Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 645–654
Der Weg zur Verpachtung · S. 645–654 · Bl. 320r–324v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 645
Bl. 320rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteNach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages2, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn1[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,
Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,
das sfgl. auch nicht befugt weitter auffschub, dann der vertragk vermeldet, vnnd mitbringet, zunehmenn, Jedoch ist den Pfennernn in alweg zurathenn, das sie sich solchs vfschubs nicht beschwert, Sonnder Hochgedachtenn Furstenn darinne vnnderthenniglichenn verfolgtenn, doch mit anngeheffter protestation, das sie gleichwohl derwegen aus dem vertrage ann keinem ort schreitenn wollent, noch darmit nachgebenn, dieser gebrechenn vnnd misverstanndts halbenn, erkentnus vnnd orterung vor anderenn dann vor den scheidtsleuthenn Innhalts des vertrags zugewarttenn, Die anntwort auff die anndernn frage ereuget sich auch scheinlichenn aus bemeltem artickell des vertrages, Nemblich weil der allein verordtnet vnnd disponirt, wo misverstanndt vnnd gebrechenn des vertrags, der beholtzunge, abspannung der knechte, verkeuffung des Saltzes vnnd annders halbenn, wie darinnenn weitter verlautet, zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd Pfennern einfiele, das dieselbigenn Lauts dieses artickels, wo die guete erstunde vor den scheidtsrichternn soltenn enndtscheidenn werdenn, da auch Hochgedachter Furst die Pfenner annderer sachenn halbenn, so nicht aus diesem vertrage herfliessendt, noch sich derhalbenn vor vhrsachent, sonnder sich sonnstenn vnnder den Partheien zutrugenn, vorbemeltenn scheidtsrichternn, darvon der vertragk besaget, die Pfenner nicht zuberlagenn hette, die Pfenner auch vor Ihnenn derwegen still zustehenn, vnnd Ires abschiedt vnnd erkenndtnus zu warttenn, vnnd leidenn, mit nichte schuldigk werenndt, Nach dem dieser fall wieder in mehrgedachtenn artickell, nach einigenn anndernn dieses vertrags ausgetruckt, noch mit einigenn worttenn begriffenn, vnnd solche vnnd dergleichenn vertrege vor anlassungenn vnnd Compromissa, als eingenns rechtenns, vnnd Stricti Juris sich auff anndere felle vnnd sachenn, dann darinne offentlichenn versehenn, specificiret, vnnd mit den Buchstabenn ausgetruckt, nicht erstreckenn, noch verstanndenn, oder interprætirt werdenn könnenn oder mogenn, Hierumb dann solchenn sachenn vnd Irsalenn, so ganntz vnnd gar ausserhalb dieses vertrages zwischent den partheyenn enndtspringenndt, in versehung des gemeinenn Rechtenns, oder ordenung vnnd disposition des Heiligenn Römischenn Reichs pleibenn, Ehr vnnd zuvor auf die dritte fragenn geantwort wirdet, Ist zuerforschenn, vnnd zuerkundenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,
Unsichere Lesungen
- ehenn — Lesung unsicher
- vertrages — Endung mit Zierstrich
S. 646
Bl. 320vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedas sfgl. auch nicht befugt weitter auffschub, dann der vertragk vermeldet, vnnd mitbringet, zunehmenn, Jedoch ist den Pfennernn in alweg zurathenn, das sie sich solchs vfschubs nicht beschwert, Sonnder Hochgedachtenn Furstenn darinne vnnderthenniglichenn verfolgtenn, doch mit anngeheffter protestation, das sie gleichwohl derwegen aus dem vertrage ann keinem ort schreitenn wollent, noch darmit nachgebenn, dieser gebrechenn vnnd misverstanndts halbenn, erkentnus vnnd orterung vor anderenn dann vor den scheidtsleuthenn Innhalts des vertrags zugewarttenn, Die anntwort auff die anndernn frage ereuget sich auch scheinlichenn aus bemeltem artickell des vertrages, Nemblich weil der allein verordtnet vnnd disponirt, wo misverstanndt vnnd gebrechenn des vertrags, der beholtzunge, abspannung der