Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 662–671
Der erste Vertrag, 1538 · S. 662–671 · Bl. 328v–333r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 662
Bl. 328vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)gemeltenn Pfenner erstlich darin bedennckenn gehabt, So seindt sie doch, do sie befundenn habenn, das wir ohnne Irenn schadenn, mit saltzsiedenn, vnnd Saltz verkeuffen mehr Pfannenn machenn lassenn woltenn, vnnd von rechtswegenn könntenn vnnd möchtenn, vonn solchem Ihrem bedennckenn vnderthenniglich abgestanndenn, vnd derowegenn vnns vnnd gemeinem nutz des Furstennthumbs zubefurderung vnderthenniglich verwilligett, das wir vnnd vnser erbenn, vnnd nachkommenn etzliche Bothenn, nach vnserm gefallenn vf die vberezigen1 Sohlenn bauwenn, Jedoch das die Sohle, solches ertragen möchte, Damit nun solches wie obgemelt, desto bequemer beschehenn muge, vnnd wir Ires schadenns in dem nicht begerenn, So habenn wir aus besonndernn gnadenn, die wir zu Ihnen tragenn, die alten Furstlichen Priuilegien, auf die gerechtigkeit der Pfenner sprechennde, so die vorfahrenn furstenn zu Hessenn, Inenn vnd Iren erbenn, gegebenn habenn, ausgescheidenn, so viel dieselbigenn In diesem vertrag verenndert vnnd erclert, aus rechtem wissenn vernewert, vnnd bestettigett, vnnd thun das Inn vnnd mit Krafft dis brieffs kreff
genannten Pfänner zunächst Bedenken hatten, sind sie doch, nachdem sie befunden hatten, dass wir ohne ihren Schaden mehr Pfannen einrichten lassen wollten und von Rechts wegen auch könnten, von diesem Bedenken untertänig abgestanden. Sie haben deshalb uns und dem gemeinen Nutzen des Fürstentums zur Förderung untertänig eingewilligt, dass wir und unsere Erben und Nachkommen etliche Siedehäuser nach unserem Gefallen auf die überschüssige Sole bauen dürfen — sofern die Sole das trägt.
Damit dies nun umso besser geschehen könne und wir dabei ihren Schaden nicht begehren, haben wir aus besonderen Gnaden, die wir ihnen gegenüber hegen, die alten fürstlichen Privilegien über die Gerechtsame der Pfänner, die die früheren Fürsten zu Hessen ihnen und ihren Erben gegeben haben, aus rechtem Wissen erneuert und bestätigt — ausgenommen, soweit sie in diesem Vertrag verändert und erklärt werden. Und wir tun das kraft dieses Briefes rechts-
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- vberezigen — wohl vbrigen (Z. 10)
S. 663
Bl. 329rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)tiglich, vor vnns vnser erbenn vnnd nachkommen furstenn des Lanndts zu Hessenn, Ihnenn vnnd Irenn Erbenn, fur vnnd fur ewiglich, in der bestenn form der rechtenn, wie das am bestenndigstenn, Krafft vnnd macht haben soll, die wir Ihnen vestiglich haltenn sollenn vnnd wollenn, vnnd Ihnenn dauonn nichts enndtziehenn lassenn, Sonderlich bestettigenn wir Ihnenn das alte recht, das sie die Baurschafft nennenn, das sie bishero ann den zwo vnnd vierzigk Pfannenn gehabt vnnd herbracht habenn, In aller massenn wie das herkommenn ist, ohne geuerde, vnnd nach dem wir Itzo algereidt etzliche newe Pfannenn, vber die gemeltenn zwo vnnd vierzigk Pfannenn setzenn lassenn, vnnd derenn noch etliche mehr, so viel vns der vor1 gut annsicht, zusetzenn bedacht seindt, So geredenn vnnd versprechenn wir, vor vnns vnser erbenn vnnd nachkommenn, Inenn vnnd allenn Irenn Erbenn, bey vnserm Furstlichenn warenn wortenn, gutenn glaubenn vnnd trewenn, im wort der warheit, das solchs den Pfennernn vnnd Irenn Erbenn, ann Irer Erbgerechtigkeit, wie sie die ann den zwo vnnd vierzigk Pfannenn herbracht, vnnd vor Ihr Erbe, besessenn habenn, vnd noch besitzenn,
kräftig, für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten des Landes zu Hessen, ihnen und ihren Erben für und für ewiglich, in der besten Rechtsform, wie es am beständigsten Kraft und Macht haben soll. Wir sollen und wollen es ihnen fest halten und ihnen davon nichts entziehen lassen.
