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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 637–646

Der Weg zur Verpachtung · S. 637–646 · Bl. 316r–320v · Band 1

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Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 637

Bl. 316rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemit verheirathunge Irer vnnd Irer kinder vnnd freundtschafft, zubracht hatt, magk dieselbige wohl ann eine Summa gelts, auch geschatzt werdenn, vnnd daruor vonn den Furstenn gefordert werdenn, als fur ein sonnderlich Interesse vnnd nutzunge, Wie wohl zubesorgenn, das das Saltzwerck vnnd das Lanndt durch sterbenn oder vehde möchte verderbenn, darumb es den Pfennern besser were, das gelt zunehmenn, vnnd wiederumb nutzlicher annzulegenn, So wiederumb ist den Pfennernn auch zubedennckenn, das durch sterbenn das Saltzwerck vnnd Lanndt nicht gantz vndergehet, es bleibet Ie den Erbenn, wiewol es die zeit des sterbenns am gewinst vnnd nutzunge schaden leidenn möchte, Wo sich aber die zeit zu Vhede richte, so hettenn sie zubedennckenn, der Furst mitt der bezahlung auch ann sich haltenn wurde, zu deme will er die Pfannenn vf ein mahl nicht ablösenn, Derhalbenn solte es besser sein, die Pfannenn zubehaltenn, dann dieser zeit zuuerkeuffenn, doch vff eins Ieglich bedennckenn, Es were auch der billicheit gemes, auch naturlicher vnnd vernunfftigklicher, wann die sache vertragenn wurde, vnnd dem furstenn das Saltzwerck erblich zugestalt, oder nicht, das sfgl. in betrachtung der wolthat sfgl. ann dem wiederfahrenn, das sie Ir f.g.l. wieder der Stadt freÿheit priuilegia vnnd gerechtigkeit zu dem Saltzwerck so vnderthenigklich habenn kommen lassenn, das wiederumb der furst der Stadt die gnade erzeige, vnnd sie befreÿete, vonn aller dinstbarkeit, aber mann kann Ine mit rechte nicht darzu zwingenn, wiewohl es naturlicher billicheit gemes were, eine wohlthat vmb die annder zugebenn, Was nun den Pfennernn durch verannderung etlicher artickell im vertrage dermassenn wie gemelt mitt der Clausell, das der vertragk sonnstenn solte in anndern krefftig vnnd bestenndigk pleibenn, vnnd Confirmirt sein, vnnd die Pfenner dardurch zu recht aus dem vertrage nicht geschrittenn, so ist zurathenn, das sie solche veranderung, eingehenn vnnd annehmenn, vnnd zu mehrer sicherheit, mit ausgetrucktenn Worttenn darzu setzen lassenn, das sie durch diese verannderung, aus dem aufgerichtenn vertrage, nicht gedenncken noch wollen gegeschrittenn, oder getrettenn habenn, Das also die sache vertragenn, vnnd darmit alle hanndelunge, was sich darnach vfgerichtenn vertrage, zwischenn allenn theilenn begebenn habenn, auch aller vnnwille vnd vnngnadt, sollenn aus gnadenn vfgehabenn, vnnd hingelegt sein,Läuft auf der nächsten Seite weiter