knechte, verkeuffung des Saltzes vnnd annders halbenn, wie darinnenn weitter verlautet, zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd Pfennern einfiele, das dieselbigenn Lauts dieses artickels, wo die guete erstunde1 vor den scheidtsrichternn soltenn enndtscheidenn werdenn, da auch Hochgedachter Furst die Pfenner annderer sachenn halbenn, so nicht aus diesem vertrage herfliessendt, noch sich derhalbenn vor vhrsachent, sonnder sich sonnstenn vnnder den Partheien zutrugenn, vorbemeltenn scheidtsrichternn, darvon der vertragk besaget, die Pfenner nicht zuberlagenn2 hette, die Pfenner auch vor Ihnenn derwegen still zustehenn, vnnd Ires abschiedt vnnd erkenndtnus zu warttenn, vnnd leidenn, mit nichte schuldigk werenndt, Nach dem dieser fall wieder in mehrgedachtenn artickell, nach einigenn anndernn dieses vertrags ausgetruckt, noch mit einigenn worttenn begriffenn, vnnd solche vnnd dergleichenn vertrege vor anlassungenn vnnd Compromissa, als eingenns rechtenns, vnnd Stricti Juris sich auff anndere felle vnnd sachenn, dann darinne offentlichenn versehenn, specificiret, vnnd mit den Buchstabenn ausgetruckt, nicht erstreckenn, noch verstanndenn, oder interprætirt werdenn könnenn oder mogenn, Hierumb dann solchenn sachenn vnd Irsalenn, so ganntz vnnd gar ausserhalb dieses vertrages zwischent den partheyenn enndtspringenndt, in versehung des gemeinenn Rechtenns, oder ordenung vnnd disposition des Heiligenn Römischenn Reichs pleibenn, Ehr vnnd zuvor auf die dritte fragenn geantwort wirdet, Ist zuerforschenn, vnnd zuerkundenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,
Unsichere Lesungen
- erstunde — evtl. entstunde
- zuberlagenn — Lesung unsicher
S. 647
Bl. 321rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedas sfgl. auch nicht befugt weitter auffschub, dann der vertragk vermeldet, vnnd mitbringet, zunehmenn, Jedoch ist den Pfennernn in alweg zurathenn, das sie sich solchs vfschubs nicht beschwert, Sonnder Hochgedachtenn Furstenn darinne vnnderthenniglichenn verfolgtenn, doch mit anngeheffter protestation, das sie gleichwohl derwegen aus dem vertrage ann keinem ort schreitenn wollent, noch darmit nachgebenn, dieser gebrechenn vnnd misverstanndts halbenn, erkentnus vnnd orterung vor anderenn dann vor den scheidtsleuthenn Innhalts des vertrags zugewarttenn, Die anntwort auff die anndernn frage ereuget sich auch scheinlichenn aus bemeltem artickell des vertrages, Nemblich weil der allein verordtnet vnnd disponirt, wo misverstanndt vnnd gebrechenn des vertrags, der beholtzunge, abspannung der knechte, verkeuffung des Saltzes vnnd annders halbenn, wie darinnenn weitter verlautet, zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd Pfennern einfiele, das dieselbigenn Lauts dieses artickels, wo die guete erstunde vor den scheidtsrichternn soltenn enndtscheidenn werdenn, da auch Hochgedachter Furst die Pfenner annderer sachenn halbenn, so nicht aus diesem vertrage herfliessendt, noch sich derhalbenn vor vhrsachent, sonnder sich sonnstenn vnnder den Partheien zutrugenn, vorbemeltenn scheidtsrichternn, darvon der vertragk besaget, die Pfenner nicht zuberlagenn hette, die Pfenner auch vor Ihnenn derwegen still zustehenn, vnnd Ires abschiedt vnnd erkenndtnus zu warttenn, vnnd leidenn, mit nichte schuldigk werenndt, Nach dem dieser fall wieder in mehrgedachtenn artickell, nach einigenn anndernn dieses vertrags ausgetruckt, noch mit einigenn worttenn begriffenn, vnnd solche vnnd dergleichenn vertrege vor anlassungenn vnnd Compromissa, als eingenns rechtenns, vnnd Stricti Juris sich auff anndere felle vnnd sachenn, dann darinne offentlichenn versehenn, specificiret, vnnd mit den Buchstabenn ausgetruckt, nicht erstreckenn, noch verstanndenn, oder interprætirt werdenn könnenn oder mogenn, Hierumb dann solchenn sachenn vnd Irsalenn, so ganntz vnnd gar ausserhalb dieses vertrages zwischent den partheyenn enndtspringenndt, in versehung des gemeinenn Rechtenns, oder ordenung vnnd disposition des Heiligenn Römischenn Reichs pleibenn, Ehr vnnd zuvor auf die dritte fragenn geantwort wirdet, Ist zuerforschenn, vnnd zuerkundenn,
