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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 621

Der Weg zur Verpachtung · S. 621 · Bl. 308r · Band 1

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Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 621

Bl. 308rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierdtenn, Ist der punct vnnd articul, im furstlichen vorschlage erzehlet, das die Pfenner dennest Ire Pfannen theil soltenn Jegenn der Stadt Allenndorff freÿ machen, ganntz beschwerlich vnnd ganntz nicht annehmlich, dann wer do nutz vnnd gewinst nimmet, soll auch deshalbenn die beschwerung vnnd burdenn tragenn, wie das Regula iuris aussaget, Derhalbenn würde es den pfennernn, so das Saltzwerck ganntz vnnd gar erblich, vnnd alle gerechtigkeit, so sie darzu habenn, verlassen soltenn, vnnd dennest die pfannenn Jegenn der Stadt freÿ machenn, oder die vorigenn burder tragenn, auch were es in der pfenner vermögenn nicht, wann sie es gleich gernne thun woltenn, solche freÿheit beÿ der Stadt zu erlanngenn vnnd zu machenn, dann wo die Stadt Ir einkommenn vnnd nutzung, so sie vonn dem Saltzwerck vnnd pfannenn Jerlich hat, verliesenn, oder nachlassenn würde die Stadt vnnd gemeiner nutz derselbigenn, nicht erhalten mögen werdenn, Welches dann sfgl. vnnd gemeiner Lanndtschafft zu nachteil reichen würde, dann die Stadt Allenndorff in zeitt der notturfft dem Furstennthumb zu Hessenn vnd Landtschafft zu gute, nicht mit dem geringstenn theil zu hülffe kommenn ist, Welches alles wo dieser vorschlag solte angenommenn werdenn, hinderruck fallenn würde, Zum funfftenn, so bedennckenn die Pfenner, das sie vnnder andernn freÿheitenn, vnnd gerechtigkeitenn, so sie zu vnnd in dem Saltzwerck habenn, vnnd Inenn vonn den vorigenn Lanndtgrauenn, vnnd Irem Itzigenn gnedigenn furstenn vnnd herrnn bestettiget vnnd Confirmirt sein, vnder ander die habenn, das sie eine gemeine Baurschafft genanndt werden, darein niemanndt gelassenn vnnd genommenn wirdt, er seÿ denn aus den pfennernn geborenn, oder befreunde sich mit Ihnenn, daraus dann ervolget hat vnnd bishero, also gehaltenn vnnd befundenn wordenn, das ein Jeglicher pfenner seine kindere vmb solcher Baurschafft willenn, dest ehrlicher vnnd stadtlicher hat mögenn verheÿrathenn, ausgebenn vnnd bestattenn, Wann nun der vorschlage würde oder solte anngenommenn werdenn, vnnd die pfenner Irer gerechtigkeit gantz vnnd gar erblich abtrettenn oder verziehenn, so volgt, das sie vf Ire kinder vnnd nachkommenn, Itztgedachter der Baurschafft freÿheit vnnd gerechtigkeit auch beraubet vnnd benommenn würdenn, das dann den pfennernn beÿ menniglichen vnnd sonnderlichenn beÿ Irenn nachkommenn verkleiner lich, vnnd mercklich sehre verweislich [übergeschrieben: sein] würde, das sie Irenn kindernn vnnd nachkommenn diese gerechtigkeit begebenn hettenn, Zum sechstenn, würde das den pfennernn beschwerlich vorfallenn, das sfgl. furbehelt in den bestimptenn fellen vnd Casibus fortuitis, Nemblich wenn die Bodenn abbrenndten, verheeret, oder das Saltzwerck Inngerissenn, oder eingeworffenn, oder der Bronn vnnd Bodenn verderbt würde, ann der pension nicht schuldigk will sein, dann alleine nach erkenndtnus der Lanndtschafft, vnnd grösse, oder gelegennheit der schedenn, wie der vorschlage weitter vermeldet, Dann dieweil diese felle, vnnd Casus fortuiti, oder einer baldt vnnd vielmahlen begebenn möchte, vnnd in dieser schwindenn zeit ehr wann mann gedenckt, durch allerleÿ list vnnd behenndigkeit, möchte zugeschehenn verschafft werdenn, Würde das alles den pfennernn zu mercklichenn schadenn kommenn, derer vnnd annderer mehr vrsachenn, so sfgl. aus hohem verstanndt gnediglich selbst zuermessenn habenn, wissenn vnnd könnenn die pfenner sfgl. vorschlag nit einzugehenn, bewilligenn oder annzunehmenn, Inn aller vnnderthenigkeit bittennde, sfgl. wollenn die Pfenner als sfgl. arme vnnderthanen, diese ihrer anntwort, welche aus mergklichenn anntzeigenn vnnd anndernn vhrsachenn, vnnd aus keiner anndernn meinung geschicht, gnediglich beherzigenn, vnnd keinenn vngnedigenn gefallenn derselbigenn tragenn, vnd die Pfenner beÿ den vertregenn, so zwischenn Iren f.gl. vnnd Ihnenn Jungst vfgericht, beiderseits bewilliget, vnnd anngenommenn, gnediglich bleibenn lassenn, als sich die pfenner auch zu sfgl. als zu einem recht vnnd tugenntlichenn1 fursten vnnd Herrnn, vnnd dessenn mehr vnnderthenniglich verhoffenn, vnnd vertrawenn, Das wollenn sie auch vmb sfgl. aller gehorsamer vnnd schuldiger pflichte, alles Ires vermögenns vnnderthenniglich vnnd ganntz willigk, allezeit geflissenn vnnd geneigt befundenn werdenn, Inn vnnderthenigenn vertrawenn, sfgl. werdenn die pfenner aus vnndt vber die eingangnenn, angenommenn, vnnd bewilligten vertrege,

