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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 640–649

Der Weg zur Verpachtung · S. 640–649 · Bl. 317v–322r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 640

Bl. 317vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDas aber das gut weniger oder mehr geltenn wirdt oder nicht, oder nicht geltenn kann, oder werth ist, das eruolget sich nicht daraus, dann es nicht æstimirt oder geschatzt wordenn, durch die Ienigenn darzu verordennt, Sondern durch ein Ieglichenn selbst, so seindt die guetere dermassen anngeschlagenn, als sie verkaufft habenn konnenn werdenn, aber in diesem falle sollenn sie verkaufft werden, darumb soll mann sich in der warheit erkundenn, was sie werth sein, vonn vnpartheischenn Leuthenn, vonn beidenn theilenn darzu verordent, vnnd bewilliget, Dieser Punct ist im rechtenn etwas disputirlich,

Dass aber das Gut weniger oder mehr gilt oder nicht, oder nicht gelten kann, oder wert ist, das folgt nicht daraus, denn es ist nicht durch diejenigen, die dazu verordnet sind, ästimiert oder geschätzt worden, sondern durch einen jeden selbst; so sind die Güter dermaßen angeschlagen, wie sie hätten verkauft werden können; aber in diesem Fall sollen sie verkauft werden, darum soll man sich in Wahrheit erkundigen, was sie wert sind, durch unparteiische Leute, die von beiden Teilen dazu verordnet und bewilligt sind. Dieser Punkt ist im Recht etwas disputierlich,

2

darhalbenn er auch weitters bedennckens bedarff, Auch ist der furst im rechtenn, das Saltzwerck zubezahlen schuldigk, nach achtung vnnd wirderung, wie es Itzundt tempore contractus stehet, vnnd tregt, nicht wie es vor zeitenn hat gestanndenn, oder nach seinem gefallen æstimiren Darumb wo es zuerhaltenn,

weshalb er auch weiteren Bedenkens bedarf. Auch ist der Fürst im Recht schuldig, das Salzwerk zu bezahlen nach Achtung und Bewertung, wie es jetzt zur Zeit des Vertragsschlusses (tempore contractus) steht und trägt, nicht wie es vor Zeiten gestanden hat, oder es nach seinem Gefallen zu ästimieren. Darum, wo es zu erhalten ist,

3

so ist sfgl. zubittenn, die Pfenner beÿ dem newenn aufgerichtenn bewilligten, vnnd anngenommenn vertrag, gnediglich pleibenn zulassenn, wie obenn gesagt, oder der streitigenn articull vnnd misuerstandts halben des vertrags in etlichen Puncten so sich Itzundt begebenn habenn, wollenn die Pfenner Iren f.

so sind Seine Fürstlichen Gnaden zu bitten, die Pfänner bei dem neu aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag gnädig bleiben zu lassen, wie oben gesagt; oder wegen der streitigen Artikel und des Missverständnisses des Vertrags in etlichen Punkten, die sich jetzt begeben haben, wollen die Pfänner sich mit Ihren Fürstlichen

4

G. sich gernne in hanndelunge begebenn, dann die selbige vff leideliche wege möchtenn gehanndelt vnnd getheidingt werdenn, doch alweg ohne abbruch des vorigenn vfgerichtenn vertrages, vonn deme sie in keinen weg weichenn noch gedenckenn, oder darvon zu tretten.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden gern in Verhandlung begeben, damit dieselben auf leidliche Wege verhandelt und verglichen werden könnten, doch allwegen ohne Abbruch des vorigen aufgerichteten Vertrags, von dem sie in keiner Weise zu weichen noch davon abzutreten gedenken.

S. 641

Bl. 318rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. sich gernne in hanndelunge begebenn, dann die selbige vff leideliche wege möchtenn gehanndelt vnnd getheidingt werdenn, doch alweg ohne abbruch des vorigenn1 vfgerichtenn vertrages, vonn deme sie in keinen weg weichenn noch gedenckenn, oder darvon zu tretten.

