Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 672–681
Der erste Vertrag, 1538 · S. 672–681 · Bl. 333v–338r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 672
Bl. 333vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)verkeuffenn vnnsers Saltzes, so lannge in das Lanndt zu bestenn, hinverkauffenn still stehenn vnnd haltenn, Bis das solch der Pfenner liegenndt saltz hinvor1 einenn abgang gewonnenn hat, Doch das auch solchs ohn redtlich vhrsach vnnd nicht ehr begert wurde, Es hette dann ein oder mehr Söder zum wenigstenn zwo Pfannenn saltzes so nicht verkaufft, oder versagt werenn, bey Ihnenn liegenn, Damit vmb geringer annzahl willenn keine klage gemacht werde, Wann aber der Söder einer zwo Pfannenn vnuerkaufft Saltz bey Ime, vnnd die dritt vffm fewer hette, so sollenn wir schuldigk sein, so sie das begeren, die vonn Ime nehmenn zulassenn, vnnd die zubezahlen, Oder wie obgemelt, so lanng mit vnnserm Saltz hinverkauffenn still haltenn, Bis der Pfenner saltz einenn abgang hat, Doch soll vnns dagegenn eine volle Pfanne, vonn acht achteiln geliffert werdenn, vnnd darin sollenn vnnd wollenn wir vonn beidenn theilenn keine geferde suchenn, vnnd also miteinander vnnser Saltz verhanndelnn, das es vor allenn dingenn den Pfennernn keinenn schadenn bringenn, oder geberenn soll, vnnd wir ohn allenn Irenn schadenn das vnnser verkeuffen,
dem Verkauf unseres Salzes ins Land hinein so lange stillstehen, bis das liegende Salz der Pfänner Absatz gefunden hat.
Doch soll dies nicht ohne redlichen Grund und nicht eher begehrt werden, als bis ein Sieder oder mehrere wenigstens zwei Pfannen Salz bei sich liegen haben, die nicht verkauft oder zugesagt sind — damit nicht wegen einer geringen Menge Klage erhoben werde.
Hat aber ein Sieder zwei Pfannen unverkauftes Salz bei sich und die dritte auf dem Feuer, so sollen wir verpflichtet sein, sie ihm auf sein Begehren abzunehmen und zu bezahlen, oder wie gesagt so lange mit dem Verkauf unseres Salzes stillzuhalten, bis das Salz der Pfänner Absatz hat. Dafür soll uns jedoch eine volle Pfanne von acht Achteln geliefert werden.
Und hierin sollen und wollen wir auf beiden Seiten keine Hinterlist suchen, sondern unser Salz so miteinander verhandeln, dass es vor allen Dingen den Pfännern keinen Schaden bringe und wir das Unsere ohne jeden Schaden für sie verkaufen
Unsichere Lesungen
- hinvor — Kürzungsstrich, evtl. hinfur (Z. 3)
S. 673
Bl. 334rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)vnnd vertreibenn, vnnd vonn deswegenn sollenn wir zimbliche, Ehrliche vnnd billiche ordenung machenn, in vnserm Furstennthumb, Lanndtenn vnnd gebietenn, damit solch saltz wie obgemelt desto bequemer vertriebenn werde, Wir sollenn vnnd wollenn auch vor vnns vnnd vnnser Erben die Stadt Allenndorff vnnd die Pfenner bey Irenn eigenn gehöltzenn, das sie bishero in possess1[?] vnnd gebrauch, für sich vnnd die Söder der vierzigk Zwo Pfannenn, gehabt, vnnd auch bey nachgemeltem bezirck, den sie vor mit dem Holtzkauff, im brauch gehabt, vnnd wir Ihnenn auch Jtzo zugelassenn vnnd zugeordenet habenn, für sich alleine zu Irer gerechtigkeit, vnnd mit dem kauffe des Holtzes, fridtlich vnnd ruhlich, vnnd ohn alle verhindernus, hinfurter ewiglich zugebrauchenn, bleibenn, daran auch wir, oder vnnser erbenn vnnd nachkommenn, vnser diener oder beuelchhaber, noch Jemanndts vonn vnnsernn wegenn, sie nicht hindernn, Irrenn, noch engen, vnnd ob das geschehe durch Jemanndts annders, wie wir, vnnser erbenn, sie vnnd Ire Erbenn darbey gnediglich vnnd furstlich schutzenn, schirmenn vnnd handthabenn sollenn vnnd wollenn, also das sie solch Ir eigen
und vertreiben. Deswegen sollen wir in unserem Fürstentum, unseren Landen und Gebieten eine geziemende, ehrliche und billige Ordnung machen, damit solches Salz wie gesagt umso besser abgesetzt werde.
