Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 623

Der Weg zur Verpachtung · S. 623 · Bl. 309r · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 623

Bl. 309rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenit fermer bemühenn, oder bemühenn lassenn, sonder sie darbeÿ, sfgl. zusag vnnd verschreibung nach, gnediglich hanndthabenn, vnnd schützenn vnnd vertheidingenn lassen, Beÿ dieser anngezeigtenn abschlegigen anntwort ist zubeharren, vnnd zupleibenn, dann er keins wegen annzunehmenn, es würdenn daraus mehr gezenck erwachssenn dann Itzundt, vnnd den pfennernn nachteiliger, dann wo sich Irrung der bezahlung würdenn begebenn, So hettenn die pfenner weder gelt noch pfannenn, das Jtzt nicht ist, vnnd kein Jegenn furschlage darauff vorzuwenndenn, dann zu recht kann der Lanndtgraff die Pfenner nit zwingenn, das sie sfgl. vorschlage annehmenn, doch auff verbesserung eines Jeglichenn weitter vnnd bessernn bedenckenns Vnnd wie obbeschriebenn, so wer es mein trewlicher Rath, doch vnnbegebenn eins bessernn, das die pfenner beÿ anngezeigtenn abschlegigenn anntwort pliebenn werenn, dan ich nicht [übergeschrieben: wohl] abnehmenn kann, wie der furst besser gefast möcht werdenn, dann er bereidt ist in den vertregk, welche er zuhaltenn in rechtenn verpflicht ist, so hatt es auch im vertrag seinenn wegk, wo Irrung vorfallenn, oder ein misverstanndt, wie es soll mit erortterung desselbigenn gehaltenn werdenn, Darumb würdt es am scherffestenn geachttet, das es beÿ den vertregenn pleibe, Wo aber Je die Pfenner woltenn ein Jegenn vorschlagk thun, so wirdt vor gut anngesehenn, Erstlich das sie vonn dem furstenn begert hettenn, Wo sfgl. die pfenner, vnnd einem Jeglichenn Innsonnderheit, in dem F.1 zu Hessenn, vor seinen theil vnnd gerechtigkeit so er am Saltzwerck Bodenn, vnnd anndernn so darzu gehorigk hatt, mit liegenndenn vnnbeweglichenn grundenn vnnd guetternn vergnügung vnd erstattung thun wolte, vnnd die Ihnenn zugleich vmb das Saltzwerck, eins vmb das annder eirreumenn2 vnnd zustellenn, darvonn sie Jerlich souiel ann der narung habenn möchten, als vonn den Bodenn, So wolte sichs den Pfennernn darauf weitter thunlich sein, das mitler zeit sfgl. darauff gedächte, was solche guetere sein soltenn, vnnd wo die gelegenn, Daraus die pfenner, vnnd ein Jeglicher Innsonnderheit,

nicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,

2

souiel Jerlich einer aus seinem pfannenn theil gehabt, nutzung auch Jerlich habenn mochte, darein müste gerechnet werdenn, vnnd desto mehr gueter gegebenn, die gerechtigkeit der Baurschafft, Oder das solche gerechtigkeit ann eine Summa geldes geschlagenn würde, vnnd mit den gueternn gegelten würdenn, Solches will nun nach gelegennheit des Lanndes vnnd den Pfennernn zubedennckenn sein. dieser vorschlagk vorzutragenn seÿ, Zum anndernn, wo sfgl. das nicht gefallenn wolte, Ob dan sfgl. das thunlich vnnd annehmblich sein wolte, das die Pfenner das Saltzwerck ein anntzahl Jar vngeuehrlich, Neun oder zehenn Jar, also, das sfgl. alle nutzunge vnnd gefelle, so vom Saltzwerck vnnd pfannenn herkeme, zu sich einnehme, vnnd den Pfennernn vnnd Jeglichem Insonnderheit vor seine Jerliche pension, nach forderung eins Jeglichenn theils, wie das in sfgl. vorschlagk vermeldet wirdt, Jeder Quatertemper ohne verzugk vnnd gewis reichenn vnnd geltenn solte, vnnd des Ihnenn versicherung thun wolte, vnnd sich also die pfenner mit sfgl. dienernn vnnd verordenntenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

so viel, wie jährlich ein jeder aus seinem Pfannenteil gehabt hat, an Nutzung auch jährlich haben möchte; darein müsste eingerechnet werden, und um so viel mehr Güter gegeben werden, die Gerechtigkeit der Gebauerschaft, oder dass solche Gerechtigkeit an eine Summe Geldes angeschlagen und mit den Gütern vergolten würde. Solches wird nun nach Gelegenheit des Landes und von den Pfännern zu bedenken sein, ob dieser Vorschlag vorzutragen sei. Zum anderen, wo Seiner Fürstlichen Gnaden das nicht gefallen wollte, ob es dann Seinen Fürstlichen Gnaden tunlich und annehmlich sein wollte, dass die Pfänner das Salzwerk auf eine Anzahl Jahre, ungefähr neun oder zehn Jahre, dergestalt überließen, dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Nutzung und Gefälle, die vom Salzwerk und den Pfannen herkämen, an sich einnähmen und den Pfännern, und jedem insbesondere, für seine jährliche Pension nach Forderung eines jeden Teils, wie das in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet wird, jede Quatember ohne Verzug und gewiss reichen und zahlen sollten und ihnen dessen Versicherung tun wollten, und dass sich also die Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten

Unsichere Lesungen

  1. F. — Kürzel, wohl Furstenthumb
  2. eirreumenn — wohl einreumenn

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.