Insbesondere bestätigen wir ihnen das alte Recht, das sie die Gebauerschaft nennen und das sie bisher an den zweiundvierzig Pfannen gehabt und hergebracht haben, in aller Weise wie es herkommen ist, ohne Hinterlist.
Und nachdem wir jetzt bereits etliche neue Pfannen über die genannten zweiundvierzig hinaus haben setzen lassen und noch etliche mehr zu setzen gedenken, so viele uns gut dünkt, so geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen ihnen und allen ihren Erben bei unserem fürstlichen wahren Wort, gutem Glauben und Treuen, im Wort der Wahrheit: dass dies den Pfännern und ihren Erben an ihrer Erbgerechtigkeit, wie sie diese an den zweiundvierzig Pfannen hergebracht und als ihr Erbe besessen haben und noch besitzen,
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- der vor — wohl Schreibfehler für dero (Z. 13)
S. 664
Bl. 329vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)am Saltzverkeuffenn, auch dem Holtzkauffe, wie hernach volgt, vnnd siedenn keinenn schadenn bringen oder geberen soll, Sonnder wir wollenn vnd sollenn fur vns vnnd vnser erbenn, die also erbawtenn Pfannenn, vnd die noch erbawet werdenn, fur vnns vnnd vnser Erben, vnnd vnserm Furstennthumb zu gut, vnd zu furderung gemeines nutzenn, behaltenn, vnnd der eins oder mehr, oder etwas dauonn nicht erblich verkeuffenn, vonn vns gebenn, noch versetzenn in keinerley weise, Es were dann im fall der höchstenn notturfft, Wir habenn vns auch mit Ihnenn der Sohlennschepffung, vnnd des Siedenns halbenn, gnediglich verglichenn, das die Pfenner alle wochenn, Inn Irenn zwo vnnd vierzigk Bothenn, In Jeglichem zweymahl siedenn mögenn, vnnd in Jeder Pfanner1 acht achteil saltzes machenn lassenn sollenn, vnnd der zubehuffe sollenn vnnd mügenn sie mit dem giessenn oder schepffenn, den Sonntagk vnnd Mittwochenn, Jede wochenn ob sie mügenn zu zweyen werckenn ziehenn, vnnd wir den Montag vnnd Donnerstagk, doch das die vier naw gebawete Bothenn, mit der Pfenner Boden, dieweil sie vf der seittenn liegenn, giessenn
beim Salzverkauf, beim Holzkauf — wie hernach folgt — und beim Sieden keinen Schaden bringen soll.
Vielmehr wollen und sollen wir für uns und unsere Erben die so erbauten Pfannen und die noch erbaut werden für uns, unsere Erben und unser Fürstentum zum Guten und zur Förderung des gemeinen Nutzens behalten und keine einzige davon, auch nicht mehrere oder einen Teil davon, erblich verkaufen, weggeben oder in irgendeiner Weise verpfänden — es sei denn im Fall der höchsten Not.
Wir haben uns mit ihnen auch wegen des Soleschöpfens und des Siedens gnädig verglichen: Die Pfänner dürfen jede Woche in ihren zweiundvierzig Siedehäusern in jedem zweimal sieden und in jeder Pfanne acht Achtel Salz machen lassen. Zu diesem Zweck sollen und dürfen sie mit dem Gießen oder Schöpfen jede Woche am Sonntag und Mittwoch, wenn sie können, für zwei Werk ziehen, wir aber am Montag und Donnerstag. Doch sollen die vier neu gebauten Siedehäuser gemeinsam mit den Siedehäusern der Pfänner gießen
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- Pfanner — wohl Pfannen (Z. 15)
S. 665
Bl. 330rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)vnnd siedenn, also das alweg die Pfenner aus Krafft Irer Erbgerechtigkeit, den furzugk habenn sollenn, Wann mann durch Gottes gabe auch vnd menschliche geschicklichkeit einenn bessernn wegk zusiedenn finde, darzu mann vber die gewönlichen sohlenn, mehr Sohlenn zuziehenn, oder zuschepffenn, wurdenn bedurffenn, damitt mann das Holtz sparenn möchte, solche sohlen solten auch die Pfenner zuziehenn, vf Ire tage, zu Iren Pfannen, so Ihnenn wie obgemelt gebuerenn, vnnd in diesem vertrag confirmirt sein, vnuerhindert bleibenn, damit Inen nichts darann gebrechenn muge.
und sieden, weil sie auf deren Seite liegen — so jedoch, dass die Pfänner kraft ihrer Erbgerechtigkeit stets den Vorzug haben sollen.