durch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollen

S. 638

Bl. 316vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemit verheirathunge Irer vnnd Irer kinder vnnd freundtschafft, zubracht hatt, magk dieselbige wohl ann eine Summa gelts, auch geschatzt werdenn, vnnd daruor vonn den Furstenn gefordert werdenn, als fur ein sonnderlich Interesse vnnd nutzunge, Wie wohl zubesorgenn, das das Saltzwerck vnnd das Lanndt durch sterbenn oder vehde möchte verderbenn, darumb es den Pfennern besser were, das gelt zunehmenn, vnnd wiederumb nutzlicher annzulegenn, So wiederumb ist den Pfennernn auch zubedennckenn, das durch sterbenn das Saltzwerck vnnd Lanndt nicht gantz vndergehet, es bleibet Ie den Erbenn, wiewol es die zeit des sterbenns am gewinst vnnd nutzunge schaden leidenn möchte, Wo sich aber die zeit zu Vhede richte, so hettenn sie zubedennckenn, der Furst mitt der bezahlung auch ann sich haltenn wurde, zu deme will er die Pfannenn vf ein mahl nicht ablösenn, Derhalbenn solte es besser sein, die Pfannenn zubehaltenn, dann dieser zeit zuuerkeuffenn, doch vff eins Ieglich bedennckenn, Es were auch der billicheit gemes, auch naturlicher vnnd vernunfftigklicher, wann die sache vertragenn wurde, vnnd dem furstenn das Saltzwerck erblich zugestalt, oder nicht, das sfgl. in betrachtung der wolthat sfgl. ann dem wiederfahrenn, das sie Ir f.g.l. wieder der Stadt freÿheit priuilegia vnnd gerechtigkeit zu dem Saltzwerck so vnderthenigklich habenn kommen lassenn, das wiederumb der furst der Stadt die gnade erzeige, vnnd sie befreÿete, vonn aller dinstbarkeit, aber mann kann Ine mit rechte nicht darzu zwingenn, wiewohl es naturlicher billicheit gemes were, eine wohlthat vmb die annder zugebenn, Was nun den Pfennernn durch verannderung etlicher artickell im vertrage dermassenn wie gemelt mitt der Clausell, das der vertragk sonnstenn solte in anndern krefftig vnnd bestenndigk pleibenn, vnnd Confirmirt sein, vnnd die Pfenner dardurch zu recht aus dem vertrage nicht geschrittenn, so ist zurathenn, das sie solche veranderung, eingehenn vnnd annehmenn, vnnd zu mehrer sicherheit, mit ausgetrucktenn Worttenn darzu setzen lassenn, das sie durch diese verannderung, aus dem aufgerichtenn vertrage, nicht gedenncken noch wollen gegeschrittenn, oder getrettenn habenn, Das also die sache vertragenn, vnnd darmit alle hanndelunge, was sich darnach vfgerichtenn vertrage, zwischenn allenn theilenn begebenn habenn, auch aller vnnwille vnd vnngnadt, sollenn aus gnadenn vfgehabenn, vnnd hingelegt sein,

durch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollen

2

vnnd hinfurter dem aufgerichtenn vertrag gelebet, vnnd trewlich nachkommenn werdenn, In der gueter vnnd des Saltzwercks wirderung, vnnd wann die pension gesatzt soll werdenn, möchte sich begebenn, das Irrung furfallenn, wieuiel Ierlichs vff das hundert die Pension gestalt werdenn soll, In dem ist am sicherstenn vnnd bestenndigstenn, sich nach kaÿserlicher Maÿst vnnd des heiligenn Reichs, vfrechten gehaltenenn Reichstagenn ordenung zurichtenn, Das Funff guldenn auffs hundert, Einenn vff zwanntzigk, wie solchs die gemelt ordenung ausweiset, geschlagen wurdenn, damit nicht solcher Contract, als zuuiel oder zuwenig illicitus, vnnzimblich, zusehre nachteilig oder wucherlich möchte anngefochtenn werdenn Enndtlich wo es die wege ergriffe das die Pfenner des Saltzwercks erblich ganntz vnnd gar abstehenn woltenn, vnd dem furstenn einreumenn, vnnd der furst nun die bezahlung thun wolte, nach der Wirderungk, wie der Pfenner gueter anngeschlagenn werenn wordenn, beÿ Irem eÿde in der Turckennsteur, Solche meinung wurde ein disputation geberenn, vnnd were darauf zuanntwortenn, das ein Ieglicher seine gueter in gemein anngeschlagenn hette, vnnd keins sonnderlich anngezeigt, vnnd nach seinem bedunckenn gewirdet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und hinfort dem aufgerichteten Vertrag gelebt und ihm treulich nachgekommen werde. Bei der Bewertung der Güter und des Salzwerks, und wenn die Pension gesetzt werden soll, könnte es sich begeben, dass Irrung vorfällt, wie viel jährlich auf das Hundert die Pension gestellt werden soll. Darin ist es am sichersten und beständigsten, sich nach der Ordnung Kaiserlicher Majestät und des Heiligen Reichs von den rechtmäßig gehaltenen Reichstagen zu richten, dass fünf Gulden auf das Hundert, einer auf zwanzig, wie es die genannte Ordnung ausweist, angeschlagen würden, damit nicht solcher Vertrag (Contract) als zu viel oder zu wenig, unerlaubt (illicitus), unziemlich, zu sehr nachteilig oder wucherisch angefochten werden könnte. Endlich, wo es die Wege ergriffe, dass die Pfänner des Salzwerks erblich ganz und gar abstehen und es dem Fürsten einräumen wollten, und der Fürst nun die Bezahlung tun wollte nach der Bewertung, wie der Pfänner Güter bei ihrem Eid in der Türkensteuer angeschlagen worden wären: solche Meinung würde eine Disputation gebären, und es wäre darauf zu antworten, dass ein jeder seine Güter im Allgemeinen angeschlagen und keines besonders angezeigt und nach seinem Dünken bewertet hätte.