dass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,
Nach dem aus dem bericht heilliglichenn1[?] zuersehenn, das Hochgedachts Furstenn halbenn anngezeiget wordenn ist, als soltte sfgl. den vertragk zuhalttenn, oder mit zuhaltenn, vnverbundenn sein, Dieweil gemeine Pfenner das Reversal so derowegenn aufgericht, in gebürlicher zeit, nicht alle soltenn versiegelt habenn, Ob sfgl. erhorter vrsach halbenn befugt, vnnd berechtiget sein, sich aus dem vertrage zuwirckenn, vnnd also lauts vielbestimpts articuls die erkenndtnus der scheidtsrichter berurts misverstands halbenn, zu leidenn vnverbundenn sein, Darauff wirdet dieser kurtzer bestenndiger bericht gegebenn, Wo bey vnnd nebenn dem vertrage abgeredt vnnd beschlossen were, das die gemeine Pfenner das aufgerichte Reversal in berurter zeit versieglenn soltenn, vnnd solche sieglung wie sich die Partheyenn des vnnder einannder enntschlossen, vonn gemeinenn Pfennernn noch nicht geschehenn worden were, vnnd also die Pfenner den vertragk vor Ire Persen[?] noch nicht erfult, vnnd adimpliret hettenn, So könntenn sie auch Hochgedachtenn Furstenn zu haltung des vertrages weder in berurtenn artickell sich annhebennde,Läuft auf der nächsten Seite weiter
nachdem aus dem Bericht deutlich[?] zu ersehen ist, dass von des hochgedachten Fürsten wegen angezeigt worden ist, als sollten Seine Fürstlichen Gnaden den Vertrag zu halten oder mitzuhalten unverbunden sein, dieweil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deswegen aufgerichtet worden ist, in gebührlicher Zeit nicht alle versiegelt haben sollen, ob Seine Fürstlichen Gnaden aus der erwähnten Ursache befugt und berechtigt seien, sich aus dem Vertrag zu lösen und also, laut des vielbestimmten Artikels, die Erkenntnis der Schiedsrichter wegen des berührten Missverständnisses zu leiden unverbunden zu sein. Darauf wird dieser kurze, beständige Bericht gegeben: Wo bei und neben dem Vertrag abgeredet und beschlossen wäre, dass die gemeinen Pfänner das aufgerichtete Reversal in der berührten Zeit versiegeln sollten, und solche Siegelung, wie sich die Parteien dessen untereinander entschlossen haben, von den gemeinen Pfännern noch nicht geschehen wäre, und also die Pfänner den Vertrag für ihre Person[?] noch nicht erfüllt und adimpliert hätten, so könnten sie auch den hochgedachten Fürsten zur Haltung des Vertrags weder aus dem berührten Artikel, der sich anhebt:
Unsichere Lesungen
- heilliglichenn — Lesung unsicher
S. 648
Bl. 321vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteNach dem aus dem bericht heilliglichenn[?] zuersehenn, das Hochgedachts Furstenn halbenn anngezeiget wordenn ist, als soltte sfgl. den vertragk zuhalttenn, oder mit zuhaltenn, vnverbundenn sein, Dieweil gemeine Pfenner das Reversal so derowegenn aufgericht, in gebürlicher zeit, nicht alle soltenn versiegelt habenn, Ob sfgl. erhorter vrsach halbenn befugt, vnnd berechtiget sein, sich aus dem vertrage zuwirckenn, vnnd also lauts vielbestimpts articuls die erkenndtnus der scheidtsrichter berurts misverstands halbenn, zu leidenn vnverbundenn sein, Darauff wirdet dieser kurtzer bestenndiger bericht gegebenn, Wo bey vnnd nebenn dem vertrage abgeredt vnnd beschlossen were, das die gemeine Pfenner das aufgerichte Reversal in berurter zeit versieglenn soltenn, vnnd solche sieglung wie sich die Partheyenn des vnnder einannder enntschlossen, vonn gemeinenn Pfennernn noch nicht geschehenn worden were, vnnd also die Pfenner den vertragk vor Ire Persen1[?] noch nicht erfult, vnnd adimpliret hettenn, So könntenn sie auch Hochgedachtenn Furstenn zu haltung des vertrages weder in berurtenn artickell sich annhebennde,
