Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 673
Der erste Vertrag, 1538 · S. 673 · Bl. 334r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 673
Bl. 334rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)vnnd vertreibenn, vnnd vonn deswegenn sollenn wir zimbliche, Ehrliche vnnd billiche ordenung machenn, in vnserm Furstennthumb, Lanndtenn vnnd gebietenn, damit solch saltz wie obgemelt desto bequemer vertriebenn werde, Wir sollenn vnnd wollenn auch vor vnns vnnd vnnser Erben die Stadt Allenndorff vnnd die Pfenner bey Irenn eigenn gehöltzenn, das sie bishero in possess1[?] vnnd gebrauch, für sich vnnd die Söder der vierzigk Zwo Pfannenn, gehabt, vnnd auch bey nachgemeltem bezirck, den sie vor mit dem Holtzkauff, im brauch gehabt, vnnd wir Ihnenn auch Jtzo zugelassenn vnnd zugeordenet habenn, für sich alleine zu Irer gerechtigkeit, vnnd mit dem kauffe des Holtzes, fridtlich vnnd ruhlich, vnnd ohn alle verhindernus, hinfurter ewiglich zugebrauchenn, bleibenn, daran auch wir, oder vnnser erbenn vnnd nachkommenn, vnser diener oder beuelchhaber, noch Jemanndts vonn vnnsernn wegenn, sie nicht hindernn, Irrenn, noch engen, vnnd ob das geschehe durch Jemanndts annders, wie wir, vnnser erbenn, sie vnnd Ire Erbenn darbey gnediglich vnnd furstlich schutzenn, schirmenn vnnd handthabenn sollenn vnnd wollenn, also das sie solch Ir eigen
und vertreiben. Deswegen sollen wir in unserem Fürstentum, unseren Landen und Gebieten eine geziemende, ehrliche und billige Ordnung machen, damit solches Salz wie gesagt umso besser abgesetzt werde.
Wir sollen und wollen auch für uns und unsere Erben die Stadt Allendorf und die Pfänner bei ihren eigenen Gehölzen belassen, die sie bisher für sich und die Sieder der zweiundvierzig Pfannen im Besitz und Gebrauch hatten, ebenso bei dem nachgenannten Bezirk, den sie zuvor mit dem Holzkauf im Gebrauch hatten und den wir ihnen jetzt zugelassen und zugewiesen haben. Diesen sollen sie für sich allein zu ihrer Gerechtsame und mit dem Kauf des Holzes friedlich und ruhig und ohne alle Behinderung fortan ewiglich gebrauchen.
Daran sollen weder wir noch unsere Erben und Nachkommen, unsere Diener oder Befehlshaber noch jemand von unsertwegen sie hindern, irren oder beengen. Und geschähe es durch jemand anderen, so sollen und wollen wir und unsere Erben sie und ihre Erben dabei gnädig und fürstlich schützen, schirmen und handhaben, sodass sie ihr eigenes
Unsichere Lesungen
- possess — Schreibung p/f unklar (Z. 7)