S. 639

Bl. 317rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd hinfurter dem aufgerichtenn vertrag gelebet, vnnd trewlich nachkommenn werdenn, In der gueter vnnd des Saltzwercks wirderung, vnnd wann die pension gesatzt soll werdenn, möchte sich begebenn, das Irrung furfallenn, wieuiel Ierlichs vff das hundert die Pension gestalt werdenn soll, In dem ist am sicherstenn vnnd bestenndigstenn, sich nach kaÿserlicher Maÿst vnnd des heiligenn Reichs, vfrechten gehaltenenn Reichstagenn ordenung zurichtenn, Das Funff guldenn auffs hundert, Einenn vff zwanntzigk, wie solchs die gemelt ordenung ausweiset, geschlagen wurdenn, damit nicht solcher Contract, als zuuiel oder zuwenig illicitus, vnnzimblich, zusehre nachteilig oder wucherlich möchte anngefochtenn werdenn Enndtlich wo es die wege ergriffe das die Pfenner des Saltzwercks erblich ganntz vnnd gar abstehenn woltenn, vnd dem furstenn einreumenn, vnnd der furst nun die bezahlung thun wolte, nach der Wirderungk, wie der Pfenner gueter anngeschlagenn werenn wordenn, beÿ Irem eÿde in der Turckennsteur, Solche meinung wurde ein disputation geberenn, vnnd were darauf zuanntwortenn, das ein Ieglicher seine gueter in gemein anngeschlagenn hette, vnnd keins sonnderlich anngezeigt, vnnd nach seinem bedunckenn gewirdet,

und hinfort dem aufgerichteten Vertrag gelebt und ihm treulich nachgekommen werde. Bei der Bewertung der Güter und des Salzwerks, und wenn die Pension gesetzt werden soll, könnte es sich begeben, dass Irrung vorfällt, wie viel jährlich auf das Hundert die Pension gestellt werden soll. Darin ist es am sichersten und beständigsten, sich nach der Ordnung Kaiserlicher Majestät und des Heiligen Reichs von den rechtmäßig gehaltenen Reichstagen zu richten, dass fünf Gulden auf das Hundert, einer auf zwanzig, wie es die genannte Ordnung ausweist, angeschlagen würden, damit nicht solcher Vertrag (Contract) als zu viel oder zu wenig, unerlaubt (illicitus), unziemlich, zu sehr nachteilig oder wucherisch angefochten werden könnte. Endlich, wo es die Wege ergriffe, dass die Pfänner des Salzwerks erblich ganz und gar abstehen und es dem Fürsten einräumen wollten, und der Fürst nun die Bezahlung tun wollte nach der Bewertung, wie der Pfänner Güter bei ihrem Eid in der Türkensteuer angeschlagen worden wären: solche Meinung würde eine Disputation gebären, und es wäre darauf zu antworten, dass ein jeder seine Güter im Allgemeinen angeschlagen und keines besonders angezeigt und nach seinem Dünken bewertet hätte.

