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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 640

Der Weg zur Verpachtung · S. 640 · Bl. 317v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 640

Bl. 317vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDas aber das gut weniger oder mehr geltenn wirdt oder nicht, oder nicht geltenn kann, oder werth ist, das eruolget sich nicht daraus, dann es nicht æstimirt oder geschatzt wordenn, durch die Ienigenn darzu verordennt, Sondern durch ein Ieglichenn selbst, so seindt die guetere dermassen anngeschlagenn, als sie verkaufft habenn konnenn werdenn, aber in diesem falle sollenn sie verkaufft werden, darumb soll mann sich in der warheit erkundenn, was sie werth sein, vonn vnpartheischenn Leuthenn, vonn beidenn theilenn darzu verordent, vnnd bewilliget, Dieser Punct ist im rechtenn etwas disputirlich,

Dass aber das Gut weniger oder mehr gilt oder nicht, oder nicht gelten kann, oder wert ist, das folgt nicht daraus, denn es ist nicht durch diejenigen, die dazu verordnet sind, ästimiert oder geschätzt worden, sondern durch einen jeden selbst; so sind die Güter dermaßen angeschlagen, wie sie hätten verkauft werden können; aber in diesem Fall sollen sie verkauft werden, darum soll man sich in Wahrheit erkundigen, was sie wert sind, durch unparteiische Leute, die von beiden Teilen dazu verordnet und bewilligt sind. Dieser Punkt ist im Recht etwas disputierlich,

2

darhalbenn er auch weitters bedennckens bedarff, Auch ist der furst im rechtenn, das Saltzwerck zubezahlen schuldigk, nach achtung vnnd wirderung, wie es Itzundt tempore contractus stehet, vnnd tregt, nicht wie es vor zeitenn hat gestanndenn, oder nach seinem gefallen æstimiren Darumb wo es zuerhaltenn,

weshalb er auch weiteren Bedenkens bedarf. Auch ist der Fürst im Recht schuldig, das Salzwerk zu bezahlen nach Achtung und Bewertung, wie es jetzt zur Zeit des Vertragsschlusses (tempore contractus) steht und trägt, nicht wie es vor Zeiten gestanden hat, oder es nach seinem Gefallen zu ästimieren. Darum, wo es zu erhalten ist,

3

so ist sfgl. zubittenn, die Pfenner beÿ dem newenn aufgerichtenn bewilligten, vnnd anngenommenn vertrag, gnediglich pleibenn zulassenn, wie obenn gesagt, oder der streitigenn articull vnnd misuerstandts halben des vertrags in etlichen Puncten so sich Itzundt begebenn habenn, wollenn die Pfenner Iren f.

so sind Seine Fürstlichen Gnaden zu bitten, die Pfänner bei dem neu aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag gnädig bleiben zu lassen, wie oben gesagt; oder wegen der streitigen Artikel und des Missverständnisses des Vertrags in etlichen Punkten, die sich jetzt begeben haben, wollen die Pfänner sich mit Ihren Fürstlichen

4

G. sich gernne in hanndelunge begebenn, dann die selbige vff leideliche wege möchtenn gehanndelt vnnd getheidingt werdenn, doch alweg ohne abbruch des vorigenn vfgerichtenn vertrages, vonn deme sie in keinen weg weichenn noch gedenckenn, oder darvon zu tretten.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden gern in Verhandlung begeben, damit dieselben auf leidliche Wege verhandelt und verglichen werden könnten, doch allwegen ohne Abbruch des vorigen aufgerichteten Vertrags, von dem sie in keiner Weise zu weichen noch davon abzutreten gedenken.

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