Wenn man durch Gottes Gabe und menschliche Geschicklichkeit eine bessere Art zu sieden findet, für die man über die gewöhnliche Sole hinaus mehr Sole ziehen oder schöpfen müsste, um Holz zu sparen, so sollen die Pfänner auch diese Sole an ihren Tagen für ihre Pfannen ziehen dürfen, wie es ihnen wie oben gesagt gebührt und in diesem Vertrag bestätigt ist, unbehindert, damit es ihnen daran nicht mangele.
Desgleichenn soll es vnns auch frey sein, dieselbige vbrige Sohlenn zugebrauchenn, vnnd nach notturfft ziehenn zulassenn, vnnd ob gleich ein besser werck fundenn wurde, wie gemelt, das man besser vnnd mehr breite1 könnte habenn, so soll doch die maß der Pfannenn bleibenn, vnnd nicht mehr oder weniger in einer Pfanne vf ein siedenn gesottenn vnnd ausgenommenn werdenn, dann wie obgemelt acht achteyl, vnnd ob sich einer oder mehr der Pfenner knechte gesaumbt hette, So möchte er auff vnsernn tagenn, nachgiessenn vnnd siedenn. Dergleichenn mögenn vnsere Söder
Ebenso soll es uns freistehen, jene überschüssige Sole zu gebrauchen und nach Bedarf ziehen zu lassen. Und wenn auch ein besseres Verfahren gefunden würde, wie gesagt, sodass man eine bessere und größere Ausbeute hätte, so soll doch das Maß der Pfanne bleiben: Es soll bei einem Sud nicht mehr und nicht weniger gesotten und ausgenommen werden als die genannten acht Achtel. Und hätte sich einer der Pfännerknechte oder mehrere versäumt, so dürfte er an unseren Tagen nachgießen und nachsieden. Dasselbe dürfen unsere Sode-
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- breite — Lesung unsicher (Z. 15)
S. 666
Bl. 330vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)knechte auch thun, Wurdenn wir auch mit einem Bode die wochenn dreymahl siedenn, So soll es den Pfennern auch also dreymahl in einem Bode zugelassenn werdenn zusiedenn, Doch das solch saltz auswenndig Lanndts gehe, vnnd wir ann solcher drittenn pfannenn, so in einem Bode die wochenn gesottenn, vnnd auswendig lanndts gehenn soll, den vorkauff habenn, auswenndig lanndts vf dem wasser zuuerfurenn, aber sonnst soll es auswendigk Lanndts in gemeine Saltz zuuerkeuffenn, beidenn theilen freystehenn, Vnnd dennach so sollenn auch alle vnsere Pfannenn, auf beide seittenn ein maß habenn, Welche vnnder vnsernn vnd Irenn Pfannenn, die wir Itzo brauchdie beste sein vnnd erfundenn wirdet, vnnd dieweil der Pfenner Pfannenn darauf gerichtet sein, das sie [gestrichen:
knechte auch tun.
Würden wir in einem Siedehaus dreimal die Woche sieden, so soll es auch den Pfännern zugelassen sein, dreimal in einem Siedehaus zu sieden — jedoch so, dass dieses Salz außer Landes geht und wir an dieser dritten Pfanne, die in einem Siedehaus wöchentlich gesotten wird und außer Landes gehen soll, den Vorkauf haben, um sie zu Wasser außer Landes zu führen. Im Übrigen soll es beiden Teilen freistehen, es außer Landes als gemeines Salz zu verkaufen.
