Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 667–676
Der erste Vertrag, 1538 · S. 667–676 · Bl. 331r–335v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 667
Bl. 331rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)zubrechenn, ehe dann sie selbst schadthafft werdenn, vnnd mann die wiederumb machenn lassenn mus, als dann soll sie gemacht werdenn, nach der bestenn form die mann erfindenn wirdet, vnnd welcher Söder also strack Pfannenn brauchenn wirdet, dem soll bey verlust der Höchstenn busse, verbottenn sein, die harkenn lennger zumachenn, oder nachzulassenn, Damit die Pfannenn nit buchigk werden, vnnd darumb sollenn leute verordenet werdenn, die alle wochenn einmahl in alle Bothenn gehenn, darin solche Pfannenn sein, vnnd die harkenn vnnd Pfannen besichtigk, vnnd wo befundenn wurde, das die Harkenn erlenngert, oder die Pfannenn bauchig werenn, so soll darumb der Söder wie gemelt gestrafft werdenn, Vnnd nach [übergeschrieben:
zerbrechen, ehe sie selbst schadhaft werden und man sie wieder machen lassen muss; alsdann soll sie nach der besten Form gemacht werden, die man gefunden hat.
Und welcher Sieder gerade Pfannen gebraucht, dem soll bei Verlust der höchsten Buße verboten sein, die Harken länger zu machen oder nachzulassen, damit die Pfannen nicht bauchig werden. Darum sollen Leute bestellt werden, die einmal wöchentlich in alle Siedehäuser gehen, in denen solche Pfannen stehen, und Harken und Pfannen besichtigen. Wo befunden wird, dass die Harken verlängert oder die Pfannen bauchig sind, soll der Sieder wie gesagt bestraft werden.
Und nachdem
dem] die Pfenner bishero ein gewonheit vnnd ordenung gehabt haben, mit dem Waltlager1, So mügenn sie dieselbe ordenung vnter sich wohl haltenn, Doch das die nachsiedenn nichtt mehr trage, dann so viel sich nach anntzahl der zweyer Pfannenn, so sie die wochenn siedenn mögenn, das Jar vbertragenn magk, vnnd der vrsach halbenn in einem Bode die wochenn nit dreymahl gesottenn werdenn, Es were dann das wir auch wie obgemelt wurdenn dreymahl
die Pfänner bisher ein Herkommen und eine Ordnung mit dem Waldlager gehabt haben, so mögen sie diese Ordnung unter sich wohl beibehalten — jedoch so, dass das Nachsieden nicht mehr austrägt, als sich nach der Zahl der zwei Pfannen, die sie wöchentlich sieden dürfen, aufs Jahr ergibt, und dass deswegen in einem Siedehaus nicht dreimal wöchentlich gesotten wird. Es sei denn, wir würden, wie gesagt, ebenfalls dreimal
Unsichere Lesungen
- Waltlager — Lesung unsicher (Z. 15)
S. 668
Bl. 331vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)auch siedenn, als dann soll es gehaltenn werdenn, wie obgemelt ist. Es sollenn auch die Pfannennschmide den Pfennernn Ire Pfannenn, wann denen machenns vnnd ernewernns vonnötenn, ohnn vnser oder vnser Erbenn oder Ampttleute vnd beuelchhaber verhinderunge vnnd verbietenn, furderlich machenn vnnd bereitenn, Desgleichenn sollenn auch die Eisennschmiede, so in vnserm Obrigkeitenn sitzenn, oder sonnst wohnenn, das Blech vnnd eisen, Ihnenn zuuerkauffenn, nicht verbottenn, oder die Pfenner darann durch vnser oder vnser erbenn, oder die vnsernn nicht verhindert werdenn, Sonndernn gleich so wohl, als vnns Irenn gezeugk zun Pfannenn vmb einen gleichenn Pfennig gebenn, fertigenn vnnd verkeuffen, vnnd darann kein theil dem anderenn nicht hindern oder vortheilenn, alles ohnne geuerde, Wurde auch vber kurtz oder lanng die ader nebenn dem rechtenn Saltzbrunnenn gefast vnnd in einem Newen Bornn gebracht, soll den altenn zwo vnnd vierzigk Pfannenn mit zugebrauchenn, zugelassenn sein, vnd
sieden; dann soll es gehalten werden wie oben gesagt.
