Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 643
Der Weg zur Verpachtung · S. 643 · Bl. 319r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 643
Bl. 319rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteNach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,
Unsichere Lesungen
- erdie= — zusammengeschrieben, er die (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)