Wir sollen und wollen auch für uns und unsere Erben die Stadt Allendorf und die Pfänner bei ihren eigenen Gehölzen belassen, die sie bisher für sich und die Sieder der zweiundvierzig Pfannen im Besitz und Gebrauch hatten, ebenso bei dem nachgenannten Bezirk, den sie zuvor mit dem Holzkauf im Gebrauch hatten und den wir ihnen jetzt zugelassen und zugewiesen haben. Diesen sollen sie für sich allein zu ihrer Gerechtsame und mit dem Kauf des Holzes friedlich und ruhig und ohne alle Behinderung fortan ewiglich gebrauchen.
Daran sollen weder wir noch unsere Erben und Nachkommen, unsere Diener oder Befehlshaber noch jemand von unsertwegen sie hindern, irren oder beengen. Und geschähe es durch jemand anderen, so sollen und wollen wir und unsere Erben sie und ihre Erben dabei gnädig und fürstlich schützen, schirmen und handhaben, sodass sie ihr eigenes
Unsichere Lesungen
- possess — Schreibung p/f unklar (Z. 7)
S. 674
Bl. 334vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)gehöltze, so Inenn zustehet, vnnd darzu den Zirck1 der ihnen in diesem vertrage zugelassenn ist, hinfuro nach allenn ihrem willenn vnnd gefallenn, hegenn, hutenn, vnd souiel Ihnenn zustehet, beforstenn lassenn, auch hauwenn, nutzenn, vnnd brauchenn mügenn, auch Ire Holtzer mit Jagenn gebrauchenn mögenn, Inmassenn wir sie das herbracht habenn, Die annder Holtzer aber so in nachgemeltem Bezircke gelegenn, so vnns vnnd anndernn leutenn zustenndig seindt, sie seyenn vnnser Lehenn, oder eigennthumb, Sollenn vnnd wollenn wir Inenn gestattenn zukeuffenn, vnnd also vmb Ir geldt eins gleichenn kauffs, nach aller Irer notturfft zugebrauchenn, vnnd sollenn wir oder vnnser Erbenn vnnd nachkommenn darin nicht keuffenn, oder verkeuffenn, oder sonnst hauwenn oder führenn lassenn, Sonndernn sie vnnd Ire Erbenn damit geruiglich gewechrenn lassenn, Ohn alle geuerde, Vnnd ob sich zutrüge, das vnns oder vnnser erbenn etzlich geholtze, eins oder mehr in solchem bezircke, als vnnser eigenthumb verwurckt, oder sonnst wurdt heimbfallenn oder eroffnet werdenn, oder ann vnns vnnd vnnser erben
Gehölz, das ihnen zusteht, samt dem Bezirk, der ihnen in diesem Vertrag zugelassen ist, fortan nach ihrem Willen und Gefallen hegen, hüten und, soweit es ihnen zusteht, beforsten lassen, auch hauen, nutzen und gebrauchen dürfen; auch dürfen sie ihre Hölzer zur Jagd gebrauchen, so wie wir sie ihnen überkommen haben.