nachdem aus dem Bericht deutlich[?] zu ersehen ist, dass von des hochgedachten Fürsten wegen angezeigt worden ist, als sollten Seine Fürstlichen Gnaden den Vertrag zu halten oder mitzuhalten unverbunden sein, dieweil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deswegen aufgerichtet worden ist, in gebührlicher Zeit nicht alle versiegelt haben sollen, ob Seine Fürstlichen Gnaden aus der erwähnten Ursache befugt und berechtigt seien, sich aus dem Vertrag zu lösen und also, laut des vielbestimmten Artikels, die Erkenntnis der Schiedsrichter wegen des berührten Missverständnisses zu leiden unverbunden zu sein. Darauf wird dieser kurze, beständige Bericht gegeben: Wo bei und neben dem Vertrag abgeredet und beschlossen wäre, dass die gemeinen Pfänner das aufgerichtete Reversal in der berührten Zeit versiegeln sollten, und solche Siegelung, wie sich die Parteien dessen untereinander entschlossen haben, von den gemeinen Pfännern noch nicht geschehen wäre, und also die Pfänner den Vertrag für ihre Person[?] noch nicht erfüllt und adimpliert hätten, so könnten sie auch den hochgedachten Fürsten zur Haltung des Vertrags weder aus dem berührten Artikel, der sich anhebt:
vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrages, noch anndernn bestenndiglichenn, vnnd cum effectu nicht dringenn noch zwingenn, Wo [übergeschrieben: aber] sfgl. halbenn wieder sie die Pfenner furgewanndt vnnd opponirt wurde, das Ihnenn kein bestenndige annforderung nacht2 recht, wieder sfgl. dieses vertrags halbenn geburte, nach gebürenn möchte, weil sie demselbigenn vor Irem theil auch nit erfüllet hettenn, Sonnder fürter hier [gestrichen: fe] stat diese gemeine Regell, wer nicht helt, dem darf mann wiederumb auch nicht haltenn,
„und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags“, noch aus anderen beständig und mit Wirkung (cum effectu) drängen noch zwingen; wo [übergeschrieben: aber] von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen gegen sie, die Pfänner, vorgewandt und opponiert würde, dass ihnen keine beständige Anforderung nach Recht gegen Seine Fürstlichen Gnaden wegen dieses Vertrags gebührte noch gebühren möchte, weil sie denselben für ihren Teil auch nicht erfüllt hätten, sondern hier ferner [gestrichen: fe] diese gemeine Regel statthätte: Wer nicht hält, dem braucht man wiederum auch nicht zu halten,
Et quod non seruanti fidem fides non seruetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleuerit Wann aber gleichwohl die Pfenner die sieglung nachmals thun woltenn, vnnd die wircklichenn vnnd cum effectu thetenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag klagen könne, es sei denn, er habe selbst zuvor einen solchen Vertrag für seinen Teil erfüllt (Et quod non servanti fidem fides non servetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) täten
Unsichere Lesungen
- Persen — Endung undeutlich
- nacht — so geschrieben, wohl nach
S. 649
Bl. 322rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteEt quod non seruanti fidem fides non seruetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleuerit Wann aber gleichwohl die Pfenner die sieglung nachmals thun woltenn, vnnd die wircklichenn vnnd cum effectu thetenn,
und dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag klagen könne, es sei denn, er habe selbst zuvor einen solchen Vertrag für seinen Teil erfüllt (Et quod non servanti fidem fides non servetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) täten
vnnd also aus dem Vertrage nit schrittenn, vnnd fur Ire Personn erfülletenn, vnnd adimplirten, wie die dann thun möchtenn, So were auch Hochgedachter Furst dem vertrage allennthalbenn gemes zugelebenn, nachzusetzenn, vnnd also auch vor sfgl.