Gnaden gern in Verhandlung begeben, damit dieselben auf leidliche Wege verhandelt und verglichen werden könnten, doch allwegen ohne Abbruch des vorigen aufgerichteten Vertrags, von dem sie in keiner Weise zu weichen noch davon abzutreten gedenken.

2

Nach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. vorigenn — Wortanfang undeutlich

S. 642

Bl. 318vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung1, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. vervortheilung — Schreibung unsicher

S. 643

Bl. 319rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. erdie= — zusammengeschrieben, er die (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 644

Bl. 319vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung1[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. orterung — Lesung unsicher

S. 645

Bl. 320rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteNach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages2, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn1[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

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das sfgl. auch nicht befugt weitter auffschub, dann der vertragk vermeldet, vnnd mitbringet, zunehmenn, Jedoch ist den Pfennernn in alweg zurathenn, das sie sich solchs vfschubs nicht beschwert, Sonnder Hochgedachtenn Furstenn darinne vnnderthenniglichenn verfolgtenn, doch mit anngeheffter protestation, das sie gleichwohl derwegen aus dem vertrage ann keinem ort schreitenn wollent, noch darmit nachgebenn, dieser gebrechenn vnnd misverstanndts halbenn, erkentnus vnnd orterung vor anderenn dann vor den scheidtsleuthenn Innhalts des vertrags zugewarttenn, Die anntwort auff die anndernn frage ereuget sich auch scheinlichenn aus bemeltem artickell des vertrages, Nemblich weil der allein verordtnet vnnd disponirt, wo misverstanndt vnnd gebrechenn des vertrags, der beholtzunge, abspannung der knechte, verkeuffung des Saltzes vnnd annders halbenn, wie darinnenn weitter verlautet, zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd Pfennern einfiele, das dieselbigenn Lauts dieses artickels, wo die guete erstunde vor den scheidtsrichternn soltenn enndtscheidenn werdenn, da auch Hochgedachter Furst die Pfenner annderer sachenn halbenn, so nicht aus diesem vertrage herfliessendt, noch sich derhalbenn vor vhrsachent, sonnder sich sonnstenn vnnder den Partheien zutrugenn, vorbemeltenn scheidtsrichternn, darvon der vertragk besaget, die Pfenner nicht zuberlagenn hette, die Pfenner auch vor Ihnenn derwegen still zustehenn, vnnd Ires abschiedt vnnd erkenndtnus zu warttenn, vnnd leidenn, mit nichte schuldigk werenndt, Nach dem dieser fall wieder in mehrgedachtenn artickell, nach einigenn anndernn dieses vertrags ausgetruckt, noch mit einigenn worttenn begriffenn, vnnd solche vnnd dergleichenn vertrege vor anlassungenn vnnd Compromissa, als eingenns rechtenns, vnnd Stricti Juris sich auff anndere felle vnnd sachenn, dann darinne offentlichenn versehenn, specificiret, vnnd mit den Buchstabenn ausgetruckt, nicht erstreckenn, noch verstanndenn, oder interprætirt werdenn könnenn oder mogenn, Hierumb dann solchenn sachenn vnd Irsalenn, so ganntz vnnd gar ausserhalb dieses vertrages zwischent den partheyenn enndtspringenndt, in versehung des gemeinenn Rechtenns, oder ordenung vnnd disposition des Heiligenn Römischenn Reichs pleibenn, Ehr vnnd zuvor auf die dritte fragenn geantwort wirdet, Ist zuerforschenn, vnnd zuerkundenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

