn ist, Welches alles wo dieser vorschlag solte angenommenn werdenn, hinderruck fallenn würde, Zum funfftenn, so bedennckenn die Pfenner, das sie vnnder andernn freÿheitenn, vnnd gerechtigkeitenn, so sie zu vnnd in dem Saltzwerck habenn, vnnd Inenn vonn den vorigenn Lanndtgrauenn, vnnd Irem Itzigenn gnedigenn furstenn vnnd herrnn bestettiget vnnd Confirmirt sein, vnder ander die habenn, das sie eine gemeine Baurschafft genanndt werden, darein niemanndt gelassenn vnnd genommenn wirdt, er seÿ denn aus den pfennernn geborenn, oder befreunde sich mit Ihnenn, daraus dann ervolget hat vnnd bishero, also gehaltenn vnnd befundenn wordenn, das ein Jeglicher pfenner seine kindere vmb solcher Baurschafft willenn, dest ehrlicher vnnd stadtlicher hat mögenn verheÿrathenn, ausgebenn vnnd bestattenn, Wann nun der vorschlage würde oder solte anngenommenn werdenn, vnnd die pfenner Irer gerechtigkeit gantz vnnd gar erblich abtrettenn oder verziehenn, so volgt, das sie vf Ire kinder vnnd nachkommenn, Itztgedachter der Baurschafft freÿheit vnnd gerechtigkeit auch beraubet vnnd benommenn würdenn, das dann den pfennernn beÿ menniglichen vnnd sonnderlichenn beÿ Irenn nachkommenn verkleiner lich, vnnd mercklich sehre verweislich [übergeschrieben: sein] würde, das sie Irenn kindernn vnnd nachkommenn diese gerechtigkeit begebenn hettenn, Zum sechstenn, würde das den pfennernn beschwerlich vorfallenn, das sfgl. furbehelt in den bestimptenn fellen vnd Casibus fortuitis, Nemblich wenn die Bodenn abbrenndten, verheeret, oder das Saltzwerck Inngerissenn, oder eingeworffenn, oder der Bronn vnnd Bodenn verderbt würde, ann der pension nicht schuldigk will sein, dann alleine nach erkenndtnus der Lanndtschafft, vnnd grösse, oder gelegennheit der schedenn, wie der vorschlage weitter vermeldet, Dann dieweil diese felle, vnnd Casus fortuiti, oder einer baldt vnnd vielmahlen begebenn möchte, vnnd in dieser schwindenn zeit ehr wann mann gedenckt, durch allerleÿ list vnnd behenndigkeit, möchte zugeschehenn verschafft werdenn, Würde das alles den pfennernn zu mercklichenn schadenn kommenn, derer vnnd annderer mehr vrsachenn, so sfgl. aus hohem verstanndt gnediglich selbst zuermessenn habenn, wissenn vnnd könnenn die pfenner sfgl. vorschlag nit einzugehenn, bewilligenn oder annzunehmenn, Inn aller vnnderthenigkeit bittennde, sfgl. wollenn die Pfenner als sfgl. arme vnnderthanen, diese ihrer anntwort, welche aus mergklichenn anntzeigenn vnnd anndernn vhrsachenn, vnnd aus keiner anndernn meinung geschicht, gnediglich beherzigenn, vnnd keinenn vngnedigenn gefallenn derselbigenn tragenn, vnd die Pfenner beÿ den vertregenn, so zwischenn Iren f.gl. vnnd Ihnenn Jungst vfgericht, beiderseits bewilliget, vnnd anngenommenn, gnediglich bleibenn lassenn, als sich die pfenner auch zu sfgl. als zu einem recht vnnd tugenntlichenn1 fursten vnnd Herrnn, vnnd dessenn mehr vnnderthenniglich verhoffenn, vnnd vertrawenn, Das wollenn sie auch vmb sfgl. aller gehorsamer vnnd schuldiger pflichte, alles Ires vermögenns vnnderthenniglich vnnd ganntz willigk, allezeit geflissenn vnnd geneigt befundenn werdenn, Inn vnnderthenigenn vertrawenn, sfgl. werdenn die pfenner aus vnndt vber die eingangnenn, angenommenn, vnnd bewilligten vertrege,