und also aus dem Vertrag nicht schritten und ihn für ihre Person erfüllten und adimplierten, wie sie das denn tun könnten, so wäre auch der hochgedachte Fürst verbunden, dem Vertrag allenthalben gemäß zu leben, ihm nachzusetzen und ihn also auch für Seiner Fürstlichen Gnaden
Personn zuerfüllenn, vnd adimpliren verbundenn, Nach dem der Jenig so wieder einenn vertragk oder anndern Contract gehanndelt, vnnd zuenndtgegenn gelebt, wiederumb vermöge der recht schreitenn kann vnnd magk, Vielviel mehr in dieser sach Hochgedachter Furst den vertragk, vnangesehenn, was sfgl. darwieder das Reuers vnnd annders halbenn aufgebracht, zuhaltenn schuldigk, Weil dieses Reuers nit mit einem einigenn wortte im vertrage gedacht, auch in der hanndelunge, vnnd ehr vnnd zuuor der vertragk vonn beidenn beidenn theilenn abgeredt vnnd beschlossenn,
Person zu erfüllen und zu adimplieren. Nachdem gegen denjenigen, der wider einen Vertrag oder anderen Kontrakt gehandelt und ihm zuwider gelebt hat, wiederum vermöge des Rechts geschritten werden kann und mag, ist um so viel mehr in dieser Sache der hochgedachte Fürst den Vertrag zu halten schuldig, ungeachtet dessen, was Seine Fürstlichen Gnaden dagegen wegen des Reverses und anderem aufgebracht haben, weil dieses Reverses mit keinem einzigen Wort im Vertrag gedacht und er auch in der Verhandlung, und ehe und bevor der Vertrag von beiden, beiden Teilen abgeredet und beschlossen wurde,
nit erwehnet wordenn, vnnd ist also dieser Reuers nit ein artickell oder Punct des vertrags, sonder aller erst als der vertragk bewilligt, der Reuers vf die bahn kommenn, zu dem ist der Reuers auch vonn allenn denen die sfgl. darin gesetzt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
nicht erwähnt worden ist; und so ist dieser Revers nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags, sondern erst, als der Vertrag bewilligt war, ist der Revers auf die Bahn gekommen; zudem ist der Revers auch von allen denen, die Seine Fürstlichen Gnaden darin gesetzt haben,
Unsichere Lesungen
- Viel= — Wortende abgekürzt, Dittographie (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 650
Bl. 322vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitenit erwehnet wordenn, vnnd ist also dieser Reuers nit ein artickell oder Punct des vertrags, sonder aller erst als der vertragk bewilligt, der Reuers vf die bahn kommenn, zu dem ist der Reuers auch vonn allenn denen die sfgl. darin gesetzt,
nicht erwähnt worden ist; und so ist dieser Revers nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags, sondern erst, als der Vertrag bewilligt war, ist der Revers auf die Bahn gekommen; zudem ist der Revers auch von allen denen, die Seine Fürstlichen Gnaden darin gesetzt haben,
das sie den versiegletenn1, versieglet wordenn, ausgenommenn zweyenn Edelleutenn, die magk sfgl. diesenn zudringenn, Vnnd ist also sfgl. diesenn vertragk, den sfgl. mit eigener hanndt vnderschriebenn, vnnd sfgl.