2

Das aber das gut weniger oder mehr geltenn wirdt oder nicht, oder nicht geltenn kann, oder werth ist, das eruolget sich nicht daraus, dann es nicht æstimirt oder geschatzt wordenn, durch die Ienigenn darzu verordennt, Sondern durch ein Ieglichenn selbst, so seindt die guetere dermassen anngeschlagenn, als sie verkaufft habenn konnenn werdenn, aber in diesem falle sollenn sie verkaufft werden, darumb soll mann sich in der warheit erkundenn, was sie werth sein, vonn vnpartheischenn Leuthenn, vonn beidenn theilenn darzu verordent, vnnd bewilliget, Dieser Punct ist im rechtenn etwas disputirlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Dass aber das Gut weniger oder mehr gilt oder nicht, oder nicht gelten kann, oder wert ist, das folgt nicht daraus, denn es ist nicht durch diejenigen, die dazu verordnet sind, ästimiert oder geschätzt worden, sondern durch einen jeden selbst; so sind die Güter dermaßen angeschlagen, wie sie hätten verkauft werden können; aber in diesem Fall sollen sie verkauft werden, darum soll man sich in Wahrheit erkundigen, was sie wert sind, durch unparteiische Leute, die von beiden Teilen dazu verordnet und bewilligt sind. Dieser Punkt ist im Recht etwas disputierlich,

S. 640

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Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDas aber das gut weniger oder mehr geltenn wirdt oder nicht, oder nicht geltenn kann, oder werth ist, das eruolget sich nicht daraus, dann es nicht æstimirt oder geschatzt wordenn, durch die Ienigenn darzu verordennt, Sondern durch ein Ieglichenn selbst, so seindt die guetere dermassen anngeschlagenn, als sie verkaufft habenn konnenn werdenn, aber in diesem falle sollenn sie verkaufft werden, darumb soll mann sich in der warheit erkundenn, was sie werth sein, vonn vnpartheischenn Leuthenn, vonn beidenn theilenn darzu verordent, vnnd bewilliget, Dieser Punct ist im rechtenn etwas disputirlich,

Dass aber das Gut weniger oder mehr gilt oder nicht, oder nicht gelten kann, oder wert ist, das folgt nicht daraus, denn es ist nicht durch diejenigen, die dazu verordnet sind, ästimiert oder geschätzt worden, sondern durch einen jeden selbst; so sind die Güter dermaßen angeschlagen, wie sie hätten verkauft werden können; aber in diesem Fall sollen sie verkauft werden, darum soll man sich in Wahrheit erkundigen, was sie wert sind, durch unparteiische Leute, die von beiden Teilen dazu verordnet und bewilligt sind. Dieser Punkt ist im Recht etwas disputierlich,

2

darhalbenn er auch weitters bedennckens bedarff, Auch ist der furst im rechtenn, das Saltzwerck zubezahlen schuldigk, nach achtung vnnd wirderung, wie es Itzundt tempore contractus stehet, vnnd tregt, nicht wie es vor zeitenn hat gestanndenn, oder nach seinem gefallen æstimiren Darumb wo es zuerhaltenn,

weshalb er auch weiteren Bedenkens bedarf. Auch ist der Fürst im Recht schuldig, das Salzwerk zu bezahlen nach Achtung und Bewertung, wie es jetzt zur Zeit des Vertragsschlusses (tempore contractus) steht und trägt, nicht wie es vor Zeiten gestanden hat, oder es nach seinem Gefallen zu ästimieren. Darum, wo es zu erhalten ist,

3

so ist sfgl. zubittenn, die Pfenner beÿ dem newenn aufgerichtenn bewilligten, vnnd anngenommenn vertrag, gnediglich pleibenn zulassenn, wie obenn gesagt, oder der streitigenn articull vnnd misuerstandts halben des vertrags in etlichen Puncten so sich Itzundt begebenn habenn, wollenn die Pfenner Iren f.