Zum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten Verträge

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nit fermer bemühenn, oder bemühenn lassenn, sonder sie darbeÿ, sfgl. zusag vnnd verschreibung nach, gnediglich hanndthabenn, vnnd schützenn vnnd vertheidingenn lassen, Beÿ dieser anngezeigtenn abschlegigen anntwort ist zubeharren, vnnd zupleibenn, dann er keins wegen annzunehmenn, es würdenn daraus mehr gezenck erwachssenn dann Itzundt, vnnd den pfennernn nachteiliger, dann wo sich Irrung der bezahlung würdenn begebenn, So hettenn die pfenner weder gelt noch pfannenn, das Jtzt nicht ist, vnnd kein Jegenn furschlage darauff vorzuwenndenn, dann zu recht kann der Lanndtgraff die Pfenner nit zwingenn, das sie sfgl. vorschlage annehmenn, doch auff verbesserung eines Jeglichenn weitter vnnd bessernn bedenckenns Vnnd wie obbeschriebenn, so wer es mein trewlicher Rath, doch vnnbegebenn eins bessernn, das die pfenner beÿ anngezeigtenn abschlegigenn anntwort pliebenn werenn, dan ich nicht [übergeschrieben: wohl] abnehmenn kann, wie der furst besser gefast möcht werdenn, dann er bereidt ist in den vertregk, welche er zuhaltenn in rechtenn verpflicht ist, so hatt es auch im vertrag seinenn wegk, wo Irrung vorfallenn, oder ein misverstanndt, wie es soll mit erortterung desselbigenn gehaltenn werdenn, Darumb würdt es am scherffestenn geachttet, das es beÿ den vertregenn pleibe, Wo aber Je die Pfenner woltenn ein Jegenn vorschlagk thun, so wirdt vor gut anngesehenn, Erstlich das sie vonn dem furstenn begert hettenn, Wo sfgl. die pfenner, vnnd einem Jeglichenn Innsonnderheit, in dem F. zu Hessenn, vor seinen theil vnnd gerechtigkeit so er am Saltzwerck Bodenn, vnnd anndernn so darzu gehorigk hatt, mit liegenndenn vnnbeweglichenn grundenn vnnd guetternn vergnügung vnd erstattung thun wolte, vnnd die Ihnenn zugleich vmb das Saltzwerck, eins vmb das annder eirreumenn vnnd zustellenn, darvonn sie Jerlich souiel ann der narung habenn möchten, als vonn den Bodenn, So wolte sichs den Pfennernn darauf weitter thunlich sein, das mitler zeit sfgl. darauff gedächte, was solche guetere sein soltenn, vnnd wo die gelegenn, Daraus die pfenner, vnnd ein Jeglicher Innsonnderheit,Läuft auf der nächsten Seite weiter

nicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,

Unsichere Lesungen

  1. tugenntlichenn — Lesung unsicher

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Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenit fermer bemühenn, oder bemühenn lassenn, sonder sie darbeÿ, sfgl. zusag vnnd verschreibung nach, gnediglich hanndthabenn, vnnd schützenn vnnd vertheidingenn lassen, Beÿ dieser anngezeigtenn abschlegigen anntwort ist zubeharren, vnnd zupleibenn, dann er keins wegen annzunehmenn, es würdenn daraus mehr gezenck erwachssenn dann Itzundt, vnnd den pfennernn nachteiliger, dann wo sich Irrung der bezahlung würdenn begebenn, So hettenn die pfenner weder gelt noch pfannenn, das Jtzt nicht ist, vnnd kein Jegenn furschlage darauff vorzuwenndenn, dann zu recht kann der Lanndtgraff die Pfenner nit zwingenn, das sie sfgl. vorschlage annehmenn, doch auff verbesserung eines Jeglichenn weitter vnnd bessernn bedenckenns Vnnd wie obbeschriebenn, so wer es mein trewlicher Rath, doch vnnbegebenn eins bessernn, das die pfenner beÿ anngezeigtenn abschlegigenn anntwort pliebenn werenn, dan ich nicht [übergeschrieben: wohl] abnehmenn kann, wie der furst besser gefast möcht werdenn, dann er bereidt ist in den vertregk, welche er zuhaltenn in rechtenn verpflicht ist, so hatt es auch im vertrag seinenn wegk, wo Irrung vorfallenn, oder ein misverstanndt, wie es soll mit erortterung desselbigenn gehaltenn werdenn, Darumb würdt es am scherffestenn geachttet, das es beÿ den vertregenn pleibe, Wo aber Je die Pfenner woltenn ein Jegenn vorschlagk thun, so wirdt vor gut anngesehenn, Erstlich das sie vonn dem furstenn begert hettenn, Wo sfgl. die pfenner, vnnd einem Jeglichenn Innsonnderheit, in dem F. zu Hessenn, vor seinen theil vnnd gerechtigkeit so er am Saltzwerck Bodenn, vnnd anndernn so darzu gehorigk hatt, mit liegenndenn vnnbeweglichenn grundenn vnnd guetternn vergnügung vnd erstattung thun wolte, vnnd die Ihnenn zugleich vmb das Saltzwerck, eins vmb das annder eirreumenn vnnd zustellenn, darvonn sie Jerlich souiel ann der narung habenn möchten, als vonn den Bodenn, So wolte sichs den Pfennernn darauf weitter thunlich sein, das mitler zeit sfgl. darauff gedächte, was solche guetere sein soltenn, vnnd wo die gelegenn, Daraus die pfenner, vnnd ein Jeglicher Innsonnderheit,Läuft auf der nächsten Seite weiter

nicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,

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Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen Seitenit fermer bemühenn, oder bemühenn lassenn, sonder sie darbeÿ, sfgl. zusag vnnd verschreibung nach, gnediglich hanndthabenn, vnnd schützenn vnnd vertheidingenn lassen, Beÿ dieser anngezeigtenn abschlegigen anntwort ist zubeharren, vnnd zupleibenn, dann er keins wegen annzunehmenn, es würdenn daraus mehr gezenck erwachssenn dann Itzundt, vnnd den pfennernn nachteiliger, dann wo sich Irrung der bezahlung würdenn begebenn, So hettenn die pfenner weder gelt noch pfannenn, das Jtzt nicht ist, vnnd kein Jegenn furschlage darauff vorzuwenndenn, dann zu recht kann der Lanndtgraff die Pfenner nit zwingenn, das sie sfgl. vorschlage annehmenn, doch auff verbesserung eines Jeglichenn weitter vnnd bessernn bedenckenns Vnnd wie obbeschriebenn, so wer es mein trewlicher Rath, doch vnnbegebenn eins bessernn, das die pfenner beÿ anngezeigtenn abschlegigenn anntwort pliebenn werenn, dan ich nicht [übergeschrieben: wohl] abnehmenn kann, wie der furst besser gefast möcht werdenn, dann er bereidt ist in den vertregk, welche er zuhaltenn in rechtenn verpflicht ist, so hatt es auch im vertrag seinenn wegk, wo Irrung vorfallenn, oder ein misverstanndt, wie es soll mit erortterung desselbigenn gehaltenn werdenn, Darumb würdt es am scherffestenn geachttet, das es beÿ den vertregenn pleibe, Wo aber Je die Pfenner woltenn ein Jegenn vorschlagk thun, so wirdt vor gut anngesehenn, Erstlich das sie vonn dem furstenn begert hettenn, Wo sfgl. die pfenner, vnnd einem Jeglichenn Innsonnderheit, in dem F.1 zu Hessenn, vor seinen theil vnnd gerechtigkeit so er am Saltzwerck Bodenn, vnnd anndernn so darzu gehorigk hatt, mit liegenndenn vnnbeweglichenn grundenn vnnd guetternn vergnügung vnd erstattung thun wolte, vnnd die Ihnenn zugleich vmb das Saltzwerck, eins vmb das annder eirreumenn2 vnnd zustellenn, darvonn sie Jerlich souiel ann der narung habenn möchten, als vonn den Bodenn, So wolte sichs den Pfennernn darauf weitter thunlich sein, das mitler zeit sfgl. darauff gedächte, was solche guetere sein soltenn, vnnd wo die gelegenn, Daraus die pfenner, vnnd ein Jeglicher Innsonnderheit,

nicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,

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souiel Jerlich einer aus seinem pfannenn theil gehabt, nutzung auch Jerlich habenn mochte, darein müste gerechnet werdenn, vnnd desto mehr gueter gegebenn, die gerechtigkeit der Baurschafft, Oder das solche gerechtigkeit ann eine Summa geldes geschlagenn würde, vnnd mit den gueternn gegelten würdenn, Solches will nun nach gelegennheit des Lanndes vnnd den Pfennernn zubedennckenn sein. dieser vorschlagk vorzutragenn seÿ, Zum anndernn, wo sfgl. das nicht gefallenn wolte, Ob dan sfgl. das thunlich vnnd annehmblich sein wolte, das die Pfenner das Saltzwerck ein anntzahl Jar vngeuehrlich, Neun oder zehenn Jar, also, das sfgl. alle nutzunge vnnd gefelle, so vom Saltzwerck vnnd pfannenn herkeme, zu sich einnehme, vnnd den Pfennernn vnnd Jeglichem Insonnderheit vor seine Jerliche pension, nach forderung eins Jeglichenn theils, wie das in sfgl. vorschlagk vermeldet wirdt, Jeder Quatertemper ohne verzugk vnnd gewis reichenn vnnd geltenn solte, vnnd des Ihnenn versicherung thun wolte, vnnd sich also die pfenner mit sfgl. dienernn vnnd verordenntenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

so viel, wie jährlich ein jeder aus seinem Pfannenteil gehabt hat, an Nutzung auch jährlich haben möchte; darein müsste eingerechnet werden, und um so viel mehr Güter gegeben werden, die Gerechtigkeit der Gebauerschaft, oder dass solche Gerechtigkeit an eine Summe Geldes angeschlagen und mit den Gütern vergolten würde. Solches wird nun nach Gelegenheit des Landes und von den Pfännern zu bedenken sein, ob dieser Vorschlag vorzutragen sei. Zum anderen, wo Seiner Fürstlichen Gnaden das nicht gefallen wollte, ob es dann Seinen Fürstlichen Gnaden tunlich und annehmlich sein wollte, dass die Pfänner das Salzwerk auf eine Anzahl Jahre, ungefähr neun oder zehn Jahre, dergestalt überließen, dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Nutzung und Gefälle, die vom Salzwerk und den Pfannen herkämen, an sich einnähmen und den Pfännern, und jedem insbesondere, für seine jährliche Pension nach Forderung eines jeden Teils, wie das in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet wird, jede Quatember ohne Verzug und gewiss reichen und zahlen sollten und ihnen dessen Versicherung tun wollten, und dass sich also die Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten

Unsichere Lesungen

  1. F. — Kürzel, wohl Furstenthumb
  2. eirreumenn — wohl einreumenn

S. 624

Bl. 309vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesouiel Jerlich einer aus seinem pfannenn theil gehabt, nutzung auch Jerlich habenn mochte, darein müste gerechnet werdenn, vnnd desto mehr gueter gegebenn, die gerechtigkeit der Baurschafft, Oder das solche gerechtigkeit ann eine Summa geldes geschlagenn würde, vnnd mit den gueternn gegelten würdenn, Solches will nun nach gelegennheit des Lanndes vnnd den Pfennernn zubedennckenn sein. dieser vorschlagk vorzutragenn seÿ, Zum anndernn, wo sfgl. das nicht gefallenn wolte, Ob dan sfgl. das thunlich vnnd annehmblich sein wolte, das die Pfenner das Saltzwerck ein anntzahl Jar vngeuehrlich, Neun oder zehenn Jar, also, das sfgl. alle nutzunge vnnd gefelle, so vom Saltzwerck vnnd pfannenn herkeme, zu sich einnehme, vnnd den Pfennernn vnnd Jeglichem Insonnderheit vor seine Jerliche pension, nach forderung eins Jeglichenn theils, wie das in sfgl. vorschlagk vermeldet wirdt, Jeder Quatertemper ohne verzugk vnnd gewis reichenn vnnd geltenn solte, vnnd des Ihnenn versicherung thun wolte, vnnd sich also die pfenner mit sfgl. dienernn vnnd verordenntenn,

so viel, wie jährlich ein jeder aus seinem Pfannenteil gehabt hat, an Nutzung auch jährlich haben möchte; darein müsste eingerechnet werden, und um so viel mehr Güter gegeben werden, die Gerechtigkeit der Gebauerschaft, oder dass solche Gerechtigkeit an eine Summe Geldes angeschlagen und mit den Gütern vergolten würde. Solches wird nun nach Gelegenheit des Landes und von den Pfännern zu bedenken sein, ob dieser Vorschlag vorzutragen sei. Zum anderen, wo Seiner Fürstlichen Gnaden das nicht gefallen wollte, ob es dann Seinen Fürstlichen Gnaden tunlich und annehmlich sein wollte, dass die Pfänner das Salzwerk auf eine Anzahl Jahre, ungefähr neun oder zehn Jahre, dergestalt überließen, dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Nutzung und Gefälle, die vom Salzwerk und den Pfannen herkämen, an sich einnähmen und den Pfännern, und jedem insbesondere, für seine jährliche Pension nach Forderung eines jeden Teils, wie das in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet wird, jede Quatember ohne Verzug und gewiss reichen und zahlen sollten und ihnen dessen Versicherung tun wollten, und dass sich also die Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten

2

teglich auch nicht zanckenn dorfftenn, vnnd das also sfgl. die zeit alleine die nutzunge vnd genies der pfannenn Bodenn vnnd Saltzwercks hettenn, vnnd der rechte eigennthumb dominium directum vnd erbgerechtigkeit, vnnd alles was den zweÿ vnnd vierzigk Pfannenn annhenngig vnnd zugehörig, beÿ den Pfennernn bleibe, vnnd die Jerliche pension, Wie man der einig würde, den pfennernn vnnd einem Jeglichen Innsonnderheit alle Jare vnuerbleiblich bezahlet würde, vnnd wo in der bezahlung der pension ein Jar lang verseumnus,Läuft auf der nächsten Seite weiter

täglich auch nicht zanken müssten, und dass also Seine Fürstlichen Gnaden die Zeit über allein die Nutzung und den Genuss der Pfannen, Boden und des Salzwerks hätten, und das rechte Eigentum (dominium directum) und die Erbgerechtigkeit und alles, was den zweiundvierzig Pfannen anhängig und zugehörig ist, bei den Pfännern bliebe, und die jährliche Pension, wie man deren einig würde, den Pfännern, und einem jeden insbesondere, alle Jahre unfehlbar bezahlt würde; und wo in der Bezahlung der Pension ein Jahr lang Versäumnis

S. 625

Bl. 310rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteteglich auch nicht zanckenn dorfftenn, vnnd das also sfgl. die zeit alleine die nutzunge vnd genies der pfannenn Bodenn vnnd Saltzwercks hettenn, vnnd der rechte eigennthumb dominium directum vnd erbgerechtigkeit, vnnd alles was den zweÿ vnnd vierzigk Pfannenn annhenngig vnnd zugehörig, beÿ den Pfennernn bleibe, vnnd die Jerliche pension, Wie man der einig würde, den pfennernn vnnd einem Jeglichen Innsonnderheit alle Jare vnuerbleiblich bezahlet würde, vnnd wo in der bezahlung der pension ein Jar lang verseumnus,

täglich auch nicht zanken müssten, und dass also Seine Fürstlichen Gnaden die Zeit über allein die Nutzung und den Genuss der Pfannen, Boden und des Salzwerks hätten, und das rechte Eigentum (dominium directum) und die Erbgerechtigkeit und alles, was den zweiundvierzig Pfannen anhängig und zugehörig ist, bei den Pfännern bliebe, und die jährliche Pension, wie man deren einig würde, den Pfännern, und einem jeden insbesondere, alle Jahre unfehlbar bezahlt würde; und wo in der Bezahlung der Pension ein Jahr lang Versäumnis

