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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 671

Der erste Vertrag, 1538 · S. 671 · Bl. 333r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 671

Bl. 333rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Erbenn zugebrauchenn, So sollenn vnnd wollenn wir in vnnserm Furstennthumb, Lannden vnnd gebietenn zu verhinderung der Pfenner Saltz nicht verkeuffenn, sonndernn zu aller zeit, vnnser Saltz, so viel das in vnnser Furstennthumb, Lannde vnnd gebiete gehenn soll, dermassenn abwerdenn1[?], das es den Pfennernn ann Irem Saltz verkeuffenn in nichtt schedtlich vnnd nachtheilig sey, Were es aber sache, das die Lannde vberfuhret, oder soviel Saltz verkaufft wurde das den Pfennernn ann den Zweyenn werckenn, so ein Jegliche Pfannen drei wochenn siedenn magk, als nemblich [gestrichen:

Erben zu gebrauchen, so sollen und wollen wir in unserem Fürstentum, unseren Landen und Gebieten kein Salz zum Nachteil der Pfänner verkaufen. Vielmehr wollen wir unser Salz, soweit es in unser Fürstentum, unsere Lande und Gebiete gehen soll, jederzeit so absetzen, dass es den Pfännern an ihrem Salzverkauf nicht schädlich und nachteilig ist.

Wäre es aber der Fall, dass die Lande überversorgt oder so viel Salz verkauft würde, dass den Pfännern von den zwei Werken, die eine jede Pfanne in drei Wochen sieden darf — nämlich

2

des] acht achtteil vf eine Pfanne gesottenn, vnnd gerechnet, in den Vierzigk Zwo Kothen vbrigk vnnd liegenn bliebe vnnd nicht verkaufft, So sollenn vnnd wollenn wir oder vnnser Erbenn, Inen vnnd Ihrenn Erbenn solch liegenndt Saltz, vmb obberurt Kauffgeldt vonn stundt ann vnweigerlich, Wann das vnnser [übergeschrieben:

acht Achtel auf eine Pfanne gesotten und gerechnet —, in den zweiundvierzig Koten Salz übrig bliebe und liegen bliebe und nicht verkauft würde, so sollen und wollen wir oder unsere Erben ihnen und ihren Erben solches liegende Salz um das obengenannte Kaufgeld sofort und unweigerlich abnehmen. Sobald es unserem

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diener], den wir deshalbenn in Bodenn habenn sollenn vnd wollenn, anngezeigt wirdet, mit barer ganghafftiger genennter müntz bezahlenn lassenn, Oder aber mitt

Diener angezeigt wird, den wir zu diesem Zweck in den Siedehäusern haben sollen und wollen, ist es mit barer, gangbarer Münze zu bezahlen — oder aber wir werden mit

Unsichere Lesungen

  1. abwerdenn — Wort undeutlich (Z. 6)
  2. [gestrichen: des] — gestrichenes Wort kaum lesbar (Z. 12) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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