so sind Seine Fürstlichen Gnaden zu bitten, die Pfänner bei dem neu aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag gnädig bleiben zu lassen, wie oben gesagt; oder wegen der streitigen Artikel und des Missverständnisses des Vertrags in etlichen Punkten, die sich jetzt begeben haben, wollen die Pfänner sich mit Ihren Fürstlichen

4

G. sich gernne in hanndelunge begebenn, dann die selbige vff leideliche wege möchtenn gehanndelt vnnd getheidingt werdenn, doch alweg ohne abbruch des vorigenn vfgerichtenn vertrages, vonn deme sie in keinen weg weichenn noch gedenckenn, oder darvon zu tretten.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden gern in Verhandlung begeben, damit dieselben auf leidliche Wege verhandelt und verglichen werden könnten, doch allwegen ohne Abbruch des vorigen aufgerichteten Vertrags, von dem sie in keiner Weise zu weichen noch davon abzutreten gedenken.

S. 641

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Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. sich gernne in hanndelunge begebenn, dann die selbige vff leideliche wege möchtenn gehanndelt vnnd getheidingt werdenn, doch alweg ohne abbruch des vorigenn1 vfgerichtenn vertrages, vonn deme sie in keinen weg weichenn noch gedenckenn, oder darvon zu tretten.

Gnaden gern in Verhandlung begeben, damit dieselben auf leidliche Wege verhandelt und verglichen werden könnten, doch allwegen ohne Abbruch des vorigen aufgerichteten Vertrags, von dem sie in keiner Weise zu weichen noch davon abzutreten gedenken.

2

Nach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. vorigenn — Wortanfang undeutlich

S. 642

Bl. 318vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung1, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. vervortheilung — Schreibung unsicher

S. 643

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Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteNach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. erdie= — zusammengeschrieben, er die (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 644

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Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteNach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung1[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. orterung — Lesung unsicher

S. 645

Bl. 320rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages2, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn1[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

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das sfgl. auch nicht befugt weitter auffschub, dann der vertragk vermeldet, vnnd mitbringet, zunehmenn, Jedoch ist den Pfennernn in alweg zurathenn, das sie sich solchs vfschubs nicht beschwert, Sonnder Hochgedachtenn Furstenn darinne vnnderthenniglichenn verfolgtenn, doch mit anngeheffter protestation, das sie gleichwohl derwegen aus dem vertrage ann keinem ort schreitenn wollent, noch darmit nachgebenn, dieser gebrechenn vnnd misverstanndts halbenn, erkentnus vnnd orterung vor anderenn dann vor den scheidtsleuthenn Innhalts des vertrags zugewarttenn, Die anntwort auff die anndernn frage ereuget sich auch scheinlichenn aus bemeltem artickell des vertrages, Nemblich weil der allein verordtnet vnnd disponirt, wo misverstanndt vnnd gebrechenn des vertrags, der beholtzunge, abspannung der knechte, verkeuffung des Saltzes vnnd annders halbenn, wie darinnenn weitter verlautet, zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd Pfennern einfiele, das dieselbigenn Lauts dieses artickels, wo die guete erstunde vor den scheidtsrichternn soltenn enndtscheidenn werdenn, da auch Hochgedachter Furst die Pfenner annderer sachenn halbenn, so nicht aus diesem vertrage herfliessendt, noch sich derhalbenn vor vhrsachent, sonnder sich sonnstenn vnnder den Partheien zutrugenn, vorbemeltenn scheidtsrichternn, darvon der vertragk besaget, die Pfenner nicht zuberlagenn hette, die Pfenner auch vor Ihnenn derwegen still zustehenn, vnnd Ires abschiedt vnnd erkenndtnus zu warttenn, vnnd leidenn, mit nichte schuldigk werenndt, Nach dem dieser fall wieder in mehrgedachtenn artickell, nach einigenn anndernn dieses vertrags ausgetruckt, noch mit einigenn worttenn begriffenn, vnnd solche vnnd dergleichenn vertrege vor anlassungenn vnnd Compromissa, als eingenns rechtenns, vnnd Stricti Juris sich auff anndere felle vnnd sachenn, dann darinne offentlichenn versehenn, specificiret, vnnd mit den Buchstabenn ausgetruckt, nicht erstreckenn, noch verstanndenn, oder interprætirt werdenn könnenn oder mogenn, Hierumb dann solchenn sachenn vnd Irsalenn, so ganntz vnnd gar ausserhalb dieses vertrages zwischent den partheyenn enndtspringenndt, in versehung des gemeinenn Rechtenns, oder ordenung vnnd disposition des Heiligenn Römischenn Reichs pleibenn, Ehr vnnd zuvor auf die dritte fragenn geantwort wirdet, Ist zuerforschenn, vnnd zuerkundenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