2

oder verzugk geschehenn würde, als wo ein Jeglicher seiner pension genntzlich Innwendig Jares nicht enndtricht würde, Das als dann die pfannenn vnnd Bodenn den pfennernn vnnd einem Jeglichenn Innsonnderheit, ohn alle behelff vnnd einrede, mit aller gerechtigkeit,

oder Verzug geschehen würde, sodass einem jeden seine Pension nicht gänzlich innerhalb des Jahres entrichtet würde, dass alsdann die Pfannen und Boden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, ohne alle Behelfe und Einrede, mit aller Gerechtigkeit,

3

wie im vertrag verleibt, wieder heim zu haus fallenn solte, vnnd wan die zehenn oder Neun Jare Ire enndtschafft hettenn, vnnd vorlauffenn werenn, Das als dann das Saltzwerck pfannenn vnnd Bodenn, wie es allennthalbenn sfgl.

wie sie im Vertrag einverleibt ist, wieder heimfallen sollten; und wenn die zehn oder neun Jahre ihr Ende hätten und verlaufen wären, dass alsdann das Salzwerk, die Pfannen und Boden, wie es allenthalben Seinen Fürstlichen Gnaden

4

Inngethann were, beÿ den pfennernn freÿ stehenn solte, Ob sie das sfgl. lennger vnnd weitter lassenn woltenn, Darzu sie auch nicht soltenn getrungenn werdenn, Sonndernn das zu Irer freÿ kühre, vnnd freÿenn willenn stehenn, Doch wo seine f.gl. fortter das Saltzwerck, vmb die vorig pension lassenn würdenn, das in allewege das rechte eigennthumb vnnd Erbgerechtigkeit desselbigenn beÿ den pfennernn vnnd der Baurschafft pleibenn solte, Das auch sfgl. mitler zeit sfgl. das Saltzwerck dermassenn hettenn keinenn Gebaw, dann alleine was die grosse notturfft erheischenn würde, in den Bödenn vfrichtenn, dann allein mit der pfenner bewilligung annfahenn, oder machenn solte lassenn, vnnd nach erkenndtnus der pfenner bauenn, vnnd doch vf sfgl. eigenn kostenn vnnd auslegenn, ohne der pfenner zuthun,Läuft auf der nächsten Seite weiter

eingetan wäre, bei den Pfännern freistehen sollte, ob sie das Seinen Fürstlichen Gnaden länger und weiter lassen wollten, wozu sie auch nicht gedrungen werden sollten, sondern dass es zu ihrer freien Kür und ihrem freien Willen stehe; doch wo Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk weiterhin um die vorige Pension behielten, dass in jedem Fall das rechte Eigentum und die Erbgerechtigkeit desselben bei den Pfännern und der Gebauerschaft bleiben sollte; dass auch Seine Fürstlichen Gnaden, während Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk dermaßen innehätten, keinen Bau, außer allein, was die große Notdurft erheischen würde, in den Boden aufrichten, sondern nur mit der Pfänner Bewilligung anfangen oder machen lassen sollten, und nach Erkenntnis der Pfänner bauen, und doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Kosten und Auslagen, ohne der Pfänner Zutun

S. 626

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Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteInngethann were, beÿ den pfennernn freÿ stehenn solte, Ob sie das sfgl. lennger vnnd weitter lassenn woltenn, Darzu sie auch nicht soltenn getrungenn werdenn, Sonndernn das zu Irer freÿ kühre, vnnd freÿenn willenn stehenn, Doch wo seine f.gl. fortter das Saltzwerck, vmb die vorig pension lassenn würdenn, das in allewege das rechte eigennthumb vnnd Erbgerechtigkeit desselbigenn beÿ den pfennernn vnnd der Baurschafft pleibenn solte, Das auch sfgl. mitler zeit sfgl. das Saltzwerck dermassenn hettenn keinenn Gebaw, dann alleine was die grosse notturfft erheischenn würde, in den Bödenn vfrichtenn, dann allein mit der pfenner bewilligung annfahenn, oder machenn solte lassenn, vnnd nach erkenndtnus der pfenner bauenn, vnnd doch vf sfgl. eigenn kostenn vnnd auslegenn, ohne der pfenner zuthun,

eingetan wäre, bei den Pfännern freistehen sollte, ob sie das Seinen Fürstlichen Gnaden länger und weiter lassen wollten, wozu sie auch nicht gedrungen werden sollten, sondern dass es zu ihrer freien Kür und ihrem freien Willen stehe; doch wo Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk weiterhin um die vorige Pension behielten, dass in jedem Fall das rechte Eigentum und die Erbgerechtigkeit desselben bei den Pfännern und der Gebauerschaft bleiben sollte; dass auch Seine Fürstlichen Gnaden, während Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk dermaßen innehätten, keinen Bau, außer allein, was die große Notdurft erheischen würde, in den Boden aufrichten, sondern nur mit der Pfänner Bewilligung anfangen oder machen lassen sollten, und nach Erkenntnis der Pfänner bauen, und doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Kosten und Auslagen, ohne der Pfänner Zutun