Demnach sollen auch alle unsere Pfannen auf beiden Seiten ein gleiches Maß haben, und zwar dasjenige, das sich unter unseren und ihren jetzt gebrauchten Pfannen als das beste erweist. Und weil die Pfannen der Pfänner darauf eingerichtet sind, dass sie
die] Buche1[?] habenn, vnnd vnsere strack sollenn sein, vnnd doch beide so ein maß halttenn, Da soll mann es versuchenn, welches das beste sein wolle, vnnd welches fur das beste, vnnd damit mann am wenigstenn betriegenn magk, erfundenn wirdet, das soll mann vf beidenn seitenn brauchenn, Doch darff kein theil seine Pfannenn
bauchig sind, unsere aber gerade sein sollen und doch beide dasselbe Maß halten, so soll man erproben, welche die bessere ist. Welche als die beste erfunden wird und bei der man am wenigsten betrügen kann, die soll man auf beiden Seiten gebrauchen. Doch darf kein Teil seine Pfannen
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- Buche — wohl Beuche (Bäuche) (Z. 14)
S. 667
Bl. 331rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)zubrechenn, ehe dann sie selbst schadthafft werdenn, vnnd mann die wiederumb machenn lassenn mus, als dann soll sie gemacht werdenn, nach der bestenn form die mann erfindenn wirdet, vnnd welcher Söder also strack Pfannenn brauchenn wirdet, dem soll bey verlust der Höchstenn busse, verbottenn sein, die harkenn lennger zumachenn, oder nachzulassenn, Damit die Pfannenn nit buchigk werden, vnnd darumb sollenn leute verordenet werdenn, die alle wochenn einmahl in alle Bothenn gehenn, darin solche Pfannenn sein, vnnd die harkenn vnnd Pfannen besichtigk, vnnd wo befundenn wurde, das die Harkenn erlenngert, oder die Pfannenn bauchig werenn, so soll darumb der Söder wie gemelt gestrafft werdenn, Vnnd nach [übergeschrieben:
zerbrechen, ehe sie selbst schadhaft werden und man sie wieder machen lassen muss; alsdann soll sie nach der besten Form gemacht werden, die man gefunden hat.
Und welcher Sieder gerade Pfannen gebraucht, dem soll bei Verlust der höchsten Buße verboten sein, die Harken länger zu machen oder nachzulassen, damit die Pfannen nicht bauchig werden. Darum sollen Leute bestellt werden, die einmal wöchentlich in alle Siedehäuser gehen, in denen solche Pfannen stehen, und Harken und Pfannen besichtigen. Wo befunden wird, dass die Harken verlängert oder die Pfannen bauchig sind, soll der Sieder wie gesagt bestraft werden.
Und nachdem
dem] die Pfenner bishero ein gewonheit vnnd ordenung gehabt haben, mit dem Waltlager1, So mügenn sie dieselbe ordenung vnter sich wohl haltenn, Doch das die nachsiedenn nichtt mehr trage, dann so viel sich nach anntzahl der zweyer Pfannenn, so sie die wochenn siedenn mögenn, das Jar vbertragenn magk, vnnd der vrsach halbenn in einem Bode die wochenn nit dreymahl gesottenn werdenn, Es were dann das wir auch wie obgemelt wurdenn dreymahl
die Pfänner bisher ein Herkommen und eine Ordnung mit dem Waldlager gehabt haben, so mögen sie diese Ordnung unter sich wohl beibehalten — jedoch so, dass das Nachsieden nicht mehr austrägt, als sich nach der Zahl der zwei Pfannen, die sie wöchentlich sieden dürfen, aufs Jahr ergibt, und dass deswegen in einem Siedehaus nicht dreimal wöchentlich gesotten wird. Es sei denn, wir würden, wie gesagt, ebenfalls dreimal
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- Waltlager — Lesung unsicher (Z. 15)
S. 668
Bl. 331vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)auch siedenn, als dann soll es gehaltenn werdenn, wie obgemelt ist. Es sollenn auch die Pfannennschmide den Pfennernn Ire Pfannenn, wann denen machenns vnnd ernewernns vonnötenn, ohnn vnser oder vnser Erbenn oder Ampttleute vnd beuelchhaber verhinderunge vnnd verbietenn, furderlich machenn vnnd bereitenn, Desgleichenn sollenn auch die Eisennschmiede, so in vnserm Obrigkeitenn sitzenn, oder sonnst wohnenn, das Blech vnnd eisen, Ihnenn zuuerkauffenn, nicht verbottenn, oder die Pfenner darann durch vnser oder vnser erbenn, oder die vnsernn nicht verhindert werdenn, Sonndernn gleich so wohl, als vnns Irenn gezeugk zun Pfannenn vmb einen gleichenn Pfennig gebenn, fertigenn vnnd verkeuffen, vnnd darann kein theil dem anderenn nicht hindern oder vortheilenn, alles ohnne geuerde, Wurde auch vber kurtz oder lanng die ader nebenn dem rechtenn Saltzbrunnenn gefast vnnd in einem Newen Bornn gebracht, soll den altenn zwo vnnd vierzigk Pfannenn mit zugebrauchenn, zugelassenn sein, vnd
sieden; dann soll es gehalten werden wie oben gesagt.
