Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 636
Der Weg zur Verpachtung · S. 636 · Bl. 315v · Band 1
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Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 636
Bl. 315vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrnn gerne in friedenn stundenn, vertragenn sehenn woltenn, Achte ich das die Pfenner der Artickell halbenn, vnnd anndere mehr in dem vertrage verleibet, mit sfgl. wohl annderung machenn möchtenn, vnnd in anndere gestalt vbereinkommenn, aus abbruch des vfgerichtenn vertrags daraus oder wan sie dardurch nit geschrittenn oder getrettenn, in recht gehalttenn, oder geachtet möchtenn werden, so fernne solchs in dieser annderung auch austrucklich vnnd expresse vorsehenn werde, Nemblich das gesatzt wurde, das durch diese verannderung, dieser zweÿer oder dreÿer articuln, darinne begriffenn vnnd verleibt, nichts vnnd keinem theil soll abgebrochenn, oder benommenn sein, sonnder alles wie darinne vonn beiden theilenn bewilliget vnnd anngenommenn sein, stete vnnd veste, ewiglich vnnd vnuerrucklich, wie die allenthalbenn vonn sfgl. verschriebenn, gelobet vnnd zugesaget, gehaltenn werdenn, Wann solche Clausell vnnd meinung, dermassenn wie angezeigt in die verschreibung der verannderten artickell gestelt vnnd gesatzt wurde, möchtenn die Pfenner im rechtenn nicht geacht werdenn, das sie vonn dem vertragk geschrittenn, oder gewichenn werenn, Sonnder die annder articull mehr dadurch bestettiget vnnd confirmirt wurdenn, Darumb ist sich nicht zubesorgenn, Nur das es austrucklich vnnd eigenntlich vorkommenn werde, vnnd wurde auch hiemit die Irrung so sich des misuerstanndts zwischenn sfgl. vnd den Pfennernn vor den scheidtsrichternn helt vnnd anngestaltt, auffgehabenn vnnd gestilt, Fuertter wann sich begebenn wurde, das die artickell des ziehenns vnnd kauffs nicht vertragenn wurden, oder geenndert, So möchte Ire fgl. den Pfennernn nicht werenn, das sie fur vnnd fur siedenn, Dieweil sie bisanher in besitz gewehre vnnd possession des siedenns gewest sein, welcher sie ohnne erkenndtnus nicht sollenn enndtsetzt oder verhindert werdenn, Derhalbenn vnangesehenn das der kriegk im rechten vor den schwebt, kann der Furst mit recht den Pfennernn nicht wehrenn zusiedenn, Sonnst hettenn sich die Pfenner solchs Spolium[?] zuuerklagenn, Ob aber der Furst den Pfennernn in hanngenndem rechtenn etwas zusagenn, verschreibenn, oder die — 10 alb. fallenn zulaßenn, der — 4 fl. muntz vnnd — 2 thaler halben, etwas vfschuttenn musse, pflichtigk seÿe, achte Ich, das werdt er im rechtenn schwerlich schuldigk sein, Sonnderlich in hanngendem rechtenn, das zuthun, darumb wo diese articull möchtenn vertragenn werdenn, oder verandert, weren diese auch beÿgelegt, doch ist vor allenn dingenn stetlich acht zuhabenn, Wo etliche artickell vertragenn, oder verandert wurdenn, das alwegenn darbeÿ gemelt vnnd gesatzt werde, das die Pfenner dardurch aus dem vertrage, nicht schreitenn wollen, sondernn in anndernn stuckenn, den veste vnnd getreulich haltenn, Vnnd wann zuletzt kein annschlagk möchte getroffenn oder fundenn werdenn, beidenn theilenn annehmlich, vnnd sich die sache in recht begebenn, vnnd dem heimgestelt wurde die billicheit vnnd recht erfordernn, das die Pfenner einen oder zwene volmechtigenn musten, den hanndell im rechtenn auszufurenn, vnnd was die notturfft erfordert zu hanndelnn, vnnd vonn der Pfenner samptlichenn darlegenn, vnnd vnncost, Was Inenn dann den Pfennernn in hanngendenn kriege begegnen wurde, vnnd vonn weme es were im siedenn, oder geholtze, das mustenn sich die Pfenner beclagenn vor den Richternn, do die sache fur schwebete, als die denenn eintragk pendente lite beschehe, Oder das sie spolijrt wurdenn, oder Ihrenn gewehrett wurde pendente lite Saltz zuuerkeuffenn, wie sich dann das mit ihnenn