dass sie ihn versiegeln sollten, versiegelt worden, ausgenommen zwei Edelleute, die Seine Fürstlichen Gnaden dazu drängen mögen. Und so sind Seine Fürstlichen Gnaden diesen Vertrag, den Seine Fürstlichen Gnaden mit eigener Hand unterschrieben und Seiner Fürstlichen Gnaden
Secret darauff wissenntlichenn truckenn lassenn zuhaltenn, vnd allen seinenn Punctenn zugelebenn verhafft, Weil auch der Oberste furst als Kaiserliche Maiestat Ire vertrege vnnd Contract, weil die Juris gentium seindt, darvonn auch Ire Mayt. nicht befreyet, zuhaltenn verplicht, Welches alles auch hierin diesem fall offenntlichenn gesterckt, bekrefftiget vnnd fortificirt wirdet, das vielgedachter vertragk, ohne allenn annhanng, vnderscheidt condition vnnd modo vonn Partheyenn bewilliget, vnd anngenommenn ist, vnnd nicht mit diesem vnnderscheide, annhanng, condition oder modo,
Sekret darauf wissentlich haben drucken lassen, zu halten und allen seinen Punkten nachzuleben verhaftet; weil auch der oberste Fürst, als Kaiserliche Majestät, ihre Verträge und Kontrakte, weil diese Völkerrechts (iuris gentium) sind, wovon auch Ihre Majestät nicht befreit ist, zu halten verpflichtet ist; welches alles auch hierin, in diesem Fall, offenkundig gestärkt, bekräftigt und fortifiziert wird dadurch, dass der vielgedachte Vertrag ohne allen Anhang, Unterschied, Bedingung (condition) und Modus von den Parteien bewilligt und angenommen ist, und nicht mit diesem Unterschied, Anhang, dieser Bedingung oder diesem Modus,
wo oder wann dieser Reuers vonn den Pfennernn versieglet wurde, Hieraus nun auch anntwort auf die dritte fragenn endtscheinent, Nemblichenn vnnd also, wo die Pfenner dem vertrage allennthalbenn gemes hanndtlenn, vnd den fur Irenn theil erfullenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
wo oder wann dieser Revers von den Pfännern versiegelt würde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich also: wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen,
Unsichere Lesungen
- den versiegletenn — Wortfolge undeutlich
S. 651
Bl. 323rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitewo oder wann dieser Reuers vonn den Pfennernn versieglet wurde, Hieraus nun auch anntwort auf die dritte fragenn endtscheinent, Nemblichenn vnnd also, wo die Pfenner dem vertrage allennthalbenn gemes hanndtlenn, vnd den fur Irenn theil erfullenn,
…wo oder wann dieser Revers von den Pfännern besiegelt wurde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich folgendermaßen: Wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen
vnnd adimpliren, vnnd sich doch Hochgedachter Furst zu erfüllunge des vertrags in diesem oder anndernn artickelnn wiedersetzig zumachenn, vnderstehenn, So mochttenn die Pfenner s.fgl. dieser beschwerung halbenn, vnnd zuhaltung des bewilligtenn versiegletenn vnnd vfgerichtenn vertrags verm1 Kays:
und vollziehen (adimplieren), und sich der hochgedachte Fürst dennoch untersteht, sich der Erfüllung des Vertrags in diesem oder anderen Artikeln zu widersetzen, so könnten die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden dieser Beschwerung halber und zur Einhaltung des bewilligten, besiegelten und aufgerichteten Vertrags vor dem Kaiserlichen
Cammergericht, rechtiglichenn berlagenn2, vnnd gehöret, dieser fall nach seiner gelegennheit, als zwischent Hochgedachtem Furstenn, vnnd sfgl. vnderthanenn Burgernn vnnd anndernn ausserhalb Lanndts gesessenn, nicht vor sfgl Rethe, Lauts des Reichs Ordenung zurechtfertigenn Die klage soll fur den niedergesatztenn scheidtsfreundenn dermassenn wie aus beyliegennder Copey mit A. bezeichnet, zubefindenn, vorgebracht werdenn, daraus dann anntwort auf die viertenfrage erscheinet, Auff die funffte frage wirdt dieser bericht kurtzlichen gegebenn, Weil vermöge der recht Auscultirte Copien nicht beweisenn, es abcopiere dann der Notarius das Instrument so es selber gemacht, So ist den Pfennernn in allweg zurathenn, das sie Ire Priuilegien Contract vnnd ordtnungenn, bey einer ehrlichenn Namhafftenn Stadt Vidimiren lassenn, also vnnd derogestalt, das die Pfenner durch Ire geschicktenn dem Rathe derselbigenn Stadt Ire Priuilegien vberanntworten lassenn, Mitt vleissiger bitt desselbigenn gleichenn zuuerlesenn, zubewegenn, vnnd sampt dem siegell darann zubesichtigenn, vnnd Ihnenn vnder Irer Stadt Siegell kundtschafft zugebenn, das sie solche Ire Priuilegien Contract vnnd ordnungenn, In Irenn Originalien vnnd siegeln vnuersehret, vnradirt vnnd vncancellirt verlesenn vnnd gesehenn habenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Kammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,