Auch sollen die Pfannenschmiede den Pfännern ihre Pfannen, wenn sie der Anfertigung oder Erneuerung bedürfen, ohne Behinderung und Verbot durch uns, unsere Erben, Amtleute oder Befehlshaber unverzüglich anfertigen und bereiten. Ebenso soll den Eisenschmieden, die in unserem Herrschaftsbereich sitzen oder sonst wohnen, nicht verboten werden, ihnen Blech und Eisen zu verkaufen; die Pfänner sollen daran durch uns, unsere Erben oder die Unsrigen nicht gehindert werden. Vielmehr sollen sie ihnen ihr Pfannenzeug ebenso wie uns um den gleichen Pfennig geben, anfertigen und verkaufen, und kein Teil soll den anderen daran hindern oder übervorteilen — alles ohne Hinterlist.
Würde über kurz oder lang die Ader neben dem eigentlichen Salzbrunnen gefasst und in einen neuen Brunnen gebracht, so soll es zugelassen sein, sie für die alten zweiundvierzig Pfannen mitzugebrauchen. Und
S. 669
Bl. 332rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)ann solchem newem Bornne so der gefasset wirdet, niemandts anders Erbschafft habenn, dann allein wir vnd vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd die Pfenner vnnd Ire Erbenn vnnd nachkommenn, Inmassenn obenn vonn dem altenn Bornne gemeldet ist, vnnd damit diese vnnsere gnedige vnnd vnnderthenige vergleichung gemeinem Furstennthumb zu Hessenn, vnnd vnnsernn Graueschafftenn, Lanndenn vnnd Leutenn, zu gutem kommenn muge, So sollenn wir zu beidenn seiten, mit ernnst vnnd trewem vleis darann sein, das der Söder1 das alte rechte mas, Nemblich acht achtteil Marpurger Eiche, Je zwey muth vor ein achtteil gerechnet, vor ein Pfann Saltz mit dem mas dem Fuhrman, vmb das rechte alte geldt liefferenn, nemblich Sechs guldenn, welcher Zwene ann thalernn, vnnd vier ann Muntz sein sollenn, doch vrbehaltlich solchem kauff zuminndernn vnnd zumehrenn, nach gelegennheit vnnd thewrung des Holtzkauffs, zu einer Jedenn zeit doch soll ann solchem kauffgelde kein vffschlage oder erhöherung gemacht werden,
an einem solchen neuen Brunnen, sobald er gefasst wird, soll niemand anders Erbrecht haben als allein wir und unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, sowie die Pfänner und ihre Erben und Nachkommen — in derselben Weise, wie es oben vom alten Brunnen gesagt ist.
Und damit dieser unser gnädiger und untertäniger Vergleich dem ganzen Fürstentum Hessen und unseren Grafschaften, Landen und Leuten zugute komme, sollen wir auf beiden Seiten mit Ernst und treuem Fleiß darauf sehen, dass der Sieder das alte rechte Maß — nämlich acht Achtel Marburger Eichmaß, je zwei Mut für ein Achtel gerechnet — für eine Pfanne Salz dem Fuhrmann nach dem Maß liefert, und zwar um das rechte alte Geld: nämlich sechs Gulden, wovon zwei in Talern und vier in Münze sein sollen. Vorbehalten bleibt, diesen Preis je nach Lage und Teuerung des Holzkaufs zu mindern oder zu erhöhen. Doch soll an diesem Kaufgeld kein Aufschlag oder keine Erhöhung vorgenommen werden,
Unsichere Lesungen
- Söder — Sieder, o mit Umlautpunkten (Z. 10)
S. 670
Bl. 332vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)es geschehe dann mit wissenn vnnd willenn der Lanndtschafft, vnnsers Furstennthumbs, oder vonn Irer wegenn Zehenn vonn der Ritterschafft, so wir oder vnser Erbenn darzu wurdenn verordenenn, vnnd Zehenn von Stedtenn, Nemblich aus Cassell, Marpurgk, Eschwege, Giessenn, Hombergk Treysa, Grebennstein, Alsfeldt, Wolffhagenn, Nidda, so nicht Pfenner sein, oder in Bodenn keine gerechtigkeit habenn, Damitt gemeine Lanndtschafft in dem nicht beschwert werden, welche auch so sie befindenn wurdenn, das mann das Saltz neher mit fuegenn könnte, Solchs als dann Zulassenn vnnd bewilligenn sollenn, Doch also das denn Pfennernn vnd vnns die alte Neh=[?] rung[?], wie wir die Jtzo habenn, nicht geringert, oder geschmelert werde, vnnd dieweil wir willenns sein, vnnd vnnser gemüte vnnd furhabenns nit annders stehet, dann dieses vnnsers Saltzwercks, das wir neben die vorigenn Bodenn gebauwet habenn, vnnd noch bauwen werdenn, mit Gottes hulf ohne schadenn, nachteill vnnd verhinderung der altenn Pfenner vnd Irer
es geschehe denn mit Wissen und Willen der Landschaft unseres Fürstentums oder in deren Namen von zehn Vertretern der Ritterschaft, die wir oder unsere Erben dazu bestellen, und zehn aus den Städten — nämlich aus Kassel, Marburg, Eschwege, Gießen, Homberg, Treysa, Grebenstein, Alsfeld, Wolfhagen und Nidda —, die nicht Pfänner sind und in den Siedehäusern keine Gerechtsame haben, damit die gemeine Landschaft dadurch nicht beschwert werde. Und wenn diese befinden, dass man das Salz billiger abgeben könnte, so sollen sie das dann zulassen und bewilligen — jedoch so, dass den Pfännern und uns der bisherige Ertrag, wie wir ihn jetzt haben, nicht geringer oder geschmälert werde.