Auch sollen die Pfannenschmiede den Pfännern ihre Pfannen, wenn sie der Anfertigung oder Erneuerung bedürfen, ohne Behinderung und Verbot durch uns, unsere Erben, Amtleute oder Befehlshaber unverzüglich anfertigen und bereiten. Ebenso soll den Eisenschmieden, die in unserem Herrschaftsbereich sitzen oder sonst wohnen, nicht verboten werden, ihnen Blech und Eisen zu verkaufen; die Pfänner sollen daran durch uns, unsere Erben oder die Unsrigen nicht gehindert werden. Vielmehr sollen sie ihnen ihr Pfannenzeug ebenso wie uns um den gleichen Pfennig geben, anfertigen und verkaufen, und kein Teil soll den anderen daran hindern oder übervorteilen — alles ohne Hinterlist.
Würde über kurz oder lang die Ader neben dem eigentlichen Salzbrunnen gefasst und in einen neuen Brunnen gebracht, so soll es zugelassen sein, sie für die alten zweiundvierzig Pfannen mitzugebrauchen. Und
S. 669
Bl. 332rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)ann solchem newem Bornne so der gefasset wirdet, niemandts anders Erbschafft habenn, dann allein wir vnd vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd die Pfenner vnnd Ire Erbenn vnnd nachkommenn, Inmassenn obenn vonn dem altenn Bornne gemeldet ist, vnnd damit diese vnnsere gnedige vnnd vnnderthenige vergleichung gemeinem Furstennthumb zu Hessenn, vnnd vnnsernn Graueschafftenn, Lanndenn vnnd Leutenn, zu gutem kommenn muge, So sollenn wir zu beidenn seiten, mit ernnst vnnd trewem vleis darann sein, das der Söder1 das alte rechte mas, Nemblich acht achtteil Marpurger Eiche, Je zwey muth vor ein achtteil gerechnet, vor ein Pfann Saltz mit dem mas dem Fuhrman, vmb das rechte alte geldt liefferenn, nemblich Sechs guldenn, welcher Zwene ann thalernn, vnnd vier ann Muntz sein sollenn, doch vrbehaltlich solchem kauff zuminndernn vnnd zumehrenn, nach gelegennheit vnnd thewrung des Holtzkauffs, zu einer Jedenn zeit doch soll ann solchem kauffgelde kein vffschlage oder erhöherung gemacht werden,
an einem solchen neuen Brunnen, sobald er gefasst wird, soll niemand anders Erbrecht haben als allein wir und unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, sowie die Pfänner und ihre Erben und Nachkommen — in derselben Weise, wie es oben vom alten Brunnen gesagt ist.