Unsichere Lesungen
- verm — wohl vorm
- berlagenn — so geschrieben
S. 652
Bl. 323vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteCammergericht, rechtiglichenn berlagenn, vnnd gehöret, dieser fall nach seiner gelegennheit, als zwischent Hochgedachtem Furstenn, vnnd sfgl. vnderthanenn Burgernn vnnd anndernn ausserhalb Lanndts gesessenn, nicht vor sfgl Rethe, Lauts des Reichs Ordenung zurechtfertigenn Die klage soll fur den niedergesatztenn scheidtsfreundenn dermassenn wie aus beyliegennder Copey mit A. bezeichnet, zubefindenn, vorgebracht werdenn, daraus dann anntwort auf die viertenfrage erscheinet, Auff die funffte frage wirdt dieser bericht kurtzlichen gegebenn, Weil vermöge der recht Auscultirte Copien nicht beweisenn, es abcopiere dann der Notarius das Instrument so es selber gemacht, So ist den Pfennernn in allweg zurathenn, das sie Ire Priuilegien Contract vnnd ordtnungenn, bey einer ehrlichenn Namhafftenn Stadt Vidimiren lassenn, also vnnd derogestalt, das die Pfenner durch Ire geschicktenn dem Rathe derselbigenn Stadt Ire Priuilegien vberanntworten lassenn, Mitt vleissiger bitt desselbigenn gleichenn zuuerlesenn, zubewegenn, vnnd sampt dem siegell darann zubesichtigenn, vnnd Ihnenn vnder Irer Stadt Siegell kundtschafft zugebenn, das sie solche Ire Priuilegien Contract vnnd ordnungenn, In Irenn Originalien vnnd siegeln vnuersehret, vnradirt vnnd vncancellirt verlesenn vnnd gesehenn habenn,
Kammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,
vnnd das solcher Irer priuilegien Innhalt vnnd tenor von wort zu wort in solche des Raths Vidimirte kundtschafft gebracht werdenn, Wie dann die Stadtschreiber solcher namhaffte Stedte, die form solcher Vidimirung wohl wissenn, Welchenn Vidimussen vermoge der recht nicht weniger glaube gebenn wirdet, dann den Originalien, Antwort auff die sechstenn frage, Wo gleich etzlicher Pfenner knechte mit Irem wissenn vnd willen, dem Furstenn das vbrige vnnd liegenndt bleibennde Saltz vmb vier guldenn vnnd zweenn thaler gebenn, da es Itzundt der fuhr vnnd Lademann vmb vier thaler vnnd zwen guldenn bezahlenn muß,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,
S. 653
Bl. 324rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd das solcher Irer priuilegien Innhalt vnnd tenor von wort zu wort in solche des Raths Vidimirte kundtschafft gebracht werdenn, Wie dann die Stadtschreiber solcher namhaffte Stedte, die form solcher Vidimirung wohl wissenn, Welchenn Vidimussen vermoge der recht nicht weniger glaube gebenn wirdet, dann den Originalien, Antwort auff die sechstenn frage, Wo gleich etzlicher Pfenner knechte mit Irem wissenn vnd willen, dem Furstenn das vbrige vnnd liegenndt bleibennde Saltz vmb vier guldenn vnnd zweenn thaler gebenn, da es Itzundt der fuhr vnnd Lademann vmb vier thaler vnnd zwen guldenn bezahlenn muß,
und dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,
— So könnte es demnach den Pfennernn ann dem vfgerichtenn vertrage keinen nachtheil, abbruch oder krenckung bringenn, oder geberenn, doch ist es am aller sicherstenn, das die Pfenner hieruber protestirent, Nemblichenn, das Inen nicht enndtgegenn were, das etzliche knechte, Hochgedachtenn Furstenn das Saltz dermassenn gebenn,
— so könnte es demnach den Pfännern an dem aufgerichteten Vertrag keinen Nachteil, Abbruch oder Kränkung bringen oder gebären; doch ist es am allersichersten, dass die Pfänner hierüber protestieren, nämlich, dass es ihnen nicht zuwider sei, dass etliche Knechte dem hochgedachten Fürsten das Salz in dieser Weise geben,
Sie woltenn aber hiermit herlichenn1 solenniter protestirt habenn, das sie durch diese nachlassung vnnd bewilligung, aus dem vfgerichtenn bewilligtenn vertrage in keinem Punct oder articull geschrittenn habenn woltenn, Vnnd das sie Ihnenn vber diese protestation ein offenntlich instrument machenn liessenn, Superabundans enim Cautela nemini nocet.