dass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,

Unsichere Lesungen

  1. ehenn — Lesung unsicher
  2. vertrages — Endung mit Zierstrich

S. 646

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Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen Seitedas sfgl. auch nicht befugt weitter auffschub, dann der vertragk vermeldet, vnnd mitbringet, zunehmenn, Jedoch ist den Pfennernn in alweg zurathenn, das sie sich solchs vfschubs nicht beschwert, Sonnder Hochgedachtenn Furstenn darinne vnnderthenniglichenn verfolgtenn, doch mit anngeheffter protestation, das sie gleichwohl derwegen aus dem vertrage ann keinem ort schreitenn wollent, noch darmit nachgebenn, dieser gebrechenn vnnd misverstanndts halbenn, erkentnus vnnd orterung vor anderenn dann vor den scheidtsleuthenn Innhalts des vertrags zugewarttenn, Die anntwort auff die anndernn frage ereuget sich auch scheinlichenn aus bemeltem artickell des vertrages, Nemblich weil der allein verordtnet vnnd disponirt, wo misverstanndt vnnd gebrechenn des vertrags, der beholtzunge, abspannung der knechte, verkeuffung des Saltzes vnnd annders halbenn, wie darinnenn weitter verlautet, zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd Pfennern einfiele, das dieselbigenn Lauts dieses artickels, wo die guete erstunde1 vor den scheidtsrichternn soltenn enndtscheidenn werdenn, da auch Hochgedachter Furst die Pfenner annderer sachenn halbenn, so nicht aus diesem vertrage herfliessendt, noch sich derhalbenn vor vhrsachent, sonnder sich sonnstenn vnnder den Partheien zutrugenn, vorbemeltenn scheidtsrichternn, darvon der vertragk besaget, die Pfenner nicht zuberlagenn2 hette, die Pfenner auch vor Ihnenn derwegen still zustehenn, vnnd Ires abschiedt vnnd erkenndtnus zu warttenn, vnnd leidenn, mit nichte schuldigk werenndt, Nach dem dieser fall wieder in mehrgedachtenn artickell, nach einigenn anndernn dieses vertrags ausgetruckt, noch mit einigenn worttenn begriffenn, vnnd solche vnnd dergleichenn vertrege vor anlassungenn vnnd Compromissa, als eingenns rechtenns, vnnd Stricti Juris sich auff anndere felle vnnd sachenn, dann darinne offentlichenn versehenn, specificiret, vnnd mit den Buchstabenn ausgetruckt, nicht erstreckenn, noch verstanndenn, oder interprætirt werdenn könnenn oder mogenn, Hierumb dann solchenn sachenn vnd Irsalenn, so ganntz vnnd gar ausserhalb dieses vertrages zwischent den partheyenn enndtspringenndt, in versehung des gemeinenn Rechtenns, oder ordenung vnnd disposition des Heiligenn Römischenn Reichs pleibenn, Ehr vnnd zuvor auf die dritte fragenn geantwort wirdet, Ist zuerforschenn, vnnd zuerkundenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