Und damit dieser unser gnädiger und untertäniger Vergleich dem ganzen Fürstentum Hessen und unseren Grafschaften, Landen und Leuten zugute komme, sollen wir auf beiden Seiten mit Ernst und treuem Fleiß darauf sehen, dass der Sieder das alte rechte Maß — nämlich acht Achtel Marburger Eichmaß, je zwei Mut für ein Achtel gerechnet — für eine Pfanne Salz dem Fuhrmann nach dem Maß liefert, und zwar um das rechte alte Geld: nämlich sechs Gulden, wovon zwei in Talern und vier in Münze sein sollen. Vorbehalten bleibt, diesen Preis je nach Lage und Teuerung des Holzkaufs zu mindern oder zu erhöhen. Doch soll an diesem Kaufgeld kein Aufschlag oder keine Erhöhung vorgenommen werden,
Unsichere Lesungen
- Söder — Sieder, o mit Umlautpunkten (Z. 10)
S. 670
Bl. 332vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)es geschehe dann mit wissenn vnnd willenn der Lanndtschafft, vnnsers Furstennthumbs, oder vonn Irer wegenn Zehenn vonn der Ritterschafft, so wir oder vnser Erbenn darzu wurdenn verordenenn, vnnd Zehenn von Stedtenn, Nemblich aus Cassell, Marpurgk, Eschwege, Giessenn, Hombergk Treysa, Grebennstein, Alsfeldt, Wolffhagenn, Nidda, so nicht Pfenner sein, oder in Bodenn keine gerechtigkeit habenn, Damitt gemeine Lanndtschafft in dem nicht beschwert werden, welche auch so sie befindenn wurdenn, das mann das Saltz neher mit fuegenn könnte, Solchs als dann Zulassenn vnnd bewilligenn sollenn, Doch also das denn Pfennernn vnd vnns die alte Neh=[?] rung[?], wie wir die Jtzo habenn, nicht geringert, oder geschmelert werde, vnnd dieweil wir willenns sein, vnnd vnnser gemüte vnnd furhabenns nit annders stehet, dann dieses vnnsers Saltzwercks, das wir neben die vorigenn Bodenn gebauwet habenn, vnnd noch bauwen werdenn, mit Gottes hulf ohne schadenn, nachteill vnnd verhinderung der altenn Pfenner vnd Irer
es geschehe denn mit Wissen und Willen der Landschaft unseres Fürstentums oder in deren Namen von zehn Vertretern der Ritterschaft, die wir oder unsere Erben dazu bestellen, und zehn aus den Städten — nämlich aus Kassel, Marburg, Eschwege, Gießen, Homberg, Treysa, Grebenstein, Alsfeld, Wolfhagen und Nidda —, die nicht Pfänner sind und in den Siedehäusern keine Gerechtsame haben, damit die gemeine Landschaft dadurch nicht beschwert werde. Und wenn diese befinden, dass man das Salz billiger abgeben könnte, so sollen sie das dann zulassen und bewilligen — jedoch so, dass den Pfännern und uns der bisherige Ertrag, wie wir ihn jetzt haben, nicht geringer oder geschmälert werde.
Und weil wir willens sind und unser Gemüt und Vorhaben nicht anders steht, als dieses unser Salzwerk, das wir neben die vorigen Siedehäuser gebaut haben und noch bauen werden, mit Gottes Hilfe ohne Schaden, Nachteil und Behinderung der alten Pfänner und ihrer
Unsichere Lesungen
- Neh= / rung — wohl Nehrung, Buchstaben undeutlich (Z. 13) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 671
Bl. 333rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Erbenn zugebrauchenn, So sollenn vnnd wollenn wir in vnnserm Furstennthumb, Lannden vnnd gebietenn zu verhinderung der Pfenner Saltz nicht verkeuffenn, sonndernn zu aller zeit, vnnser Saltz, so viel das in vnnser Furstennthumb, Lannde vnnd gebiete gehenn soll, dermassenn abwerdenn1[?], das es den Pfennernn ann Irem Saltz verkeuffenn in nichtt schedtlich vnnd nachtheilig sey, Were es aber sache, das die Lannde vberfuhret, oder soviel Saltz verkaufft wurde das den Pfennernn ann den Zweyenn werckenn, so ein Jegliche Pfannen drei wochenn siedenn magk, als nemblich [gestrichen:
Erben zu gebrauchen, so sollen und wollen wir in unserem Fürstentum, unseren Landen und Gebieten kein Salz zum Nachteil der Pfänner verkaufen. Vielmehr wollen wir unser Salz, soweit es in unser Fürstentum, unsere Lande und Gebiete gehen soll, jederzeit so absetzen, dass es den Pfännern an ihrem Salzverkauf nicht schädlich und nachteilig ist.