sie wollten aber hiermit ausdrücklich und feierlich (solenniter) protestiert haben, dass sie durch diese Nachlassung und Bewilligung aus dem aufgerichteten und bewilligten Vertrag in keinem Punkt oder Artikel geschritten sein wollten; und dass sie sich über diese Protestation ein öffentliches Instrument (Urkunde) anfertigen ließen. Denn überreichliche Vorsicht schadet niemandem (Superabundans enim cautela nemini nocet).
Vnnd beschliesslichenn vnnd enndtlichenn, So wirdt weitter dieser bericht auff das mündtlich vorhaltenn gegebenn, Nemblich, Wo Hochgedachter Furst den bewilligtenn vnnd vfgerichtenn vertragk, mit niedersetzung der scheidtsrichter, auch des furkauffs des Saltzes vnnd annder artickell halbenn, enndtlichenn zuhaltenn nicht bedacht were, So werenn auch die Pfenner denselbenn zuhalten nicht verbundenn, sondernn diese sache quem[?] wieder in den stanndt vnnd wirde,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Und schließlich und endlich wird weiter dieser Bericht auf das mündliche Vorbringen gegeben, nämlich: Wenn der hochgedachte Fürst nicht gedächte, den bewilligten und aufgerichteten Vertrag hinsichtlich der Einsetzung der Schiedsrichter, auch des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,
Unsichere Lesungen
- herlichenn — Lesung unsicher
S. 654
Bl. 324vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd beschliesslichenn vnnd enndtlichenn, So wirdt weitter dieser bericht auff das mündtlich vorhaltenn gegebenn, Nemblich, Wo Hochgedachter Furst den bewilligtenn vnnd vfgerichtenn vertragk, mit niedersetzung der scheidtsrichter, auch des furkauffs des Saltzes vnnd annder artickell halbenn, enndtlichenn zuhaltenn nicht bedacht were, So werenn auch die Pfenner denselbenn zuhalten nicht verbundenn, sondernn diese sache quem1[?] wieder in den stanndt vnnd wirde,
Und schließlich und endlich wird weiter dieser Bericht auf das mündliche Vorbringen gegeben, nämlich: Wenn der hochgedachte Fürst nicht gedächte, den bewilligten und aufgerichteten Vertrag hinsichtlich der Einsetzung der Schiedsrichter, auch des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,
wie sie vor aufrichtung dieses vertrags gewesenn, vnnd gestanndenn, also das sich die Pfenner, der altenn Furstlichenn Priuilegienn vnnd begnadungenn vermöge der recht gebrauchenn mochtenn, wie zuuor, Es wolte aber den Pfennernn schwer,
wie sie vor Aufrichtung dieses Vertrags gewesen und gestanden hat, so dass sich die Pfänner der alten fürstlichen Privilegien und Begnadungen nach dem Recht gebrauchen könnten wie zuvor. Es wollte aber den Pfännern schwer,
Ja fast vnmuglich vorfallenn, wiederumb die sach dahin zubringenn, vnnd Hochgedachtenn Furstenn, aus erlangter gewehr vnnd Besitz des Saltzsiedenns vnnd verkauffenns zusetzenn, Darumb dieser wegk, keins wegs zurathenn,
ja fast unmöglich fallen, die Sache wiederum dahin zu bringen und den hochgedachten Fürsten aus der erlangten Gewere und dem Besitz des Salzsiedens und -verkaufens zu setzen; darum ist dieser Weg keineswegs zu raten,
Unsichere Lesungen
- quem — wohl queme (käme)