Die anderen Hölzer aber, die in dem nachgenannten Bezirk liegen und uns oder anderen Leuten zustehen — seien es unsere Lehen oder unser Eigentum —, sollen und wollen wir ihnen zu kaufen gestatten, sodass sie sie um ihr Geld zu einem gleichen Preis nach all ihrem Bedarf gebrauchen können. Und wir oder unsere Erben und Nachkommen sollen darin nicht kaufen oder verkaufen, auch nicht hauen oder führen lassen, sondern sie und ihre Erben ruhig gewähren lassen, ohne alle Hinterlist.
Und trüge es sich zu, dass uns oder unseren Erben etliche Gehölze in diesem Bezirk als unser Eigentum verwirkt würden oder sonst heimfielen oder eröffnet würden, oder an uns und unsere Erben
Unsichere Lesungen
- Zirck — Bezirk, Schreibung undeutlich (Z. 1)
S. 675
Bl. 335rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)erkaufft, oder vnns zugestelt, vbergebenn, geschannckt wurde, Oder sonnst ann vnns oder vnnser erbenn kommenn, mit was Titell oder schein das geschehe, So sollen doch dieselbenn Holtzer im Holtzkauff der Pfenner fur vnnd fur ewiglich bleibenn, vnnd wir vnnd vnnser Erben dieselbigenn vonn derwegenn, das sie ann vnns oder dieselbigenn vnnsere Erbenn, wie obgemelt, kommenn, oder bracht werenn, zu vnnserm Saltzwerck oder Inenn sonnst zu verhinderung Ires Saltzwercks nit brauchenn, in keinem wege, Sonndernn sie bey dieser vergleichung vnnd verordenung, ewiglich ohne verhinderung pleibenn lassenn, Wir sollenn vnnd wollenn auch sampt vnnsernn Erben, als ihr Gnediger Lanndtsfurst Ihnenn vnnd Irenn Erben, gnediglich vnnd trewlich darzu beholffenn, vnnd daran sein, das die vonn Allenndorff vnnd die Pfenner Ire geholtze, wo sie die habenn, in diesem nachbenenntenn bezirck zu Irem bestenn, hegenn, hüetenn, vnnd beforstenn mögenn, nach alle ihrem willenn, vnnd gefallenn, wie obgemelt, vnnd was darwidder furgenommenn wurde, als mit eintreibung des viehes, abhauwenn, verwustenn, vnnd in anndere wege, mit ernnstlichenn gebottenn, verbotten, straf
verkauft, uns zugestellt, übergeben oder geschenkt würden oder sonst an uns oder unsere Erben kämen, unter welchem Titel oder Vorwand auch immer, so sollen dieselben Hölzer dennoch für und für ewiglich im Holzkauf der Pfänner bleiben. Wir und unsere Erben sollen sie deswegen, weil sie an uns gekommen sind, keineswegs für unser Salzwerk gebrauchen oder ihnen sonst zur Behinderung ihres Salzwerks verwenden, sondern sie bei dieser Vereinbarung und Verordnung ewiglich ohne Behinderung belassen.
Wir sollen und wollen auch samt unseren Erben als ihr gnädiger Landesfürst ihnen und ihren Erben gnädig und treulich dazu behilflich sein, dass die von Allendorf und die Pfänner ihre Gehölze, wo sie diese in dem nachbenannten Bezirk haben, zu ihrem Besten hegen, hüten und beforsten dürfen, nach all ihrem Willen und Gefallen wie gesagt. Und was dagegen unternommen würde — durch Eintreiben von Vieh, Abhauen, Verwüsten oder auf andere Weise —, das wollen wir mit ernstlichen Geboten, Verboten, Strafe
S. 676
Bl. 335vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)vnnd busse, was vnns zustehet, vnnd geburenn magk, gnediglich vnnd trewlich abschaffenn, abwenndenn, vnnd nach vnnserm vermugenn furkommenn, vnnd nach dem die vonn Cammerbach ann diesenn bezirck stossenn als nemblich ann die Hoenforst3, das es die vonn Allenndorff Ire gemeine nennenn vnnd sagenn, das sie Je zu zeitenn wollen darzu gehauwenn, vnnd Sude1[?], vnnd in die Bodenn vmb Ir gelt bracht habenn, vnnd Je zu zeittenn einenn Prackenn2[?] darin gehauwenn, auch Ire viehe darin getriebenn haben, Damit sie dann auch dieses vertrags halbenn nit sonnderlichenn schadenn leidenn, so wollenn wir das die vonn Cammerbach Ihr viehetrifft, wie sie die herbracht, gleichwohl behaltenn sollenn, doch das sie in die Sommerladenn In dreyenn Jarenn bis das sie vfkommenn, nicht treybenn, auch die vonn Allenndorff trifftwege in die geholtze gebenn, vnd sonnderlich im Dornnbach zur trenncke, Vnnd wann das geholtze gresig wurdet, das mann es hauwenn soll, So sollenn die vonn Allenndorff den vonn Cammerbach in solchem geholtze, theile gebenn, Inmassenn wir einem Burger, welches auch die vonn Cammerbach niergent dann gein
und Buße, soweit es uns zusteht und gebührt, gnädig und treulich abschaffen, abwenden und nach unserem Vermögen verhüten.