Wäre es aber der Fall, dass die Lande überversorgt oder so viel Salz verkauft würde, dass den Pfännern von den zwei Werken, die eine jede Pfanne in drei Wochen sieden darf — nämlich
des] acht achtteil vf eine Pfanne gesottenn, vnnd gerechnet, in den Vierzigk Zwo Kothen vbrigk vnnd liegenn bliebe vnnd nicht verkaufft, So sollenn vnnd wollenn wir oder vnnser Erbenn, Inen vnnd Ihrenn Erbenn solch liegenndt Saltz, vmb obberurt Kauffgeldt vonn stundt ann vnweigerlich, Wann das vnnser [übergeschrieben:
acht Achtel auf eine Pfanne gesotten und gerechnet —, in den zweiundvierzig Koten Salz übrig bliebe und liegen bliebe und nicht verkauft würde, so sollen und wollen wir oder unsere Erben ihnen und ihren Erben solches liegende Salz um das obengenannte Kaufgeld sofort und unweigerlich abnehmen. Sobald es unserem
diener], den wir deshalbenn in Bodenn habenn sollenn vnd wollenn, anngezeigt wirdet, mit barer ganghafftiger genennter müntz bezahlenn lassenn, Oder aber mitt
Diener angezeigt wird, den wir zu diesem Zweck in den Siedehäusern haben sollen und wollen, ist es mit barer, gangbarer Münze zu bezahlen — oder aber wir werden mit
Unsichere Lesungen
- abwerdenn — Wort undeutlich (Z. 6)
- [gestrichen: des] — gestrichenes Wort kaum lesbar (Z. 12) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 672
Bl. 333vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)verkeuffenn vnnsers Saltzes, so lannge in das Lanndt zu bestenn, hinverkauffenn still stehenn vnnd haltenn, Bis das solch der Pfenner liegenndt saltz hinvor1 einenn abgang gewonnenn hat, Doch das auch solchs ohn redtlich vhrsach vnnd nicht ehr begert wurde, Es hette dann ein oder mehr Söder zum wenigstenn zwo Pfannenn saltzes so nicht verkaufft, oder versagt werenn, bey Ihnenn liegenn, Damit vmb geringer annzahl willenn keine klage gemacht werde, Wann aber der Söder einer zwo Pfannenn vnuerkaufft Saltz bey Ime, vnnd die dritt vffm fewer hette, so sollenn wir schuldigk sein, so sie das begeren, die vonn Ime nehmenn zulassenn, vnnd die zubezahlen, Oder wie obgemelt, so lanng mit vnnserm Saltz hinverkauffenn still haltenn, Bis der Pfenner saltz einenn abgang hat, Doch soll vnns dagegenn eine volle Pfanne, vonn acht achteiln geliffert werdenn, vnnd darin sollenn vnnd wollenn wir vonn beidenn theilenn keine geferde suchenn, vnnd also miteinander vnnser Saltz verhanndelnn, das es vor allenn dingenn den Pfennernn keinenn schadenn bringenn, oder geberenn soll, vnnd wir ohn allenn Irenn schadenn das vnnser verkeuffen,
dem Verkauf unseres Salzes ins Land hinein so lange stillstehen, bis das liegende Salz der Pfänner Absatz gefunden hat.
Doch soll dies nicht ohne redlichen Grund und nicht eher begehrt werden, als bis ein Sieder oder mehrere wenigstens zwei Pfannen Salz bei sich liegen haben, die nicht verkauft oder zugesagt sind — damit nicht wegen einer geringen Menge Klage erhoben werde.
Hat aber ein Sieder zwei Pfannen unverkauftes Salz bei sich und die dritte auf dem Feuer, so sollen wir verpflichtet sein, sie ihm auf sein Begehren abzunehmen und zu bezahlen, oder wie gesagt so lange mit dem Verkauf unseres Salzes stillzuhalten, bis das Salz der Pfänner Absatz hat. Dafür soll uns jedoch eine volle Pfanne von acht Achteln geliefert werden.