dass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,

Unsichere Lesungen

  1. ehenn — Lesung unsicher
  2. vertrages — Endung mit Zierstrich

S. 646

Bl. 320vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen Seitedas sfgl. auch nicht befugt weitter auffschub, dann der vertragk vermeldet, vnnd mitbringet, zunehmenn, Jedoch ist den Pfennernn in alweg zurathenn, das sie sich solchs vfschubs nicht beschwert, Sonnder Hochgedachtenn Furstenn darinne vnnderthenniglichenn verfolgtenn, doch mit anngeheffter protestation, das sie gleichwohl derwegen aus dem vertrage ann keinem ort schreitenn wollent, noch darmit nachgebenn, dieser gebrechenn vnnd misverstanndts halbenn, erkentnus vnnd orterung vor anderenn dann vor den scheidtsleuthenn Innhalts des vertrags zugewarttenn, Die anntwort auff die anndernn frage ereuget sich auch scheinlichenn aus bemeltem artickell des vertrages, Nemblich weil der allein verordtnet vnnd disponirt, wo misverstanndt vnnd gebrechenn des vertrags, der beholtzunge, abspannung der knechte, verkeuffung des Saltzes vnnd annders halbenn, wie darinnenn weitter verlautet, zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd Pfennern einfiele, das dieselbigenn Lauts dieses artickels, wo die guete erstunde1 vor den scheidtsrichternn soltenn enndtscheidenn werdenn, da auch Hochgedachter Furst die Pfenner annderer sachenn halbenn, so nicht aus diesem vertrage herfliessendt, noch sich derhalbenn vor vhrsachent, sonnder sich sonnstenn vnnder den Partheien zutrugenn, vorbemeltenn scheidtsrichternn, darvon der vertragk besaget, die Pfenner nicht zuberlagenn2 hette, die Pfenner auch vor Ihnenn derwegen still zustehenn, vnnd Ires abschiedt vnnd erkenndtnus zu warttenn, vnnd leidenn, mit nichte schuldigk werenndt, Nach dem dieser fall wieder in mehrgedachtenn artickell, nach einigenn anndernn dieses vertrags ausgetruckt, noch mit einigenn worttenn begriffenn, vnnd solche vnnd dergleichenn vertrege vor anlassungenn vnnd Compromissa, als eingenns rechtenns, vnnd Stricti Juris sich auff anndere felle vnnd sachenn, dann darinne offentlichenn versehenn, specificiret, vnnd mit den Buchstabenn ausgetruckt, nicht erstreckenn, noch verstanndenn, oder interprætirt werdenn könnenn oder mogenn, Hierumb dann solchenn sachenn vnd Irsalenn, so ganntz vnnd gar ausserhalb dieses vertrages zwischent den partheyenn enndtspringenndt, in versehung des gemeinenn Rechtenns, oder ordenung vnnd disposition des Heiligenn Römischenn Reichs pleibenn, Ehr vnnd zuvor auf die dritte fragenn geantwort wirdet, Ist zuerforschenn, vnnd zuerkundenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

dass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,

Unsichere Lesungen

  1. erstunde — evtl. entstunde
  2. zuberlagenn — Lesung unsicher

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