Und nachdem die von Kammerbach an diesen Bezirk stoßen, nämlich an die Hohe Forst, die die von Allendorf ihre Gemeinde nennen, und sagen, dass sie zuweilen darin hauen und in die Siedehäuser um ihr Geld bringen und zuweilen einen Schlag darin gehauen und ihr Vieh darin getrieben hätten — damit sie also durch diesen Vertrag keinen besonderen Schaden leiden, so wollen wir, dass die von Kammerbach ihre Viehtrift wie hergebracht gleichwohl behalten sollen. Doch sollen sie in die Sommerschläge drei Jahre lang, bis diese aufgekommen sind, nicht treiben, und die von Allendorf sollen ihnen Triftwege in die Gehölze geben, besonders im Dornbach zur Tränke.
Und wenn das Gehölz schlagreif wird, sodass man es hauen soll, so sollen die von Allendorf den von Kammerbach an solchem Gehölz Anteil geben, wie einem Bürger. Auch die von Kammerbach sollen es nirgends anders als nach
Unsichere Lesungen
- Sude — S oder B (Z. 7)
- Prackenn — Anfangsbuchstabe P/F unklar (Z. 8)
- Hoenforst — Ortsname, o/e Lesung (Z. 5)
S. 677
Bl. 336rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Allenndorff zun Sodenn den Pfennernn zufuhrenn, vnnd verkeuffenn sollenn, Doch ob die Burger etzlich forstgeldt gebenn, so sollenn die vonn Cammerbach keinenn forst gebenn, nicht vmb deshalbenn, das sie mehr gerechtigkeitt habenn Inn das Gehöltze dann die vonn Allenndorff, Sondernn darumb, das sie vonn dem teglichenn gebrauch abstehenn mussenn, vnnd darauff sollenn vnnd mügenn die vonn Allenndorff solch geholtze zum bestenn hegenn, vnnd es die vonn Cammerbach in Hege also haltenn, vnnd die von Allenndorff in Ihrenn geholtzenn vnnbetrubt lassenn, vnnd sonnderlich so habenn wir zu furderung dieses Saltzwercks gnediglich nachgelassenn, das mann In Allendorff der Stadt Schefferey nach laut der Ordenung derhalbenn gemacht, messigenn, vnnd daselbst auch [gestrichen:
Allendorf in die Sooden den Pfännern zuführen und verkaufen. Doch wenn die Bürger etliches Forstgeld geben, so sollen die von Kammerbach kein Forstgeld geben — nicht deshalb, weil sie mehr Gerechtsame an dem Gehölz hätten als die von Allendorf, sondern weil sie vom täglichen Gebrauch zurücktreten müssen. Daraufhin sollen und dürfen die von Allendorf solches Gehölz aufs Beste hegen, die von Kammerbach sollen die Hegezeit einhalten und die von Allendorf in ihren Gehölzen unbehelligt lassen.