Und hierin sollen und wollen wir auf beiden Seiten keine Hinterlist suchen, sondern unser Salz so miteinander verhandeln, dass es vor allen Dingen den Pfännern keinen Schaden bringe und wir das Unsere ohne jeden Schaden für sie verkaufen
Unsichere Lesungen
- hinvor — Kürzungsstrich, evtl. hinfur (Z. 3)
S. 673
Bl. 334rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)vnnd vertreibenn, vnnd vonn deswegenn sollenn wir zimbliche, Ehrliche vnnd billiche ordenung machenn, in vnserm Furstennthumb, Lanndtenn vnnd gebietenn, damit solch saltz wie obgemelt desto bequemer vertriebenn werde, Wir sollenn vnnd wollenn auch vor vnns vnnd vnnser Erben die Stadt Allenndorff vnnd die Pfenner bey Irenn eigenn gehöltzenn, das sie bishero in possess1[?] vnnd gebrauch, für sich vnnd die Söder der vierzigk Zwo Pfannenn, gehabt, vnnd auch bey nachgemeltem bezirck, den sie vor mit dem Holtzkauff, im brauch gehabt, vnnd wir Ihnenn auch Jtzo zugelassenn vnnd zugeordenet habenn, für sich alleine zu Irer gerechtigkeit, vnnd mit dem kauffe des Holtzes, fridtlich vnnd ruhlich, vnnd ohn alle verhindernus, hinfurter ewiglich zugebrauchenn, bleibenn, daran auch wir, oder vnnser erbenn vnnd nachkommenn, vnser diener oder beuelchhaber, noch Jemanndts vonn vnnsernn wegenn, sie nicht hindernn, Irrenn, noch engen, vnnd ob das geschehe durch Jemanndts annders, wie wir, vnnser erbenn, sie vnnd Ire Erbenn darbey gnediglich vnnd furstlich schutzenn, schirmenn vnnd handthabenn sollenn vnnd wollenn, also das sie solch Ir eigen
und vertreiben. Deswegen sollen wir in unserem Fürstentum, unseren Landen und Gebieten eine geziemende, ehrliche und billige Ordnung machen, damit solches Salz wie gesagt umso besser abgesetzt werde.
Wir sollen und wollen auch für uns und unsere Erben die Stadt Allendorf und die Pfänner bei ihren eigenen Gehölzen belassen, die sie bisher für sich und die Sieder der zweiundvierzig Pfannen im Besitz und Gebrauch hatten, ebenso bei dem nachgenannten Bezirk, den sie zuvor mit dem Holzkauf im Gebrauch hatten und den wir ihnen jetzt zugelassen und zugewiesen haben. Diesen sollen sie für sich allein zu ihrer Gerechtsame und mit dem Kauf des Holzes friedlich und ruhig und ohne alle Behinderung fortan ewiglich gebrauchen.
