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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 674

Der erste Vertrag, 1538 · S. 674 · Bl. 334v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 674

Bl. 334vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

gehöltze, so Inenn zustehet, vnnd darzu den Zirck1 der ihnen in diesem vertrage zugelassenn ist, hinfuro nach allenn ihrem willenn vnnd gefallenn, hegenn, hutenn, vnd souiel Ihnenn zustehet, beforstenn lassenn, auch hauwenn, nutzenn, vnnd brauchenn mügenn, auch Ire Holtzer mit Jagenn gebrauchenn mögenn, Inmassenn wir sie das herbracht habenn, Die annder Holtzer aber so in nachgemeltem Bezircke gelegenn, so vnns vnnd anndernn leutenn zustenndig seindt, sie seyenn vnnser Lehenn, oder eigennthumb, Sollenn vnnd wollenn wir Inenn gestattenn zukeuffenn, vnnd also vmb Ir geldt eins gleichenn kauffs, nach aller Irer notturfft zugebrauchenn, vnnd sollenn wir oder vnnser Erbenn vnnd nachkommenn darin nicht keuffenn, oder verkeuffenn, oder sonnst hauwenn oder führenn lassenn, Sonndernn sie vnnd Ire Erbenn damit geruiglich gewechrenn lassenn, Ohn alle geuerde, Vnnd ob sich zutrüge, das vnns oder vnnser erbenn etzlich geholtze, eins oder mehr in solchem bezircke, als vnnser eigenthumb verwurckt, oder sonnst wurdt heimbfallenn oder eroffnet werdenn, oder ann vnns vnnd vnnser erben

Gehölz, das ihnen zusteht, samt dem Bezirk, der ihnen in diesem Vertrag zugelassen ist, fortan nach ihrem Willen und Gefallen hegen, hüten und, soweit es ihnen zusteht, beforsten lassen, auch hauen, nutzen und gebrauchen dürfen; auch dürfen sie ihre Hölzer zur Jagd gebrauchen, so wie wir sie ihnen überkommen haben.

Die anderen Hölzer aber, die in dem nachgenannten Bezirk liegen und uns oder anderen Leuten zustehen — seien es unsere Lehen oder unser Eigentum —, sollen und wollen wir ihnen zu kaufen gestatten, sodass sie sie um ihr Geld zu einem gleichen Preis nach all ihrem Bedarf gebrauchen können. Und wir oder unsere Erben und Nachkommen sollen darin nicht kaufen oder verkaufen, auch nicht hauen oder führen lassen, sondern sie und ihre Erben ruhig gewähren lassen, ohne alle Hinterlist.

Und trüge es sich zu, dass uns oder unseren Erben etliche Gehölze in diesem Bezirk als unser Eigentum verwirkt würden oder sonst heimfielen oder eröffnet würden, oder an uns und unsere Erben

Unsichere Lesungen

  1. Zirck — Bezirk, Schreibung undeutlich (Z. 1)

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