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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 639

Der Weg zur Verpachtung · S. 639 · Bl. 317r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 639

Bl. 317rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd hinfurter dem aufgerichtenn vertrag gelebet, vnnd trewlich nachkommenn werdenn, In der gueter vnnd des Saltzwercks wirderung, vnnd wann die pension gesatzt soll werdenn, möchte sich begebenn, das Irrung furfallenn, wieuiel Ierlichs vff das hundert die Pension gestalt werdenn soll, In dem ist am sicherstenn vnnd bestenndigstenn, sich nach kaÿserlicher Maÿst vnnd des heiligenn Reichs, vfrechten gehaltenenn Reichstagenn ordenung zurichtenn, Das Funff guldenn auffs hundert, Einenn vff zwanntzigk, wie solchs die gemelt ordenung ausweiset, geschlagen wurdenn, damit nicht solcher Contract, als zuuiel oder zuwenig illicitus, vnnzimblich, zusehre nachteilig oder wucherlich möchte anngefochtenn werdenn Enndtlich wo es die wege ergriffe das die Pfenner des Saltzwercks erblich ganntz vnnd gar abstehenn woltenn, vnd dem furstenn einreumenn, vnnd der furst nun die bezahlung thun wolte, nach der Wirderungk, wie der Pfenner gueter anngeschlagenn werenn wordenn, beÿ Irem eÿde in der Turckennsteur, Solche meinung wurde ein disputation geberenn, vnnd were darauf zuanntwortenn, das ein Ieglicher seine gueter in gemein anngeschlagenn hette, vnnd keins sonnderlich anngezeigt, vnnd nach seinem bedunckenn gewirdet,

und hinfort dem aufgerichteten Vertrag gelebt und ihm treulich nachgekommen werde. Bei der Bewertung der Güter und des Salzwerks, und wenn die Pension gesetzt werden soll, könnte es sich begeben, dass Irrung vorfällt, wie viel jährlich auf das Hundert die Pension gestellt werden soll. Darin ist es am sichersten und beständigsten, sich nach der Ordnung Kaiserlicher Majestät und des Heiligen Reichs von den rechtmäßig gehaltenen Reichstagen zu richten, dass fünf Gulden auf das Hundert, einer auf zwanzig, wie es die genannte Ordnung ausweist, angeschlagen würden, damit nicht solcher Vertrag (Contract) als zu viel oder zu wenig, unerlaubt (illicitus), unziemlich, zu sehr nachteilig oder wucherisch angefochten werden könnte. Endlich, wo es die Wege ergriffe, dass die Pfänner des Salzwerks erblich ganz und gar abstehen und es dem Fürsten einräumen wollten, und der Fürst nun die Bezahlung tun wollte nach der Bewertung, wie der Pfänner Güter bei ihrem Eid in der Türkensteuer angeschlagen worden wären: solche Meinung würde eine Disputation gebären, und es wäre darauf zu antworten, dass ein jeder seine Güter im Allgemeinen angeschlagen und keines besonders angezeigt und nach seinem Dünken bewertet hätte.

2

Das aber das gut weniger oder mehr geltenn wirdt oder nicht, oder nicht geltenn kann, oder werth ist, das eruolget sich nicht daraus, dann es nicht æstimirt oder geschatzt wordenn, durch die Ienigenn darzu verordennt, Sondern durch ein Ieglichenn selbst, so seindt die guetere dermassen anngeschlagenn, als sie verkaufft habenn konnenn werdenn, aber in diesem falle sollenn sie verkaufft werden, darumb soll mann sich in der warheit erkundenn, was sie werth sein, vonn vnpartheischenn Leuthenn, vonn beidenn theilenn darzu verordent, vnnd bewilliget, Dieser Punct ist im rechtenn etwas disputirlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Dass aber das Gut weniger oder mehr gilt oder nicht, oder nicht gelten kann, oder wert ist, das folgt nicht daraus, denn es ist nicht durch diejenigen, die dazu verordnet sind, ästimiert oder geschätzt worden, sondern durch einen jeden selbst; so sind die Güter dermaßen angeschlagen, wie sie hätten verkauft werden können; aber in diesem Fall sollen sie verkauft werden, darum soll man sich in Wahrheit erkundigen, was sie wert sind, durch unparteiische Leute, die von beiden Teilen dazu verordnet und bewilligt sind. Dieser Punkt ist im Recht etwas disputierlich,

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