Daran sollen weder wir noch unsere Erben und Nachkommen, unsere Diener oder Befehlshaber noch jemand von unsertwegen sie hindern, irren oder beengen. Und geschähe es durch jemand anderen, so sollen und wollen wir und unsere Erben sie und ihre Erben dabei gnädig und fürstlich schützen, schirmen und handhaben, sodass sie ihr eigenes
Unsichere Lesungen
- possess — Schreibung p/f unklar (Z. 7)
S. 674
Bl. 334vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)gehöltze, so Inenn zustehet, vnnd darzu den Zirck1 der ihnen in diesem vertrage zugelassenn ist, hinfuro nach allenn ihrem willenn vnnd gefallenn, hegenn, hutenn, vnd souiel Ihnenn zustehet, beforstenn lassenn, auch hauwenn, nutzenn, vnnd brauchenn mügenn, auch Ire Holtzer mit Jagenn gebrauchenn mögenn, Inmassenn wir sie das herbracht habenn, Die annder Holtzer aber so in nachgemeltem Bezircke gelegenn, so vnns vnnd anndernn leutenn zustenndig seindt, sie seyenn vnnser Lehenn, oder eigennthumb, Sollenn vnnd wollenn wir Inenn gestattenn zukeuffenn, vnnd also vmb Ir geldt eins gleichenn kauffs, nach aller Irer notturfft zugebrauchenn, vnnd sollenn wir oder vnnser Erbenn vnnd nachkommenn darin nicht keuffenn, oder verkeuffenn, oder sonnst hauwenn oder führenn lassenn, Sonndernn sie vnnd Ire Erbenn damit geruiglich gewechrenn lassenn, Ohn alle geuerde, Vnnd ob sich zutrüge, das vnns oder vnnser erbenn etzlich geholtze, eins oder mehr in solchem bezircke, als vnnser eigenthumb verwurckt, oder sonnst wurdt heimbfallenn oder eroffnet werdenn, oder ann vnns vnnd vnnser erben
Gehölz, das ihnen zusteht, samt dem Bezirk, der ihnen in diesem Vertrag zugelassen ist, fortan nach ihrem Willen und Gefallen hegen, hüten und, soweit es ihnen zusteht, beforsten lassen, auch hauen, nutzen und gebrauchen dürfen; auch dürfen sie ihre Hölzer zur Jagd gebrauchen, so wie wir sie ihnen überkommen haben.
Die anderen Hölzer aber, die in dem nachgenannten Bezirk liegen und uns oder anderen Leuten zustehen — seien es unsere Lehen oder unser Eigentum —, sollen und wollen wir ihnen zu kaufen gestatten, sodass sie sie um ihr Geld zu einem gleichen Preis nach all ihrem Bedarf gebrauchen können. Und wir oder unsere Erben und Nachkommen sollen darin nicht kaufen oder verkaufen, auch nicht hauen oder führen lassen, sondern sie und ihre Erben ruhig gewähren lassen, ohne alle Hinterlist.
Und trüge es sich zu, dass uns oder unseren Erben etliche Gehölze in diesem Bezirk als unser Eigentum verwirkt würden oder sonst heimfielen oder eröffnet würden, oder an uns und unsere Erben
Unsichere Lesungen
- Zirck — Bezirk, Schreibung undeutlich (Z. 1)
S. 675
Bl. 335rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)erkaufft, oder vnns zugestelt, vbergebenn, geschannckt wurde, Oder sonnst ann vnns oder vnnser erbenn kommenn, mit was Titell oder schein das geschehe, So sollen doch dieselbenn Holtzer im Holtzkauff der Pfenner fur vnnd fur ewiglich bleibenn, vnnd wir vnnd vnnser Erben dieselbigenn vonn derwegenn, das sie ann vnns oder dieselbigenn vnnsere Erbenn, wie obgemelt, kommenn, oder bracht werenn, zu vnnserm Saltzwerck oder Inenn sonnst zu verhinderung Ires Saltzwercks nit brauchenn, in keinem wege, Sonndernn sie bey dieser vergleichung vnnd verordenung, ewiglich ohne verhinderung pleibenn lassenn, Wir sollenn vnnd wollenn auch sampt vnnsernn Erben, als ihr Gnediger Lanndtsfurst Ihnenn vnnd Irenn Erben, gnediglich vnnd trewlich darzu beholffenn, vnnd daran sein, das die vonn Allenndorff vnnd die Pfenner Ire geholtze, wo sie die habenn, in diesem nachbenenntenn bezirck zu Irem bestenn, hegenn, hüetenn, vnnd beforstenn mögenn, nach alle ihrem willenn, vnnd gefallenn, wie obgemelt, vnnd was darwidder furgenommenn wurde, als mit eintreibung des viehes, abhauwenn, verwustenn, vnnd in anndere wege, mit ernnstlichenn gebottenn, verbotten, straf
verkauft, uns zugestellt, übergeben oder geschenkt würden oder sonst an uns oder unsere Erben kämen, unter welchem Titel oder Vorwand auch immer, so sollen dieselben Hölzer dennoch für und für ewiglich im Holzkauf der Pfänner bleiben. Wir und unsere Erben sollen sie deswegen, weil sie an uns gekommen sind, keineswegs für unser Salzwerk gebrauchen oder ihnen sonst zur Behinderung ihres Salzwerks verwenden, sondern sie bei dieser Vereinbarung und Verordnung ewiglich ohne Behinderung belassen.