dass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,

Unsichere Lesungen

  1. erstunde — evtl. entstunde
  2. zuberlagenn — Lesung unsicher

S. 647

Bl. 321rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedas sfgl. auch nicht befugt weitter auffschub, dann der vertragk vermeldet, vnnd mitbringet, zunehmenn, Jedoch ist den Pfennernn in alweg zurathenn, das sie sich solchs vfschubs nicht beschwert, Sonnder Hochgedachtenn Furstenn darinne vnnderthenniglichenn verfolgtenn, doch mit anngeheffter protestation, das sie gleichwohl derwegen aus dem vertrage ann keinem ort schreitenn wollent, noch darmit nachgebenn, dieser gebrechenn vnnd misverstanndts halbenn, erkentnus vnnd orterung vor anderenn dann vor den scheidtsleuthenn Innhalts des vertrags zugewarttenn, Die anntwort auff die anndernn frage ereuget sich auch scheinlichenn aus bemeltem artickell des vertrages, Nemblich weil der allein verordtnet vnnd disponirt, wo misverstanndt vnnd gebrechenn des vertrags, der beholtzunge, abspannung der knechte, verkeuffung des Saltzes vnnd annders halbenn, wie darinnenn weitter verlautet, zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd Pfennern einfiele, das dieselbigenn Lauts dieses artickels, wo die guete erstunde vor den scheidtsrichternn soltenn enndtscheidenn werdenn, da auch Hochgedachter Furst die Pfenner annderer sachenn halbenn, so nicht aus diesem vertrage herfliessendt, noch sich derhalbenn vor vhrsachent, sonnder sich sonnstenn vnnder den Partheien zutrugenn, vorbemeltenn scheidtsrichternn, darvon der vertragk besaget, die Pfenner nicht zuberlagenn hette, die Pfenner auch vor Ihnenn derwegen still zustehenn, vnnd Ires abschiedt vnnd erkenndtnus zu warttenn, vnnd leidenn, mit nichte schuldigk werenndt, Nach dem dieser fall wieder in mehrgedachtenn artickell, nach einigenn anndernn dieses vertrags ausgetruckt, noch mit einigenn worttenn begriffenn, vnnd solche vnnd dergleichenn vertrege vor anlassungenn vnnd Compromissa, als eingenns rechtenns, vnnd Stricti Juris sich auff anndere felle vnnd sachenn, dann darinne offentlichenn versehenn, specificiret, vnnd mit den Buchstabenn ausgetruckt, nicht erstreckenn, noch verstanndenn, oder interprætirt werdenn könnenn oder mogenn, Hierumb dann solchenn sachenn vnd Irsalenn, so ganntz vnnd gar ausserhalb dieses vertrages zwischent den partheyenn enndtspringenndt, in versehung des gemeinenn Rechtenns, oder ordenung vnnd disposition des Heiligenn Römischenn Reichs pleibenn, Ehr vnnd zuvor auf die dritte fragenn geantwort wirdet, Ist zuerforschenn, vnnd zuerkundenn,

dass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,

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Nach dem aus dem bericht heilliglichenn1[?] zuersehenn, das Hochgedachts Furstenn halbenn anngezeiget wordenn ist, als soltte sfgl. den vertragk zuhalttenn, oder mit zuhaltenn, vnverbundenn sein, Dieweil gemeine Pfenner das Reversal so derowegenn aufgericht, in gebürlicher zeit, nicht alle soltenn versiegelt habenn, Ob sfgl. erhorter vrsach halbenn befugt, vnnd berechtiget sein, sich aus dem vertrage zuwirckenn, vnnd also lauts vielbestimpts articuls die erkenndtnus der scheidtsrichter berurts misverstands halbenn, zu leidenn vnverbundenn sein, Darauff wirdet dieser kurtzer bestenndiger bericht gegebenn, Wo bey vnnd nebenn dem vertrage abgeredt vnnd beschlossen were, das die gemeine Pfenner das aufgerichte Reversal in berurter zeit versieglenn soltenn, vnnd solche sieglung wie sich die Partheyenn des vnnder einannder enntschlossen, vonn gemeinenn Pfennernn noch nicht geschehenn worden were, vnnd also die Pfenner den vertragk vor Ire Persen[?] noch nicht erfult, vnnd adimpliret hettenn, So könntenn sie auch Hochgedachtenn Furstenn zu haltung des vertrages weder in berurtenn artickell sich annhebennde,Läuft auf der nächsten Seite weiter

nachdem aus dem Bericht deutlich[?] zu ersehen ist, dass von des hochgedachten Fürsten wegen angezeigt worden ist, als sollten Seine Fürstlichen Gnaden den Vertrag zu halten oder mitzuhalten unverbunden sein, dieweil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deswegen aufgerichtet worden ist, in gebührlicher Zeit nicht alle versiegelt haben sollen, ob Seine Fürstlichen Gnaden aus der erwähnten Ursache befugt und berechtigt seien, sich aus dem Vertrag zu lösen und also, laut des vielbestimmten Artikels, die Erkenntnis der Schiedsrichter wegen des berührten Missverständnisses zu leiden unverbunden zu sein. Darauf wird dieser kurze, beständige Bericht gegeben: Wo bei und neben dem Vertrag abgeredet und beschlossen wäre, dass die gemeinen Pfänner das aufgerichtete Reversal in der berührten Zeit versiegeln sollten, und solche Siegelung, wie sich die Parteien dessen untereinander entschlossen haben, von den gemeinen Pfännern noch nicht geschehen wäre, und also die Pfänner den Vertrag für ihre Person[?] noch nicht erfüllt und adimpliert hätten, so könnten sie auch den hochgedachten Fürsten zur Haltung des Vertrags weder aus dem berührten Artikel, der sich anhebt:

