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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 625

Der Weg zur Verpachtung · S. 625 · Bl. 310r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 625

Bl. 310rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteteglich auch nicht zanckenn dorfftenn, vnnd das also sfgl. die zeit alleine die nutzunge vnd genies der pfannenn Bodenn vnnd Saltzwercks hettenn, vnnd der rechte eigennthumb dominium directum vnd erbgerechtigkeit, vnnd alles was den zweÿ vnnd vierzigk Pfannenn annhenngig vnnd zugehörig, beÿ den Pfennernn bleibe, vnnd die Jerliche pension, Wie man der einig würde, den pfennernn vnnd einem Jeglichen Innsonnderheit alle Jare vnuerbleiblich bezahlet würde, vnnd wo in der bezahlung der pension ein Jar lang verseumnus,

täglich auch nicht zanken müssten, und dass also Seine Fürstlichen Gnaden die Zeit über allein die Nutzung und den Genuss der Pfannen, Boden und des Salzwerks hätten, und das rechte Eigentum (dominium directum) und die Erbgerechtigkeit und alles, was den zweiundvierzig Pfannen anhängig und zugehörig ist, bei den Pfännern bliebe, und die jährliche Pension, wie man deren einig würde, den Pfännern, und einem jeden insbesondere, alle Jahre unfehlbar bezahlt würde; und wo in der Bezahlung der Pension ein Jahr lang Versäumnis

2

oder verzugk geschehenn würde, als wo ein Jeglicher seiner pension genntzlich Innwendig Jares nicht enndtricht würde, Das als dann die pfannenn vnnd Bodenn den pfennernn vnnd einem Jeglichenn Innsonnderheit, ohn alle behelff vnnd einrede, mit aller gerechtigkeit,

oder Verzug geschehen würde, sodass einem jeden seine Pension nicht gänzlich innerhalb des Jahres entrichtet würde, dass alsdann die Pfannen und Boden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, ohne alle Behelfe und Einrede, mit aller Gerechtigkeit,

3

wie im vertrag verleibt, wieder heim zu haus fallenn solte, vnnd wan die zehenn oder Neun Jare Ire enndtschafft hettenn, vnnd vorlauffenn werenn, Das als dann das Saltzwerck pfannenn vnnd Bodenn, wie es allennthalbenn sfgl.

wie sie im Vertrag einverleibt ist, wieder heimfallen sollten; und wenn die zehn oder neun Jahre ihr Ende hätten und verlaufen wären, dass alsdann das Salzwerk, die Pfannen und Boden, wie es allenthalben Seinen Fürstlichen Gnaden

4

Inngethann were, beÿ den pfennernn freÿ stehenn solte, Ob sie das sfgl. lennger vnnd weitter lassenn woltenn, Darzu sie auch nicht soltenn getrungenn werdenn, Sonndernn das zu Irer freÿ kühre, vnnd freÿenn willenn stehenn, Doch wo seine f.gl. fortter das Saltzwerck, vmb die vorig pension lassenn würdenn, das in allewege das rechte eigennthumb vnnd Erbgerechtigkeit desselbigenn beÿ den pfennernn vnnd der Baurschafft pleibenn solte, Das auch sfgl. mitler zeit sfgl. das Saltzwerck dermassenn hettenn keinenn Gebaw, dann alleine was die grosse notturfft erheischenn würde, in den Bödenn vfrichtenn, dann allein mit der pfenner bewilligung annfahenn, oder machenn solte lassenn, vnnd nach erkenndtnus der pfenner bauenn, vnnd doch vf sfgl. eigenn kostenn vnnd auslegenn, ohne der pfenner zuthun,Läuft auf der nächsten Seite weiter

eingetan wäre, bei den Pfännern freistehen sollte, ob sie das Seinen Fürstlichen Gnaden länger und weiter lassen wollten, wozu sie auch nicht gedrungen werden sollten, sondern dass es zu ihrer freien Kür und ihrem freien Willen stehe; doch wo Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk weiterhin um die vorige Pension behielten, dass in jedem Fall das rechte Eigentum und die Erbgerechtigkeit desselben bei den Pfännern und der Gebauerschaft bleiben sollte; dass auch Seine Fürstlichen Gnaden, während Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk dermaßen innehätten, keinen Bau, außer allein, was die große Notdurft erheischen würde, in den Boden aufrichten, sondern nur mit der Pfänner Bewilligung anfangen oder machen lassen sollten, und nach Erkenntnis der Pfänner bauen, und doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Kosten und Auslagen, ohne der Pfänner Zutun

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