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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 628

Der Weg zur Verpachtung · S. 628 · Bl. 311v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 628

Bl. 311vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteInnreumenn vnnd zustellenn, nach laut Irer f.gl. vorschlagk, So were dar Jegen wieder vorzuschlagenn, das solchs geschehenn solte mit den annhenngenn, wie obennberurt, alleine das ihnenn die Pfenner kein dominium Ihnenn konntenn vorbehaltenn, Oder vonn Jarenn zu Jarenn der Furstlichenn bestenndtnus des Saltzwercks annthuenn, Dann ewig vnd ein zeitlanng leidt sich nit zusammenn, desgleichenn Erblich vnnd ein zeitlanng, Derhalbenn mustenn sich die Pfenner aller Irer gerechtigkeitt, in ewig zeitt abtrettenn, vnnd verzeihenn, vor sich vnnd Ire Erbenn vnnd nachkommenn, das dann den Pfennernn schwerlich zurathenn, aus vhrsachenn wie oberzahlt sein, Da es aber wie gesagt, die Pfenner Je bewilligenn wolttenn, oder mustenn, Ires Saltzwercks abzustehenn, Erblich vnd ewiglich sich aller Irer erbgerechtigkeit darann verziehen, so mustenn doch etliche vorgemelte annhennge, bescheide vnd Conditiones mit eingebundenn werdenn, Welch aus den vorgeschriebenenn den pfennernn am diennstlichsten würde anngesehenn, Darzu das mit bewilligung vnd bestettigung des Lanndtsfurstenn, etliche vonn den pfennernn verordent würdenn, die zu Jederzeit vonn Irenn der pfenner wegenn, vonn wochenn zu wochenn vonn der pfenner knechte, oder so zu dem Saltzsiedenn verordent, oder genommenn werenn, das gelt so zu der Jerlichenn Pension, aus den zwo vnnd vierzigk pfannenn gefallen werenn, zufordernn, vnnd vfzunehmenn, Darzu Ihnenn sfgl. amptleuthe diener vnnd verordennten, auch verhelffenn soltenn, vnnd wo das eingefelle zu Jederzeit der Jerlichenn Pension nicht gnugsamb were, das als dan Irer f.gl. diener vnnd verordenntenn, vonn sfgl. wegen die Jerliche pension erfullenn soltenn, ohne allenn vffhalt, verzugk, verhinderung, vnnd einredt, Das auch die Burgenn, damit Ire f.gl. diese hanndelung versichernn vnnd vergewissenn will, darvor stehenn, vnd geltenn sollenn, Wo den Pfennernn einiche verhinderung eintragk, vfhalt, oder verzugk der Pension begenen würde, das die Burgenn sampt vnnd sonnderlich den Pfennernn Irenn ausbleibenndenn theil, wann sie derhalbenn anngesagt oder erinnert werdenn, ausrichten, bezahlenn, vnnd erfullenn wollenn vnnd sollenn, Wo auch in deme vnnd anndernn darzu sich die Burgenn verpflichttet, vnnd obligirt, vnnd sie gelobet, vnnd sie verheisßen habenn, in einem oder mehr stucken[?], oder in verzug stellen wurdenn, das den Pfennernn als dann dreÿ wege zugeprauch[?] vnnd wieder sie vorzunehmenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

einräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,

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