Und besonders haben wir zur Förderung dieses Salzwerks gnädig zugestanden, dass man in Allendorf die Schäferei der Stadt nach der dafür gemachten Ordnung beschränken und dort auch
keine] Hämell vber Jare, oder etzlich zeit aufft die weide gehenn lassenn sollte, Es werenn dann Hämell die mann zu Allenndorff zur Scherne hauwenn solte, nach bedennckenn vnnser, vnnser amptleuthe, vnnd des Raths zu Allenndorff, vnnd weitter nicht, Doch also das die Schaffe vnnd Hämell in die gehege Inn
keine Hammel über das Jahr oder eine gewisse Zeit auf die Weide gehen lassen soll — es sei denn Hammel, die man in Allendorf in der Fleischbank schlachten will, nach Ermessen von uns, unseren Amtleuten und dem Rat zu Allendorf, und weiter nicht. Jedoch so, dass man die Schafe und Hammel in die Hegeflächen inner-
Unsichere Lesungen
- [gestrichen: keine] — Streichung nicht sicher (Z. 15) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 678
Bl. 336vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)wenndigk dreyenn Jarenn nicht gehenn lassenn, oder treibenn soll, auch die gehege mit dem Rindtviehe so lanng verschonenn vnnd meidenn soll, biss solanng das holtz so lanng vnnd hoch wiederumb erwachssenn ist, das es dem nit schadenn thun magk, vnnd ist nachuolgende der bezirck des geholtzes, dauonn obgemelt ist, Nemblich den Steingrabenn hinauff nach Hintzeroda1, Darnach vorm geholtze hinauff nach dem Monchfelde vor dem Monchfelde vber, bis ann den Wimmerstein, den Wimmerstein hinab bis ann das Geroltsthal hinab ann das wasser, gnanndt die Weißners2[?] sohle, den Ridergrundt hinab, vor dem Bremerthal vber, zwischen dem alttenn felde, vnnd dem holtze hin, bis ann die Werra, Item Was Churt3[?] Vnlanndt in dem scheide vff der seitten nach dem Ludwigstein hat, das soll Ihnenn vnuerhindert bleibenn, Item in diesem bezirck liegenn zwene koppell sein einer Caspar vonn Hannstein sohne, der ander den vonn Dornnbergk gein Ellershausenn gehörig, Derhalbenn soll denselbenn vonn Hannstein vnd Dornbergk, mit dem Forst bleibenn, doch den Pfennernn
halb von drei Jahren nicht gehen lassen oder treiben soll. Auch soll man die Hegeflächen mit dem Rindvieh so lange verschonen und meiden, bis das Holz wieder so weit und hoch gewachsen ist, dass ihm kein Schaden mehr geschehen kann.
Und dies ist der Bezirk des Gehölzes, von dem oben die Rede ist: den Steingraben hinauf nach Hitzerode; danach vor dem Gehölz hinauf nach dem Mönchsfeld, vor dem Mönchsfeld hinüber bis an den Wimmerstein; den Wimmerstein hinab bis an das Geroldstal hinunter an das Wasser, genannt die Weißnerssohle; den Riedergrund hinab, vor dem Bremertal hinüber, zwischen dem alten Feld und dem Holz hin bis an die Werra.
Ferner: Was Kurt Unland in der Scheide auf der Seite nach dem Ludwigstein hat, das soll ihnen unbehindert bleiben.
