Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 675
Der erste Vertrag, 1538 · S. 675 · Bl. 335r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 675
Bl. 335rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)erkaufft, oder vnns zugestelt, vbergebenn, geschannckt wurde, Oder sonnst ann vnns oder vnnser erbenn kommenn, mit was Titell oder schein das geschehe, So sollen doch dieselbenn Holtzer im Holtzkauff der Pfenner fur vnnd fur ewiglich bleibenn, vnnd wir vnnd vnnser Erben dieselbigenn vonn derwegenn, das sie ann vnns oder dieselbigenn vnnsere Erbenn, wie obgemelt, kommenn, oder bracht werenn, zu vnnserm Saltzwerck oder Inenn sonnst zu verhinderung Ires Saltzwercks nit brauchenn, in keinem wege, Sonndernn sie bey dieser vergleichung vnnd verordenung, ewiglich ohne verhinderung pleibenn lassenn, Wir sollenn vnnd wollenn auch sampt vnnsernn Erben, als ihr Gnediger Lanndtsfurst Ihnenn vnnd Irenn Erben, gnediglich vnnd trewlich darzu beholffenn, vnnd daran sein, das die vonn Allenndorff vnnd die Pfenner Ire geholtze, wo sie die habenn, in diesem nachbenenntenn bezirck zu Irem bestenn, hegenn, hüetenn, vnnd beforstenn mögenn, nach alle ihrem willenn, vnnd gefallenn, wie obgemelt, vnnd was darwidder furgenommenn wurde, als mit eintreibung des viehes, abhauwenn, verwustenn, vnnd in anndere wege, mit ernnstlichenn gebottenn, verbotten, straf
verkauft, uns zugestellt, übergeben oder geschenkt würden oder sonst an uns oder unsere Erben kämen, unter welchem Titel oder Vorwand auch immer, so sollen dieselben Hölzer dennoch für und für ewiglich im Holzkauf der Pfänner bleiben. Wir und unsere Erben sollen sie deswegen, weil sie an uns gekommen sind, keineswegs für unser Salzwerk gebrauchen oder ihnen sonst zur Behinderung ihres Salzwerks verwenden, sondern sie bei dieser Vereinbarung und Verordnung ewiglich ohne Behinderung belassen.
Wir sollen und wollen auch samt unseren Erben als ihr gnädiger Landesfürst ihnen und ihren Erben gnädig und treulich dazu behilflich sein, dass die von Allendorf und die Pfänner ihre Gehölze, wo sie diese in dem nachbenannten Bezirk haben, zu ihrem Besten hegen, hüten und beforsten dürfen, nach all ihrem Willen und Gefallen wie gesagt. Und was dagegen unternommen würde — durch Eintreiben von Vieh, Abhauen, Verwüsten oder auf andere Weise —, das wollen wir mit ernstlichen Geboten, Verboten, Strafe