Zum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten Verträge

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nit fermer bemühenn, oder bemühenn lassenn, sonder sie darbeÿ, sfgl. zusag vnnd verschreibung nach, gnediglich hanndthabenn, vnnd schützenn vnnd vertheidingenn lassen, Beÿ dieser anngezeigtenn abschlegigen anntwort ist zubeharren, vnnd zupleibenn, dann er keins wegen annzunehmenn, es würdenn daraus mehr gezenck erwachssenn dann Itzundt, vnnd den pfennernn nachteiliger, dann wo sich Irrung der bezahlung würdenn begebenn, So hettenn die pfenner weder gelt noch pfannenn, das Jtzt nicht ist, vnnd kein Jegenn furschlage darauff vorzuwenndenn, dann zu recht kann der Lanndtgraff die Pfenner nit zwingenn, das sie sfgl. vorschlage annehmenn, doch auff verbesserung eines Jeglichenn weitter vnnd bessernn bedenckenns Vnnd wie obbeschriebenn, so wer es mein trewlicher Rath, doch vnnbegebenn eins bessernn, das die pfenner beÿ anngezeigtenn abschlegigenn anntwort pliebenn werenn, dan ich nicht [übergeschrieben: wohl] abnehmenn kann, wie der furst besser gefast möcht werdenn, dann er bereidt ist in den vertregk, welche er zuhaltenn in rechtenn verpflicht ist, so hatt es auch im vertrag seinenn wegk, wo Irrung vorfallenn, oder ein misverstanndt, wie es soll mit erortterung desselbigenn gehaltenn werdenn, Darumb würdt es am scherffestenn geachttet, das es beÿ den vertregenn pleibe, Wo aber Je die Pfenner woltenn ein Jegenn vorschlagk thun, so wirdt vor gut anngesehenn, Erstlich das sie vonn dem furstenn begert hettenn, Wo sfgl. die pfenner, vnnd einem Jeglichenn Innsonnderheit, in dem F. zu Hessenn, vor seinen theil vnnd gerechtigkeit so er am Saltzwerck Bodenn, vnnd anndernn so darzu gehorigk hatt, mit liegenndenn vnnbeweglichenn grundenn vnnd guetternn vergnügung vnd erstattung thun wolte, vnnd die Ihnenn zugleich vmb das Saltzwerck, eins vmb das annder eirreumenn vnnd zustellenn, darvonn sie Jerlich souiel ann der narung habenn möchten, als vonn den Bodenn, So wolte sichs den Pfennernn darauf weitter thunlich sein, das mitler zeit sfgl. darauff gedächte, was solche guetere sein soltenn, vnnd wo die gelegenn, Daraus die pfenner, vnnd ein Jeglicher Innsonnderheit,Läuft auf der nächsten Seite weiter

nicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,

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