Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 669
Der erste Vertrag, 1538 · S. 669 · Bl. 332r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 669
Bl. 332rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)ann solchem newem Bornne so der gefasset wirdet, niemandts anders Erbschafft habenn, dann allein wir vnd vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd die Pfenner vnnd Ire Erbenn vnnd nachkommenn, Inmassenn obenn vonn dem altenn Bornne gemeldet ist, vnnd damit diese vnnsere gnedige vnnd vnnderthenige vergleichung gemeinem Furstennthumb zu Hessenn, vnnd vnnsernn Graueschafftenn, Lanndenn vnnd Leutenn, zu gutem kommenn muge, So sollenn wir zu beidenn seiten, mit ernnst vnnd trewem vleis darann sein, das der Söder1 das alte rechte mas, Nemblich acht achtteil Marpurger Eiche, Je zwey muth vor ein achtteil gerechnet, vor ein Pfann Saltz mit dem mas dem Fuhrman, vmb das rechte alte geldt liefferenn, nemblich Sechs guldenn, welcher Zwene ann thalernn, vnnd vier ann Muntz sein sollenn, doch vrbehaltlich solchem kauff zuminndernn vnnd zumehrenn, nach gelegennheit vnnd thewrung des Holtzkauffs, zu einer Jedenn zeit doch soll ann solchem kauffgelde kein vffschlage oder erhöherung gemacht werden,
an einem solchen neuen Brunnen, sobald er gefasst wird, soll niemand anders Erbrecht haben als allein wir und unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, sowie die Pfänner und ihre Erben und Nachkommen — in derselben Weise, wie es oben vom alten Brunnen gesagt ist.
Und damit dieser unser gnädiger und untertäniger Vergleich dem ganzen Fürstentum Hessen und unseren Grafschaften, Landen und Leuten zugute komme, sollen wir auf beiden Seiten mit Ernst und treuem Fleiß darauf sehen, dass der Sieder das alte rechte Maß — nämlich acht Achtel Marburger Eichmaß, je zwei Mut für ein Achtel gerechnet — für eine Pfanne Salz dem Fuhrmann nach dem Maß liefert, und zwar um das rechte alte Geld: nämlich sechs Gulden, wovon zwei in Talern und vier in Münze sein sollen. Vorbehalten bleibt, diesen Preis je nach Lage und Teuerung des Holzkaufs zu mindern oder zu erhöhen. Doch soll an diesem Kaufgeld kein Aufschlag oder keine Erhöhung vorgenommen werden,
Unsichere Lesungen
- Söder — Sieder, o mit Umlautpunkten (Z. 10)