Ferner liegen in diesem Bezirk zwei Koppeln: die eine gehört den Söhnen Caspar von Hansteins, die andere denen von Dornberg zu Ellershausen. Deshalb soll es denen von Hanstein und Dornberg beim Forstrecht bleiben, doch den Pfännern
Unsichere Lesungen
- Hintzeroda — Ortsname (Z. 7)
- Weißners — Flurname, ß unsicher (Z. 11)
- Churt — Vorname, Ch/C unklar (Z. 14)
S. 679
Bl. 337rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)vmb Ihr forstrecht zugebrauchenn bleibenn, In diesem bezircke liegenn auch etliche orter Holtzes zwischen dem Dornnbach vnnd dem Monchfelde, welche vnns zustehen, vnnd genanndt sein an der Lanndtwehr der Knobelsbergk, vnnd ein theil am Dornbach, Dieselbenn Hölzer habenn wir ihnenn eigennthumblich nachgelassenn, also das sie darann alles forst vnnd Holtzrecht, das wir bishero darann gehabt habenn, sollenn zubeforstenn, zunutzenn, vnnd zugeniessenn, nach Irem gefallenn, Furter geth gemelter Pfenner zirck vber die Werra ann, vonn Weroldtshausenn gein Hannstein, vom Hannstein vff Steina, vom Steina vff Birckennfelda, vom Birckennfeldt vf Schonnheim, vom Schonheim das Loch hinauf bis vf den weg, auff dem Berge hin bis Bobenn den Schnurenbach, den Schnurnbach abe, bis vf Lunteroda1, vnnttern Knappenberge hin bis ann den Grießbach, den Grießbach vff, bis ann den Langenbergk, fur dem Lanngennberge vber gein Diederoda, vom Diedenrodt gein Wissenntfeldt, vom WissentPfaffennschwengell, vom Pfaffennschwenge, nach
ihr Forstrecht daran unverwehrt bleiben.
In diesem Bezirk liegen auch etliche Waldstücke zwischen dem Dornbach und dem Mönchsfeld, die uns zustehen und an der Landwehr der Knobelsberg und ein Teil am Dornbach heißen. Diese Hölzer haben wir ihnen zu Eigentum überlassen, sodass sie daran alles Forst- und Holzrecht, das wir bisher daran hatten, zum Beforsten, Nutzen und Genießen nach ihrem Gefallen haben sollen.
Weiter geht der Bezirk der Pfänner über die Werra: von Weroldshausen nach Hanstein, vom Hanstein auf Steina, von Steina auf Birkenfelde, von Birkenfelde auf Schönhagen, von Schönhagen das Loch hinauf bis auf den Weg, auf dem Berg hin bis oberhalb des Schnurenbachs, den Schnurenbach hinab bis auf Lenterode, unterm Knappenberg hin bis an den Grießbach, den Grießbach hinauf bis an den Langenberg, vor dem Langenberg hinüber nach Diederode, von Diederode nach Wiesenfeld, von Wiesenfeld nach dem Pfaffenschwengel, vom Pfaffenschwengel nach
Unsichere Lesungen
- Lunteroda — Ortsname, u mit Haken (Z. 16)
- Wissent= — Zeilenende gekürzt, Fortsetzung fehlt (Z. 19) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 680
Bl. 337vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Neuwenrada, vber das feldt bis ann den Weinbergk, vor dem Weinberge vber das feldt gen Geystet1[?], vom Geystet[?] bis Inn die Werra, solches gezircks vf beiderseittenn der Werra, vnnd was holtzer darann gelegen sein, sie stehenn vnns zu, den vonn Allenndorff, den Pfennernn, oder wem sie wollenn, Sollenn wir vnnd vnser erbenn, vnns zu solchem vnnserm Saltzwergk zu ewigenn zeitenn, nicht gebrauchenn, Vnnd nach dem sich ein Irrung gehaltenn hat, zwischenn vnnsernn amptleutenn zum Ludwigstein, vnnd den vom Rieden am einem, vnnd den vonn Allenndorff am annderntheil, vmb das Bremerthal, vnnd die vom Riedenn gemeint habenn, das sie einenn gebrauch in das Bremer thal habenn, das sie darin wollen hauwenn, Rinden, vnnd gein Allenndorff in die Bodenn furenn möchten, vnnd weitters nicht, vnnd das Ihr viehe, darin die Weide mit gebraucht haben, vnnd vnns der eigenthumb zustunde, Inmassenn dann vnnser Rethe2[?] die vonn Riedenn gehort, vnnd vnns des bericht habenn, So habenn wir denen von Allenndorff in diesem vertrage
Neuenrode, über das Feld bis an den Weinberg, vor dem Weinberg über das Feld nach Geisted, von Geisted bis in die Werra.