begebenn wurde, das hettenn sie sich zuuerklagenn, Dieweil aber solche rechtfertigung, wann die gleich erhalttenn wurde, im rechtenn beschwerlich vngnade vnnd vnwillenn geberenn, So were gut, das die zwene artickell, der mann misuerstendig vnnd Irrigk ist, wie anngezeigt, verandert, vnnd vertragenn wurdenn, vnnd der newe vfgericht vertragk in anndern punctenn bestetigt vnnd confirmirt werde, Auch wo die Pfenner Irer gerechtigkeit, vnnd des Saltzwercks, gentzlich vnnd gar erblich abzutrettenn, gemeint werdenn, oder darzu gedrungenn, so mögenn sie das wohl thun, Ihnenn, vnnd Irenn nachkommen, zu keinem nachteil, vnnd bedarff des nicht sonnderlichenn bescheidt, allein das sie das geldt vor das Ire enndtpfangenn, wie sie des mit dem furstenn vberkommenn vnnd einig werdenn, vnnd dann Ire gueter vnnd theil einreumenn, Erblich vnnd ewiglich, dann es hat ein Ieder macht seins guts abzustehenn, vnd verziehenn, vor sich vnnd seine erbenn, sonnderlich wann Ime vergleichung darumb beschicht, Der Erbgerechtigkeit halbenn, so die Pfenner daranne gehapt, vnnd noch habenn, Dieweil dieselbige dem Saltzwerck annhenngigk, möchte sie in kauffsumma gezogenn werdenn, aber [übergeschrieben: weil] dennest solche erbgerechtigkeit, viel nutzes vnnd frommens,
Herrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und Frommen
mit verheirathunge Irer vnnd Irer kinder vnnd freundtschafft, zubracht hatt, magk dieselbige wohl ann eine Summa gelts, auch geschatzt werdenn, vnnd daruor vonn den Furstenn gefordert werdenn, als fur ein sonnderlich Interesse vnnd nutzunge, Wie wohl zubesorgenn, das das Saltzwerck vnnd das Lanndt durch sterbenn oder vehde möchte verderbenn, darumb es den Pfennern besser were, das gelt zunehmenn, vnnd wiederumb nutzlicher annzulegenn, So wiederumb ist den Pfennernn auch zubedennckenn, das durch sterbenn das Saltzwerck vnnd Lanndt nicht gantz vndergehet, es bleibet Ie den Erbenn, wiewol es die zeit des sterbenns am gewinst vnnd nutzunge schaden leidenn möchte, Wo sich aber die zeit zu Vhede richte, so hettenn sie zubedennckenn, der Furst mitt der bezahlung auch ann sich haltenn wurde, zu deme will er die Pfannenn vf ein mahl nicht ablösenn, Derhalbenn solte es besser sein, die Pfannenn zubehaltenn, dann dieser zeit zuuerkeuffenn, doch vff eins Ieglich bedennckenn, Es were auch der billicheit gemes, auch naturlicher vnnd vernunfftigklicher, wann die sache vertragenn wurde, vnnd dem furstenn das Saltzwerck erblich zugestalt, oder nicht, das sfgl. in betrachtung der wolthat sfgl. ann dem wiederfahrenn, das sie Ir f.g.l. wieder der Stadt freÿheit priuilegia vnnd gerechtigkeit zu dem Saltzwerck so vnderthenigklich habenn kommen lassenn, das wiederumb der furst der Stadt die gnade erzeige, vnnd sie befreÿete, vonn aller dinstbarkeit, aber mann kann Ine mit rechte nicht darzu zwingenn, wiewohl es naturlicher billicheit gemes were, eine wohlthat vmb die annder zugebenn, Was nun den Pfennernn durch verannderung etlicher artickell im vertrage dermassenn wie gemelt mitt der Clausell, das der vertragk sonnstenn solte in anndern krefftig vnnd bestenndigk pleibenn, vnnd Confirmirt sein, vnnd die Pfenner dardurch zu recht aus dem vertrage nicht geschrittenn, so ist zurathenn, das sie solche veranderung, eingehenn vnnd annehmenn, vnnd zu mehrer sicherheit, mit ausgetrucktenn Worttenn darzu setzen lassenn, das sie durch diese verannderung, aus dem aufgerichtenn vertrage, nicht gedenncken noch wollen gegeschrittenn, oder getrettenn habenn, Das also die sache vertragenn, vnnd darmit alle hanndelunge, was sich darnach vfgerichtenn vertrage, zwischenn allenn theilenn begebenn habenn, auch aller vnnwille vnd vnngnadt, sollenn aus gnadenn vfgehabenn, vnnd hingelegt sein,Läuft auf der nächsten Seite weiter
durch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollen