Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 668
Der erste Vertrag, 1538 · S. 668 · Bl. 331v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 668
Bl. 331vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)auch siedenn, als dann soll es gehaltenn werdenn, wie obgemelt ist. Es sollenn auch die Pfannennschmide den Pfennernn Ire Pfannenn, wann denen machenns vnnd ernewernns vonnötenn, ohnn vnser oder vnser Erbenn oder Ampttleute vnd beuelchhaber verhinderunge vnnd verbietenn, furderlich machenn vnnd bereitenn, Desgleichenn sollenn auch die Eisennschmiede, so in vnserm Obrigkeitenn sitzenn, oder sonnst wohnenn, das Blech vnnd eisen, Ihnenn zuuerkauffenn, nicht verbottenn, oder die Pfenner darann durch vnser oder vnser erbenn, oder die vnsernn nicht verhindert werdenn, Sonndernn gleich so wohl, als vnns Irenn gezeugk zun Pfannenn vmb einen gleichenn Pfennig gebenn, fertigenn vnnd verkeuffen, vnnd darann kein theil dem anderenn nicht hindern oder vortheilenn, alles ohnne geuerde, Wurde auch vber kurtz oder lanng die ader nebenn dem rechtenn Saltzbrunnenn gefast vnnd in einem Newen Bornn gebracht, soll den altenn zwo vnnd vierzigk Pfannenn mit zugebrauchenn, zugelassenn sein, vnd
sieden; dann soll es gehalten werden wie oben gesagt.
Auch sollen die Pfannenschmiede den Pfännern ihre Pfannen, wenn sie der Anfertigung oder Erneuerung bedürfen, ohne Behinderung und Verbot durch uns, unsere Erben, Amtleute oder Befehlshaber unverzüglich anfertigen und bereiten. Ebenso soll den Eisenschmieden, die in unserem Herrschaftsbereich sitzen oder sonst wohnen, nicht verboten werden, ihnen Blech und Eisen zu verkaufen; die Pfänner sollen daran durch uns, unsere Erben oder die Unsrigen nicht gehindert werden. Vielmehr sollen sie ihnen ihr Pfannenzeug ebenso wie uns um den gleichen Pfennig geben, anfertigen und verkaufen, und kein Teil soll den anderen daran hindern oder übervorteilen — alles ohne Hinterlist.
Würde über kurz oder lang die Ader neben dem eigentlichen Salzbrunnen gefasst und in einen neuen Brunnen gebracht, so soll es zugelassen sein, sie für die alten zweiundvierzig Pfannen mitzugebrauchen. Und