2

oder mit zulegenn, bauenn solle, vnnd den pfennernn in allewege ann Irer gerechtigkeit vnnd Erbgerechtigkeit ohne schadenn vnnd das auch sfgl. vor alle fehrligkeit des Saltzwercks Pfannenn vnnd Bodenn, wie die in sfgl. vorschlagk vermeldet werdenn, stehenn, vnnd dieselbigenn vf sich nehmenn sollenn, vnnd solchs alles versichere vnnd vergewisse der Lanndtschafft, wie sich dann sfgl. sonnst erbottenn hatt,

oder Zulegen, bauen sollten, und den Pfännern in jedem Fall an ihrer Gerechtigkeit und Erbgerechtigkeit ohne Schaden; und dass auch Seine Fürstlichen Gnaden für alle Gefährlichkeit des Salzwerks, der Pfannen und Boden, wie sie in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet werden, einstehen und dieselben auf sich nehmen sollen, und solches alles durch die Landschaft versichern und vergewissern lassen, wie sich denn Seine Fürstlichen Gnaden sonst erboten haben

3

vnnd vonn den Pfennernn vor gnugsamb anngesehen würdt, Vff solche meinung das Saltzwerck dem Furstenn vonn anntzahl Jarenn, bis zur anndernn zeit, mit vorbehaltungk des Eigennthumbs vnnd allenn annhenngenn vnd Condition wie obbeschriebenn,

und wie es von den Pfännern für hinreichend angesehen wird. In solcher Meinung das Salzwerk dem Fürsten auf eine Anzahl Jahre, bis zu anderer Zeit, mit Vorbehalt des Eigentums und mit allen Anhängen und Bedingungen (Condition), wie oben beschrieben,

4

vnnd so darzu den pfennernn dinstlich vnnd noch möchtenn hinzugesatzt werdenn, möchte es den pfennernn annzunehmenn vnnd thunlich sein, doch beÿ dem vertrag zubeharrenn, Wo nun sfgl.

und was dazu den Pfännern dienlich und noch hinzuzusetzen wäre, zu überlassen, möchte den Pfännern annehmbar und tunlich sein, doch bei dem Vertrag zu beharren. Wo nun Seine Fürstlichen Gnaden

5

Je darauff beharrenn woltenn, das die pfen ner Ire gerechtigkeit an dem Saltzwerck Bodenn vnnd pfannenn, vnnd aller derselbigenn zugehörigenn, ganntz vnnd gar abtrettenn soltenn, vnnd sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

je darauf beharren wollten, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit an dem Salzwerk, den Boden und Pfannen und allem, was dazu gehört, ganz und gar abtreten sollten und Seinen Fürstlichen Gnaden

S. 627

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Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJe darauff beharrenn woltenn, das die pfen ner Ire gerechtigkeit an dem Saltzwerck Bodenn vnnd pfannenn, vnnd aller derselbigenn zugehörigenn, ganntz vnnd gar abtrettenn soltenn, vnnd sfgl.

je darauf beharren wollten, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit an dem Salzwerk, den Boden und Pfannen und allem, was dazu gehört, ganz und gar abtreten sollten und Seinen Fürstlichen Gnaden

2

Innreumenn vnnd zustellenn, nach laut Irer f.gl. vorschlagk, So were dar Jegen wieder vorzuschlagenn, das solchs geschehenn solte mit den annhenngenn, wie obennberurt, alleine das ihnenn die Pfenner kein dominium Ihnenn konntenn vorbehaltenn, Oder vonn Jarenn zu Jarenn der Furstlichenn bestenndtnus des Saltzwercks annthuenn, Dann ewig vnd ein zeitlanng leidt sich nit zusammenn, desgleichenn Erblich vnnd ein zeitlanng, Derhalbenn mustenn sich die Pfenner aller Irer gerechtigkeitt, in ewig zeitt abtrettenn, vnnd verzeihenn, vor sich vnnd Ire Erbenn vnnd nachkommenn, das dann den Pfennernn schwerlich zurathenn, aus vhrsachenn wie oberzahlt sein, Da es aber wie gesagt, die Pfenner Je bewilligenn wolttenn, oder mustenn, Ires Saltzwercks abzustehenn, Erblich vnd ewiglich sich aller Irer erbgerechtigkeit darann verziehen, so mustenn doch etliche vorgemelte annhennge, bescheide vnd Conditiones mit eingebundenn werdenn, Welch aus den vorgeschriebenenn den pfennernn am diennstlichsten würde anngesehenn, Darzu das mit bewilligung vnd bestettigung des Lanndtsfurstenn, etliche vonn den pfennernn verordent würdenn, die zu Jederzeit vonn Irenn der pfenner wegenn, vonn wochenn zu wochenn vonn der pfenner knechte, oder so zu dem Saltzsiedenn verordent, oder genommenn werenn, das gelt so zu der Jerlichenn Pension, aus den zwo vnnd vierzigk pfannenn gefallen werenn, zufordernn, vnnd vfzunehmenn, Darzu Ihnenn sfgl. amptleuthe diener vnnd verordennten, auch verhelffenn soltenn, vnnd wo das eingefelle zu Jederzeit der Jerlichenn Pension nicht gnugsamb were, das als dan Irer f.gl. diener vnnd verordenntenn, vonn sfgl. wegen die Jerliche pension erfullenn soltenn, ohne allenn vffhalt, verzugk, verhinderung, vnnd einredt, Das auch die Burgenn, damit Ire f.gl. diese hanndelung versichernn vnnd vergewissenn will, darvor stehenn, vnd geltenn sollenn, Wo den Pfennernn einiche verhinderung eintragk, vfhalt, oder verzugk der Pension begenen würde, das die Burgenn sampt vnnd sonnderlich den Pfennernn Irenn ausbleibenndenn theil, wann sie derhalbenn anngesagt oder erinnert werdenn, ausrichten, bezahlenn, vnnd erfullenn wollenn vnnd sollenn, Wo auch in deme vnnd anndernn darzu sich die Burgenn verpflichttet, vnnd obligirt, vnnd sie gelobet, vnnd sie verheisßen habenn, in einem oder mehr stucken[?], oder in verzug stellen wurdenn, das den Pfennernn als dann dreÿ wege zugeprauch[?] vnnd wieder sie vorzunehmenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

einräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,

S. 628

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Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteInnreumenn vnnd zustellenn, nach laut Irer f.gl. vorschlagk, So were dar Jegen wieder vorzuschlagenn, das solchs geschehenn solte mit den annhenngenn, wie obennberurt, alleine das ihnenn die Pfenner kein dominium Ihnenn konntenn vorbehaltenn, Oder vonn Jarenn zu Jarenn der Furstlichenn bestenndtnus des Saltzwercks annthuenn, Dann ewig vnd ein zeitlanng leidt sich nit zusammenn, desgleichenn Erblich vnnd ein zeitlanng, Derhalbenn mustenn sich die Pfenner aller Irer gerechtigkeitt, in ewig zeitt abtrettenn, vnnd verzeihenn, vor sich vnnd Ire Erbenn vnnd nachkommenn, das dann den Pfennernn schwerlich zurathenn, aus vhrsachenn wie oberzahlt sein, Da es aber wie gesagt, die Pfenner Je bewilligenn wolttenn, oder mustenn, Ires Saltzwercks abzustehenn, Erblich vnd ewiglich sich aller Irer erbgerechtigkeit darann verziehen, so mustenn doch etliche vorgemelte annhennge, bescheide vnd Conditiones mit eingebundenn werdenn, Welch aus den vorgeschriebenenn den pfennernn am diennstlichsten würde anngesehenn, Darzu das mit bewilligung vnd bestettigung des Lanndtsfurstenn, etliche vonn den pfennernn verordent würdenn, die zu Jederzeit vonn Irenn der pfenner wegenn, vonn wochenn zu wochenn vonn der pfenner knechte, oder so zu dem Saltzsiedenn verordent, oder genommenn werenn, das gelt so zu der Jerlichenn Pension, aus den zwo vnnd vierzigk pfannenn gefallen werenn, zufordernn, vnnd vfzunehmenn, Darzu Ihnenn sfgl. amptleuthe diener vnnd verordennten, auch verhelffenn soltenn, vnnd wo das eingefelle zu Jederzeit der Jerlichenn Pension nicht gnugsamb were, das als dan Irer f.gl. diener vnnd verordenntenn, vonn sfgl. wegen die Jerliche pension erfullenn soltenn, ohne allenn vffhalt, verzugk, verhinderung, vnnd einredt, Das auch die Burgenn, damit Ire f.gl. diese hanndelung versichernn vnnd vergewissenn will, darvor stehenn, vnd geltenn sollenn, Wo den Pfennernn einiche verhinderung eintragk, vfhalt, oder verzugk der Pension begenen würde, das die Burgenn sampt vnnd sonnderlich den Pfennernn Irenn ausbleibenndenn theil, wann sie derhalbenn anngesagt oder erinnert werdenn, ausrichten, bezahlenn, vnnd erfullenn wollenn vnnd sollenn, Wo auch in deme vnnd anndernn darzu sich die Burgenn verpflichttet, vnnd obligirt, vnnd sie gelobet, vnnd sie verheisßen habenn, in einem oder mehr stucken[?], oder in verzug stellen wurdenn, das den Pfennernn als dann dreÿ wege zugeprauch[?] vnnd wieder sie vorzunehmenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

einräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,

S. 629

Bl. 312rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

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Fortsetzung von der vorigen SeiteInnreumenn vnnd zustellenn, nach laut Irer f.gl. vorschlagk, So were dar Jegen wieder vorzuschlagenn, das solchs geschehenn solte mit den annhenngenn, wie obennberurt, alleine das ihnenn die Pfenner kein dominium Ihnenn konntenn vorbehaltenn, Oder vonn Jarenn zu Jarenn der Furstlichenn bestenndtnus des Saltzwercks annthuenn, Dann ewig vnd ein zeitlanng leidt sich nit zusammenn, desgleichenn Erblich vnnd ein zeitlanng, Derhalbenn mustenn sich die Pfenner aller Irer gerechtigkeitt, in ewig zeitt abtrettenn, vnnd verzeihenn, vor sich vnnd Ire Erbenn vnnd nachkommenn, das dann den Pfennernn schwerlich zurathenn, aus vhrsachenn wie oberzahlt sein, Da es aber wie gesagt, die Pfenner Je bewilligenn wolttenn, oder mustenn, Ires Saltzwercks abzustehenn, Erblich vnd ewiglich sich aller Irer erbgerechtigkeit darann verziehen, so mustenn doch etliche vorgemelte annhennge, bescheide vnd Conditiones mit eingebundenn werdenn, Welch aus den vorgeschriebenenn den pfennernn am diennstlichsten würde anngesehenn, Darzu das mit bewilligung vnd bestettigung des Lanndtsfurstenn, etliche vonn den pfennernn verordent würdenn, die zu Jederzeit vonn Irenn der pfenner wegenn, vonn wochenn zu wochenn vonn der pfenner knechte, oder so zu dem Saltzsiedenn verordent, oder genommenn werenn, das gelt so zu der Jerlichenn Pension, aus den zwo vnnd vierzigk pfannenn gefallen werenn, zufordernn, vnnd vfzunehmenn, Darzu Ihnenn sfgl. amptleuthe diener vnnd verordennten, auch verhelffenn soltenn, vnnd wo das eingefelle zu Jederzeit der Jerlichenn Pension nicht gnugsamb were, das als dan Irer f.gl. diener vnnd verordenntenn, vonn sfgl. wegen die Jerliche pension erfullenn soltenn, ohne allenn vffhalt, verzugk, verhinderung, vnnd einredt, Das auch die Burgenn, damit Ire f.gl. diese hanndelung versichernn vnnd vergewissenn will, darvor stehenn, vnd geltenn sollenn, Wo den Pfennernn einiche verhinderung eintragk, vfhalt, oder verzugk der Pension begenen würde, das die Burgenn sampt vnnd sonnderlich den Pfennernn Irenn ausbleibenndenn theil, wann sie derhalbenn anngesagt oder erinnert werdenn, ausrichten, bezahlenn, vnnd erfullenn wollenn vnnd sollenn, Wo auch in deme vnnd anndernn darzu sich die Burgenn verpflichttet, vnnd obligirt, vnnd sie gelobet, vnnd sie verheisßen habenn, in einem oder mehr stucken1[?], oder in verzug stellen wurdenn, das den Pfennernn als dann dreÿ wege zugeprauch2[?] vnnd wieder sie vorzunehmenn,

einräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,

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Welcher vnnder denen Ihnenn geliebet, freÿ stehenn, vnnd macht habenn sollen, Erstlich, das sich als dann die Pfenner ann Irenn der Burgen guetter, in sampt oder insonndernn, sie werenn liegennde oder [übergeschrieben: ab] fahrennde, Innenn oder auswendig lanndes gelegen, wie die nahmenn habenn möchtenn, Ires geldes vnnd schadenns, wie sie vermöchtenn, erholenn möchttenn, vnd Innsonnderheit, das Inenn den Pfennernn beide Saltzwerck fur solchenn Contract vnnd Pension, darzu auch zu vnderpfanndt Ingesatzt wurdenn, Oder zum anndernn, Wo dis gedinge vnnd vbereinkommung nicht gehaltenn wurde in einem oder mehr Puncten, das als dann den Pfennernn freÿ solte stehenn, wiederumb ohnn alle einrede, oder verhinderung sfgl. vnnd Ipso Iure, ohne erkenndtnus des rechtenn, zu dem Newen vff gerichtenn vertrag zutrettenn, vnnd des macht habenn, doch mit abtragk vnnd erstattunge, Erstlich Irer erlittenn schedenn vnnd expens, also das Ihnenn derselbige vertragk in allenn seinenn puncten, stuckenn, vnd articulnn, wie der vonn beidenn theilenn abgeredt, bewilligt vnnd anngenommenn, zu ewigenn zeitenn vnd tagen, nach allem Innhalt desselbigenn solle vnnd musse gehalten werdenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

von denen, welcher ihnen beliebt, freistehen und sie Macht haben sollen: Erstlich, dass sich alsdann die Pfänner an den Gütern ihrer, der Bürgen, insgesamt oder insbesondere, seien sie liegende oder [übergeschrieben: ab] fahrende, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie Namen haben möchten, ihres Geldes und Schadens, wie sie vermöchten, erholen dürften, und insbesondere, dass ihnen, den Pfännern, beide Salzwerke für solchen Vertrag (Contract) und Pension dazu auch zum Unterpfand eingesetzt würden; oder zum anderen, wo dieses Gedinge und diese Übereinkunft in einem oder mehr Punkten nicht gehalten würde, dass alsdann den Pfännern freistehen sollte, wiederum ohne alle Einrede oder Verhinderung Seiner Fürstlichen Gnaden und von Rechts wegen (ipso iure), ohne Erkenntnis des Gerichts, zu dem neu aufgerichteten Vertrag zurückzutreten, und sie dessen Macht haben sollten, doch mit Abtrag und Erstattung, erstlich ihrer erlittenen Schäden und Kosten (Expens), also dass ihnen derselbe Vertrag in allen seinen Punkten, Stücken und Artikeln, wie er von beiden Teilen abgeredet, bewilligt und angenommen ist, zu ewigen Zeiten und Tagen, nach allem Inhalt desselben gehalten werden solle und müsse,

Unsichere Lesungen

  1. stucken — Kürzung undeutlich
  2. zugeprauch — Wortende undeutlich

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