Und weil wir willens sind und unser Gemüt und Vorhaben nicht anders steht, als dieses unser Salzwerk, das wir neben die vorigen Siedehäuser gebaut haben und noch bauen werden, mit Gottes Hilfe ohne Schaden, Nachteil und Behinderung der alten Pfänner und ihrer
Unsichere Lesungen
- Neh= / rung — wohl Nehrung, Buchstaben undeutlich (Z. 13) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 671
Bl. 333rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Erbenn zugebrauchenn, So sollenn vnnd wollenn wir in vnnserm Furstennthumb, Lannden vnnd gebietenn zu verhinderung der Pfenner Saltz nicht verkeuffenn, sonndernn zu aller zeit, vnnser Saltz, so viel das in vnnser Furstennthumb, Lannde vnnd gebiete gehenn soll, dermassenn abwerdenn1[?], das es den Pfennernn ann Irem Saltz verkeuffenn in nichtt schedtlich vnnd nachtheilig sey, Were es aber sache, das die Lannde vberfuhret, oder soviel Saltz verkaufft wurde das den Pfennernn ann den Zweyenn werckenn, so ein Jegliche Pfannen drei wochenn siedenn magk, als nemblich [gestrichen:
Erben zu gebrauchen, so sollen und wollen wir in unserem Fürstentum, unseren Landen und Gebieten kein Salz zum Nachteil der Pfänner verkaufen. Vielmehr wollen wir unser Salz, soweit es in unser Fürstentum, unsere Lande und Gebiete gehen soll, jederzeit so absetzen, dass es den Pfännern an ihrem Salzverkauf nicht schädlich und nachteilig ist.
Wäre es aber der Fall, dass die Lande überversorgt oder so viel Salz verkauft würde, dass den Pfännern von den zwei Werken, die eine jede Pfanne in drei Wochen sieden darf — nämlich
des] acht achtteil vf eine Pfanne gesottenn, vnnd gerechnet, in den Vierzigk Zwo Kothen vbrigk vnnd liegenn bliebe vnnd nicht verkaufft, So sollenn vnnd wollenn wir oder vnnser Erbenn, Inen vnnd Ihrenn Erbenn solch liegenndt Saltz, vmb obberurt Kauffgeldt vonn stundt ann vnweigerlich, Wann das vnnser [übergeschrieben:
acht Achtel auf eine Pfanne gesotten und gerechnet —, in den zweiundvierzig Koten Salz übrig bliebe und liegen bliebe und nicht verkauft würde, so sollen und wollen wir oder unsere Erben ihnen und ihren Erben solches liegende Salz um das obengenannte Kaufgeld sofort und unweigerlich abnehmen. Sobald es unserem
diener], den wir deshalbenn in Bodenn habenn sollenn vnd wollenn, anngezeigt wirdet, mit barer ganghafftiger genennter müntz bezahlenn lassenn, Oder aber mitt
Diener angezeigt wird, den wir zu diesem Zweck in den Siedehäusern haben sollen und wollen, ist es mit barer, gangbarer Münze zu bezahlen — oder aber wir werden mit
Unsichere Lesungen
- abwerdenn — Wort undeutlich (Z. 6)
- [gestrichen: des] — gestrichenes Wort kaum lesbar (Z. 12) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)