Diesen Bezirk auf beiden Seiten der Werra und die Hölzer, die darin liegen — ob sie uns, den von Allendorf, den Pfännern oder wem auch immer zustehen —, sollen wir und unsere Erben für unser Salzwerk zu ewigen Zeiten nicht gebrauchen.
Und nachdem ein Streit bestanden hat zwischen unseren Amtleuten zum Ludwigstein und denen von Rieden einerseits und denen von Allendorf andererseits wegen des Bremertals — die von Rieden meinten, sie hätten ein Nutzungsrecht im Bremertal, sodass sie darin hauen, schälen und nach Allendorf in die Siedehäuser führen dürften, und weiter nicht, und dass ihr Vieh darin die Weide mitbenutzt habe, uns aber das Eigentum zustehe, wie denn unsere Räte die von Rieden gehört und uns davon berichtet haben —, so haben wir denen von Allendorf in diesem Vertrag
Unsichere Lesungen
- Geystet — Ortsname, auch Z. 3 (Z. 2)
- Rethe — wohl Räte, th/ch (Z. 18)
S. 681
Bl. 338rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das Dritte Buch. alle vnnser Forst vnnd holtzgerechtigkeit, die wir darann gehabt, oder habenn sollenn, zugestelt vnd vbergebenn, Also das die vonn Allenndorff solch holtz hegenn, hüeten, beforstenn, vnnd nach Irer notturfft gebrauchenn mögen, vnuerhindert vnnser vnnd Jedermanns, doch vnschedlich denenn vonn Riedenn, ann der Hudt weide, Doch sollen die vonn Riedenn, die Sommerladenn1[?] dreÿ Jar lanng hegenn, vnnd mit dem viehe darin nit treibenn, vnnd die vonn Allenndorff den vonn Riedenn, Inn die annder Holtzer, damit In geheüre trifftwege lassenn, das sie mit dem viehe darin kommenn mögenn, vnnd so es gresigk werdet, So sollenn die vonn Allenndorff den vonn Riedenn am Bremerthal, so weit sich das erstreckt, einen drittenntheil am forste gebenn, vnnd volgenn lassenn, welches die vonn Riedenn in einer namhafftigen Zeit, hawenn vnnd bindenn, vnnd nirgennds annders dann gein Allenndorff Inn Sodenn den Pfennernn vmb Ihr geldt bringenn sollenn, vnnd wo die vonn Allenndorff In den Bergenn die nechst ann das Bremer thal stossen, so sie gresigk wordenn, Iren Burgernn austheilung thun,
Das Dritte Buch. — alle unsere Forst- und Holzgerechtsame, die wir daran hatten oder haben sollten, zugestellt und übergeben. So dürfen die von Allendorf dieses Holz hegen, hüten, beforsten und nach ihrem Bedarf gebrauchen, unbehindert von uns und jedermann, doch unschädlich denen von Rieden an der Hutweide.
Doch sollen die von Rieden die Sommerschläge drei Jahre lang hegen und mit dem Vieh nicht hineintreiben; und die von Allendorf sollen denen von Rieden in die anderen Hölzer geeignete Triftwege lassen, damit sie mit dem Vieh hineinkommen können.
Und wenn es schlagreif wird, so sollen die von Allendorf denen von Rieden am Bremertal, soweit es sich erstreckt, ein Drittel am Forst geben und folgen lassen. Das sollen die von Rieden in einer bestimmten Zeit hauen und binden und nirgends anders als nach Allendorf in die Sooden den Pfännern um ihr Geld bringen.
Und wo die von Allendorf in den Bergen, die zunächst ans Bremertal stoßen, wenn sie schlagreif geworden sind, ihren Bürgern Zuteilung machen
Unsichere Lesungen
- Sommerladenn — Flurname, Anfangsbuchstabe unsicher (Z. 8)