Unsichere Lesungen

  1. heilliglichenn — Lesung unsicher

S. 648

Bl. 321vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach dem aus dem bericht heilliglichenn[?] zuersehenn, das Hochgedachts Furstenn halbenn anngezeiget wordenn ist, als soltte sfgl. den vertragk zuhalttenn, oder mit zuhaltenn, vnverbundenn sein, Dieweil gemeine Pfenner das Reversal so derowegenn aufgericht, in gebürlicher zeit, nicht alle soltenn versiegelt habenn, Ob sfgl. erhorter vrsach halbenn befugt, vnnd berechtiget sein, sich aus dem vertrage zuwirckenn, vnnd also lauts vielbestimpts articuls die erkenndtnus der scheidtsrichter berurts misverstands halbenn, zu leidenn vnverbundenn sein, Darauff wirdet dieser kurtzer bestenndiger bericht gegebenn, Wo bey vnnd nebenn dem vertrage abgeredt vnnd beschlossen were, das die gemeine Pfenner das aufgerichte Reversal in berurter zeit versieglenn soltenn, vnnd solche sieglung wie sich die Partheyenn des vnnder einannder enntschlossen, vonn gemeinenn Pfennernn noch nicht geschehenn worden were, vnnd also die Pfenner den vertragk vor Ire Persen1[?] noch nicht erfult, vnnd adimpliret hettenn, So könntenn sie auch Hochgedachtenn Furstenn zu haltung des vertrages weder in berurtenn artickell sich annhebennde,

nachdem aus dem Bericht deutlich[?] zu ersehen ist, dass von des hochgedachten Fürsten wegen angezeigt worden ist, als sollten Seine Fürstlichen Gnaden den Vertrag zu halten oder mitzuhalten unverbunden sein, dieweil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deswegen aufgerichtet worden ist, in gebührlicher Zeit nicht alle versiegelt haben sollen, ob Seine Fürstlichen Gnaden aus der erwähnten Ursache befugt und berechtigt seien, sich aus dem Vertrag zu lösen und also, laut des vielbestimmten Artikels, die Erkenntnis der Schiedsrichter wegen des berührten Missverständnisses zu leiden unverbunden zu sein. Darauf wird dieser kurze, beständige Bericht gegeben: Wo bei und neben dem Vertrag abgeredet und beschlossen wäre, dass die gemeinen Pfänner das aufgerichtete Reversal in der berührten Zeit versiegeln sollten, und solche Siegelung, wie sich die Parteien dessen untereinander entschlossen haben, von den gemeinen Pfännern noch nicht geschehen wäre, und also die Pfänner den Vertrag für ihre Person[?] noch nicht erfüllt und adimpliert hätten, so könnten sie auch den hochgedachten Fürsten zur Haltung des Vertrags weder aus dem berührten Artikel, der sich anhebt:

2

vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrages, noch anndernn bestenndiglichenn, vnnd cum effectu nicht dringenn noch zwingenn, Wo [übergeschrieben: aber] sfgl. halbenn wieder sie die Pfenner furgewanndt vnnd opponirt wurde, das Ihnenn kein bestenndige annforderung nacht2 recht, wieder sfgl. dieses vertrags halbenn geburte, nach gebürenn möchte, weil sie demselbigenn vor Irem theil auch nit erfüllet hettenn, Sonnder fürter hier [gestrichen: fe] stat diese gemeine Regell, wer nicht helt, dem darf mann wiederumb auch nicht haltenn,

