Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 622
Der Weg zur Verpachtung · S. 622 · Bl. 308v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 622
Bl. 308vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitenit fermer bemühenn, oder bemühenn lassenn, sonder sie darbeÿ, sfgl. zusag vnnd verschreibung nach, gnediglich hanndthabenn, vnnd schützenn vnnd vertheidingenn lassen, Beÿ dieser anngezeigtenn abschlegigen anntwort ist zubeharren, vnnd zupleibenn, dann er keins wegen annzunehmenn, es würdenn daraus mehr gezenck erwachssenn dann Itzundt, vnnd den pfennernn nachteiliger, dann wo sich Irrung der bezahlung würdenn begebenn, So hettenn die pfenner weder gelt noch pfannenn, das Jtzt nicht ist, vnnd kein Jegenn furschlage darauff vorzuwenndenn, dann zu recht kann der Lanndtgraff die Pfenner nit zwingenn, das sie sfgl. vorschlage annehmenn, doch auff verbesserung eines Jeglichenn weitter vnnd bessernn bedenckenns Vnnd wie obbeschriebenn, so wer es mein trewlicher Rath, doch vnnbegebenn eins bessernn, das die pfenner beÿ anngezeigtenn abschlegigenn anntwort pliebenn werenn, dan ich nicht [übergeschrieben: wohl] abnehmenn kann, wie der furst besser gefast möcht werdenn, dann er bereidt ist in den vertregk, welche er zuhaltenn in rechtenn verpflicht ist, so hatt es auch im vertrag seinenn wegk, wo Irrung vorfallenn, oder ein misverstanndt, wie es soll mit erortterung desselbigenn gehaltenn werdenn, Darumb würdt es am scherffestenn geachttet, das es beÿ den vertregenn pleibe, Wo aber Je die Pfenner woltenn ein Jegenn vorschlagk thun, so wirdt vor gut anngesehenn, Erstlich das sie vonn dem furstenn begert hettenn, Wo sfgl. die pfenner, vnnd einem Jeglichenn Innsonnderheit, in dem F. zu Hessenn, vor seinen theil vnnd gerechtigkeit so er am Saltzwerck Bodenn, vnnd anndernn so darzu gehorigk hatt, mit liegenndenn vnnbeweglichenn grundenn vnnd guetternn vergnügung vnd erstattung thun wolte, vnnd die Ihnenn zugleich vmb das Saltzwerck, eins vmb das annder eirreumenn vnnd zustellenn, darvonn sie Jerlich souiel ann der narung habenn möchten, als vonn den Bodenn, So wolte sichs den Pfennernn darauf weitter thunlich sein, das mitler zeit sfgl. darauff gedächte, was solche guetere sein soltenn, vnnd wo die gelegenn, Daraus die pfenner, vnnd ein Jeglicher Innsonnderheit,Läuft auf der nächsten Seite weiter
nicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,