Wir sollen und wollen auch samt unseren Erben als ihr gnädiger Landesfürst ihnen und ihren Erben gnädig und treulich dazu behilflich sein, dass die von Allendorf und die Pfänner ihre Gehölze, wo sie diese in dem nachbenannten Bezirk haben, zu ihrem Besten hegen, hüten und beforsten dürfen, nach all ihrem Willen und Gefallen wie gesagt. Und was dagegen unternommen würde — durch Eintreiben von Vieh, Abhauen, Verwüsten oder auf andere Weise —, das wollen wir mit ernstlichen Geboten, Verboten, Strafe
S. 676
Bl. 335vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)vnnd busse, was vnns zustehet, vnnd geburenn magk, gnediglich vnnd trewlich abschaffenn, abwenndenn, vnnd nach vnnserm vermugenn furkommenn, vnnd nach dem die vonn Cammerbach ann diesenn bezirck stossenn als nemblich ann die Hoenforst3, das es die vonn Allenndorff Ire gemeine nennenn vnnd sagenn, das sie Je zu zeitenn wollen darzu gehauwenn, vnnd Sude1[?], vnnd in die Bodenn vmb Ir gelt bracht habenn, vnnd Je zu zeittenn einenn Prackenn2[?] darin gehauwenn, auch Ire viehe darin getriebenn haben, Damit sie dann auch dieses vertrags halbenn nit sonnderlichenn schadenn leidenn, so wollenn wir das die vonn Cammerbach Ihr viehetrifft, wie sie die herbracht, gleichwohl behaltenn sollenn, doch das sie in die Sommerladenn In dreyenn Jarenn bis das sie vfkommenn, nicht treybenn, auch die vonn Allenndorff trifftwege in die geholtze gebenn, vnd sonnderlich im Dornnbach zur trenncke, Vnnd wann das geholtze gresig wurdet, das mann es hauwenn soll, So sollenn die vonn Allenndorff den vonn Cammerbach in solchem geholtze, theile gebenn, Inmassenn wir einem Burger, welches auch die vonn Cammerbach niergent dann gein
und Buße, soweit es uns zusteht und gebührt, gnädig und treulich abschaffen, abwenden und nach unserem Vermögen verhüten.
Und nachdem die von Kammerbach an diesen Bezirk stoßen, nämlich an die Hohe Forst, die die von Allendorf ihre Gemeinde nennen, und sagen, dass sie zuweilen darin hauen und in die Siedehäuser um ihr Geld bringen und zuweilen einen Schlag darin gehauen und ihr Vieh darin getrieben hätten — damit sie also durch diesen Vertrag keinen besonderen Schaden leiden, so wollen wir, dass die von Kammerbach ihre Viehtrift wie hergebracht gleichwohl behalten sollen. Doch sollen sie in die Sommerschläge drei Jahre lang, bis diese aufgekommen sind, nicht treiben, und die von Allendorf sollen ihnen Triftwege in die Gehölze geben, besonders im Dornbach zur Tränke.
Und wenn das Gehölz schlagreif wird, sodass man es hauen soll, so sollen die von Allendorf den von Kammerbach an solchem Gehölz Anteil geben, wie einem Bürger. Auch die von Kammerbach sollen es nirgends anders als nach
Unsichere Lesungen
- Sude — S oder B (Z. 7)
- Prackenn — Anfangsbuchstabe P/F unklar (Z. 8)
- Hoenforst — Ortsname, o/e Lesung (Z. 5)