„und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags“, noch aus anderen beständig und mit Wirkung (cum effectu) drängen noch zwingen; wo [übergeschrieben: aber] von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen gegen sie, die Pfänner, vorgewandt und opponiert würde, dass ihnen keine beständige Anforderung nach Recht gegen Seine Fürstlichen Gnaden wegen dieses Vertrags gebührte noch gebühren möchte, weil sie denselben für ihren Teil auch nicht erfüllt hätten, sondern hier ferner [gestrichen: fe] diese gemeine Regel statthätte: Wer nicht hält, dem braucht man wiederum auch nicht zu halten,

3

Et quod non seruanti fidem fides non seruetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleuerit Wann aber gleichwohl die Pfenner die sieglung nachmals thun woltenn, vnnd die wircklichenn vnnd cum effectu thetenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag klagen könne, es sei denn, er habe selbst zuvor einen solchen Vertrag für seinen Teil erfüllt (Et quod non servanti fidem fides non servetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) täten

Unsichere Lesungen

  1. Persen — Endung undeutlich
  2. nacht — so geschrieben, wohl nach

S. 649

Bl. 322rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteEt quod non seruanti fidem fides non seruetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleuerit Wann aber gleichwohl die Pfenner die sieglung nachmals thun woltenn, vnnd die wircklichenn vnnd cum effectu thetenn,

und dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag klagen könne, es sei denn, er habe selbst zuvor einen solchen Vertrag für seinen Teil erfüllt (Et quod non servanti fidem fides non servetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) täten

2

vnnd also aus dem Vertrage nit schrittenn, vnnd fur Ire Personn erfülletenn, vnnd adimplirten, wie die dann thun möchtenn, So were auch Hochgedachter Furst dem vertrage allennthalbenn gemes zugelebenn, nachzusetzenn, vnnd also auch vor sfgl.

und also aus dem Vertrag nicht schritten und ihn für ihre Person erfüllten und adimplierten, wie sie das denn tun könnten, so wäre auch der hochgedachte Fürst verbunden, dem Vertrag allenthalben gemäß zu leben, ihm nachzusetzen und ihn also auch für Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Personn zuerfüllenn, vnd adimpliren verbundenn, Nach dem der Jenig so wieder einenn vertragk oder anndern Contract gehanndelt, vnnd zuenndtgegenn gelebt, wiederumb vermöge der recht schreitenn kann vnnd magk, Vielviel mehr in dieser sach Hochgedachter Furst den vertragk, vnangesehenn, was sfgl. darwieder das Reuers vnnd annders halbenn aufgebracht, zuhaltenn schuldigk, Weil dieses Reuers nit mit einem einigenn wortte im vertrage gedacht, auch in der hanndelunge, vnnd ehr vnnd zuuor der vertragk vonn beidenn beidenn theilenn abgeredt vnnd beschlossenn,

Person zu erfüllen und zu adimplieren. Nachdem gegen denjenigen, der wider einen Vertrag oder anderen Kontrakt gehandelt und ihm zuwider gelebt hat, wiederum vermöge des Rechts geschritten werden kann und mag, ist um so viel mehr in dieser Sache der hochgedachte Fürst den Vertrag zu halten schuldig, ungeachtet dessen, was Seine Fürstlichen Gnaden dagegen wegen des Reverses und anderem aufgebracht haben, weil dieses Reverses mit keinem einzigen Wort im Vertrag gedacht und er auch in der Verhandlung, und ehe und bevor der Vertrag von beiden, beiden Teilen abgeredet und beschlossen wurde,

4

nit erwehnet wordenn, vnnd ist also dieser Reuers nit ein artickell oder Punct des vertrags, sonder aller erst als der vertragk bewilligt, der Reuers vf die bahn kommenn, zu dem ist der Reuers auch vonn allenn denen die sfgl. darin gesetzt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

nicht erwähnt worden ist; und so ist dieser Revers nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags, sondern erst, als der Vertrag bewilligt war, ist der Revers auf die Bahn gekommen; zudem ist der Revers auch von allen denen, die Seine Fürstlichen Gnaden darin gesetzt haben,

Unsichere Lesungen

  1. Viel= — Wortende abgekürzt, Dittographie (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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